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RT180027

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-07-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

noch zu wenig klar ist, gleichzeitig den Parteien aber zu verwehren, neue Tatsa- chen und Beweismittel vorzutragen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., 2016, Rz 11.172a; BSK ZPO-Willisegger, Art. 229 N 58; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., 2013, § 21 Rz 43). In diese Richtung geht auch die neuste Rechtsprechung des Bundesge- richts. In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 21. Februar 2018 er- wog das Bundesgericht, zum Teil werde mit überzeugenden Argumenten die An-

- 6 - sicht vertreten, Art. 229 ZPO sei im Summarverfahren dann analog anzuwenden, wenn – nach einfachem Schriftenwechsel – eine Verhandlung stattfinde oder ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde. Denn in diesem Fall werde das summarische Verfahren über die einmalige Anhörung hinaus er- weitert, so dass in sinngemässer Anwendung von Art. 229 ZPO Noven zulässig sein sollten, solange das Gericht die Beratung nicht aufgenommen habe (BGer 4A_557/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.2, m.w.H.). Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, zumal sich der angefochtene Entscheid ohnehin nicht auf die in der Replik vorgebrachten Tatsachen bzw. die in diesem Zusammenhang eingereichten Beilagen stützt. Auf die Stellungnahme des Gesuchstellers zur Gesuchsantwort vom 10. Juli 2017 (Urk. 28; "Replik") wird in den materiellen Erwägungen zu den diversen Einwendungen des Gesuchsgeg- ners kein einziges Mal Bezug genommen (vgl. Urk. 46 E. 2.4). Dasselbe gilt für die mit der Replik zusammen eingereichten Urkunden (Urk. 29/11-29). Auch diese Beilagen finden im Urteil der Vorinstanz – ausser in der Prozessgeschichte sowie in den prozessualen Vorbemerkungen (Urk. 46 E. 1.5 und E. 2.1.2) – keine Er- wähnung. Die Vorinstanz hat sich also mit dem zweiten Parteivortrag des Ge- suchstellers sowie mit den dazugehörigen Beilagen inhaltlich gar nicht auseinan- dergesetzt, weshalb sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit dieser Vorbringen erübrigen. III. Materielle Beurteilung

1. Sachverhalt 1.1 Der Gesuchsgegner ist einer von (heute) vier Verwaltungsräten der C._____ AG mit Sitz an der D._____-strasse … in Zürich. Die Gesellschaft bezweckt die Planung und Ausführung von Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Kälte- installationen. In den Jahren 1987 bis 2013 amtete der Gesuchsgegner als Ver- waltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung. Ab September 2013 übernahm der Sohn des Gesuchsgegners, E._____, das Präsidium des Verwal- tungsrates. Der Gesuchsgegner verfügte allerdings nach wie vor über eine Ein- zelzeichnungsberechtigung. Im Dezember 2015 übernahm der neue und aktuelle

- 7 - Verwaltungsratspräsident, F._____, sein Amt und die Zeichnungsberechtigung des Gesuchsgegners wurde zu einer "Kollektivunterschrift zu zweien" angepasst (Urk. 24/2). 1.2 Die Parteien lernten sich im September 2014 kennen. Am 9. Oktober 2014 schlossen sie eine Vereinbarung über die Nachfolgeregelung der C._____ AG (Urk. 29/13; vgl. auch Urk. 29/14). Diese Vereinbarung sah eine Ablösung der Ak- tien des Gesuchsgegners durch den Gesuchsteller vor. Ein Drittel der Aktien soll- ten sofort übertragen werden, der Rest zu einem späteren Zeitpunkt. Der Ge- suchsteller wurde überdies zum alleinigen Geschäftsführer der C._____ AG be- stimmt (Urk. 28 Rz 11 f.; Urk. 34 Rz 13). Mit Vereinbarung vom gleichen Tag trat der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller ein Firmendarlehen über Fr. 150'000.– ab (Urk. 29/15). Am 16. Oktober 2014 stellte der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller sodann eine unbefristete und umfassende "Allgemeine Vollmacht" aus (Urk. 29/16). Gleichentags schloss der Gesuchsteller mit der C._____ AG – vertreten durch den Gesuchsgegner – einen Arbeitsvertrag, worin die Arbeitstätigkeit fol- gendermassen umschrieben wurde: "B._____ übernimmt die Position als Leiter des Unternehmens" (Urk. 24/1). Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass die vorgenannten Vereinbarungen tatsächlich abgeschlossen wurden (Urk. 34 Rz 13). Ebenfalls unbestritten ist, dass es der C._____ AG zum Zeitpunkt der Einstellung des Gesuchstellers "finanziell nicht besonders gut" ging bzw. sie sich in einem "Liquiditätsengpass" befand (Urk. 23 Rz 22). Der Gesuchsteller spricht in diesem Zusammenhang gar von einer Überschuldung bzw. einer Zahlungsunfähigkeit (Urk. 28 Rz 7 und 17). Mit dem Ziel, der C._____ AG liquide Mittel zukommen zu lassen, nahm der Gesuchsteller als neuer Geschäftsführer gewisse Abklärungen im Zusammenhang mit einer möglichen Aufstockung der Liegenschaft D._____-- strasse … in Zürich vor. Zu diesem Zeitpunkt war der Gesuchsgegner gemeinsam mit seiner Schwester G._____ zu gleichen Teilen Miteigentümer der erwähnten Liegenschaft, in welcher die C._____ AG eingemietet war (Urk. 23 Rz 21). Ange- dacht war eine Flachdachaufstockung mittels Modulbauweise (vgl. Urk. 29/20). Soweit aus dem Bauprojekt ein Gewinn hätte realisiert werden können, plante der Gesuchsgegner, der C._____ AG einen Teil davon als Kapital zur Verfügung zu stellen (Urk. 23 Rz 23; Urk. 28 Rz 20 ff.). Im Hinblick auf das geplante Bauvorha-

- 8 - ben schlossen die Parteien am 22. Dezember 2014 zusätzlich einen Kooperati- onsvertrag (Urk. 29/19; Urk. 28 Rz 22; Urk. 34 Rz 17). Diese Vereinbarung sah unter anderem vor, dass allfällige durch die Vermarktung realisierte Gewinne nach Abzug der Gestehungskosten je hälftig unter den Parteien aufgeteilt werden sollten (Urk. 29/19, § 11). Das geplante Bauvorhaben sollte ab Januar 2015 reali- siert und spätestens im dritten Quartal 2015 fertiggestellt werden (Urk. 29/19, § 4). Am 26. März 2015 unterzeichneten die Parteien sodann einen "Kaufvorver- trag", welcher dem Gesuchsteller ein Kaufrecht an den neu zu erstellenden Stockwerkeigentumseinheiten im Erdgeschoss einräumte (Urk. 29/22; Urk 28 Rz 24; Urk. 34 Rz 19). Alsdann ging es um die Finanzierung des Bauprojektes. In den Akten liegt diesbezüglich ein vom Gesuchsgegner unterzeichneter "Antrag auf grundpfandgesichertes Hypothekardarlehen" an die H._____ AG vom 12. Mai 2015, welcher auf das Bauvorhaben an der D._____-strasse ... Bezug nimmt (Urk. 29/23; Urk. 28 Rz 25; Urk. 34 Rz 20). Zu einer Kreditvergabe durch die H._____ AG kam es allerdings nicht, wobei sich die Parteien über den Grund der gescheiterten Finanzierung uneinig sind. Auch das geplante Bauvorhaben an der D._____-strasse ... wurde schliesslich nicht realisiert (Urk. 34 Rz 20 f.; Urk. 37 Rz 22 f.). Als Folge des gescheiterten Bauvorhabens unterzeichneten die Parteien nach Darstellung des Gesuchstellers (Urk. 28 Rz 27 f.) am 27. Mai 2015 den streitgegenständlichen Vertrag mit der Überschrift "Verlustausgleich" (vgl. nach- folgend E. III.1.3). Tags darauf, am 28. Mai 2015, kündigte die C._____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Gesuchsteller "aus wirtschaftlichen Gründen" (Urk. 24/11; Urk. 23 Rz 25; Urk. 28 Rz 89). 1.3 Der wesentliche Inhalt der vorerwähnten Vereinbarung "Verlustausgleich", gestützt auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Urteil provisorische Rechts- öffnung erteilte, lautet wie folgt (Urk. 4/2 bzw. Urk. 18 [Original]; Urk. 46 E. 2.3 und 2.5): "Präambel Die Parteien I [Gesuchsteller] und II [Gesuchsgegner], beabsichtigen durch Darlegung des heuti- gen Vertrages / Vereinbarung / Sicherungsabtretungen / Verlustausgleich / Vergleich die Rechte der Partei I, B._____ zu wahren und zu besichern. Grundlage hierfür ist der Rücktritt vom Bauvorhaben (Aufstockung) und Stockwerkbegründungen durch die Partei II - Eigentümer aus gemeinschaftlichem Vorhaben.

- 9 - […] Vertragliche Einigung Die Partei II - Eigentümer, ist sich darüber einig das, dass geplante Bauvorhaben (Aufstockung) […] an der angegebenen Liegenschaft nicht durchgeführt wird. Die Partei II - Eigentümer ist sich darüber im klaren, dass hier ein Wertausgleich (Verlustausgleich) zu Gunsten der Partei I stattfinden soll / muss. […] Partei II - Eigentümer bestätigt weiterhin "unwiderruflich" der Partei I, dass die heutige Vertragserfüllung von keiner weiteren Gegenleistungen abhängig ist. Verlustausgleichsbetrag / Vergleich […] Durch einen direkten Vergleich aus dem ermittelten Wert wurde zwischen der Parteien I und der Partei II - Eigentümer eine Vergleichssumme in Höhe von CHF 1.829.000,00 Eine Millionachthundertneunundzwanzigtausend Schweizer Franken festgelegt. […] Erfüllungszeitraum / Zahlung Die Partei II - Eigentümer wird die Ausgleichszahlung an die Partei I in drei gleichbleibenden und auf sich folgenden monatlichen Raten, zahlen. Die erste Rate in Höhe von Schweizer Franken 610.000,00 Sechshundertzehntausend Ist am 31.07.2015 zur Zahlung auf das Konto bei der ... [Bank] der Partei I fällig. EBAN und BIC ist der Partei II - Eigentümer, bekannt. Zweite und dritte Rate ist jeweils am 30.08.2015 und am 31.09.2015 in Höhe von jeweils 609.500,00 CHF, fällig. Sollte die Partei II - Eigentümer mit einer oder mehrerer Raten mehr als 7 tage ab Fälligkeit in Verzug geraten, so hat dieses die Kündigung des Vertrages zur Folge und es ist der gesamte Betrag ohne aufschiebende Wirkung in einer Summe zur Zahlung fällig. […]" 1.4 Der Gesuchsgegner bestritt bereits vor Vorinstanz, den obgenannten "Ver- lustausgleich" jemals unterschrieben zu haben und geht bis heute von einer Fäl- schung aus (Urk. 8 Rz 3; Urk. 23 Rz 38). Aus diesem Grund reichte er gegen den

- 10 - Gesuchsteller am 13. April 2016 eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung ein (Urk. 24/20; Urk. 23 Rz 35; Urk. 28 Rz 124). Da der Gesuchsteller zwischenzeit- lich nach Deutschland umgezogen war, übernahm die Staatsanwaltschaft Mann- heim mit Schreiben vom 12. August 2016 das Strafverfahren gegen den Gesuch- steller (Urk. 24/22). Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens ordnete die Staats- anwaltschaft Mannheim ein graphologisches Gutachten betreffend die Echtheit der Unterschrift des Gesuchsgegners an. Am 4. Mai 2017 erstattete Dipl.-Psych. I._____ das entsprechende Gutachten und kam zum Schluss, dass es sich bei der fraglichen Unterschrift auf dem "Verlustausgleich" mit "hoher Wahrscheinlich- keit" um eine "authentische Namenszeichnung aus der Hand von Herrn A._____" handle (Urk. 14 S. 26; Urk. 23 Rz 35-37). Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Verfügung vom 11. Mai 2017 das Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller ein (vgl. Urk. 21). Doch auch nach der Einstellung des Strafverfah- rens hielt der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren an seinen Fäl- schungsvorwürfen fest. Bei der Einreichung der Strafanzeige habe er nicht mehr daran gedacht, dass er dem Gesuchsteller seinerzeit auch Blankounterschriften ausgestellt habe und eine Urkundenfälschung in der Folge auf diese Weise hätte erfolgen können (Urk. 23 Rz 37 f.). Neben den erwähnten Fälschungsvorwürfen brachte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz weitere Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel vor. Unter anderem machte er – eventualiter – Irrtum sowie Übervorteilung geltend (Urk. 23 Rz 51-58).

2. Erwägungen der Vorinstanz 2.1 Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit den Fälschungsvorwürfen des Gesuchsgegners, vor dem Hintergrund des Gutachtens könne die Einwendung, dass die fragliche Unterschrift nicht aus der Hand des Gesuchsgegners stamme, vorliegend nicht glaubhaft gemacht werden (Urk. 46 S. 6, E. 2.4.2.1.5). Sodann handle es sich bei der Aussage, der Gesuchsteller habe den Verlustausgleich wohl unter Verwendung einer Blankounterschrift des Gesuchsgegners erstellt, um eine nicht weiter belegte Behauptung. Dass der Gesuchsgegner dem Gesuchstel- ler im Oktober 2014 eine Generalvollmacht ausgestellt habe, möge zwar das grosse Vertrauen des Gesuchsgegners in den Gesuchsteller indizieren, stelle

- 11 - aber selbst bei Glaubhaftmachung dieses Vertrauens keine die Schuldanerken- nung entkräftende zivilrechtliche Einwendung dar. Dass das Datum des Verlust- ausgleichs mit einer anderen Tinte als die Unterschrift des Gesuchstellers ange- bracht worden sei, sei zudem nicht weiter belegt worden. Im Übrigen wäre das Vorliegen einer Blankettfälschung auch dann nicht glaubhaft dargetan, wenn die- se Behauptung zutreffen würde (Urk. 46 S. 6 f., E. 2.4.2.2.1 f.). 2.2 Auch die übrigen Einwendungen des Gesuchsgegners gegen den vorgeleg- ten Rechtsöffnungstitel verwarf die Vorinstanz (Urk. 46 S. 7-12). Zusammenfas- send kam sie zum Schluss, dem Gesuchsgegner sei es nicht gelungen, seine Einwendungen glaubhaft zu machen. Folglich sei dem Gesuchsteller in der ent- sprechenden Betreibung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'829'000.– zu ertei- len (Urk. 46 S. 12, E. 2.5).

3. Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren 3.1 Der Gesuchsgegner macht vor Obergericht im Wesentlichen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. eine Verletzung der Begründungs- pflicht und damit zusammenhängend eine falsche und/oder fehlende Sachver- haltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Die Vorinstanz hätte die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müssen. Der chronologische Ablauf der Geschehnisse und die Hintergründe des (behaupteten) Zustandekommens des Verlustausgleichs hätten nicht einfach ausgeblendet werden dürfen. Dies gelte umso mehr für den vorliegenden Fall, bei dem eine völlig einseitig zugunsten des Gesuchstellers abgefasste Erklärung im Recht liege, deren Echtheit von ihm be- stritten werde. In Erwägung 2.4.2.2.1 führe die Vorinstanz aus, bei der Aussage, der Gesuchsteller habe den "Verlustausgleich" unter Verwendung einer Blankoun- terschrift des Gesuchsgegners erstellt, handle es sich um eine nicht weiter beleg- te Behauptung. Die Vorinstanz übersehe dabei, dass zahlreiche weitere Sachver- haltselemente zu berücksichtigen gewesen wären, welche dafür sprächen bzw. glaubhaft machten, dass er den "Verlustausgleich" nicht unterzeichnet habe. Die Vorinstanz habe im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts verschiedenste – teilweise nicht einmal (substantiiert) bestrittene – Behauptungen seinerseits sowie im Recht liegende Urkunden nicht resp. nicht genügend berücksichtigt. Es sei im

- 12 - vorinstanzlichen Verfahren mit diversen Behauptungen und Beweismitteln darge- legt worden, weshalb er heute davon ausgehen müsse, dass eine seiner Blanko- unterschriften im Zusammenhang mit dem behaupteten "Verlustausgleich" ver- wendet worden sei. Mit diesen Vorbringen habe sich die Vorinstanz nicht befasst. Er habe dargelegt, dass es für die Forderung des Gesuchstellers keine Grundlage gebe, weder in der Kooperationsvereinbarung noch sonst wo. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb jemand eine solche, völlig einseitig abgefasste Vereinbarung unterzeichnen sollte. Die Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung, welche keinen einzigen Vorteil für ihn mit sich brächte, widerspreche komplett der (mit zu würdigenden) allgemeinen Lebenserfahrung. Feststellungen dieser Art fehlten im angefochtenen Urteil trotz entsprechender Hinweise in den Rechtsschriften und den im Recht liegenden Urkunden (Urk. 45 Rz 27-33). Seine ausführlichen Vor- bringen in der Eingabe vom 8. Juni 2017 betreffend "weitere Ungereimt- und Un- klarheiten" (vgl. Urk. 23 Rz. 47 ff.) fasse die Vorinstanz in Erwägung 2.4.3.1 mit folgendem Satz zusammen: "Weiter wendet der Gesuchsgegner ein, der Inhalt des Verlustausgleichs sei völlig wirr und unverständlich und enthalte unzählige Unklarheiten." Unter Ausblendung der durch ihn vorgebrachten Einzelheiten er- kläre die Vorinstanz, aus dem Verlustausgleich gehe eindeutig hervor, dass er sich verpflichtet habe, dem Gesuchsteller einen Betrag in der Höhe von insge- samt Fr. 1'829'000.– zu bezahlen. Wie gezeigt seien bei der Prüfung von Einwen- dungen indessen sämtliche Umstände zu berücksichtigen und könnten sich An- haltspunkte insbesondere auch aus dem Rechtsöffnungstitel selbst ergeben. Die Vorinstanz hätte somit entsprechende Feststellungen machen bzw. die diesbe- züglichen Ausführungen des Gesuchsgegners würdigen müssen (Urk. 45 Rz 38). Nur schon der Titel des Dokuments "Verlustausgleich" hätte die Vorinstanz zu ei- ner weitergehenden Auseinandersetzung mit diesem Dokument veranlassen müssen. Er habe mit seiner Eingabe vom 8. Juni 2017 (Urk. 23 Rz. 11) ausge- führt, dass dem Gesuchsteller kein Schaden aus dem Nichtzustandekommen des Bauprojekts erwachsen sei und dass es nicht begründbar sei, weshalb ein "Ver- lustausgleich" hätte stattfinden müssen, zumal der Gesuchsteller keine eigenen Mittel in das Projekt investiert bzw. kein eigenes Risiko getragen habe. Es sei un- bestritten, dass der Gesuchsteller gar keinen Verlust erlitten habe. Entsprechend

- 13 - hätte es selbst nach der Argumentation des Gesuchstellers keinen Sinn gemacht, ein Dokument mit dem Titel "Verlustausgleich" zu unterzeichnen (Urk. 45 Rz 41 und 44). Wäre der Sachverhalt richtig bzw. vollständig festgestellt worden, hätte die Vorinstanz bei richtiger Rechtsanwendung zwingend zum Schluss kommen müssen, dass der Verlustausgleich nicht von ihm unterzeichnet worden sei (Urk. 45 Rz 46). Diese falschen bzw. fehlenden Feststellungen hinsichtlich des Sachverhalts stellten auch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar. Nach dem Gesagten habe sich die Vorinstanz mit diversen Ausführungen in seinen Einga- ben, insbesondere vom 8. Juni 2017 (Urk. 23) sowie vom 16. Oktober 2017 (Urk. 34), nicht oder viel zu summarisch auseinandergesetzt, in der fälschlichen An- nahme, diese spielten vorliegend keine Rolle. Entsprechend sei die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht nicht (hinreichend) nachgekommen (Urk. 45 Rz 56). 3.2 Der Gesuchsteller bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sich einlässlich mit sämtlichen Vorbringen und Einwendungen des Gesuchsgegners auseinandergesetzt. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts liege nicht vor (Urk. 53 Rz 25 f.). Es sei falsch, dass es sich beim Rechtsöffnungstitel um eine sogenannte Blankettfäl- schung handeln solle. Der Gesuchsgegner habe seine Darstellung bis heute in keiner Weise substantiiert oder gar belegt. Es sei bis heute nicht bekannt, wann und bei welcher Gelegenheit der Gesuchsgegner ihm eine Blankounterschrift hät- te übergeben sollen. Die Darstellung des Gesuchsgegners sei sodann aus mehre- ren Gründen unglaubwürdig. Einerseits habe er erst nach Vorliegen des Sachver- ständigengutachtens vom 4. Mai 2017 (Urk. 14) zur Theorie der Blankettfälschung gewechselt. Dieses Vorgehen zeige die Beliebigkeit der Argumentation des Ge- suchsgegners. Sodann verkenne der Gesuchsgegner, dass er ihm eine General- vollmacht erteilt habe. Das Ausstellen von Blankounterschriften sei daher nicht mehr nötig gewesen. Schliesslich bezeichne sich der Gesuchsgegner gerne als erfahrenen Geschäftsmann, weshalb davon auszugehen sei, dass er nie derartige Blankounterschriften erteilen würde. Entscheidend sei, dass die Unterschrift des Gesuchsgegners unter dem Verlustausgleich echt sei. Es liege demnach an ihm, irgendwelche Einwendungen objektiv glaubhaft zu machen. Bis heute habe er

- 14 - keinerlei Belege vorgelegt, die den Verlustausgleich entkräften würden. Der Ver- lustausgleich halte klar und unmissverständlich eine Zahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners fest. Zudem habe er (der Gesuchsteller) in seinen Eingaben ein- lässlich dargelegt, dass ein Grund für die Abgabe einer Schuldanerkennung be- standen habe. Ungereimtheiten und Unklarheiten lägen keine vor. Der Gesuchs- gegner habe es vor Vorinstanz verstanden, den Sachverhalt dieses Verfahrens unnötigerweise aufzublähen, indem er unzählige, grösstenteils nicht substantiierte Behauptungen aufgestellt habe. Der Rechtsöffnungstitel stelle einen Verlustaus- gleich dar, weil er durch das Verhalten des Gesuchsgegners einen Verlust erlitten habe. Dieser sei vor Vorinstanz einlässlich dargelegt worden. Ein Verlustaus- gleich sei von seiner Natur her einseitig zugunsten derjenigen Partei, die einen Verlust erlitten habe. Weder die Vorinstanz noch er müssten die Frage beantwor- ten, weshalb der Gesuchsgegner diesen Verlustausgleich unterzeichnet habe. Der Gesuchsgegner sei ein erfahrener Geschäftsmann, weshalb er diese Frage selbst beantworten könne. Entscheidend sei, dass der Gesuchsgegner den Ver- lustausgleich eigenhändig unterzeichnet habe. Der Vorteil dieser Unterzeichnung sei Rechtsfriede, wie immer in derartigen Fällen (Urk. 53 Rz 30-38). Tatsächlich gehe es in einem Verlustausgleich um einen entgangenen Gewinn. Es gehe da- rum, den Verlust, den er durch die Nichtrealisierung der geplanten Projekte erlit- ten habe, auszugleichen. Die Vorinstanz habe den Verlustausgleich als Schuld- anerkennung qualifiziert; der Sinn und Zweck des Verlustausgleichs ergäben sich aus dem Vertrag selbst. Entscheidend sei, dass sich aus dem Verlustausgleich eine klare Zahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners zu seinen Gunsten erge- be. Die Höhe der Zahlungen sowie die Zahlungstermine seien ausdrücklich ge- nannt (Urk. 53 Rz 46 und 54). Zusammenfassend stelle der Verlustausgleich vom

27. Mai 2015 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar; die Schuldverpflich- tung sei klar und deutlich formuliert. Die Einreden des Gesuchsgegners seien nicht glaubhaft dargelegt worden. Er trage in seiner Beschwerde vielmehr in ap- pellatorischer Art irgendwelche unsubstantiierten Einwendungen gegen den kor- rekten Entscheid der Vorinstanz vor (Urk. 53 Rz 69 f.).

- 15 -

4. Materielle Beurteilung 4.1 Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch Unterschrift be- kräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechts- öffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Sowohl bei der definitiven als auch bei der provisorischen Rechtsöffnung handelt es sich um einen Urkundenprozess. Das Ziel besteht nicht darin, den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern darin, das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels zu überprüfen (BGer 5A_113/2014 vom

8. Mai 2014, E. 2.1). Im Rechtsöffnungsverfahren besteht eine andere Beweis- lastverteilung als im gewöhnlichen Zivilprozess. Der Gläubiger muss nur die Schuldanerkennung einreichen, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsa- chen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es nun, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zu Grunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existieren, oder dass rechtsvernichtende bzw. rechtshindernde Tatsachen einge- treten sind (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 83). Die Glaubhaftmachung von Einwendungen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Es muss mithin eine gewisse, an objektiven Kriterien zu messende Wahrscheinlich- keit bestehen, und zwar in dem Sinn, dass mehr für die Verwirklichung der be- haupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen (vgl. BGer 5A_1008/2014 vom 1. Juni 2015, E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 132 III 140 E. 4.1.2 = Pra 95 [2006] Nr. 133; BGer 5A_881/2011 vom 16. März 2012, E. 3.3; BSK SchKG [Ergänzungsband zur 2. Auflage]-Staehelin, Art. 82 ad N 87). Wenn der Betriebene die Echtheit der Unterschrift auf dem Rechtsöffnungstitel bestrei- tet, so muss er die Fälschung – im Sinne der vorstehenden Erwägungen – glaub- haft machen. Denn die vom Gläubiger vorgelegte Urkunde kommt in dem vom Gesetzgeber gewollten System der provisorischen Rechtsöffnung zumindest dann, wenn sie nicht von vorneherein verdächtig erscheint, in den Genuss der (tatsächlichen) Vermutung, dass die in ihr aufgeführten Tatsachen der Wahrheit entsprechen und dass die angebrachten Unterschriften echt sind. Demnach spricht der Richter die provisorische Rechtsöffnung aus, wenn die Fälschung nicht

- 16 - unverzüglich glaubhaft gemacht wird. Um den Richter zu überzeugen, kann sich der Betriebene nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten; er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln nachwei- sen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authenti- zität (OGer ZH RT160191 vom 30.01.2017, E. II.5.2, mit Verweis auf BGE 132 III 140 E. 4.1.2 = Pra 95 [2006] Nr. 133). Das Gleiche muss selbstverständlich gel- ten, wenn nicht die Fälschung der Unterschrift als solche, sondern eine Blankett- Fälschung behauptet wird. 4.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die folgenden Einwendungen des Gesuchsgegners geprüft (Urk. 46):

a. Fälschung des Verlustausgleichs (E. 2.4.2);

b. Fehlen eines unmissverständlichen und bedingungslosen Willens zur Zahlungspflicht (E. 2.4.3);

c. Fehlender Verpflichtungsgrund (E. 2.4.4);

d. Saldoklausel in der Vereinbarung vom 19. Oktober 2015 (E. 2.4.5);

e. Keine Vollmacht von Frau G._____ (E. 2.4.6);

f. Keine Beanspruchung der Sicherheiten (E. 2.4.7);

g. Willensmangel / Irrtum (E. 2.4.8);

h. Übervorteilung (E. 2.4.9);

i. Nichtigkeit / Formmangel (E. 2.4.10);

j. Aufkündigung des Verlustausgleichs: Resolutivbedingungen (E. 2.4.11). In seiner Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2018 (Urk. 45) setzt sich der Ge- suchsgegner mit der Mehrheit dieser Einwendungen nicht mehr auseinander (vgl. nachfolgend E. III.4.3). Insbesondere zu den letzten sieben Einwendungen (lit. d. bis lit. j.) finden sich in der Beschwerde keine Vorbringen, welche sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen würden. Entsprechend erübri- gen sich Ausführungen zu diesen Punkten. 4.3 Vor Obergericht geht der Gesuchsgegner nach wie vor davon aus, dass es sich bei dem durch den Gesuchsteller vorgelegten Rechtsöffnungstitel ("Verlust-

- 17 - ausgleich"; Urk. 4/2 und Urk. 18) um eine (Blankett-)Fälschung handelt. Ihm sei die fragliche Urkunde erstmals mit Schreiben des Rechtsvertreters des Gesuch- stellers vom 4. April 2016 zugestellt worden, d.h. fast ein Jahr nach ihrer angebli- chen Unterzeichnung durch die Parteien und der Entlassung des Gesuchstellers bei der C._____ AG. Zunächst habe er vermutet, dass seine Unterschrift gefälscht worden sei. Aufgrund des zwischenzeitlich vorliegenden Sachverständigengut- achtens vom 4. Mai 2017 gehe er heute davon aus, dass ohne sein Einverständ- nis eine Blankounterschrift verwendet worden sei (Urk. 45 Rz 21). Die Argumenta- tion des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren beruht auf der Annahme, dass der Gesuchsteller über Blankounterschriften des Gesuchsgegners verfügt habe und dass eine dieser Unterschriften zur Fälschung des streitgegenständli- chen "Verlustausgleichs" verwendet worden sei (Urk. 45 Rz 26-46). Nur für den Fall, dass – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – von einem gültigen Zu- standekommen des Vertrages auszugehen wäre, beruft er sich eventualiter auf die Tatbestände der Übervorteilung und des Grundlagenirrtums (Urk. 45 Rz 62). Diese Vorbringen sind allerdings unsubstantiiert und setzen sich in keiner Weise mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 46 E. 2.4.8 und 2.4.9) auseinander, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. Nach dem Gesagten müsste der Gesuchsgegner im vorliegenden Rechtsöffnungsver- fahren zuerst glaubhaft machen, dass der Gesuchsteller überhaupt über Blanko- unterschriften des Gesuchsgegners verfügt hat. Gelänge ihm dieser Nachweis, müsste er alsdann glaubhaft machen, dass der Gesuchsteller eine dieser Unter- schriften zur Fälschung des "Verlustausgleichs" verwendet hat. 4.3.1 Ursprünglich ging der Gesuchsgegner davon aus, dass seine Unterschrift auf dem "Verlustausgleich" gefälscht worden sei, d.h. nicht von ihm selbst stam- me (vgl. Urk. 45 Rz 21). Entsprechend führte er in seiner Strafanzeige gegen den Gesuchsteller vom 13. April 2016 noch Folgendes aus (Urk. 10/2 Rz 8): "Dass der "Vertrag" nicht vom Anzeigeerstatter unterzeichnet worden ist, ergibt sich bereits aus der Unterschrift. Die echte Unterschrift des Anzeigeerstatters sieht derjenigen auf der letzten Seite des Doku- ments zwar ähnlich, weist allerdings zwei wesentliche Unterschiede auf: […]".

- 18 - Die mögliche Verwendung einer Blankounterschrift erwähnte der Gesuchsgegner in der besagten Strafanzeige nicht. Am 4. Mai 2017 erstattete I._____ ihr Sach- verständigengutachten, worin sie zum Schluss kam, dass es sich bei der fragli- chen Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine authentische Namens- zeichnung aus der Hand von A._____ handle (Urk. 14 S. 26). Im Anschluss daran änderte der Gesuchsgegner seine Argumentation und brachte in seiner Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 8. Juni 2017 neu Folgendes vor (Urk. 23 Rz 37): "Bei der Einreichung der Strafanzeige dachte der Gesuchsgegner nicht mehr daran, dass er dem Gesuchsteller seinerzeit auch Blan- kounterschriften gegeben hatte und eine Urkundenfälschung in der Folge auf diese Weise hätte erfolgen können. Vielmehr wusste er einfach, dass er den fraglichen Vertrag nie gesehen, geschweige denn unterzeichnet hatte, weshalb er davon ausging, dass seine Un- terschrift gefälscht sein musste. Das Strafverfahren wurde in der Fol- ge eingestellt, was der Gesuchsteller bereits dem Rechtsöffnungsge- richt mitgeteilt hat. Die Verfahrenseinstellung ist eine logische Folge des graphologischen Gutachtens, belegt jedoch noch in keiner Wei- se, dass keine sogenannte Blankett-Fälschung erfolgte, d.h. die Fäl- schung des Rechtsöffnungstitels durch eine (echte) Blankounter- schrift. Fakt ist, dass der Gesuchsteller über Blankounterschriften des Gesuchsgegners verfügte, was dem Gesuchsgegner bei der Ein- reichung der Strafanzeige nicht mehr bewusst war. […]" 4.3.2 Der Umstand, dass der Gesuchsgegner zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige nicht mehr an die (angeblich) von ihm persönlich ausgestellten Blankounterschriften gedacht haben will, erscheint zwar nicht unmöglich, aber doch wenig wahrscheinlich. Es ist davon auszugehen, dass vor der Erstattung ei- ner Strafanzeige sämtliche Eventualitäten betreffend die vermeintlich gefälschte Unterschrift abgeklärt und jegliche Zweifel diesbezüglich ausgeräumt werden. Zu- dem handelt es sich bei der Ausstellung einer Blankounterschrift um einen aus- sergewöhnlichen, zumindest aber nicht alltäglichen Vorgang, welcher entspre- chend gut in Erinnerung bleiben sollte. Die erst(mals) nach dem Vorliegen des Gutachtens vorgebrachte Theorie der Blankettfälschung erscheint vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Überdies hat der Gesuchsgegner im vorinstanzli- chen Verfahren weder Belege eingereicht noch andere Beweismittel offeriert, mit

- 19 - welchen die (angebliche) Ausstellung von Blankounterschriften glaubhaft gemacht werden könnte. In seiner Gesuchsantwort vom 8. Juni 2017 behauptete der Ge- suchsgegner lediglich, er habe dem Gesuchsteller insgesamt vier Blankounter- schriften überlassen, damit weitere Abklärungen betreffend das Bauvorhaben und den Geschäftskredit hätten getätigt werden können. Er glaube sich zu erinnern, dass er die Blankounterschriften kurz vor seiner damaligen Abreise in die Ferien abgegeben habe, mutmasslich ca. im März 2015 (Urk. 23 Rz 38). Als "Beweis" für die angebliche Ausstellung der erwähnten Blankounterschriften offerierte der Ge- suchsgegner (Urk. 23 Rz 37 f.) neben der Strafanzeige vom 13. April 2016 (Urk. 24/20) und dem graphologischen Gutachten (Urk. 14) lediglich die "Sammelbeila- ge 3" [Vereinbarung betreffend Nachfolgeregelung, Abtretung eines Firmendarlehens und Darlehensvertrag, alle vom Oktober 2014 (Entwürfe, nicht Originale, von der STA Mannheim übermittelt) sowie allgemeine Vollmacht vom 16. Oktober 2017] (Urk. 24/3). Inwieweit diese Urkunden allerdings die Ausstellung von Blankounterschriften durch den Gesuchsgegner belegen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Kein einziges dieser Dokumente enthält einen Hinweis darauf, dass der Gesuchsteller je über Blankounterschriften des Gesuchsgegners verfügt hätte. Weitere Unterlagen reichte der Gesuchsgegner nicht ein und offerierte auch keine anderweitigen Be- weismittel, welche die behauptete Ausstellung von Blankounterschriften belegen würden. Nach dem Gesagten ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Aussage, der Gesuchsteller habe den Verlustausgleich unter Verwendung einer Blankounterschrift erstellt, um eine "nicht weiter belegte Behauptung" hand- le, nicht zu beanstanden (Urk. 46 E. 2.4.2.2.1). 4.3.3 Darüber hinaus bringt der Gesuchsteller zu Recht vor, dass der Gesuchs- gegner ihm eine Generalvollmacht erteilt habe, was das Ausstellen von Blankoun- terschriften überflüssig mache (Urk. 53 Rz 30). Tatsächlich befindet sich in den Akten folgende am 16. Oktober 2014 durch den Gesuchsgegner unterzeichnete "Allgemeine Vollmacht" zugunsten des Gesuchstellers (Urk. 24/3 a.E.; Urk. 29/16): "Die Bevollmächtigte ist zur Besorgung aller Angelegenheiten des Vollmachtgebers ermächtigt. Er ist befugt, jede Rechtshandlung, die der Vollmachtgeber /in selbst vor- nehmen oder die ein Stellvertreter gesetzlich für ihn vornehmen könnte, für den Voll- machtgeber /in und mit derselben Wirkung vorzunehmen, wie wenn der Vollmacht-

- 20 - geber /in sie selbst vorgenommen hätte. Die Vollmacht ist zeitlich Unbefristet. Der Bevollmächtigte ist insbesondere Befugt:

• Die Vollmachtgeberin bei allen Behörden, Kreditinstitute, Versicherungen, Notariate zu vertreten

• Bewegliche Sachen, Grundstücke und Rechte zu Erwerben und auf jede Art zu veräußern

• Gelder für den Vollmachtgeber / in anzunehmen, frei zu Verfügen und dar- über gültig zu Quittieren

• Verfügungen von Todes wegen anzuerkennen und anzufechten, Erbschaf- ten zu Verwalten, anzuerkennen oder auszuschlagen und alles zu tun, was der vollständigen Regelung von Nachlässen und Teilung nötig ist

• Dingliche Rechte jeder Art an Grundstücken (Hypotheken, Grundpfandrech- te, Reallasten usw.) sowie an anderen Gegenständen, Rechtwirksam zu be- stellen, zu kündigen und aufzugeben

• Rechtsstreite im Namen des Vollmachtgebers / in durch alle Rechtszüge zu führen, Bevollmächtigte hierzu aufzustellen, Vergleiche abzuschließen, Ver- zichte zu erklären und Ansprüche jeglicher Art, anzuerkennen. Widereinset- zung in den vorherigen Stand, einstweilige Verfügungen und Arreste zu er- wirken

• Der Bevollmächtigte darf die Vollmacht ganz oder teilweise übertragen

• Die erteilte Vollmacht soll im ln- und europäischen Ausland nach dem dort gültigen Recht (EU-Recht – Schweizer Recht) seine uneingeschränkte Rechtsgültigkeit beibehalten

• Die Vollmacht soll durch den Tot des Vollmachtgebers/in nicht erlöschen" Am 22. Oktober 2014 wurde die Unterschrift auf der vorgenannten Vollmacht durch das Notariat Riesbach-Zürich amtlich beglaubigt (Urk. 24/3 a.E.; Urk. 29/16). Der Gesuchsgegner bestätigt, die erwähnte Vollmacht unterschrieben zu haben und wertet diese Unterzeichnung als Hinweis dafür, "welch immenses Ver- trauen der Beklagte dem Kläger entgegengebracht hatte" (Urk. 34 Rz 13). Zu Recht macht der Gesuchsgegner darauf aufmerksam, wie umfassend diese Voll- macht formuliert ist: "Ein Blick in die Vollmacht zeigt, dass der Kläger sogar die Grossmutter des Beklagten hätte verkaufen können" (Urk. 34 Rz 13). Die Ausstel- lung einer solch weitgehenden Vollmacht macht die Ausstellung zusätzlicher Blankounterschriften grundsätzlich überflüssig. Der Gesuchsgegner hat vor Vor- instanz in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Gesuchsteller habe ihm ge- sagt, für die Einreichung des Finanzierungsgesuchs bei der Bank sei seine Origi- nalunterschrift notwendig (Urk. 41 Rz 3). Vor Obergericht wiederholt der Ge- suchsgegner diese Behauptung und bringt vor, der Gesuchsteller habe ihn da- mals überzeugt, dass "für gewisse Fälle" Blankounterschriften erforderlich seien

- 21 - (Urk. 45 Rz 30). Allerdings handelt es sich auch bei diesen Vorbringen um nicht belegte Parteibehauptungen. Der Gesuchsgegner behauptet zwar, er habe im vorinstanzlichen Verfahren mit "diversen Behauptungen und Beweismitteln" dar- gelegt, weshalb er heute davon ausgehen müsse, dass eine Blankounterschrift im Zusammenhang mit dem "Verlustausgleich" verwendet worden sei (Urk. 45 Rz 30). Auf welche form- und fristgerecht offerierten "Beweismittel" er sich dabei bezieht, führt er allerdings nicht näher aus. Nach dem Gesagten ist nicht ersicht- lich, weshalb der Gesuchsgegner neben der umfassenden Bevollmächtigung des Gesuchstellers auch noch Blankounterschriften hätte ausstellen sollen. Die Voll- macht hätte ausgereicht, um alle normalerweise anfallenden Geschäfte im Namen des Gesuchsgegners abschliessen zu können. Dass der Gesuchsteller den Ge- suchsgegner in unlauterer Absicht dazu gebracht hätte, ihm Blankounterschriften auszuhändigen, macht letzterer nicht geltend. Die Unterzeichnung der Vollmacht vom 16. Oktober 2014 ist zwar kein Beweis dafür, dass der Gesuchsgegner keine zusätzlichen Blankounterschriften zugunsten des Gesuchstellers ausgestellt hat; sie erweckt jedoch ernsthafte Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Ge- suchsgegners. Überdies belegt diese umfassende Vollmacht – wie der Gesuchs- gegner selbst ausführt – sein "immenses Vertrauen" in den Gesuchsteller. Auf- grund dieses (damaligen) Vertrauensverhältnisses ist es durchaus denkbar, dass der Gesuchsgegner auch den streitgegenständlichen "Verlustausgleich" unter- schrieben hat, so wie er bereits zuvor teils unvorteilhafte Vereinbarungen mit dem Gesuchsteller geschlossen hat (vgl. vorstehend E. III.1.2). 4.4 Zusammenfassend ist es dem Gesuchsgegner im vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahren nicht gelungen, die Ausstellung von Blankounterschriften zuguns- ten des Gesuchstellers glaubhaft zu machen. In den Akten finden sich keine Hin- weise darauf, dass der Gesuchsteller je über solche Blankounterschriften des Ge- suchsgegners verfügt hätte. Die erst(mals) nach dem Vorliegen des graphologi- schen Gutachtens vorgebrachte Theorie der Blankettfälschung erscheint nach dem Gesagten nicht überzeugend. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 ZPO) durch die Vorinstanz ist somit nicht dargetan. Wie vorstehend ausgeführt kann sich der Be- triebene nicht damit begnügen, die Echtheit des Rechtsöffnungstitels zu bestrei-

- 22 - ten; er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln nach- weisen, dass eine Fälschung der Unterschrift oder eine Blankett-Fälschung wahr- scheinlicher ist als deren Authentizität (vgl. E. III.4.1). Dieser Nachweis ist dem Gesuchsgegner in casu nicht gelungen. So stellt insbesondere der Umstand, dass sich in den Verfahrensakten keine Vertragsentwürfe oder -notizen bezüglich des "Verlustausgleichs" befinden (vgl. Urk. 45 Rz 34), allenfalls ein Indiz, aber keinen Beleg für eine Fälschung des Rechtsöffnungstitels dar. Ebenso wenig belegt die vom Gesuchsgegner vorgebrachte SMS vom 21. Juli 2015 (Urk. 45 Rz 36 f.; Urk. 24/12), dass der Gesuchsteller eine Blankounterschrift zur Fälschung des "Verlustausgleichs" verwendet hat. Die Behauptungen und Tatsachenvorbringen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit der angeblichen Fälschung des "Verlustausgleichs" (Urk. 45 Rz 34-46) stellen durchaus Indizien für seine Sach- darstellung dar. Die durch sie erweckten Zweifel an der Echtheit des "Verlustaus- gleichs" sind jedoch nicht gewichtig genug, um die Sachdarstellung des Ge- suchsgegners als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen als die Authentizität des streitgegenständlichen Rechtsöffnungstitels. Damit ist die behauptete (Blankett-) Fälschung im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren aber nicht glaubhaft ge- macht. Ein Beweisverfahren zur Frage, ob der Gesuchsgegner jemals Blankoun- terschriften ausgestellt hat, hat die Vorinstanz (zu Recht) nicht durchgeführt. Ei- nerseits fehlen diesbezügliche Beweisofferten des Gesuchsgegners. Andererseits würde ein solches Beweisverfahren auch den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens sprengen. Dies müsste vielmehr im Rahmen eines all- fälligen ordentlichen Prozesses erfolgen.

5. Nachdem der Gesuchsgegner die von ihm behauptete Blankettfälschung im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht glaubhaft machen konnte, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht im Detail mit dem "chronologischen Ablauf" und den "Hintergründen" des Zustandekommens des Verlustausgleichs auseinandergesetzt hat (vgl. Urk. 45 Rz 26-37). Entgegen der Ansicht des Ge- suchsgegners ist es auch nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, die von ihm aufgeworfene Frage zu beantworten, weshalb er einem solch einseitigen Vertrag jemals hätte zustimmen sollen (Urk. 45 Rz 32 f.). Das Motiv, welches einen Schuldner zur Unterzeichnung einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82

- 23 - Abs. 1 SchKG veranlasst hat, spielt im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens keine entscheidrelevante Rolle, kann allerdings in einem ordentlichen Prozess durchaus von Belang sein. Aufgrund der Vertragsfreiheit steht es jeder urteilsfähi- gen Person zu, Vereinbarungen abzuschliessen, auch wenn diese keine erkenn- baren Vorteile mit sich bringen sollten. Die "allgemeine Lebenserfahrung" ist in diesem Zusammenhang kein geeignetes Argument, um den Rechtsöffnungstitel entkräften zu können (vgl. Urk. 45 Rz 33). Da die Ausstellung von Blankounter- schriften durch den Gesuchsgegner vorliegend nicht glaubhaft gemacht werden konnte, ist im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens davon auszugehen, dass er den "Verlustausgleich" unterzeichnet hat. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Vorbringen des Gesuchsgegners, welche von einer (Blan- kett-)Fälschung des "Verlustausgleichs" ausgehen (Urk. 45 Rz 34-46). Aus dem- selben Grund musste sich auch die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Vorbringen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des "Ver- lustausgleichs" auseinandersetzen, da sie zu Recht davon ausgehen durfte, eine Blankettfälschung sei nicht glaubhaft gemacht. Eine – vom Gesuchsgegner vor- gebrachte (Urk. 45 Rz 54-57) – Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Ist eine Partei der Ansicht, der von ihr zuvor abgeschlossene Vertrag sei un- ausgewogen oder einseitig, steht ihr die Möglichkeit der Anfechtung aufgrund ei- ner Übervorteilung (Art. 21 OR) oder gegebenenfalls eines Irrtums (Art. 23 OR) offen. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Gesuchsgegner diese Einwände (eventualiter) vorgebracht (Urk. 23 Rz 52-55). Mit den entsprechenden Erwägun- gen der Vorinstanz zu diesen Punkten (Urk. 46 E. 2.4.8 und 2.4.9) setzt er sich im Beschwerdeverfahren allerdings nicht mehr auseinander (vgl. Urk 45 Rz 62). Wei- terführende Erwägungen diesbezüglich erübrigen sich somit. Zusammenfassend ist vorliegend davon auszugehen, dass der streitgegenständliche "Verlustaus- gleich" vom Gesuchsgegner unterzeichnet wurde und echt ist. Folglich bleibt ab- schliessend zu prüfen, ob es sich beim "Verlustausgleich" um eine Schuldaner- kennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG handelt.

- 24 - 6.1 Eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn dar- aus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2). Bei der Beurteilung, ob ein Dokument als Schuldanerken- nung im soeben dargelegten Sinne zu qualifizieren ist, spielt es keine entschei- dende Rolle, welchen Titel das Dokument trägt oder welche rechtliche Qualifikati- on allenfalls im Dokument enthalten ist. Es ist auch nicht zwingend notwendig, dass der Grund der anerkannten Schuld in der Schuldanerkennung erwähnt ist; eine abstrakte Schuldanerkennung ist zulässig (KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 3). 6.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus dem "Verlustausgleich" geht eindeutig eine vorbehaltslose Verpflichtung des Gesuchsgegners hervor, dem Gesuchsteller einen Betrag von Fr. 1'829'000.– in drei festgelegten Raten zu bezahlen. Dabei sind sowohl die Höhe der einzelnen Raten sowie auch die ge- nauen Fälligkeitszeitpunkte explizit aufgeführt (Urk. 18 S. 4). Ferner bestätigt die Partei II (Gesuchsgegner) "unwiderruflich", dass die Vertragserfüllung von keiner weiteren Gegenleistung abhängig sei (Urk. 18 S. 2). Schliesslich ist auch der Grund der anerkannten Forderung vertraglich festgehalten. Aufgrund des ge- scheiterten Bauvorhabens sei sich die Partei II (Gesuchsgegner) darüber im Kla- ren, "dass hier ein Wertausgleich (Verlustausgleich) zu Gunsten der Partei I statt- finden soll / muss" (Urk. 18 S. 1). Es handelt sich beim Vertrag ("Verlustaus- gleich") daher nicht um eine abstrakte Schuldanerkennung. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels somit auch nicht zweifelhaft (vgl. Urk. 45 Rz 60). Ob der Gesuchsteller überhaupt jemals einen finanziellen Verlust erlitten hat, braucht im Rahmen des summari- schen Rechtsöffnungsverfahrens nicht geklärt zu werden. Gemäss Vertragstext des "Verlustausgleich" hat der Gesuchsgegner grundsätzlich anerkannt, dass der Gesuchsteller aufgrund des gescheiterten Bauvorhabens einen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Die Behauptung des Gesuchsgegners, dass der Gesuchstel- ler gar nie einen Verlust erlitten habe, kann nicht ohne Durchführung eines Be- weisverfahrens bzw. einer umfassenden Würdigung der gesamten Sachverhalts- umstände beantwortet werden. Dies ist allerdings dem Sachgericht im ordentli- chen Verfahren vorbehalten und sprengt den Rahmen der Prüfung im Rechtsöff-

- 25 - nungsverfahren. Zusammenfassend handelt es sich beim streitgegenständlichen "Verlustausgleich" um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf diesen Rechtsöffnungstitel die provisorische Rechtsöffnung erteilt hat (Urk. 46 Dispositivziffer 1). Die Beschwerde des Gesuchsgegners erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit sei- nem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebüh- renverordnung zum SchKG (GebV SchKG; vgl. Art. 16 SchKG). Sie ist, ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 1'829'000.–, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Ge- suchsgegner geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 51) zu verrechnen.

2. Der Gesuchsgegner ist darüber hinaus zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Mangels eines entspre- chenden Antrags (vgl. Urk. 53 S. 2) ist kein Mehrwertsteuerzuschlag geschuldet. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen.

- 26 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'829'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: am

Dispositiv
  1. Mit Zahlungsbefehl vom 22. April 2016 betrieb der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (nachfolgend Gesuchsteller) den Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (nachfolgend Gesuchsgegner) gestützt auf eine Vereinbarung ("Verlustausgleich") vom 27. Mai 2015 (Urk. 4/2 und Urk. 18) für Fr. 1'829'000.– zuzüglich Zins, wogegen der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 stellte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 1). Mit Urteil vom
  2. Dezember 2017 erliess die Vorinstanz nach Durchführung des schriftlichen Verfahrens folgenden Entscheid (Urk. 43 = Urk. 46):
  3. Dem Gesuchsteller wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Fällanden, Zahlungsbefehl vom
  4. April 2016, für Fr. 1'829'000.– nebst 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2015 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädi- gung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Urteils.
  5. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  6. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden vom Gesuchsteller unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss bezogen, sie sind ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
  7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
  8. [Mitteilungssatz].
  9. [Hinweis auf Aberkennungsklage; 20 Tage].
  10. [Rechtsmittelbelehrung; Beschwerde; 10 Tage].
  11. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. Februar 2018 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 45 S. 3): "1. Es sei das Urteil vom 21. Dezember 2017 des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Uster aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners vom 8. Dezember 2016 abzuweisen. - 3 -
  12. Eventualiter sei das Urteil vom 21. Dezember 2017 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  13. Es sei der Beschwerde superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei, die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
  14. Eventualiter sei der Beschwerde nach Anhörung der Gegenpartei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
  15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Be- schwerdegegners."
  16. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 wurde das Gesuch des Gesuchsgeg- ners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 50). Der mit derselben Verfügung einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– ging rechtzei- tig ein (Urk. 51). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort vom 12. März 2018, in welcher der Gesuchsteller auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 53), wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 6. April 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 54). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.
  17. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-44). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind. II. Prozessuales
  18. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt eine beschränkte Kognition: Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachver- halts, wobei "offensichtlich unrichtig" – analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG – gleichbe- deutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5; Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, S. 7377).
  19. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des - 4 - Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Dabei hat sie sich konkret mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3, mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Pauschale Verweisungen auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung des bereits vor Vor- instanz vorgetragenen Standpunkts genügen hierfür nicht. Sowohl in der Be- schwerde- als auch in der Beschwerdeantwortschrift finden sich solche Verweise auf die Eingaben des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urk. 45 Rz 22 und 28; Urk. 53 Rz 34, 38 und 46). Solche pauschalen Verweisungen sind nach dem Ge- sagten unzulässig und damit unbeachtlich.
  20. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Sep- tember 2011, E. 4.5.3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). In diesem Sinne sind insbesondere die Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend die E-Mail-Korrespondenz mit der H._____ (Urk. 45 Rz 35) im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, dass er die entsprechenden Tatsachenbehauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. 4.1 Schliesslich macht der Gesuchsgegner in prozessualer Hinsicht eine Verlet- zung der Eventualmaxime durch die Vorinstanz geltend. Im summarischen Ver- fahren sei lediglich je ein Parteivortrag vorgesehen, weshalb im ersten Vortrag grundsätzlich sämtliche Tatsachenbehauptungen aufzustellen seien. Daran ände- re auch ein zweiter Schriftenwechsel nichts. Der Gesuchsteller hätte zu sämtli- chen vorprozessual bekannten Einwendungen des Gesuchsgegners bereits im ersten Parteivortrag, d.h. im Rechtsöffnungsgesuch vom 8. Dezember 2016 (Urk. 1) Stellung nehmen müssen. Der Gesuchsteller sei indessen in seinem - 5 - Rechtsöffnungsgesuch lediglich sehr oberflächlich auf die ihm bereits bekannten Einwendungen des Gesuchsgegners eingegangen. Die vorliegende Beschwerde sei somit bereits aufgrund der Verletzung der Eventualmaxime gutzuheissen bzw. die Einwendungen des Gesuchsgegners seien als glaubhaft gemacht zu qualifi- zieren, da sie vom Gesuchsteller vor Aktenanschluss (recte: Aktenschluss) nicht rechtsgenügend bestritten worden seien (Urk. 45 Rz 50-53). 4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz beiden Parteien formell die Gelegenheit zu ei- nem zweiten Parteivortrag eingeräumt (Urk. 46 E. 2.1.2; Urk. 25 und Urk. 30), nachdem der Gesuchsgegner selbst explizit beantragt hatte, es seien Replik und Duplik schriftlich zu erstatten (Urk. 23 S. 3). Der Gesuchsgegner hat zusammen mit seiner 26-seitigen Gesuchsantwort auch 27 Beilagen eingereicht (Urk. 23 und Urk. 24/1-27). Damit ist das Vorgehen der Vorinstanz grundsätzlich nicht zu be- anstanden, dass sie dem Gesuchsteller die Möglichkeit eines zweiten Parteivor- trages eingeräumt hat, obschon ein doppelter Schriftenwechsel im Rechtsöff- nungsverfahren die Ausnahme darstellt (vgl. Art. 84 Abs. 2 SchKG und Art. 253 ZPO; vgl. auch BGE 138 III 252 E. 2.1 = Pra 101 [2012] Nr. 109). In der Regel tritt der Aktenschluss im Summarverfahren nach einmaliger Äusserung der Parteien ein. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich im summarischen Verfahren zweimal zur Sache zu äussern (BGer 4A_557/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Setzt jedoch das Gericht ausnahms- weise einen zweiten Schriftenwechsel an oder lädt es zu einer Verhandlung vor, so muss den Parteien mit Blick auf die Regelung im ordentlichen Verfahren (Art. 219 i.V.m. Art. 229 ZPO) ermöglicht werden, im zweiten Vortrag noch neue Tat- sachenbehauptungen und Beweismittel vorzubringen. Es macht wenig Sinn, die Parteien zu Replik und Duplik aufzufordern, weil dem Gericht der Sachverhalt noch zu wenig klar ist, gleichzeitig den Parteien aber zu verwehren, neue Tatsa- chen und Beweismittel vorzutragen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., 2016, Rz 11.172a; BSK ZPO-Willisegger, Art. 229 N 58; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., 2013, § 21 Rz 43). In diese Richtung geht auch die neuste Rechtsprechung des Bundesge- richts. In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 21. Februar 2018 er- wog das Bundesgericht, zum Teil werde mit überzeugenden Argumenten die An- - 6 - sicht vertreten, Art. 229 ZPO sei im Summarverfahren dann analog anzuwenden, wenn – nach einfachem Schriftenwechsel – eine Verhandlung stattfinde oder ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde. Denn in diesem Fall werde das summarische Verfahren über die einmalige Anhörung hinaus er- weitert, so dass in sinngemässer Anwendung von Art. 229 ZPO Noven zulässig sein sollten, solange das Gericht die Beratung nicht aufgenommen habe (BGer 4A_557/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.2, m.w.H.). Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, zumal sich der angefochtene Entscheid ohnehin nicht auf die in der Replik vorgebrachten Tatsachen bzw. die in diesem Zusammenhang eingereichten Beilagen stützt. Auf die Stellungnahme des Gesuchstellers zur Gesuchsantwort vom 10. Juli 2017 (Urk. 28; "Replik") wird in den materiellen Erwägungen zu den diversen Einwendungen des Gesuchsgeg- ners kein einziges Mal Bezug genommen (vgl. Urk. 46 E. 2.4). Dasselbe gilt für die mit der Replik zusammen eingereichten Urkunden (Urk. 29/11-29). Auch diese Beilagen finden im Urteil der Vorinstanz – ausser in der Prozessgeschichte sowie in den prozessualen Vorbemerkungen (Urk. 46 E. 1.5 und E. 2.1.2) – keine Er- wähnung. Die Vorinstanz hat sich also mit dem zweiten Parteivortrag des Ge- suchstellers sowie mit den dazugehörigen Beilagen inhaltlich gar nicht auseinan- dergesetzt, weshalb sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit dieser Vorbringen erübrigen. III. Materielle Beurteilung
  21. Sachverhalt 1.1 Der Gesuchsgegner ist einer von (heute) vier Verwaltungsräten der C._____ AG mit Sitz an der D._____-strasse … in Zürich. Die Gesellschaft bezweckt die Planung und Ausführung von Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Kälte- installationen. In den Jahren 1987 bis 2013 amtete der Gesuchsgegner als Ver- waltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung. Ab September 2013 übernahm der Sohn des Gesuchsgegners, E._____, das Präsidium des Verwal- tungsrates. Der Gesuchsgegner verfügte allerdings nach wie vor über eine Ein- zelzeichnungsberechtigung. Im Dezember 2015 übernahm der neue und aktuelle - 7 - Verwaltungsratspräsident, F._____, sein Amt und die Zeichnungsberechtigung des Gesuchsgegners wurde zu einer "Kollektivunterschrift zu zweien" angepasst (Urk. 24/2). 1.2 Die Parteien lernten sich im September 2014 kennen. Am 9. Oktober 2014 schlossen sie eine Vereinbarung über die Nachfolgeregelung der C._____ AG (Urk. 29/13; vgl. auch Urk. 29/14). Diese Vereinbarung sah eine Ablösung der Ak- tien des Gesuchsgegners durch den Gesuchsteller vor. Ein Drittel der Aktien soll- ten sofort übertragen werden, der Rest zu einem späteren Zeitpunkt. Der Ge- suchsteller wurde überdies zum alleinigen Geschäftsführer der C._____ AG be- stimmt (Urk. 28 Rz 11 f.; Urk. 34 Rz 13). Mit Vereinbarung vom gleichen Tag trat der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller ein Firmendarlehen über Fr. 150'000.– ab (Urk. 29/15). Am 16. Oktober 2014 stellte der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller sodann eine unbefristete und umfassende "Allgemeine Vollmacht" aus (Urk. 29/16). Gleichentags schloss der Gesuchsteller mit der C._____ AG – vertreten durch den Gesuchsgegner – einen Arbeitsvertrag, worin die Arbeitstätigkeit fol- gendermassen umschrieben wurde: "B._____ übernimmt die Position als Leiter des Unternehmens" (Urk. 24/1). Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass die vorgenannten Vereinbarungen tatsächlich abgeschlossen wurden (Urk. 34 Rz 13). Ebenfalls unbestritten ist, dass es der C._____ AG zum Zeitpunkt der Einstellung des Gesuchstellers "finanziell nicht besonders gut" ging bzw. sie sich in einem "Liquiditätsengpass" befand (Urk. 23 Rz 22). Der Gesuchsteller spricht in diesem Zusammenhang gar von einer Überschuldung bzw. einer Zahlungsunfähigkeit (Urk. 28 Rz 7 und 17). Mit dem Ziel, der C._____ AG liquide Mittel zukommen zu lassen, nahm der Gesuchsteller als neuer Geschäftsführer gewisse Abklärungen im Zusammenhang mit einer möglichen Aufstockung der Liegenschaft D._____-- strasse … in Zürich vor. Zu diesem Zeitpunkt war der Gesuchsgegner gemeinsam mit seiner Schwester G._____ zu gleichen Teilen Miteigentümer der erwähnten Liegenschaft, in welcher die C._____ AG eingemietet war (Urk. 23 Rz 21). Ange- dacht war eine Flachdachaufstockung mittels Modulbauweise (vgl. Urk. 29/20). Soweit aus dem Bauprojekt ein Gewinn hätte realisiert werden können, plante der Gesuchsgegner, der C._____ AG einen Teil davon als Kapital zur Verfügung zu stellen (Urk. 23 Rz 23; Urk. 28 Rz 20 ff.). Im Hinblick auf das geplante Bauvorha- - 8 - ben schlossen die Parteien am 22. Dezember 2014 zusätzlich einen Kooperati- onsvertrag (Urk. 29/19; Urk. 28 Rz 22; Urk. 34 Rz 17). Diese Vereinbarung sah unter anderem vor, dass allfällige durch die Vermarktung realisierte Gewinne nach Abzug der Gestehungskosten je hälftig unter den Parteien aufgeteilt werden sollten (Urk. 29/19, § 11). Das geplante Bauvorhaben sollte ab Januar 2015 reali- siert und spätestens im dritten Quartal 2015 fertiggestellt werden (Urk. 29/19, § 4). Am 26. März 2015 unterzeichneten die Parteien sodann einen "Kaufvorver- trag", welcher dem Gesuchsteller ein Kaufrecht an den neu zu erstellenden Stockwerkeigentumseinheiten im Erdgeschoss einräumte (Urk. 29/22; Urk 28 Rz 24; Urk. 34 Rz 19). Alsdann ging es um die Finanzierung des Bauprojektes. In den Akten liegt diesbezüglich ein vom Gesuchsgegner unterzeichneter "Antrag auf grundpfandgesichertes Hypothekardarlehen" an die H._____ AG vom 12. Mai 2015, welcher auf das Bauvorhaben an der D._____-strasse ... Bezug nimmt (Urk. 29/23; Urk. 28 Rz 25; Urk. 34 Rz 20). Zu einer Kreditvergabe durch die H._____ AG kam es allerdings nicht, wobei sich die Parteien über den Grund der gescheiterten Finanzierung uneinig sind. Auch das geplante Bauvorhaben an der D._____-strasse ... wurde schliesslich nicht realisiert (Urk. 34 Rz 20 f.; Urk. 37 Rz 22 f.). Als Folge des gescheiterten Bauvorhabens unterzeichneten die Parteien nach Darstellung des Gesuchstellers (Urk. 28 Rz 27 f.) am 27. Mai 2015 den streitgegenständlichen Vertrag mit der Überschrift "Verlustausgleich" (vgl. nach- folgend E. III.1.3). Tags darauf, am 28. Mai 2015, kündigte die C._____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Gesuchsteller "aus wirtschaftlichen Gründen" (Urk. 24/11; Urk. 23 Rz 25; Urk. 28 Rz 89). 1.3 Der wesentliche Inhalt der vorerwähnten Vereinbarung "Verlustausgleich", gestützt auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Urteil provisorische Rechts- öffnung erteilte, lautet wie folgt (Urk. 4/2 bzw. Urk. 18 [Original]; Urk. 46 E. 2.3 und 2.5): "Präambel Die Parteien I [Gesuchsteller] und II [Gesuchsgegner], beabsichtigen durch Darlegung des heuti- gen Vertrages / Vereinbarung / Sicherungsabtretungen / Verlustausgleich / Vergleich die Rechte der Partei I, B._____ zu wahren und zu besichern. Grundlage hierfür ist der Rücktritt vom Bauvorhaben (Aufstockung) und Stockwerkbegründungen durch die Partei II - Eigentümer aus gemeinschaftlichem Vorhaben. - 9 - […] Vertragliche Einigung Die Partei II - Eigentümer, ist sich darüber einig das, dass geplante Bauvorhaben (Aufstockung) […] an der angegebenen Liegenschaft nicht durchgeführt wird. Die Partei II - Eigentümer ist sich darüber im klaren, dass hier ein Wertausgleich (Verlustausgleich) zu Gunsten der Partei I stattfinden soll / muss. […] Partei II - Eigentümer bestätigt weiterhin "unwiderruflich" der Partei I, dass die heutige Vertragserfüllung von keiner weiteren Gegenleistungen abhängig ist. Verlustausgleichsbetrag / Vergleich […] Durch einen direkten Vergleich aus dem ermittelten Wert wurde zwischen der Parteien I und der Partei II - Eigentümer eine Vergleichssumme in Höhe von CHF 1.829.000,00 Eine Millionachthundertneunundzwanzigtausend Schweizer Franken festgelegt. […] Erfüllungszeitraum / Zahlung Die Partei II - Eigentümer wird die Ausgleichszahlung an die Partei I in drei gleichbleibenden und auf sich folgenden monatlichen Raten, zahlen. Die erste Rate in Höhe von Schweizer Franken 610.000,00 Sechshundertzehntausend Ist am 31.07.2015 zur Zahlung auf das Konto bei der ... [Bank] der Partei I fällig. EBAN und BIC ist der Partei II - Eigentümer, bekannt. Zweite und dritte Rate ist jeweils am 30.08.2015 und am 31.09.2015 in Höhe von jeweils 609.500,00 CHF, fällig. Sollte die Partei II - Eigentümer mit einer oder mehrerer Raten mehr als 7 tage ab Fälligkeit in Verzug geraten, so hat dieses die Kündigung des Vertrages zur Folge und es ist der gesamte Betrag ohne aufschiebende Wirkung in einer Summe zur Zahlung fällig. […]" 1.4 Der Gesuchsgegner bestritt bereits vor Vorinstanz, den obgenannten "Ver- lustausgleich" jemals unterschrieben zu haben und geht bis heute von einer Fäl- schung aus (Urk. 8 Rz 3; Urk. 23 Rz 38). Aus diesem Grund reichte er gegen den - 10 - Gesuchsteller am 13. April 2016 eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung ein (Urk. 24/20; Urk. 23 Rz 35; Urk. 28 Rz 124). Da der Gesuchsteller zwischenzeit- lich nach Deutschland umgezogen war, übernahm die Staatsanwaltschaft Mann- heim mit Schreiben vom 12. August 2016 das Strafverfahren gegen den Gesuch- steller (Urk. 24/22). Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens ordnete die Staats- anwaltschaft Mannheim ein graphologisches Gutachten betreffend die Echtheit der Unterschrift des Gesuchsgegners an. Am 4. Mai 2017 erstattete Dipl.-Psych. I._____ das entsprechende Gutachten und kam zum Schluss, dass es sich bei der fraglichen Unterschrift auf dem "Verlustausgleich" mit "hoher Wahrscheinlich- keit" um eine "authentische Namenszeichnung aus der Hand von Herrn A._____" handle (Urk. 14 S. 26; Urk. 23 Rz 35-37). Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Verfügung vom 11. Mai 2017 das Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller ein (vgl. Urk. 21). Doch auch nach der Einstellung des Strafverfah- rens hielt der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren an seinen Fäl- schungsvorwürfen fest. Bei der Einreichung der Strafanzeige habe er nicht mehr daran gedacht, dass er dem Gesuchsteller seinerzeit auch Blankounterschriften ausgestellt habe und eine Urkundenfälschung in der Folge auf diese Weise hätte erfolgen können (Urk. 23 Rz 37 f.). Neben den erwähnten Fälschungsvorwürfen brachte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz weitere Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel vor. Unter anderem machte er – eventualiter – Irrtum sowie Übervorteilung geltend (Urk. 23 Rz 51-58).
  22. Erwägungen der Vorinstanz 2.1 Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit den Fälschungsvorwürfen des Gesuchsgegners, vor dem Hintergrund des Gutachtens könne die Einwendung, dass die fragliche Unterschrift nicht aus der Hand des Gesuchsgegners stamme, vorliegend nicht glaubhaft gemacht werden (Urk. 46 S. 6, E. 2.4.2.1.5). Sodann handle es sich bei der Aussage, der Gesuchsteller habe den Verlustausgleich wohl unter Verwendung einer Blankounterschrift des Gesuchsgegners erstellt, um eine nicht weiter belegte Behauptung. Dass der Gesuchsgegner dem Gesuchstel- ler im Oktober 2014 eine Generalvollmacht ausgestellt habe, möge zwar das grosse Vertrauen des Gesuchsgegners in den Gesuchsteller indizieren, stelle - 11 - aber selbst bei Glaubhaftmachung dieses Vertrauens keine die Schuldanerken- nung entkräftende zivilrechtliche Einwendung dar. Dass das Datum des Verlust- ausgleichs mit einer anderen Tinte als die Unterschrift des Gesuchstellers ange- bracht worden sei, sei zudem nicht weiter belegt worden. Im Übrigen wäre das Vorliegen einer Blankettfälschung auch dann nicht glaubhaft dargetan, wenn die- se Behauptung zutreffen würde (Urk. 46 S. 6 f., E. 2.4.2.2.1 f.). 2.2 Auch die übrigen Einwendungen des Gesuchsgegners gegen den vorgeleg- ten Rechtsöffnungstitel verwarf die Vorinstanz (Urk. 46 S. 7-12). Zusammenfas- send kam sie zum Schluss, dem Gesuchsgegner sei es nicht gelungen, seine Einwendungen glaubhaft zu machen. Folglich sei dem Gesuchsteller in der ent- sprechenden Betreibung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'829'000.– zu ertei- len (Urk. 46 S. 12, E. 2.5).
  23. Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren 3.1 Der Gesuchsgegner macht vor Obergericht im Wesentlichen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. eine Verletzung der Begründungs- pflicht und damit zusammenhängend eine falsche und/oder fehlende Sachver- haltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Die Vorinstanz hätte die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müssen. Der chronologische Ablauf der Geschehnisse und die Hintergründe des (behaupteten) Zustandekommens des Verlustausgleichs hätten nicht einfach ausgeblendet werden dürfen. Dies gelte umso mehr für den vorliegenden Fall, bei dem eine völlig einseitig zugunsten des Gesuchstellers abgefasste Erklärung im Recht liege, deren Echtheit von ihm be- stritten werde. In Erwägung 2.4.2.2.1 führe die Vorinstanz aus, bei der Aussage, der Gesuchsteller habe den "Verlustausgleich" unter Verwendung einer Blankoun- terschrift des Gesuchsgegners erstellt, handle es sich um eine nicht weiter beleg- te Behauptung. Die Vorinstanz übersehe dabei, dass zahlreiche weitere Sachver- haltselemente zu berücksichtigen gewesen wären, welche dafür sprächen bzw. glaubhaft machten, dass er den "Verlustausgleich" nicht unterzeichnet habe. Die Vorinstanz habe im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts verschiedenste – teilweise nicht einmal (substantiiert) bestrittene – Behauptungen seinerseits sowie im Recht liegende Urkunden nicht resp. nicht genügend berücksichtigt. Es sei im - 12 - vorinstanzlichen Verfahren mit diversen Behauptungen und Beweismitteln darge- legt worden, weshalb er heute davon ausgehen müsse, dass eine seiner Blanko- unterschriften im Zusammenhang mit dem behaupteten "Verlustausgleich" ver- wendet worden sei. Mit diesen Vorbringen habe sich die Vorinstanz nicht befasst. Er habe dargelegt, dass es für die Forderung des Gesuchstellers keine Grundlage gebe, weder in der Kooperationsvereinbarung noch sonst wo. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb jemand eine solche, völlig einseitig abgefasste Vereinbarung unterzeichnen sollte. Die Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung, welche keinen einzigen Vorteil für ihn mit sich brächte, widerspreche komplett der (mit zu würdigenden) allgemeinen Lebenserfahrung. Feststellungen dieser Art fehlten im angefochtenen Urteil trotz entsprechender Hinweise in den Rechtsschriften und den im Recht liegenden Urkunden (Urk. 45 Rz 27-33). Seine ausführlichen Vor- bringen in der Eingabe vom 8. Juni 2017 betreffend "weitere Ungereimt- und Un- klarheiten" (vgl. Urk. 23 Rz. 47 ff.) fasse die Vorinstanz in Erwägung 2.4.3.1 mit folgendem Satz zusammen: "Weiter wendet der Gesuchsgegner ein, der Inhalt des Verlustausgleichs sei völlig wirr und unverständlich und enthalte unzählige Unklarheiten." Unter Ausblendung der durch ihn vorgebrachten Einzelheiten er- kläre die Vorinstanz, aus dem Verlustausgleich gehe eindeutig hervor, dass er sich verpflichtet habe, dem Gesuchsteller einen Betrag in der Höhe von insge- samt Fr. 1'829'000.– zu bezahlen. Wie gezeigt seien bei der Prüfung von Einwen- dungen indessen sämtliche Umstände zu berücksichtigen und könnten sich An- haltspunkte insbesondere auch aus dem Rechtsöffnungstitel selbst ergeben. Die Vorinstanz hätte somit entsprechende Feststellungen machen bzw. die diesbe- züglichen Ausführungen des Gesuchsgegners würdigen müssen (Urk. 45 Rz 38). Nur schon der Titel des Dokuments "Verlustausgleich" hätte die Vorinstanz zu ei- ner weitergehenden Auseinandersetzung mit diesem Dokument veranlassen müssen. Er habe mit seiner Eingabe vom 8. Juni 2017 (Urk. 23 Rz. 11) ausge- führt, dass dem Gesuchsteller kein Schaden aus dem Nichtzustandekommen des Bauprojekts erwachsen sei und dass es nicht begründbar sei, weshalb ein "Ver- lustausgleich" hätte stattfinden müssen, zumal der Gesuchsteller keine eigenen Mittel in das Projekt investiert bzw. kein eigenes Risiko getragen habe. Es sei un- bestritten, dass der Gesuchsteller gar keinen Verlust erlitten habe. Entsprechend - 13 - hätte es selbst nach der Argumentation des Gesuchstellers keinen Sinn gemacht, ein Dokument mit dem Titel "Verlustausgleich" zu unterzeichnen (Urk. 45 Rz 41 und 44). Wäre der Sachverhalt richtig bzw. vollständig festgestellt worden, hätte die Vorinstanz bei richtiger Rechtsanwendung zwingend zum Schluss kommen müssen, dass der Verlustausgleich nicht von ihm unterzeichnet worden sei (Urk. 45 Rz 46). Diese falschen bzw. fehlenden Feststellungen hinsichtlich des Sachverhalts stellten auch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar. Nach dem Gesagten habe sich die Vorinstanz mit diversen Ausführungen in seinen Einga- ben, insbesondere vom 8. Juni 2017 (Urk. 23) sowie vom 16. Oktober 2017 (Urk. 34), nicht oder viel zu summarisch auseinandergesetzt, in der fälschlichen An- nahme, diese spielten vorliegend keine Rolle. Entsprechend sei die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht nicht (hinreichend) nachgekommen (Urk. 45 Rz 56). 3.2 Der Gesuchsteller bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sich einlässlich mit sämtlichen Vorbringen und Einwendungen des Gesuchsgegners auseinandergesetzt. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts liege nicht vor (Urk. 53 Rz 25 f.). Es sei falsch, dass es sich beim Rechtsöffnungstitel um eine sogenannte Blankettfäl- schung handeln solle. Der Gesuchsgegner habe seine Darstellung bis heute in keiner Weise substantiiert oder gar belegt. Es sei bis heute nicht bekannt, wann und bei welcher Gelegenheit der Gesuchsgegner ihm eine Blankounterschrift hät- te übergeben sollen. Die Darstellung des Gesuchsgegners sei sodann aus mehre- ren Gründen unglaubwürdig. Einerseits habe er erst nach Vorliegen des Sachver- ständigengutachtens vom 4. Mai 2017 (Urk. 14) zur Theorie der Blankettfälschung gewechselt. Dieses Vorgehen zeige die Beliebigkeit der Argumentation des Ge- suchsgegners. Sodann verkenne der Gesuchsgegner, dass er ihm eine General- vollmacht erteilt habe. Das Ausstellen von Blankounterschriften sei daher nicht mehr nötig gewesen. Schliesslich bezeichne sich der Gesuchsgegner gerne als erfahrenen Geschäftsmann, weshalb davon auszugehen sei, dass er nie derartige Blankounterschriften erteilen würde. Entscheidend sei, dass die Unterschrift des Gesuchsgegners unter dem Verlustausgleich echt sei. Es liege demnach an ihm, irgendwelche Einwendungen objektiv glaubhaft zu machen. Bis heute habe er - 14 - keinerlei Belege vorgelegt, die den Verlustausgleich entkräften würden. Der Ver- lustausgleich halte klar und unmissverständlich eine Zahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners fest. Zudem habe er (der Gesuchsteller) in seinen Eingaben ein- lässlich dargelegt, dass ein Grund für die Abgabe einer Schuldanerkennung be- standen habe. Ungereimtheiten und Unklarheiten lägen keine vor. Der Gesuchs- gegner habe es vor Vorinstanz verstanden, den Sachverhalt dieses Verfahrens unnötigerweise aufzublähen, indem er unzählige, grösstenteils nicht substantiierte Behauptungen aufgestellt habe. Der Rechtsöffnungstitel stelle einen Verlustaus- gleich dar, weil er durch das Verhalten des Gesuchsgegners einen Verlust erlitten habe. Dieser sei vor Vorinstanz einlässlich dargelegt worden. Ein Verlustaus- gleich sei von seiner Natur her einseitig zugunsten derjenigen Partei, die einen Verlust erlitten habe. Weder die Vorinstanz noch er müssten die Frage beantwor- ten, weshalb der Gesuchsgegner diesen Verlustausgleich unterzeichnet habe. Der Gesuchsgegner sei ein erfahrener Geschäftsmann, weshalb er diese Frage selbst beantworten könne. Entscheidend sei, dass der Gesuchsgegner den Ver- lustausgleich eigenhändig unterzeichnet habe. Der Vorteil dieser Unterzeichnung sei Rechtsfriede, wie immer in derartigen Fällen (Urk. 53 Rz 30-38). Tatsächlich gehe es in einem Verlustausgleich um einen entgangenen Gewinn. Es gehe da- rum, den Verlust, den er durch die Nichtrealisierung der geplanten Projekte erlit- ten habe, auszugleichen. Die Vorinstanz habe den Verlustausgleich als Schuld- anerkennung qualifiziert; der Sinn und Zweck des Verlustausgleichs ergäben sich aus dem Vertrag selbst. Entscheidend sei, dass sich aus dem Verlustausgleich eine klare Zahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners zu seinen Gunsten erge- be. Die Höhe der Zahlungen sowie die Zahlungstermine seien ausdrücklich ge- nannt (Urk. 53 Rz 46 und 54). Zusammenfassend stelle der Verlustausgleich vom
  24. Mai 2015 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar; die Schuldverpflich- tung sei klar und deutlich formuliert. Die Einreden des Gesuchsgegners seien nicht glaubhaft dargelegt worden. Er trage in seiner Beschwerde vielmehr in ap- pellatorischer Art irgendwelche unsubstantiierten Einwendungen gegen den kor- rekten Entscheid der Vorinstanz vor (Urk. 53 Rz 69 f.). - 15 -
  25. Materielle Beurteilung 4.1 Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch Unterschrift be- kräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechts- öffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Sowohl bei der definitiven als auch bei der provisorischen Rechtsöffnung handelt es sich um einen Urkundenprozess. Das Ziel besteht nicht darin, den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern darin, das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels zu überprüfen (BGer 5A_113/2014 vom
  26. Mai 2014, E. 2.1). Im Rechtsöffnungsverfahren besteht eine andere Beweis- lastverteilung als im gewöhnlichen Zivilprozess. Der Gläubiger muss nur die Schuldanerkennung einreichen, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsa- chen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es nun, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zu Grunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existieren, oder dass rechtsvernichtende bzw. rechtshindernde Tatsachen einge- treten sind (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 83). Die Glaubhaftmachung von Einwendungen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Es muss mithin eine gewisse, an objektiven Kriterien zu messende Wahrscheinlich- keit bestehen, und zwar in dem Sinn, dass mehr für die Verwirklichung der be- haupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen (vgl. BGer 5A_1008/2014 vom 1. Juni 2015, E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 132 III 140 E. 4.1.2 = Pra 95 [2006] Nr. 133; BGer 5A_881/2011 vom 16. März 2012, E. 3.3; BSK SchKG [Ergänzungsband zur 2. Auflage]-Staehelin, Art. 82 ad N 87). Wenn der Betriebene die Echtheit der Unterschrift auf dem Rechtsöffnungstitel bestrei- tet, so muss er die Fälschung – im Sinne der vorstehenden Erwägungen – glaub- haft machen. Denn die vom Gläubiger vorgelegte Urkunde kommt in dem vom Gesetzgeber gewollten System der provisorischen Rechtsöffnung zumindest dann, wenn sie nicht von vorneherein verdächtig erscheint, in den Genuss der (tatsächlichen) Vermutung, dass die in ihr aufgeführten Tatsachen der Wahrheit entsprechen und dass die angebrachten Unterschriften echt sind. Demnach spricht der Richter die provisorische Rechtsöffnung aus, wenn die Fälschung nicht - 16 - unverzüglich glaubhaft gemacht wird. Um den Richter zu überzeugen, kann sich der Betriebene nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten; er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln nachwei- sen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authenti- zität (OGer ZH RT160191 vom 30.01.2017, E. II.5.2, mit Verweis auf BGE 132 III 140 E. 4.1.2 = Pra 95 [2006] Nr. 133). Das Gleiche muss selbstverständlich gel- ten, wenn nicht die Fälschung der Unterschrift als solche, sondern eine Blankett- Fälschung behauptet wird. 4.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die folgenden Einwendungen des Gesuchsgegners geprüft (Urk. 46): a. Fälschung des Verlustausgleichs (E. 2.4.2); b. Fehlen eines unmissverständlichen und bedingungslosen Willens zur Zahlungspflicht (E. 2.4.3); c. Fehlender Verpflichtungsgrund (E. 2.4.4); d. Saldoklausel in der Vereinbarung vom 19. Oktober 2015 (E. 2.4.5); e. Keine Vollmacht von Frau G._____ (E. 2.4.6); f. Keine Beanspruchung der Sicherheiten (E. 2.4.7); g. Willensmangel / Irrtum (E. 2.4.8); h. Übervorteilung (E. 2.4.9); i. Nichtigkeit / Formmangel (E. 2.4.10); j. Aufkündigung des Verlustausgleichs: Resolutivbedingungen (E. 2.4.11). In seiner Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2018 (Urk. 45) setzt sich der Ge- suchsgegner mit der Mehrheit dieser Einwendungen nicht mehr auseinander (vgl. nachfolgend E. III.4.3). Insbesondere zu den letzten sieben Einwendungen (lit. d. bis lit. j.) finden sich in der Beschwerde keine Vorbringen, welche sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen würden. Entsprechend erübri- gen sich Ausführungen zu diesen Punkten. 4.3 Vor Obergericht geht der Gesuchsgegner nach wie vor davon aus, dass es sich bei dem durch den Gesuchsteller vorgelegten Rechtsöffnungstitel ("Verlust- - 17 - ausgleich"; Urk. 4/2 und Urk. 18) um eine (Blankett-)Fälschung handelt. Ihm sei die fragliche Urkunde erstmals mit Schreiben des Rechtsvertreters des Gesuch- stellers vom 4. April 2016 zugestellt worden, d.h. fast ein Jahr nach ihrer angebli- chen Unterzeichnung durch die Parteien und der Entlassung des Gesuchstellers bei der C._____ AG. Zunächst habe er vermutet, dass seine Unterschrift gefälscht worden sei. Aufgrund des zwischenzeitlich vorliegenden Sachverständigengut- achtens vom 4. Mai 2017 gehe er heute davon aus, dass ohne sein Einverständ- nis eine Blankounterschrift verwendet worden sei (Urk. 45 Rz 21). Die Argumenta- tion des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren beruht auf der Annahme, dass der Gesuchsteller über Blankounterschriften des Gesuchsgegners verfügt habe und dass eine dieser Unterschriften zur Fälschung des streitgegenständli- chen "Verlustausgleichs" verwendet worden sei (Urk. 45 Rz 26-46). Nur für den Fall, dass – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – von einem gültigen Zu- standekommen des Vertrages auszugehen wäre, beruft er sich eventualiter auf die Tatbestände der Übervorteilung und des Grundlagenirrtums (Urk. 45 Rz 62). Diese Vorbringen sind allerdings unsubstantiiert und setzen sich in keiner Weise mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 46 E. 2.4.8 und 2.4.9) auseinander, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. Nach dem Gesagten müsste der Gesuchsgegner im vorliegenden Rechtsöffnungsver- fahren zuerst glaubhaft machen, dass der Gesuchsteller überhaupt über Blanko- unterschriften des Gesuchsgegners verfügt hat. Gelänge ihm dieser Nachweis, müsste er alsdann glaubhaft machen, dass der Gesuchsteller eine dieser Unter- schriften zur Fälschung des "Verlustausgleichs" verwendet hat. 4.3.1 Ursprünglich ging der Gesuchsgegner davon aus, dass seine Unterschrift auf dem "Verlustausgleich" gefälscht worden sei, d.h. nicht von ihm selbst stam- me (vgl. Urk. 45 Rz 21). Entsprechend führte er in seiner Strafanzeige gegen den Gesuchsteller vom 13. April 2016 noch Folgendes aus (Urk. 10/2 Rz 8): "Dass der "Vertrag" nicht vom Anzeigeerstatter unterzeichnet worden ist, ergibt sich bereits aus der Unterschrift. Die echte Unterschrift des Anzeigeerstatters sieht derjenigen auf der letzten Seite des Doku- ments zwar ähnlich, weist allerdings zwei wesentliche Unterschiede auf: […]". - 18 - Die mögliche Verwendung einer Blankounterschrift erwähnte der Gesuchsgegner in der besagten Strafanzeige nicht. Am 4. Mai 2017 erstattete I._____ ihr Sach- verständigengutachten, worin sie zum Schluss kam, dass es sich bei der fragli- chen Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine authentische Namens- zeichnung aus der Hand von A._____ handle (Urk. 14 S. 26). Im Anschluss daran änderte der Gesuchsgegner seine Argumentation und brachte in seiner Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 8. Juni 2017 neu Folgendes vor (Urk. 23 Rz 37): "Bei der Einreichung der Strafanzeige dachte der Gesuchsgegner nicht mehr daran, dass er dem Gesuchsteller seinerzeit auch Blan- kounterschriften gegeben hatte und eine Urkundenfälschung in der Folge auf diese Weise hätte erfolgen können. Vielmehr wusste er einfach, dass er den fraglichen Vertrag nie gesehen, geschweige denn unterzeichnet hatte, weshalb er davon ausging, dass seine Un- terschrift gefälscht sein musste. Das Strafverfahren wurde in der Fol- ge eingestellt, was der Gesuchsteller bereits dem Rechtsöffnungsge- richt mitgeteilt hat. Die Verfahrenseinstellung ist eine logische Folge des graphologischen Gutachtens, belegt jedoch noch in keiner Wei- se, dass keine sogenannte Blankett-Fälschung erfolgte, d.h. die Fäl- schung des Rechtsöffnungstitels durch eine (echte) Blankounter- schrift. Fakt ist, dass der Gesuchsteller über Blankounterschriften des Gesuchsgegners verfügte, was dem Gesuchsgegner bei der Ein- reichung der Strafanzeige nicht mehr bewusst war. […]" 4.3.2 Der Umstand, dass der Gesuchsgegner zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige nicht mehr an die (angeblich) von ihm persönlich ausgestellten Blankounterschriften gedacht haben will, erscheint zwar nicht unmöglich, aber doch wenig wahrscheinlich. Es ist davon auszugehen, dass vor der Erstattung ei- ner Strafanzeige sämtliche Eventualitäten betreffend die vermeintlich gefälschte Unterschrift abgeklärt und jegliche Zweifel diesbezüglich ausgeräumt werden. Zu- dem handelt es sich bei der Ausstellung einer Blankounterschrift um einen aus- sergewöhnlichen, zumindest aber nicht alltäglichen Vorgang, welcher entspre- chend gut in Erinnerung bleiben sollte. Die erst(mals) nach dem Vorliegen des Gutachtens vorgebrachte Theorie der Blankettfälschung erscheint vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Überdies hat der Gesuchsgegner im vorinstanzli- chen Verfahren weder Belege eingereicht noch andere Beweismittel offeriert, mit - 19 - welchen die (angebliche) Ausstellung von Blankounterschriften glaubhaft gemacht werden könnte. In seiner Gesuchsantwort vom 8. Juni 2017 behauptete der Ge- suchsgegner lediglich, er habe dem Gesuchsteller insgesamt vier Blankounter- schriften überlassen, damit weitere Abklärungen betreffend das Bauvorhaben und den Geschäftskredit hätten getätigt werden können. Er glaube sich zu erinnern, dass er die Blankounterschriften kurz vor seiner damaligen Abreise in die Ferien abgegeben habe, mutmasslich ca. im März 2015 (Urk. 23 Rz 38). Als "Beweis" für die angebliche Ausstellung der erwähnten Blankounterschriften offerierte der Ge- suchsgegner (Urk. 23 Rz 37 f.) neben der Strafanzeige vom 13. April 2016 (Urk. 24/20) und dem graphologischen Gutachten (Urk. 14) lediglich die "Sammelbeila- ge 3" [Vereinbarung betreffend Nachfolgeregelung, Abtretung eines Firmendarlehens und Darlehensvertrag, alle vom Oktober 2014 (Entwürfe, nicht Originale, von der STA Mannheim übermittelt) sowie allgemeine Vollmacht vom 16. Oktober 2017] (Urk. 24/3). Inwieweit diese Urkunden allerdings die Ausstellung von Blankounterschriften durch den Gesuchsgegner belegen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Kein einziges dieser Dokumente enthält einen Hinweis darauf, dass der Gesuchsteller je über Blankounterschriften des Gesuchsgegners verfügt hätte. Weitere Unterlagen reichte der Gesuchsgegner nicht ein und offerierte auch keine anderweitigen Be- weismittel, welche die behauptete Ausstellung von Blankounterschriften belegen würden. Nach dem Gesagten ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Aussage, der Gesuchsteller habe den Verlustausgleich unter Verwendung einer Blankounterschrift erstellt, um eine "nicht weiter belegte Behauptung" hand- le, nicht zu beanstanden (Urk. 46 E. 2.4.2.2.1). 4.3.3 Darüber hinaus bringt der Gesuchsteller zu Recht vor, dass der Gesuchs- gegner ihm eine Generalvollmacht erteilt habe, was das Ausstellen von Blankoun- terschriften überflüssig mache (Urk. 53 Rz 30). Tatsächlich befindet sich in den Akten folgende am 16. Oktober 2014 durch den Gesuchsgegner unterzeichnete "Allgemeine Vollmacht" zugunsten des Gesuchstellers (Urk. 24/3 a.E.; Urk. 29/16): "Die Bevollmächtigte ist zur Besorgung aller Angelegenheiten des Vollmachtgebers ermächtigt. Er ist befugt, jede Rechtshandlung, die der Vollmachtgeber /in selbst vor- nehmen oder die ein Stellvertreter gesetzlich für ihn vornehmen könnte, für den Voll- machtgeber /in und mit derselben Wirkung vorzunehmen, wie wenn der Vollmacht- - 20 - geber /in sie selbst vorgenommen hätte. Die Vollmacht ist zeitlich Unbefristet. Der Bevollmächtigte ist insbesondere Befugt: • Die Vollmachtgeberin bei allen Behörden, Kreditinstitute, Versicherungen, Notariate zu vertreten • Bewegliche Sachen, Grundstücke und Rechte zu Erwerben und auf jede Art zu veräußern • Gelder für den Vollmachtgeber / in anzunehmen, frei zu Verfügen und dar- über gültig zu Quittieren • Verfügungen von Todes wegen anzuerkennen und anzufechten, Erbschaf- ten zu Verwalten, anzuerkennen oder auszuschlagen und alles zu tun, was der vollständigen Regelung von Nachlässen und Teilung nötig ist • Dingliche Rechte jeder Art an Grundstücken (Hypotheken, Grundpfandrech- te, Reallasten usw.) sowie an anderen Gegenständen, Rechtwirksam zu be- stellen, zu kündigen und aufzugeben • Rechtsstreite im Namen des Vollmachtgebers / in durch alle Rechtszüge zu führen, Bevollmächtigte hierzu aufzustellen, Vergleiche abzuschließen, Ver- zichte zu erklären und Ansprüche jeglicher Art, anzuerkennen. Widereinset- zung in den vorherigen Stand, einstweilige Verfügungen und Arreste zu er- wirken • Der Bevollmächtigte darf die Vollmacht ganz oder teilweise übertragen • Die erteilte Vollmacht soll im ln- und europäischen Ausland nach dem dort gültigen Recht (EU-Recht – Schweizer Recht) seine uneingeschränkte Rechtsgültigkeit beibehalten • Die Vollmacht soll durch den Tot des Vollmachtgebers/in nicht erlöschen" Am 22. Oktober 2014 wurde die Unterschrift auf der vorgenannten Vollmacht durch das Notariat Riesbach-Zürich amtlich beglaubigt (Urk. 24/3 a.E.; Urk. 29/16). Der Gesuchsgegner bestätigt, die erwähnte Vollmacht unterschrieben zu haben und wertet diese Unterzeichnung als Hinweis dafür, "welch immenses Ver- trauen der Beklagte dem Kläger entgegengebracht hatte" (Urk. 34 Rz 13). Zu Recht macht der Gesuchsgegner darauf aufmerksam, wie umfassend diese Voll- macht formuliert ist: "Ein Blick in die Vollmacht zeigt, dass der Kläger sogar die Grossmutter des Beklagten hätte verkaufen können" (Urk. 34 Rz 13). Die Ausstel- lung einer solch weitgehenden Vollmacht macht die Ausstellung zusätzlicher Blankounterschriften grundsätzlich überflüssig. Der Gesuchsgegner hat vor Vor- instanz in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Gesuchsteller habe ihm ge- sagt, für die Einreichung des Finanzierungsgesuchs bei der Bank sei seine Origi- nalunterschrift notwendig (Urk. 41 Rz 3). Vor Obergericht wiederholt der Ge- suchsgegner diese Behauptung und bringt vor, der Gesuchsteller habe ihn da- mals überzeugt, dass "für gewisse Fälle" Blankounterschriften erforderlich seien - 21 - (Urk. 45 Rz 30). Allerdings handelt es sich auch bei diesen Vorbringen um nicht belegte Parteibehauptungen. Der Gesuchsgegner behauptet zwar, er habe im vorinstanzlichen Verfahren mit "diversen Behauptungen und Beweismitteln" dar- gelegt, weshalb er heute davon ausgehen müsse, dass eine Blankounterschrift im Zusammenhang mit dem "Verlustausgleich" verwendet worden sei (Urk. 45 Rz 30). Auf welche form- und fristgerecht offerierten "Beweismittel" er sich dabei bezieht, führt er allerdings nicht näher aus. Nach dem Gesagten ist nicht ersicht- lich, weshalb der Gesuchsgegner neben der umfassenden Bevollmächtigung des Gesuchstellers auch noch Blankounterschriften hätte ausstellen sollen. Die Voll- macht hätte ausgereicht, um alle normalerweise anfallenden Geschäfte im Namen des Gesuchsgegners abschliessen zu können. Dass der Gesuchsteller den Ge- suchsgegner in unlauterer Absicht dazu gebracht hätte, ihm Blankounterschriften auszuhändigen, macht letzterer nicht geltend. Die Unterzeichnung der Vollmacht vom 16. Oktober 2014 ist zwar kein Beweis dafür, dass der Gesuchsgegner keine zusätzlichen Blankounterschriften zugunsten des Gesuchstellers ausgestellt hat; sie erweckt jedoch ernsthafte Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Ge- suchsgegners. Überdies belegt diese umfassende Vollmacht – wie der Gesuchs- gegner selbst ausführt – sein "immenses Vertrauen" in den Gesuchsteller. Auf- grund dieses (damaligen) Vertrauensverhältnisses ist es durchaus denkbar, dass der Gesuchsgegner auch den streitgegenständlichen "Verlustausgleich" unter- schrieben hat, so wie er bereits zuvor teils unvorteilhafte Vereinbarungen mit dem Gesuchsteller geschlossen hat (vgl. vorstehend E. III.1.2). 4.4 Zusammenfassend ist es dem Gesuchsgegner im vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahren nicht gelungen, die Ausstellung von Blankounterschriften zuguns- ten des Gesuchstellers glaubhaft zu machen. In den Akten finden sich keine Hin- weise darauf, dass der Gesuchsteller je über solche Blankounterschriften des Ge- suchsgegners verfügt hätte. Die erst(mals) nach dem Vorliegen des graphologi- schen Gutachtens vorgebrachte Theorie der Blankettfälschung erscheint nach dem Gesagten nicht überzeugend. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 ZPO) durch die Vorinstanz ist somit nicht dargetan. Wie vorstehend ausgeführt kann sich der Be- triebene nicht damit begnügen, die Echtheit des Rechtsöffnungstitels zu bestrei- - 22 - ten; er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln nach- weisen, dass eine Fälschung der Unterschrift oder eine Blankett-Fälschung wahr- scheinlicher ist als deren Authentizität (vgl. E. III.4.1). Dieser Nachweis ist dem Gesuchsgegner in casu nicht gelungen. So stellt insbesondere der Umstand, dass sich in den Verfahrensakten keine Vertragsentwürfe oder -notizen bezüglich des "Verlustausgleichs" befinden (vgl. Urk. 45 Rz 34), allenfalls ein Indiz, aber keinen Beleg für eine Fälschung des Rechtsöffnungstitels dar. Ebenso wenig belegt die vom Gesuchsgegner vorgebrachte SMS vom 21. Juli 2015 (Urk. 45 Rz 36 f.; Urk. 24/12), dass der Gesuchsteller eine Blankounterschrift zur Fälschung des "Verlustausgleichs" verwendet hat. Die Behauptungen und Tatsachenvorbringen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit der angeblichen Fälschung des "Verlustausgleichs" (Urk. 45 Rz 34-46) stellen durchaus Indizien für seine Sach- darstellung dar. Die durch sie erweckten Zweifel an der Echtheit des "Verlustaus- gleichs" sind jedoch nicht gewichtig genug, um die Sachdarstellung des Ge- suchsgegners als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen als die Authentizität des streitgegenständlichen Rechtsöffnungstitels. Damit ist die behauptete (Blankett-) Fälschung im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren aber nicht glaubhaft ge- macht. Ein Beweisverfahren zur Frage, ob der Gesuchsgegner jemals Blankoun- terschriften ausgestellt hat, hat die Vorinstanz (zu Recht) nicht durchgeführt. Ei- nerseits fehlen diesbezügliche Beweisofferten des Gesuchsgegners. Andererseits würde ein solches Beweisverfahren auch den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens sprengen. Dies müsste vielmehr im Rahmen eines all- fälligen ordentlichen Prozesses erfolgen.
  27. Nachdem der Gesuchsgegner die von ihm behauptete Blankettfälschung im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht glaubhaft machen konnte, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht im Detail mit dem "chronologischen Ablauf" und den "Hintergründen" des Zustandekommens des Verlustausgleichs auseinandergesetzt hat (vgl. Urk. 45 Rz 26-37). Entgegen der Ansicht des Ge- suchsgegners ist es auch nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, die von ihm aufgeworfene Frage zu beantworten, weshalb er einem solch einseitigen Vertrag jemals hätte zustimmen sollen (Urk. 45 Rz 32 f.). Das Motiv, welches einen Schuldner zur Unterzeichnung einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 - 23 - Abs. 1 SchKG veranlasst hat, spielt im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens keine entscheidrelevante Rolle, kann allerdings in einem ordentlichen Prozess durchaus von Belang sein. Aufgrund der Vertragsfreiheit steht es jeder urteilsfähi- gen Person zu, Vereinbarungen abzuschliessen, auch wenn diese keine erkenn- baren Vorteile mit sich bringen sollten. Die "allgemeine Lebenserfahrung" ist in diesem Zusammenhang kein geeignetes Argument, um den Rechtsöffnungstitel entkräften zu können (vgl. Urk. 45 Rz 33). Da die Ausstellung von Blankounter- schriften durch den Gesuchsgegner vorliegend nicht glaubhaft gemacht werden konnte, ist im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens davon auszugehen, dass er den "Verlustausgleich" unterzeichnet hat. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Vorbringen des Gesuchsgegners, welche von einer (Blan- kett-)Fälschung des "Verlustausgleichs" ausgehen (Urk. 45 Rz 34-46). Aus dem- selben Grund musste sich auch die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Vorbringen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des "Ver- lustausgleichs" auseinandersetzen, da sie zu Recht davon ausgehen durfte, eine Blankettfälschung sei nicht glaubhaft gemacht. Eine – vom Gesuchsgegner vor- gebrachte (Urk. 45 Rz 54-57) – Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Ist eine Partei der Ansicht, der von ihr zuvor abgeschlossene Vertrag sei un- ausgewogen oder einseitig, steht ihr die Möglichkeit der Anfechtung aufgrund ei- ner Übervorteilung (Art. 21 OR) oder gegebenenfalls eines Irrtums (Art. 23 OR) offen. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Gesuchsgegner diese Einwände (eventualiter) vorgebracht (Urk. 23 Rz 52-55). Mit den entsprechenden Erwägun- gen der Vorinstanz zu diesen Punkten (Urk. 46 E. 2.4.8 und 2.4.9) setzt er sich im Beschwerdeverfahren allerdings nicht mehr auseinander (vgl. Urk 45 Rz 62). Wei- terführende Erwägungen diesbezüglich erübrigen sich somit. Zusammenfassend ist vorliegend davon auszugehen, dass der streitgegenständliche "Verlustaus- gleich" vom Gesuchsgegner unterzeichnet wurde und echt ist. Folglich bleibt ab- schliessend zu prüfen, ob es sich beim "Verlustausgleich" um eine Schuldaner- kennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG handelt. - 24 - 6.1 Eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn dar- aus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2). Bei der Beurteilung, ob ein Dokument als Schuldanerken- nung im soeben dargelegten Sinne zu qualifizieren ist, spielt es keine entschei- dende Rolle, welchen Titel das Dokument trägt oder welche rechtliche Qualifikati- on allenfalls im Dokument enthalten ist. Es ist auch nicht zwingend notwendig, dass der Grund der anerkannten Schuld in der Schuldanerkennung erwähnt ist; eine abstrakte Schuldanerkennung ist zulässig (KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 3). 6.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus dem "Verlustausgleich" geht eindeutig eine vorbehaltslose Verpflichtung des Gesuchsgegners hervor, dem Gesuchsteller einen Betrag von Fr. 1'829'000.– in drei festgelegten Raten zu bezahlen. Dabei sind sowohl die Höhe der einzelnen Raten sowie auch die ge- nauen Fälligkeitszeitpunkte explizit aufgeführt (Urk. 18 S. 4). Ferner bestätigt die Partei II (Gesuchsgegner) "unwiderruflich", dass die Vertragserfüllung von keiner weiteren Gegenleistung abhängig sei (Urk. 18 S. 2). Schliesslich ist auch der Grund der anerkannten Forderung vertraglich festgehalten. Aufgrund des ge- scheiterten Bauvorhabens sei sich die Partei II (Gesuchsgegner) darüber im Kla- ren, "dass hier ein Wertausgleich (Verlustausgleich) zu Gunsten der Partei I statt- finden soll / muss" (Urk. 18 S. 1). Es handelt sich beim Vertrag ("Verlustaus- gleich") daher nicht um eine abstrakte Schuldanerkennung. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels somit auch nicht zweifelhaft (vgl. Urk. 45 Rz 60). Ob der Gesuchsteller überhaupt jemals einen finanziellen Verlust erlitten hat, braucht im Rahmen des summari- schen Rechtsöffnungsverfahrens nicht geklärt zu werden. Gemäss Vertragstext des "Verlustausgleich" hat der Gesuchsgegner grundsätzlich anerkannt, dass der Gesuchsteller aufgrund des gescheiterten Bauvorhabens einen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Die Behauptung des Gesuchsgegners, dass der Gesuchstel- ler gar nie einen Verlust erlitten habe, kann nicht ohne Durchführung eines Be- weisverfahrens bzw. einer umfassenden Würdigung der gesamten Sachverhalts- umstände beantwortet werden. Dies ist allerdings dem Sachgericht im ordentli- chen Verfahren vorbehalten und sprengt den Rahmen der Prüfung im Rechtsöff- - 25 - nungsverfahren. Zusammenfassend handelt es sich beim streitgegenständlichen "Verlustausgleich" um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf diesen Rechtsöffnungstitel die provisorische Rechtsöffnung erteilt hat (Urk. 46 Dispositivziffer 1). Die Beschwerde des Gesuchsgegners erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  28. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit sei- nem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebüh- renverordnung zum SchKG (GebV SchKG; vgl. Art. 16 SchKG). Sie ist, ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 1'829'000.–, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Ge- suchsgegner geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 51) zu verrechnen.
  29. Der Gesuchsgegner ist darüber hinaus zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Mangels eines entspre- chenden Antrags (vgl. Urk. 53 S. 2) ist kein Mehrwertsteuerzuschlag geschuldet. Es wird erkannt:
  30. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  31. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  32. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  33. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen. - 26 -
  34. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  35. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'829'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Urteil vom 10. Juli 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. Dezember 2017 (EB160540-I)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Zahlungsbefehl vom 22. April 2016 betrieb der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (nachfolgend Gesuchsteller) den Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (nachfolgend Gesuchsgegner) gestützt auf eine Vereinbarung ("Verlustausgleich") vom 27. Mai 2015 (Urk. 4/2 und Urk. 18) für Fr. 1'829'000.– zuzüglich Zins, wogegen der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 stellte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 1). Mit Urteil vom

21. Dezember 2017 erliess die Vorinstanz nach Durchführung des schriftlichen Verfahrens folgenden Entscheid (Urk. 43 = Urk. 46):

1. Dem Gesuchsteller wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Fällanden, Zahlungsbefehl vom

22. April 2016, für Fr. 1'829'000.– nebst 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2015 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädi- gung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Urteils.

2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden vom Gesuchsteller unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss bezogen, sie sind ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.

5. [Mitteilungssatz].

6. [Hinweis auf Aberkennungsklage; 20 Tage].

7. [Rechtsmittelbelehrung; Beschwerde; 10 Tage].

2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. Februar 2018 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 45 S. 3): "1. Es sei das Urteil vom 21. Dezember 2017 des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Uster aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners vom 8. Dezember 2016 abzuweisen.

- 3 -

2. Eventualiter sei das Urteil vom 21. Dezember 2017 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei der Beschwerde superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei, die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

4. Eventualiter sei der Beschwerde nach Anhörung der Gegenpartei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Be- schwerdegegners."

3. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 wurde das Gesuch des Gesuchsgeg- ners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 50). Der mit derselben Verfügung einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– ging rechtzei- tig ein (Urk. 51). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort vom 12. März 2018, in welcher der Gesuchsteller auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 53), wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 6. April 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 54). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-44). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind. II. Prozessuales

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt eine beschränkte Kognition: Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachver- halts, wobei "offensichtlich unrichtig" – analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG – gleichbe- deutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5; Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, S. 7377).

2. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des

- 4 - Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Dabei hat sie sich konkret mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3, mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Pauschale Verweisungen auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung des bereits vor Vor- instanz vorgetragenen Standpunkts genügen hierfür nicht. Sowohl in der Be- schwerde- als auch in der Beschwerdeantwortschrift finden sich solche Verweise auf die Eingaben des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urk. 45 Rz 22 und 28; Urk. 53 Rz 34, 38 und 46). Solche pauschalen Verweisungen sind nach dem Ge- sagten unzulässig und damit unbeachtlich.

3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Sep- tember 2011, E. 4.5.3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). In diesem Sinne sind insbesondere die Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend die E-Mail-Korrespondenz mit der H._____ (Urk. 45 Rz 35) im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, dass er die entsprechenden Tatsachenbehauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. 4.1 Schliesslich macht der Gesuchsgegner in prozessualer Hinsicht eine Verlet- zung der Eventualmaxime durch die Vorinstanz geltend. Im summarischen Ver- fahren sei lediglich je ein Parteivortrag vorgesehen, weshalb im ersten Vortrag grundsätzlich sämtliche Tatsachenbehauptungen aufzustellen seien. Daran ände- re auch ein zweiter Schriftenwechsel nichts. Der Gesuchsteller hätte zu sämtli- chen vorprozessual bekannten Einwendungen des Gesuchsgegners bereits im ersten Parteivortrag, d.h. im Rechtsöffnungsgesuch vom 8. Dezember 2016 (Urk. 1) Stellung nehmen müssen. Der Gesuchsteller sei indessen in seinem

- 5 - Rechtsöffnungsgesuch lediglich sehr oberflächlich auf die ihm bereits bekannten Einwendungen des Gesuchsgegners eingegangen. Die vorliegende Beschwerde sei somit bereits aufgrund der Verletzung der Eventualmaxime gutzuheissen bzw. die Einwendungen des Gesuchsgegners seien als glaubhaft gemacht zu qualifi- zieren, da sie vom Gesuchsteller vor Aktenanschluss (recte: Aktenschluss) nicht rechtsgenügend bestritten worden seien (Urk. 45 Rz 50-53). 4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz beiden Parteien formell die Gelegenheit zu ei- nem zweiten Parteivortrag eingeräumt (Urk. 46 E. 2.1.2; Urk. 25 und Urk. 30), nachdem der Gesuchsgegner selbst explizit beantragt hatte, es seien Replik und Duplik schriftlich zu erstatten (Urk. 23 S. 3). Der Gesuchsgegner hat zusammen mit seiner 26-seitigen Gesuchsantwort auch 27 Beilagen eingereicht (Urk. 23 und Urk. 24/1-27). Damit ist das Vorgehen der Vorinstanz grundsätzlich nicht zu be- anstanden, dass sie dem Gesuchsteller die Möglichkeit eines zweiten Parteivor- trages eingeräumt hat, obschon ein doppelter Schriftenwechsel im Rechtsöff- nungsverfahren die Ausnahme darstellt (vgl. Art. 84 Abs. 2 SchKG und Art. 253 ZPO; vgl. auch BGE 138 III 252 E. 2.1 = Pra 101 [2012] Nr. 109). In der Regel tritt der Aktenschluss im Summarverfahren nach einmaliger Äusserung der Parteien ein. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich im summarischen Verfahren zweimal zur Sache zu äussern (BGer 4A_557/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Setzt jedoch das Gericht ausnahms- weise einen zweiten Schriftenwechsel an oder lädt es zu einer Verhandlung vor, so muss den Parteien mit Blick auf die Regelung im ordentlichen Verfahren (Art. 219 i.V.m. Art. 229 ZPO) ermöglicht werden, im zweiten Vortrag noch neue Tat- sachenbehauptungen und Beweismittel vorzubringen. Es macht wenig Sinn, die Parteien zu Replik und Duplik aufzufordern, weil dem Gericht der Sachverhalt noch zu wenig klar ist, gleichzeitig den Parteien aber zu verwehren, neue Tatsa- chen und Beweismittel vorzutragen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., 2016, Rz 11.172a; BSK ZPO-Willisegger, Art. 229 N 58; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., 2013, § 21 Rz 43). In diese Richtung geht auch die neuste Rechtsprechung des Bundesge- richts. In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 21. Februar 2018 er- wog das Bundesgericht, zum Teil werde mit überzeugenden Argumenten die An-

- 6 - sicht vertreten, Art. 229 ZPO sei im Summarverfahren dann analog anzuwenden, wenn – nach einfachem Schriftenwechsel – eine Verhandlung stattfinde oder ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde. Denn in diesem Fall werde das summarische Verfahren über die einmalige Anhörung hinaus er- weitert, so dass in sinngemässer Anwendung von Art. 229 ZPO Noven zulässig sein sollten, solange das Gericht die Beratung nicht aufgenommen habe (BGer 4A_557/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.2, m.w.H.). Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, zumal sich der angefochtene Entscheid ohnehin nicht auf die in der Replik vorgebrachten Tatsachen bzw. die in diesem Zusammenhang eingereichten Beilagen stützt. Auf die Stellungnahme des Gesuchstellers zur Gesuchsantwort vom 10. Juli 2017 (Urk. 28; "Replik") wird in den materiellen Erwägungen zu den diversen Einwendungen des Gesuchsgeg- ners kein einziges Mal Bezug genommen (vgl. Urk. 46 E. 2.4). Dasselbe gilt für die mit der Replik zusammen eingereichten Urkunden (Urk. 29/11-29). Auch diese Beilagen finden im Urteil der Vorinstanz – ausser in der Prozessgeschichte sowie in den prozessualen Vorbemerkungen (Urk. 46 E. 1.5 und E. 2.1.2) – keine Er- wähnung. Die Vorinstanz hat sich also mit dem zweiten Parteivortrag des Ge- suchstellers sowie mit den dazugehörigen Beilagen inhaltlich gar nicht auseinan- dergesetzt, weshalb sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit dieser Vorbringen erübrigen. III. Materielle Beurteilung

1. Sachverhalt 1.1 Der Gesuchsgegner ist einer von (heute) vier Verwaltungsräten der C._____ AG mit Sitz an der D._____-strasse … in Zürich. Die Gesellschaft bezweckt die Planung und Ausführung von Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Kälte- installationen. In den Jahren 1987 bis 2013 amtete der Gesuchsgegner als Ver- waltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung. Ab September 2013 übernahm der Sohn des Gesuchsgegners, E._____, das Präsidium des Verwal- tungsrates. Der Gesuchsgegner verfügte allerdings nach wie vor über eine Ein- zelzeichnungsberechtigung. Im Dezember 2015 übernahm der neue und aktuelle

- 7 - Verwaltungsratspräsident, F._____, sein Amt und die Zeichnungsberechtigung des Gesuchsgegners wurde zu einer "Kollektivunterschrift zu zweien" angepasst (Urk. 24/2). 1.2 Die Parteien lernten sich im September 2014 kennen. Am 9. Oktober 2014 schlossen sie eine Vereinbarung über die Nachfolgeregelung der C._____ AG (Urk. 29/13; vgl. auch Urk. 29/14). Diese Vereinbarung sah eine Ablösung der Ak- tien des Gesuchsgegners durch den Gesuchsteller vor. Ein Drittel der Aktien soll- ten sofort übertragen werden, der Rest zu einem späteren Zeitpunkt. Der Ge- suchsteller wurde überdies zum alleinigen Geschäftsführer der C._____ AG be- stimmt (Urk. 28 Rz 11 f.; Urk. 34 Rz 13). Mit Vereinbarung vom gleichen Tag trat der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller ein Firmendarlehen über Fr. 150'000.– ab (Urk. 29/15). Am 16. Oktober 2014 stellte der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller sodann eine unbefristete und umfassende "Allgemeine Vollmacht" aus (Urk. 29/16). Gleichentags schloss der Gesuchsteller mit der C._____ AG – vertreten durch den Gesuchsgegner – einen Arbeitsvertrag, worin die Arbeitstätigkeit fol- gendermassen umschrieben wurde: "B._____ übernimmt die Position als Leiter des Unternehmens" (Urk. 24/1). Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass die vorgenannten Vereinbarungen tatsächlich abgeschlossen wurden (Urk. 34 Rz 13). Ebenfalls unbestritten ist, dass es der C._____ AG zum Zeitpunkt der Einstellung des Gesuchstellers "finanziell nicht besonders gut" ging bzw. sie sich in einem "Liquiditätsengpass" befand (Urk. 23 Rz 22). Der Gesuchsteller spricht in diesem Zusammenhang gar von einer Überschuldung bzw. einer Zahlungsunfähigkeit (Urk. 28 Rz 7 und 17). Mit dem Ziel, der C._____ AG liquide Mittel zukommen zu lassen, nahm der Gesuchsteller als neuer Geschäftsführer gewisse Abklärungen im Zusammenhang mit einer möglichen Aufstockung der Liegenschaft D._____-- strasse … in Zürich vor. Zu diesem Zeitpunkt war der Gesuchsgegner gemeinsam mit seiner Schwester G._____ zu gleichen Teilen Miteigentümer der erwähnten Liegenschaft, in welcher die C._____ AG eingemietet war (Urk. 23 Rz 21). Ange- dacht war eine Flachdachaufstockung mittels Modulbauweise (vgl. Urk. 29/20). Soweit aus dem Bauprojekt ein Gewinn hätte realisiert werden können, plante der Gesuchsgegner, der C._____ AG einen Teil davon als Kapital zur Verfügung zu stellen (Urk. 23 Rz 23; Urk. 28 Rz 20 ff.). Im Hinblick auf das geplante Bauvorha-

- 8 - ben schlossen die Parteien am 22. Dezember 2014 zusätzlich einen Kooperati- onsvertrag (Urk. 29/19; Urk. 28 Rz 22; Urk. 34 Rz 17). Diese Vereinbarung sah unter anderem vor, dass allfällige durch die Vermarktung realisierte Gewinne nach Abzug der Gestehungskosten je hälftig unter den Parteien aufgeteilt werden sollten (Urk. 29/19, § 11). Das geplante Bauvorhaben sollte ab Januar 2015 reali- siert und spätestens im dritten Quartal 2015 fertiggestellt werden (Urk. 29/19, § 4). Am 26. März 2015 unterzeichneten die Parteien sodann einen "Kaufvorver- trag", welcher dem Gesuchsteller ein Kaufrecht an den neu zu erstellenden Stockwerkeigentumseinheiten im Erdgeschoss einräumte (Urk. 29/22; Urk 28 Rz 24; Urk. 34 Rz 19). Alsdann ging es um die Finanzierung des Bauprojektes. In den Akten liegt diesbezüglich ein vom Gesuchsgegner unterzeichneter "Antrag auf grundpfandgesichertes Hypothekardarlehen" an die H._____ AG vom 12. Mai 2015, welcher auf das Bauvorhaben an der D._____-strasse ... Bezug nimmt (Urk. 29/23; Urk. 28 Rz 25; Urk. 34 Rz 20). Zu einer Kreditvergabe durch die H._____ AG kam es allerdings nicht, wobei sich die Parteien über den Grund der gescheiterten Finanzierung uneinig sind. Auch das geplante Bauvorhaben an der D._____-strasse ... wurde schliesslich nicht realisiert (Urk. 34 Rz 20 f.; Urk. 37 Rz 22 f.). Als Folge des gescheiterten Bauvorhabens unterzeichneten die Parteien nach Darstellung des Gesuchstellers (Urk. 28 Rz 27 f.) am 27. Mai 2015 den streitgegenständlichen Vertrag mit der Überschrift "Verlustausgleich" (vgl. nach- folgend E. III.1.3). Tags darauf, am 28. Mai 2015, kündigte die C._____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Gesuchsteller "aus wirtschaftlichen Gründen" (Urk. 24/11; Urk. 23 Rz 25; Urk. 28 Rz 89). 1.3 Der wesentliche Inhalt der vorerwähnten Vereinbarung "Verlustausgleich", gestützt auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Urteil provisorische Rechts- öffnung erteilte, lautet wie folgt (Urk. 4/2 bzw. Urk. 18 [Original]; Urk. 46 E. 2.3 und 2.5): "Präambel Die Parteien I [Gesuchsteller] und II [Gesuchsgegner], beabsichtigen durch Darlegung des heuti- gen Vertrages / Vereinbarung / Sicherungsabtretungen / Verlustausgleich / Vergleich die Rechte der Partei I, B._____ zu wahren und zu besichern. Grundlage hierfür ist der Rücktritt vom Bauvorhaben (Aufstockung) und Stockwerkbegründungen durch die Partei II - Eigentümer aus gemeinschaftlichem Vorhaben.

- 9 - […] Vertragliche Einigung Die Partei II - Eigentümer, ist sich darüber einig das, dass geplante Bauvorhaben (Aufstockung) […] an der angegebenen Liegenschaft nicht durchgeführt wird. Die Partei II - Eigentümer ist sich darüber im klaren, dass hier ein Wertausgleich (Verlustausgleich) zu Gunsten der Partei I stattfinden soll / muss. […] Partei II - Eigentümer bestätigt weiterhin "unwiderruflich" der Partei I, dass die heutige Vertragserfüllung von keiner weiteren Gegenleistungen abhängig ist. Verlustausgleichsbetrag / Vergleich […] Durch einen direkten Vergleich aus dem ermittelten Wert wurde zwischen der Parteien I und der Partei II - Eigentümer eine Vergleichssumme in Höhe von CHF 1.829.000,00 Eine Millionachthundertneunundzwanzigtausend Schweizer Franken festgelegt. […] Erfüllungszeitraum / Zahlung Die Partei II - Eigentümer wird die Ausgleichszahlung an die Partei I in drei gleichbleibenden und auf sich folgenden monatlichen Raten, zahlen. Die erste Rate in Höhe von Schweizer Franken 610.000,00 Sechshundertzehntausend Ist am 31.07.2015 zur Zahlung auf das Konto bei der ... [Bank] der Partei I fällig. EBAN und BIC ist der Partei II - Eigentümer, bekannt. Zweite und dritte Rate ist jeweils am 30.08.2015 und am 31.09.2015 in Höhe von jeweils 609.500,00 CHF, fällig. Sollte die Partei II - Eigentümer mit einer oder mehrerer Raten mehr als 7 tage ab Fälligkeit in Verzug geraten, so hat dieses die Kündigung des Vertrages zur Folge und es ist der gesamte Betrag ohne aufschiebende Wirkung in einer Summe zur Zahlung fällig. […]" 1.4 Der Gesuchsgegner bestritt bereits vor Vorinstanz, den obgenannten "Ver- lustausgleich" jemals unterschrieben zu haben und geht bis heute von einer Fäl- schung aus (Urk. 8 Rz 3; Urk. 23 Rz 38). Aus diesem Grund reichte er gegen den

- 10 - Gesuchsteller am 13. April 2016 eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung ein (Urk. 24/20; Urk. 23 Rz 35; Urk. 28 Rz 124). Da der Gesuchsteller zwischenzeit- lich nach Deutschland umgezogen war, übernahm die Staatsanwaltschaft Mann- heim mit Schreiben vom 12. August 2016 das Strafverfahren gegen den Gesuch- steller (Urk. 24/22). Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens ordnete die Staats- anwaltschaft Mannheim ein graphologisches Gutachten betreffend die Echtheit der Unterschrift des Gesuchsgegners an. Am 4. Mai 2017 erstattete Dipl.-Psych. I._____ das entsprechende Gutachten und kam zum Schluss, dass es sich bei der fraglichen Unterschrift auf dem "Verlustausgleich" mit "hoher Wahrscheinlich- keit" um eine "authentische Namenszeichnung aus der Hand von Herrn A._____" handle (Urk. 14 S. 26; Urk. 23 Rz 35-37). Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Verfügung vom 11. Mai 2017 das Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller ein (vgl. Urk. 21). Doch auch nach der Einstellung des Strafverfah- rens hielt der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren an seinen Fäl- schungsvorwürfen fest. Bei der Einreichung der Strafanzeige habe er nicht mehr daran gedacht, dass er dem Gesuchsteller seinerzeit auch Blankounterschriften ausgestellt habe und eine Urkundenfälschung in der Folge auf diese Weise hätte erfolgen können (Urk. 23 Rz 37 f.). Neben den erwähnten Fälschungsvorwürfen brachte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz weitere Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel vor. Unter anderem machte er – eventualiter – Irrtum sowie Übervorteilung geltend (Urk. 23 Rz 51-58).

2. Erwägungen der Vorinstanz 2.1 Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit den Fälschungsvorwürfen des Gesuchsgegners, vor dem Hintergrund des Gutachtens könne die Einwendung, dass die fragliche Unterschrift nicht aus der Hand des Gesuchsgegners stamme, vorliegend nicht glaubhaft gemacht werden (Urk. 46 S. 6, E. 2.4.2.1.5). Sodann handle es sich bei der Aussage, der Gesuchsteller habe den Verlustausgleich wohl unter Verwendung einer Blankounterschrift des Gesuchsgegners erstellt, um eine nicht weiter belegte Behauptung. Dass der Gesuchsgegner dem Gesuchstel- ler im Oktober 2014 eine Generalvollmacht ausgestellt habe, möge zwar das grosse Vertrauen des Gesuchsgegners in den Gesuchsteller indizieren, stelle

- 11 - aber selbst bei Glaubhaftmachung dieses Vertrauens keine die Schuldanerken- nung entkräftende zivilrechtliche Einwendung dar. Dass das Datum des Verlust- ausgleichs mit einer anderen Tinte als die Unterschrift des Gesuchstellers ange- bracht worden sei, sei zudem nicht weiter belegt worden. Im Übrigen wäre das Vorliegen einer Blankettfälschung auch dann nicht glaubhaft dargetan, wenn die- se Behauptung zutreffen würde (Urk. 46 S. 6 f., E. 2.4.2.2.1 f.). 2.2 Auch die übrigen Einwendungen des Gesuchsgegners gegen den vorgeleg- ten Rechtsöffnungstitel verwarf die Vorinstanz (Urk. 46 S. 7-12). Zusammenfas- send kam sie zum Schluss, dem Gesuchsgegner sei es nicht gelungen, seine Einwendungen glaubhaft zu machen. Folglich sei dem Gesuchsteller in der ent- sprechenden Betreibung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'829'000.– zu ertei- len (Urk. 46 S. 12, E. 2.5).

3. Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren 3.1 Der Gesuchsgegner macht vor Obergericht im Wesentlichen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. eine Verletzung der Begründungs- pflicht und damit zusammenhängend eine falsche und/oder fehlende Sachver- haltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Die Vorinstanz hätte die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müssen. Der chronologische Ablauf der Geschehnisse und die Hintergründe des (behaupteten) Zustandekommens des Verlustausgleichs hätten nicht einfach ausgeblendet werden dürfen. Dies gelte umso mehr für den vorliegenden Fall, bei dem eine völlig einseitig zugunsten des Gesuchstellers abgefasste Erklärung im Recht liege, deren Echtheit von ihm be- stritten werde. In Erwägung 2.4.2.2.1 führe die Vorinstanz aus, bei der Aussage, der Gesuchsteller habe den "Verlustausgleich" unter Verwendung einer Blankoun- terschrift des Gesuchsgegners erstellt, handle es sich um eine nicht weiter beleg- te Behauptung. Die Vorinstanz übersehe dabei, dass zahlreiche weitere Sachver- haltselemente zu berücksichtigen gewesen wären, welche dafür sprächen bzw. glaubhaft machten, dass er den "Verlustausgleich" nicht unterzeichnet habe. Die Vorinstanz habe im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts verschiedenste – teilweise nicht einmal (substantiiert) bestrittene – Behauptungen seinerseits sowie im Recht liegende Urkunden nicht resp. nicht genügend berücksichtigt. Es sei im

- 12 - vorinstanzlichen Verfahren mit diversen Behauptungen und Beweismitteln darge- legt worden, weshalb er heute davon ausgehen müsse, dass eine seiner Blanko- unterschriften im Zusammenhang mit dem behaupteten "Verlustausgleich" ver- wendet worden sei. Mit diesen Vorbringen habe sich die Vorinstanz nicht befasst. Er habe dargelegt, dass es für die Forderung des Gesuchstellers keine Grundlage gebe, weder in der Kooperationsvereinbarung noch sonst wo. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb jemand eine solche, völlig einseitig abgefasste Vereinbarung unterzeichnen sollte. Die Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung, welche keinen einzigen Vorteil für ihn mit sich brächte, widerspreche komplett der (mit zu würdigenden) allgemeinen Lebenserfahrung. Feststellungen dieser Art fehlten im angefochtenen Urteil trotz entsprechender Hinweise in den Rechtsschriften und den im Recht liegenden Urkunden (Urk. 45 Rz 27-33). Seine ausführlichen Vor- bringen in der Eingabe vom 8. Juni 2017 betreffend "weitere Ungereimt- und Un- klarheiten" (vgl. Urk. 23 Rz. 47 ff.) fasse die Vorinstanz in Erwägung 2.4.3.1 mit folgendem Satz zusammen: "Weiter wendet der Gesuchsgegner ein, der Inhalt des Verlustausgleichs sei völlig wirr und unverständlich und enthalte unzählige Unklarheiten." Unter Ausblendung der durch ihn vorgebrachten Einzelheiten er- kläre die Vorinstanz, aus dem Verlustausgleich gehe eindeutig hervor, dass er sich verpflichtet habe, dem Gesuchsteller einen Betrag in der Höhe von insge- samt Fr. 1'829'000.– zu bezahlen. Wie gezeigt seien bei der Prüfung von Einwen- dungen indessen sämtliche Umstände zu berücksichtigen und könnten sich An- haltspunkte insbesondere auch aus dem Rechtsöffnungstitel selbst ergeben. Die Vorinstanz hätte somit entsprechende Feststellungen machen bzw. die diesbe- züglichen Ausführungen des Gesuchsgegners würdigen müssen (Urk. 45 Rz 38). Nur schon der Titel des Dokuments "Verlustausgleich" hätte die Vorinstanz zu ei- ner weitergehenden Auseinandersetzung mit diesem Dokument veranlassen müssen. Er habe mit seiner Eingabe vom 8. Juni 2017 (Urk. 23 Rz. 11) ausge- führt, dass dem Gesuchsteller kein Schaden aus dem Nichtzustandekommen des Bauprojekts erwachsen sei und dass es nicht begründbar sei, weshalb ein "Ver- lustausgleich" hätte stattfinden müssen, zumal der Gesuchsteller keine eigenen Mittel in das Projekt investiert bzw. kein eigenes Risiko getragen habe. Es sei un- bestritten, dass der Gesuchsteller gar keinen Verlust erlitten habe. Entsprechend

- 13 - hätte es selbst nach der Argumentation des Gesuchstellers keinen Sinn gemacht, ein Dokument mit dem Titel "Verlustausgleich" zu unterzeichnen (Urk. 45 Rz 41 und 44). Wäre der Sachverhalt richtig bzw. vollständig festgestellt worden, hätte die Vorinstanz bei richtiger Rechtsanwendung zwingend zum Schluss kommen müssen, dass der Verlustausgleich nicht von ihm unterzeichnet worden sei (Urk. 45 Rz 46). Diese falschen bzw. fehlenden Feststellungen hinsichtlich des Sachverhalts stellten auch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar. Nach dem Gesagten habe sich die Vorinstanz mit diversen Ausführungen in seinen Einga- ben, insbesondere vom 8. Juni 2017 (Urk. 23) sowie vom 16. Oktober 2017 (Urk. 34), nicht oder viel zu summarisch auseinandergesetzt, in der fälschlichen An- nahme, diese spielten vorliegend keine Rolle. Entsprechend sei die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht nicht (hinreichend) nachgekommen (Urk. 45 Rz 56). 3.2 Der Gesuchsteller bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sich einlässlich mit sämtlichen Vorbringen und Einwendungen des Gesuchsgegners auseinandergesetzt. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts liege nicht vor (Urk. 53 Rz 25 f.). Es sei falsch, dass es sich beim Rechtsöffnungstitel um eine sogenannte Blankettfäl- schung handeln solle. Der Gesuchsgegner habe seine Darstellung bis heute in keiner Weise substantiiert oder gar belegt. Es sei bis heute nicht bekannt, wann und bei welcher Gelegenheit der Gesuchsgegner ihm eine Blankounterschrift hät- te übergeben sollen. Die Darstellung des Gesuchsgegners sei sodann aus mehre- ren Gründen unglaubwürdig. Einerseits habe er erst nach Vorliegen des Sachver- ständigengutachtens vom 4. Mai 2017 (Urk. 14) zur Theorie der Blankettfälschung gewechselt. Dieses Vorgehen zeige die Beliebigkeit der Argumentation des Ge- suchsgegners. Sodann verkenne der Gesuchsgegner, dass er ihm eine General- vollmacht erteilt habe. Das Ausstellen von Blankounterschriften sei daher nicht mehr nötig gewesen. Schliesslich bezeichne sich der Gesuchsgegner gerne als erfahrenen Geschäftsmann, weshalb davon auszugehen sei, dass er nie derartige Blankounterschriften erteilen würde. Entscheidend sei, dass die Unterschrift des Gesuchsgegners unter dem Verlustausgleich echt sei. Es liege demnach an ihm, irgendwelche Einwendungen objektiv glaubhaft zu machen. Bis heute habe er

- 14 - keinerlei Belege vorgelegt, die den Verlustausgleich entkräften würden. Der Ver- lustausgleich halte klar und unmissverständlich eine Zahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners fest. Zudem habe er (der Gesuchsteller) in seinen Eingaben ein- lässlich dargelegt, dass ein Grund für die Abgabe einer Schuldanerkennung be- standen habe. Ungereimtheiten und Unklarheiten lägen keine vor. Der Gesuchs- gegner habe es vor Vorinstanz verstanden, den Sachverhalt dieses Verfahrens unnötigerweise aufzublähen, indem er unzählige, grösstenteils nicht substantiierte Behauptungen aufgestellt habe. Der Rechtsöffnungstitel stelle einen Verlustaus- gleich dar, weil er durch das Verhalten des Gesuchsgegners einen Verlust erlitten habe. Dieser sei vor Vorinstanz einlässlich dargelegt worden. Ein Verlustaus- gleich sei von seiner Natur her einseitig zugunsten derjenigen Partei, die einen Verlust erlitten habe. Weder die Vorinstanz noch er müssten die Frage beantwor- ten, weshalb der Gesuchsgegner diesen Verlustausgleich unterzeichnet habe. Der Gesuchsgegner sei ein erfahrener Geschäftsmann, weshalb er diese Frage selbst beantworten könne. Entscheidend sei, dass der Gesuchsgegner den Ver- lustausgleich eigenhändig unterzeichnet habe. Der Vorteil dieser Unterzeichnung sei Rechtsfriede, wie immer in derartigen Fällen (Urk. 53 Rz 30-38). Tatsächlich gehe es in einem Verlustausgleich um einen entgangenen Gewinn. Es gehe da- rum, den Verlust, den er durch die Nichtrealisierung der geplanten Projekte erlit- ten habe, auszugleichen. Die Vorinstanz habe den Verlustausgleich als Schuld- anerkennung qualifiziert; der Sinn und Zweck des Verlustausgleichs ergäben sich aus dem Vertrag selbst. Entscheidend sei, dass sich aus dem Verlustausgleich eine klare Zahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners zu seinen Gunsten erge- be. Die Höhe der Zahlungen sowie die Zahlungstermine seien ausdrücklich ge- nannt (Urk. 53 Rz 46 und 54). Zusammenfassend stelle der Verlustausgleich vom

27. Mai 2015 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar; die Schuldverpflich- tung sei klar und deutlich formuliert. Die Einreden des Gesuchsgegners seien nicht glaubhaft dargelegt worden. Er trage in seiner Beschwerde vielmehr in ap- pellatorischer Art irgendwelche unsubstantiierten Einwendungen gegen den kor- rekten Entscheid der Vorinstanz vor (Urk. 53 Rz 69 f.).

- 15 -

4. Materielle Beurteilung 4.1 Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch Unterschrift be- kräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechts- öffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Sowohl bei der definitiven als auch bei der provisorischen Rechtsöffnung handelt es sich um einen Urkundenprozess. Das Ziel besteht nicht darin, den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern darin, das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels zu überprüfen (BGer 5A_113/2014 vom

8. Mai 2014, E. 2.1). Im Rechtsöffnungsverfahren besteht eine andere Beweis- lastverteilung als im gewöhnlichen Zivilprozess. Der Gläubiger muss nur die Schuldanerkennung einreichen, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsa- chen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es nun, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zu Grunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existieren, oder dass rechtsvernichtende bzw. rechtshindernde Tatsachen einge- treten sind (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 83). Die Glaubhaftmachung von Einwendungen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Es muss mithin eine gewisse, an objektiven Kriterien zu messende Wahrscheinlich- keit bestehen, und zwar in dem Sinn, dass mehr für die Verwirklichung der be- haupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen (vgl. BGer 5A_1008/2014 vom 1. Juni 2015, E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 132 III 140 E. 4.1.2 = Pra 95 [2006] Nr. 133; BGer 5A_881/2011 vom 16. März 2012, E. 3.3; BSK SchKG [Ergänzungsband zur 2. Auflage]-Staehelin, Art. 82 ad N 87). Wenn der Betriebene die Echtheit der Unterschrift auf dem Rechtsöffnungstitel bestrei- tet, so muss er die Fälschung – im Sinne der vorstehenden Erwägungen – glaub- haft machen. Denn die vom Gläubiger vorgelegte Urkunde kommt in dem vom Gesetzgeber gewollten System der provisorischen Rechtsöffnung zumindest dann, wenn sie nicht von vorneherein verdächtig erscheint, in den Genuss der (tatsächlichen) Vermutung, dass die in ihr aufgeführten Tatsachen der Wahrheit entsprechen und dass die angebrachten Unterschriften echt sind. Demnach spricht der Richter die provisorische Rechtsöffnung aus, wenn die Fälschung nicht

- 16 - unverzüglich glaubhaft gemacht wird. Um den Richter zu überzeugen, kann sich der Betriebene nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten; er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln nachwei- sen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authenti- zität (OGer ZH RT160191 vom 30.01.2017, E. II.5.2, mit Verweis auf BGE 132 III 140 E. 4.1.2 = Pra 95 [2006] Nr. 133). Das Gleiche muss selbstverständlich gel- ten, wenn nicht die Fälschung der Unterschrift als solche, sondern eine Blankett- Fälschung behauptet wird. 4.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die folgenden Einwendungen des Gesuchsgegners geprüft (Urk. 46):

a. Fälschung des Verlustausgleichs (E. 2.4.2);

b. Fehlen eines unmissverständlichen und bedingungslosen Willens zur Zahlungspflicht (E. 2.4.3);

c. Fehlender Verpflichtungsgrund (E. 2.4.4);

d. Saldoklausel in der Vereinbarung vom 19. Oktober 2015 (E. 2.4.5);

e. Keine Vollmacht von Frau G._____ (E. 2.4.6);

f. Keine Beanspruchung der Sicherheiten (E. 2.4.7);

g. Willensmangel / Irrtum (E. 2.4.8);

h. Übervorteilung (E. 2.4.9);

i. Nichtigkeit / Formmangel (E. 2.4.10);

j. Aufkündigung des Verlustausgleichs: Resolutivbedingungen (E. 2.4.11). In seiner Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2018 (Urk. 45) setzt sich der Ge- suchsgegner mit der Mehrheit dieser Einwendungen nicht mehr auseinander (vgl. nachfolgend E. III.4.3). Insbesondere zu den letzten sieben Einwendungen (lit. d. bis lit. j.) finden sich in der Beschwerde keine Vorbringen, welche sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen würden. Entsprechend erübri- gen sich Ausführungen zu diesen Punkten. 4.3 Vor Obergericht geht der Gesuchsgegner nach wie vor davon aus, dass es sich bei dem durch den Gesuchsteller vorgelegten Rechtsöffnungstitel ("Verlust-

- 17 - ausgleich"; Urk. 4/2 und Urk. 18) um eine (Blankett-)Fälschung handelt. Ihm sei die fragliche Urkunde erstmals mit Schreiben des Rechtsvertreters des Gesuch- stellers vom 4. April 2016 zugestellt worden, d.h. fast ein Jahr nach ihrer angebli- chen Unterzeichnung durch die Parteien und der Entlassung des Gesuchstellers bei der C._____ AG. Zunächst habe er vermutet, dass seine Unterschrift gefälscht worden sei. Aufgrund des zwischenzeitlich vorliegenden Sachverständigengut- achtens vom 4. Mai 2017 gehe er heute davon aus, dass ohne sein Einverständ- nis eine Blankounterschrift verwendet worden sei (Urk. 45 Rz 21). Die Argumenta- tion des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren beruht auf der Annahme, dass der Gesuchsteller über Blankounterschriften des Gesuchsgegners verfügt habe und dass eine dieser Unterschriften zur Fälschung des streitgegenständli- chen "Verlustausgleichs" verwendet worden sei (Urk. 45 Rz 26-46). Nur für den Fall, dass – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – von einem gültigen Zu- standekommen des Vertrages auszugehen wäre, beruft er sich eventualiter auf die Tatbestände der Übervorteilung und des Grundlagenirrtums (Urk. 45 Rz 62). Diese Vorbringen sind allerdings unsubstantiiert und setzen sich in keiner Weise mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 46 E. 2.4.8 und 2.4.9) auseinander, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. Nach dem Gesagten müsste der Gesuchsgegner im vorliegenden Rechtsöffnungsver- fahren zuerst glaubhaft machen, dass der Gesuchsteller überhaupt über Blanko- unterschriften des Gesuchsgegners verfügt hat. Gelänge ihm dieser Nachweis, müsste er alsdann glaubhaft machen, dass der Gesuchsteller eine dieser Unter- schriften zur Fälschung des "Verlustausgleichs" verwendet hat. 4.3.1 Ursprünglich ging der Gesuchsgegner davon aus, dass seine Unterschrift auf dem "Verlustausgleich" gefälscht worden sei, d.h. nicht von ihm selbst stam- me (vgl. Urk. 45 Rz 21). Entsprechend führte er in seiner Strafanzeige gegen den Gesuchsteller vom 13. April 2016 noch Folgendes aus (Urk. 10/2 Rz 8): "Dass der "Vertrag" nicht vom Anzeigeerstatter unterzeichnet worden ist, ergibt sich bereits aus der Unterschrift. Die echte Unterschrift des Anzeigeerstatters sieht derjenigen auf der letzten Seite des Doku- ments zwar ähnlich, weist allerdings zwei wesentliche Unterschiede auf: […]".

- 18 - Die mögliche Verwendung einer Blankounterschrift erwähnte der Gesuchsgegner in der besagten Strafanzeige nicht. Am 4. Mai 2017 erstattete I._____ ihr Sach- verständigengutachten, worin sie zum Schluss kam, dass es sich bei der fragli- chen Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine authentische Namens- zeichnung aus der Hand von A._____ handle (Urk. 14 S. 26). Im Anschluss daran änderte der Gesuchsgegner seine Argumentation und brachte in seiner Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 8. Juni 2017 neu Folgendes vor (Urk. 23 Rz 37): "Bei der Einreichung der Strafanzeige dachte der Gesuchsgegner nicht mehr daran, dass er dem Gesuchsteller seinerzeit auch Blan- kounterschriften gegeben hatte und eine Urkundenfälschung in der Folge auf diese Weise hätte erfolgen können. Vielmehr wusste er einfach, dass er den fraglichen Vertrag nie gesehen, geschweige denn unterzeichnet hatte, weshalb er davon ausging, dass seine Un- terschrift gefälscht sein musste. Das Strafverfahren wurde in der Fol- ge eingestellt, was der Gesuchsteller bereits dem Rechtsöffnungsge- richt mitgeteilt hat. Die Verfahrenseinstellung ist eine logische Folge des graphologischen Gutachtens, belegt jedoch noch in keiner Wei- se, dass keine sogenannte Blankett-Fälschung erfolgte, d.h. die Fäl- schung des Rechtsöffnungstitels durch eine (echte) Blankounter- schrift. Fakt ist, dass der Gesuchsteller über Blankounterschriften des Gesuchsgegners verfügte, was dem Gesuchsgegner bei der Ein- reichung der Strafanzeige nicht mehr bewusst war. […]" 4.3.2 Der Umstand, dass der Gesuchsgegner zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige nicht mehr an die (angeblich) von ihm persönlich ausgestellten Blankounterschriften gedacht haben will, erscheint zwar nicht unmöglich, aber doch wenig wahrscheinlich. Es ist davon auszugehen, dass vor der Erstattung ei- ner Strafanzeige sämtliche Eventualitäten betreffend die vermeintlich gefälschte Unterschrift abgeklärt und jegliche Zweifel diesbezüglich ausgeräumt werden. Zu- dem handelt es sich bei der Ausstellung einer Blankounterschrift um einen aus- sergewöhnlichen, zumindest aber nicht alltäglichen Vorgang, welcher entspre- chend gut in Erinnerung bleiben sollte. Die erst(mals) nach dem Vorliegen des Gutachtens vorgebrachte Theorie der Blankettfälschung erscheint vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Überdies hat der Gesuchsgegner im vorinstanzli- chen Verfahren weder Belege eingereicht noch andere Beweismittel offeriert, mit

- 19 - welchen die (angebliche) Ausstellung von Blankounterschriften glaubhaft gemacht werden könnte. In seiner Gesuchsantwort vom 8. Juni 2017 behauptete der Ge- suchsgegner lediglich, er habe dem Gesuchsteller insgesamt vier Blankounter- schriften überlassen, damit weitere Abklärungen betreffend das Bauvorhaben und den Geschäftskredit hätten getätigt werden können. Er glaube sich zu erinnern, dass er die Blankounterschriften kurz vor seiner damaligen Abreise in die Ferien abgegeben habe, mutmasslich ca. im März 2015 (Urk. 23 Rz 38). Als "Beweis" für die angebliche Ausstellung der erwähnten Blankounterschriften offerierte der Ge- suchsgegner (Urk. 23 Rz 37 f.) neben der Strafanzeige vom 13. April 2016 (Urk. 24/20) und dem graphologischen Gutachten (Urk. 14) lediglich die "Sammelbeila- ge 3" [Vereinbarung betreffend Nachfolgeregelung, Abtretung eines Firmendarlehens und Darlehensvertrag, alle vom Oktober 2014 (Entwürfe, nicht Originale, von der STA Mannheim übermittelt) sowie allgemeine Vollmacht vom 16. Oktober 2017] (Urk. 24/3). Inwieweit diese Urkunden allerdings die Ausstellung von Blankounterschriften durch den Gesuchsgegner belegen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Kein einziges dieser Dokumente enthält einen Hinweis darauf, dass der Gesuchsteller je über Blankounterschriften des Gesuchsgegners verfügt hätte. Weitere Unterlagen reichte der Gesuchsgegner nicht ein und offerierte auch keine anderweitigen Be- weismittel, welche die behauptete Ausstellung von Blankounterschriften belegen würden. Nach dem Gesagten ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Aussage, der Gesuchsteller habe den Verlustausgleich unter Verwendung einer Blankounterschrift erstellt, um eine "nicht weiter belegte Behauptung" hand- le, nicht zu beanstanden (Urk. 46 E. 2.4.2.2.1). 4.3.3 Darüber hinaus bringt der Gesuchsteller zu Recht vor, dass der Gesuchs- gegner ihm eine Generalvollmacht erteilt habe, was das Ausstellen von Blankoun- terschriften überflüssig mache (Urk. 53 Rz 30). Tatsächlich befindet sich in den Akten folgende am 16. Oktober 2014 durch den Gesuchsgegner unterzeichnete "Allgemeine Vollmacht" zugunsten des Gesuchstellers (Urk. 24/3 a.E.; Urk. 29/16): "Die Bevollmächtigte ist zur Besorgung aller Angelegenheiten des Vollmachtgebers ermächtigt. Er ist befugt, jede Rechtshandlung, die der Vollmachtgeber /in selbst vor- nehmen oder die ein Stellvertreter gesetzlich für ihn vornehmen könnte, für den Voll- machtgeber /in und mit derselben Wirkung vorzunehmen, wie wenn der Vollmacht-

- 20 - geber /in sie selbst vorgenommen hätte. Die Vollmacht ist zeitlich Unbefristet. Der Bevollmächtigte ist insbesondere Befugt:

• Die Vollmachtgeberin bei allen Behörden, Kreditinstitute, Versicherungen, Notariate zu vertreten

• Bewegliche Sachen, Grundstücke und Rechte zu Erwerben und auf jede Art zu veräußern

• Gelder für den Vollmachtgeber / in anzunehmen, frei zu Verfügen und dar- über gültig zu Quittieren

• Verfügungen von Todes wegen anzuerkennen und anzufechten, Erbschaf- ten zu Verwalten, anzuerkennen oder auszuschlagen und alles zu tun, was der vollständigen Regelung von Nachlässen und Teilung nötig ist

• Dingliche Rechte jeder Art an Grundstücken (Hypotheken, Grundpfandrech- te, Reallasten usw.) sowie an anderen Gegenständen, Rechtwirksam zu be- stellen, zu kündigen und aufzugeben

• Rechtsstreite im Namen des Vollmachtgebers / in durch alle Rechtszüge zu führen, Bevollmächtigte hierzu aufzustellen, Vergleiche abzuschließen, Ver- zichte zu erklären und Ansprüche jeglicher Art, anzuerkennen. Widereinset- zung in den vorherigen Stand, einstweilige Verfügungen und Arreste zu er- wirken

• Der Bevollmächtigte darf die Vollmacht ganz oder teilweise übertragen

• Die erteilte Vollmacht soll im ln- und europäischen Ausland nach dem dort gültigen Recht (EU-Recht – Schweizer Recht) seine uneingeschränkte Rechtsgültigkeit beibehalten

• Die Vollmacht soll durch den Tot des Vollmachtgebers/in nicht erlöschen" Am 22. Oktober 2014 wurde die Unterschrift auf der vorgenannten Vollmacht durch das Notariat Riesbach-Zürich amtlich beglaubigt (Urk. 24/3 a.E.; Urk. 29/16). Der Gesuchsgegner bestätigt, die erwähnte Vollmacht unterschrieben zu haben und wertet diese Unterzeichnung als Hinweis dafür, "welch immenses Ver- trauen der Beklagte dem Kläger entgegengebracht hatte" (Urk. 34 Rz 13). Zu Recht macht der Gesuchsgegner darauf aufmerksam, wie umfassend diese Voll- macht formuliert ist: "Ein Blick in die Vollmacht zeigt, dass der Kläger sogar die Grossmutter des Beklagten hätte verkaufen können" (Urk. 34 Rz 13). Die Ausstel- lung einer solch weitgehenden Vollmacht macht die Ausstellung zusätzlicher Blankounterschriften grundsätzlich überflüssig. Der Gesuchsgegner hat vor Vor- instanz in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Gesuchsteller habe ihm ge- sagt, für die Einreichung des Finanzierungsgesuchs bei der Bank sei seine Origi- nalunterschrift notwendig (Urk. 41 Rz 3). Vor Obergericht wiederholt der Ge- suchsgegner diese Behauptung und bringt vor, der Gesuchsteller habe ihn da- mals überzeugt, dass "für gewisse Fälle" Blankounterschriften erforderlich seien

- 21 - (Urk. 45 Rz 30). Allerdings handelt es sich auch bei diesen Vorbringen um nicht belegte Parteibehauptungen. Der Gesuchsgegner behauptet zwar, er habe im vorinstanzlichen Verfahren mit "diversen Behauptungen und Beweismitteln" dar- gelegt, weshalb er heute davon ausgehen müsse, dass eine Blankounterschrift im Zusammenhang mit dem "Verlustausgleich" verwendet worden sei (Urk. 45 Rz 30). Auf welche form- und fristgerecht offerierten "Beweismittel" er sich dabei bezieht, führt er allerdings nicht näher aus. Nach dem Gesagten ist nicht ersicht- lich, weshalb der Gesuchsgegner neben der umfassenden Bevollmächtigung des Gesuchstellers auch noch Blankounterschriften hätte ausstellen sollen. Die Voll- macht hätte ausgereicht, um alle normalerweise anfallenden Geschäfte im Namen des Gesuchsgegners abschliessen zu können. Dass der Gesuchsteller den Ge- suchsgegner in unlauterer Absicht dazu gebracht hätte, ihm Blankounterschriften auszuhändigen, macht letzterer nicht geltend. Die Unterzeichnung der Vollmacht vom 16. Oktober 2014 ist zwar kein Beweis dafür, dass der Gesuchsgegner keine zusätzlichen Blankounterschriften zugunsten des Gesuchstellers ausgestellt hat; sie erweckt jedoch ernsthafte Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Ge- suchsgegners. Überdies belegt diese umfassende Vollmacht – wie der Gesuchs- gegner selbst ausführt – sein "immenses Vertrauen" in den Gesuchsteller. Auf- grund dieses (damaligen) Vertrauensverhältnisses ist es durchaus denkbar, dass der Gesuchsgegner auch den streitgegenständlichen "Verlustausgleich" unter- schrieben hat, so wie er bereits zuvor teils unvorteilhafte Vereinbarungen mit dem Gesuchsteller geschlossen hat (vgl. vorstehend E. III.1.2). 4.4 Zusammenfassend ist es dem Gesuchsgegner im vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahren nicht gelungen, die Ausstellung von Blankounterschriften zuguns- ten des Gesuchstellers glaubhaft zu machen. In den Akten finden sich keine Hin- weise darauf, dass der Gesuchsteller je über solche Blankounterschriften des Ge- suchsgegners verfügt hätte. Die erst(mals) nach dem Vorliegen des graphologi- schen Gutachtens vorgebrachte Theorie der Blankettfälschung erscheint nach dem Gesagten nicht überzeugend. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 ZPO) durch die Vorinstanz ist somit nicht dargetan. Wie vorstehend ausgeführt kann sich der Be- triebene nicht damit begnügen, die Echtheit des Rechtsöffnungstitels zu bestrei-

- 22 - ten; er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln nach- weisen, dass eine Fälschung der Unterschrift oder eine Blankett-Fälschung wahr- scheinlicher ist als deren Authentizität (vgl. E. III.4.1). Dieser Nachweis ist dem Gesuchsgegner in casu nicht gelungen. So stellt insbesondere der Umstand, dass sich in den Verfahrensakten keine Vertragsentwürfe oder -notizen bezüglich des "Verlustausgleichs" befinden (vgl. Urk. 45 Rz 34), allenfalls ein Indiz, aber keinen Beleg für eine Fälschung des Rechtsöffnungstitels dar. Ebenso wenig belegt die vom Gesuchsgegner vorgebrachte SMS vom 21. Juli 2015 (Urk. 45 Rz 36 f.; Urk. 24/12), dass der Gesuchsteller eine Blankounterschrift zur Fälschung des "Verlustausgleichs" verwendet hat. Die Behauptungen und Tatsachenvorbringen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit der angeblichen Fälschung des "Verlustausgleichs" (Urk. 45 Rz 34-46) stellen durchaus Indizien für seine Sach- darstellung dar. Die durch sie erweckten Zweifel an der Echtheit des "Verlustaus- gleichs" sind jedoch nicht gewichtig genug, um die Sachdarstellung des Ge- suchsgegners als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen als die Authentizität des streitgegenständlichen Rechtsöffnungstitels. Damit ist die behauptete (Blankett-) Fälschung im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren aber nicht glaubhaft ge- macht. Ein Beweisverfahren zur Frage, ob der Gesuchsgegner jemals Blankoun- terschriften ausgestellt hat, hat die Vorinstanz (zu Recht) nicht durchgeführt. Ei- nerseits fehlen diesbezügliche Beweisofferten des Gesuchsgegners. Andererseits würde ein solches Beweisverfahren auch den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens sprengen. Dies müsste vielmehr im Rahmen eines all- fälligen ordentlichen Prozesses erfolgen.

5. Nachdem der Gesuchsgegner die von ihm behauptete Blankettfälschung im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht glaubhaft machen konnte, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht im Detail mit dem "chronologischen Ablauf" und den "Hintergründen" des Zustandekommens des Verlustausgleichs auseinandergesetzt hat (vgl. Urk. 45 Rz 26-37). Entgegen der Ansicht des Ge- suchsgegners ist es auch nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, die von ihm aufgeworfene Frage zu beantworten, weshalb er einem solch einseitigen Vertrag jemals hätte zustimmen sollen (Urk. 45 Rz 32 f.). Das Motiv, welches einen Schuldner zur Unterzeichnung einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82

- 23 - Abs. 1 SchKG veranlasst hat, spielt im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens keine entscheidrelevante Rolle, kann allerdings in einem ordentlichen Prozess durchaus von Belang sein. Aufgrund der Vertragsfreiheit steht es jeder urteilsfähi- gen Person zu, Vereinbarungen abzuschliessen, auch wenn diese keine erkenn- baren Vorteile mit sich bringen sollten. Die "allgemeine Lebenserfahrung" ist in diesem Zusammenhang kein geeignetes Argument, um den Rechtsöffnungstitel entkräften zu können (vgl. Urk. 45 Rz 33). Da die Ausstellung von Blankounter- schriften durch den Gesuchsgegner vorliegend nicht glaubhaft gemacht werden konnte, ist im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens davon auszugehen, dass er den "Verlustausgleich" unterzeichnet hat. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Vorbringen des Gesuchsgegners, welche von einer (Blan- kett-)Fälschung des "Verlustausgleichs" ausgehen (Urk. 45 Rz 34-46). Aus dem- selben Grund musste sich auch die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Vorbringen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des "Ver- lustausgleichs" auseinandersetzen, da sie zu Recht davon ausgehen durfte, eine Blankettfälschung sei nicht glaubhaft gemacht. Eine – vom Gesuchsgegner vor- gebrachte (Urk. 45 Rz 54-57) – Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Ist eine Partei der Ansicht, der von ihr zuvor abgeschlossene Vertrag sei un- ausgewogen oder einseitig, steht ihr die Möglichkeit der Anfechtung aufgrund ei- ner Übervorteilung (Art. 21 OR) oder gegebenenfalls eines Irrtums (Art. 23 OR) offen. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Gesuchsgegner diese Einwände (eventualiter) vorgebracht (Urk. 23 Rz 52-55). Mit den entsprechenden Erwägun- gen der Vorinstanz zu diesen Punkten (Urk. 46 E. 2.4.8 und 2.4.9) setzt er sich im Beschwerdeverfahren allerdings nicht mehr auseinander (vgl. Urk 45 Rz 62). Wei- terführende Erwägungen diesbezüglich erübrigen sich somit. Zusammenfassend ist vorliegend davon auszugehen, dass der streitgegenständliche "Verlustaus- gleich" vom Gesuchsgegner unterzeichnet wurde und echt ist. Folglich bleibt ab- schliessend zu prüfen, ob es sich beim "Verlustausgleich" um eine Schuldaner- kennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG handelt.

- 24 - 6.1 Eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn dar- aus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2). Bei der Beurteilung, ob ein Dokument als Schuldanerken- nung im soeben dargelegten Sinne zu qualifizieren ist, spielt es keine entschei- dende Rolle, welchen Titel das Dokument trägt oder welche rechtliche Qualifikati- on allenfalls im Dokument enthalten ist. Es ist auch nicht zwingend notwendig, dass der Grund der anerkannten Schuld in der Schuldanerkennung erwähnt ist; eine abstrakte Schuldanerkennung ist zulässig (KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 3). 6.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus dem "Verlustausgleich" geht eindeutig eine vorbehaltslose Verpflichtung des Gesuchsgegners hervor, dem Gesuchsteller einen Betrag von Fr. 1'829'000.– in drei festgelegten Raten zu bezahlen. Dabei sind sowohl die Höhe der einzelnen Raten sowie auch die ge- nauen Fälligkeitszeitpunkte explizit aufgeführt (Urk. 18 S. 4). Ferner bestätigt die Partei II (Gesuchsgegner) "unwiderruflich", dass die Vertragserfüllung von keiner weiteren Gegenleistung abhängig sei (Urk. 18 S. 2). Schliesslich ist auch der Grund der anerkannten Forderung vertraglich festgehalten. Aufgrund des ge- scheiterten Bauvorhabens sei sich die Partei II (Gesuchsgegner) darüber im Kla- ren, "dass hier ein Wertausgleich (Verlustausgleich) zu Gunsten der Partei I statt- finden soll / muss" (Urk. 18 S. 1). Es handelt sich beim Vertrag ("Verlustaus- gleich") daher nicht um eine abstrakte Schuldanerkennung. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels somit auch nicht zweifelhaft (vgl. Urk. 45 Rz 60). Ob der Gesuchsteller überhaupt jemals einen finanziellen Verlust erlitten hat, braucht im Rahmen des summari- schen Rechtsöffnungsverfahrens nicht geklärt zu werden. Gemäss Vertragstext des "Verlustausgleich" hat der Gesuchsgegner grundsätzlich anerkannt, dass der Gesuchsteller aufgrund des gescheiterten Bauvorhabens einen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Die Behauptung des Gesuchsgegners, dass der Gesuchstel- ler gar nie einen Verlust erlitten habe, kann nicht ohne Durchführung eines Be- weisverfahrens bzw. einer umfassenden Würdigung der gesamten Sachverhalts- umstände beantwortet werden. Dies ist allerdings dem Sachgericht im ordentli- chen Verfahren vorbehalten und sprengt den Rahmen der Prüfung im Rechtsöff-

- 25 - nungsverfahren. Zusammenfassend handelt es sich beim streitgegenständlichen "Verlustausgleich" um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf diesen Rechtsöffnungstitel die provisorische Rechtsöffnung erteilt hat (Urk. 46 Dispositivziffer 1). Die Beschwerde des Gesuchsgegners erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit sei- nem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebüh- renverordnung zum SchKG (GebV SchKG; vgl. Art. 16 SchKG). Sie ist, ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 1'829'000.–, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Ge- suchsgegner geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 51) zu verrechnen.

2. Der Gesuchsgegner ist darüber hinaus zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Mangels eines entspre- chenden Antrags (vgl. Urk. 53 S. 2) ist kein Mehrwertsteuerzuschlag geschuldet. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen.

- 26 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'829'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: am