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RT180011

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-05-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 April 2009 wurden die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin persönlich gemäss Ziffer 2.2 bis 2.6 der Parteivereinbarung abgeändert (Urk. 11/2 S. 3 f. = Urk. 20/2 S. 3 f.). Schliesslich erfolgte in Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzel- gerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. Januar 2011 eine erneute Abänderung der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich (Urk. 11/3 S. 5 f. = Urk. 20/3 S. 5 f.). Ab dem Monat März 2016 redu- zierte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) unbe- strittenermassen eigenmächtig seine Unterhaltspflicht (vgl. Prot. I S. 7; Urk. 11/4 S. 4). In der Folge erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Bülach der Gesuchstellerin mit Urteil vom 22. Februar 2017 definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Monate März 2016 bis und mit August 2016 in der Höhe von Fr. 3'294.40 (Urk. 11/4 S. 9). Nachdem der Gesuchsgegner die Unterhaltsbeiträge auch in den darauffolgenden Monaten le- diglich in reduziertem Umfang überwiesen hatte, leitete die Gesuchstellerin erneut für zu wenig bezahlte Unterhaltsbeiträge betreffend die Monate September 2016 bis und mit August 2017 eine Betreibung ein (Urk. 2/1). 1.2 Mit Urteil vom 6. November 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbe- fehl vom 18. August 2017) gestützt auf Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzel- gerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. Januar 2011 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, die Verfügung des Einzelge- richts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. April 2009 be- treffend Abänderung des Scheidungsurteils sowie das Scheidungsurteil des Ein-

- 3 - zelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Dezember 2002 für ausstehende Unterhaltsbeiträge definitive Rechtsöffnung wie folgt:

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. September 2016,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. Oktober 2016,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. November 2016,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. Dezember 2016,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. Januar 2017,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. Februar 2017,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. März 2017,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. April 2017,

- Fr. 1'235.40 nebst 5% Zins seit 2. Juli 2017,

- Fr. 1'500.– nebst 5% Zins seit 2. August 2017, und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 18 S. 9 = Urk. 15 S. 9). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 12; Urk. 14; Urk. 15). 1.3 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 20. Januar 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 22. Januar 2018) fristge- recht Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 17):

Dispositiv
  1. Das vorinstanzliche Urteil vom 6. November 2017 sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen.
  2. Die Einträge im Betreibungsregister seien zu löschen.
  3. Es sei zu prüfen, ob eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge nicht bereits für die Jahre 2014 und 2015 geltend gemacht werden könne. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.
  4. Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass Ziffer 2.2 der Partei- vereinbarung gemäss Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. April 2009 die neu festgesetzte Unterhaltsverpflich- tung des Gesuchsgegners "in Abänderung von lit. D" des Urteils vom
  5. Dezember 2002 vorsehe. Der klare Wortlaut der Abänderung betreffe aus- drücklich den gesamten Abschnitt D und nicht bloss die Dispositiv-Ziffer 3.D.2, in - 4 - welcher die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge festgesetzt worden seien. Damit habe die Unterhaltspflicht umfassend neu festgelegt werden sollen. Entsprechend fänden sich in den Folgeziffern der Parteivereinbarung weitere Klauseln betref- fend Mitteilungspflichten, Indexierung, Berechnungsgrundlagen etc.; eine Reduk- tionsklausel finde sich indes nicht. Nichts anderes gelte für die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 25. Januar 2011, mit welchem die Ziffer 2 der Parteivereinbarung gemäss Verfügung vom 30. April 2009 aufgehoben worden und durch die nun neu geltende Fassung ersetzt worden sei. Aus dem Wortlaut und Sinn der Parteiver- einbarungen bzw. Abänderungsentscheide ergebe sich deutlich, dass die jeweils neuere Regelung die im Einzelnen bezeichnete frühere Reglung umfassend er- setzen sollte. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Parteien eine Rege- lung angestrebt hätten, deren einzelne Bestandteile je nach Thematik aus drei verschiedenen Entscheiden mit jeweils unterschiedlichen Klauseln zusammenge- sucht werden müssten. Für eine Auslegung, wie sie der Gesuchsgegner geltend mache, bleibe daher kein Raum. Er selbst räume ein, dass es ein Fehler gewesen sei, die Unterhaltsbeiträge eigenmächtig zu kürzen, und er stattdessen für die Reduktion der Unterhaltsbeiträge ein entsprechendes Abänderungsbegehren hät- te stellen sollen. Entsprechend sei die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Reduktionsklausel spätestens mit Urteil vom 25. Januar 2011 ersatzlos weggefal- len. Ohnehin wäre – selbst bei Weitergeltung der Reduktionsklausel – vorgängig eine Bedarfsberechnung der Sozialhilfe vorausgesetzt gewesen. Der vom Gericht im Jahre 2011 errechnete Bedarf der Gesuchstellerin weiche von dem nun von ihr geltend gemachten aktuellen Bedarf, welchen der Gesuchsgegner nicht bestritten habe, wesentlich ab, weshalb dem Gesuchsgegner die Glaubhaftmachung des Eintritts der Voraussetzung einer Reduktion nicht gelinge (Urk. 18 S. 6 f.). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht - 5 - behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Soweit die nun im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Be- hauptungen des Gesuchsgegners über das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte hinausgehen (vgl. Prot. I S. 5 ff. mit Urk. 17), handelt es sich um Noven, welche – wie in Erwägung 3.1 hiervor ausgeführt – unzulässig und damit unbeachtlich sind. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Ebenso unzulässig sind die erstmals im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 20/5-7) sowie die neuen Anträge auf Löschung der Betreibungsregistereinträge und auf Prüfung einer möglichen Unterhaltsreduktion (Urk. 17 S. 5). Die Löschung der Be- treibung war ohnehin nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. 3.3 Im Übrigen wiederholt der Gesuchsgegner massgeblich das vor Vor- instanz Ausgeführte, wonach Dispositiv-Ziffer 3.D.3 des Scheidungsurteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. De- zember 2002, mit welchem er zur Reduktion der Unterhaltsbeiträge berechtigt worden sei, durch die Abänderungsentscheide des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Bülach vom 30. April 2009 und vom 25. Januar 2011 nicht ausser Kraft ge- setzt worden sei (Urk. 17 S. 2 ff.). Damit aber fehlt es an einer Auseinanderset- zung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.4.1 Schliesslich beanstandet der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgenommen, indem sie in Erwä- gung 3.1 ausführe, er habe für die von ihm bestrittene verspätete Zahlung für den Monat August 2016 keine Belege für die Rechtzeitigkeit der Überweisung einge- reicht (Urk. 17 S. 3; Urk. 18 S. 8). Diesbezüglich macht der Gesuchsgegner gel- tend, er habe noch gleichentags, nach der Verhandlung vom 22. Februar 2017, den Beleg für die Rechtzeitigkeit der Zahlung für den Monat August 2016 vorge- legt (Urk. 17 S. 3). Die Vorinstanz erwog in E. 3.1 bezüglich der Kostenfolgen, der - 6 - Gesuchsgegner habe keine Belege für die Rechtzeitigkeit der Teilzahlung von Fr. 1'088.20 für den August 2017 eingereicht, weshalb die Kosten des Verfahrens vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen seien (Urk. 18 S. 8). 3.4.2 Die Einwendung des Gesuchsgegners zielt ins Leere: Soweit der Ge- suchsgegner tatsächlich die Rechtzeitigkeit der Unterhaltszahlung für den Monat August 2016 geltend machen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Unter- haltszahlung nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens ist; die diesbezügliche Zahlung wurde im Rechtsöffnungsurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 22. Februar 2017 ab- gehandelt (Urk. 11/4 S. 8). Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. So- weit der Gesuchsgegner die Zahlung August 2017 meint, ist ihm Folgendes ent- gegenzuhalten: Einwendungen sind nach Art. 81 SchKG durch Urkunden sofort zu beweisen. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng be- schränkt sind; um jede Verschleppung der Vollstreckung zu verhindern, kann der definitive Rechtsöffnungstitel daher nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden. Kann die Tilgung der Schuld nicht durch Urkunden bewiesen werden, so hat der Richter definitive Rechtsöff- nung zu erteilen. Blosses Glaubhaftmachen der Tilgung durch den Schuldner ge- nügt nicht (BGer 5D_72/2015 vom 13.08.2015, E. 4.1; BGer 5A_52/2013 vom 25.02.2013, E. 4.3; BGE 136 III 624 E. 4.2.3 [Pra 100 Nr. 54]; BGE 124 III 501 Erw. 3a [Pra 88 Nr. 137]; BGE 115 III 97 Erw. 4). Nachdem der Gesuchsgegner diesen Beweis nicht anlässlich der Verhandlung vom 6. November 2017 dem Ge- richt – wie von ihm selbst ausgeführt – vorgelegt hat, ist er damit nicht mehr zu hören. Entsprechend ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen. 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf - 7 - Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
  6. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  8. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 17, Urk. 19 und Urk. 20/1-7 sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'029.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, 24. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 24. Mai 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 6. November 2017 (EB170437-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien wurden mit Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Dezember 2002 geschieden. Dabei wur- den die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fort- an Gesuchstellerin) in Dispositiv-Ziffer 3.D festgesetzt; Dispositiv-Ziffer 3.D.3 ent- hielt eine Reduktionsklausel (Urk. 11/1 S. 4 f. = Urk. 20/1 S. 4 f.). Mit Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom

30. April 2009 wurden die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin persönlich gemäss Ziffer 2.2 bis 2.6 der Parteivereinbarung abgeändert (Urk. 11/2 S. 3 f. = Urk. 20/2 S. 3 f.). Schliesslich erfolgte in Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzel- gerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. Januar 2011 eine erneute Abänderung der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich (Urk. 11/3 S. 5 f. = Urk. 20/3 S. 5 f.). Ab dem Monat März 2016 redu- zierte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) unbe- strittenermassen eigenmächtig seine Unterhaltspflicht (vgl. Prot. I S. 7; Urk. 11/4 S. 4). In der Folge erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Bülach der Gesuchstellerin mit Urteil vom 22. Februar 2017 definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Monate März 2016 bis und mit August 2016 in der Höhe von Fr. 3'294.40 (Urk. 11/4 S. 9). Nachdem der Gesuchsgegner die Unterhaltsbeiträge auch in den darauffolgenden Monaten le- diglich in reduziertem Umfang überwiesen hatte, leitete die Gesuchstellerin erneut für zu wenig bezahlte Unterhaltsbeiträge betreffend die Monate September 2016 bis und mit August 2017 eine Betreibung ein (Urk. 2/1). 1.2 Mit Urteil vom 6. November 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbe- fehl vom 18. August 2017) gestützt auf Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzel- gerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. Januar 2011 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, die Verfügung des Einzelge- richts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. April 2009 be- treffend Abänderung des Scheidungsurteils sowie das Scheidungsurteil des Ein-

- 3 - zelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Dezember 2002 für ausstehende Unterhaltsbeiträge definitive Rechtsöffnung wie folgt:

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. September 2016,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. Oktober 2016,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. November 2016,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. Dezember 2016,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. Januar 2017,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. Februar 2017,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. März 2017,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. April 2017,

- Fr. 1'235.40 nebst 5% Zins seit 2. Juli 2017,

- Fr. 1'500.– nebst 5% Zins seit 2. August 2017, und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 18 S. 9 = Urk. 15 S. 9). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 12; Urk. 14; Urk. 15). 1.3 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 20. Januar 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 22. Januar 2018) fristge- recht Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 17):

1. Das vorinstanzliche Urteil vom 6. November 2017 sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen.

2. Die Einträge im Betreibungsregister seien zu löschen.

3. Es sei zu prüfen, ob eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge nicht bereits für die Jahre 2014 und 2015 geltend gemacht werden könne. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.

2. Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass Ziffer 2.2 der Partei- vereinbarung gemäss Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. April 2009 die neu festgesetzte Unterhaltsverpflich- tung des Gesuchsgegners "in Abänderung von lit. D" des Urteils vom

5. Dezember 2002 vorsehe. Der klare Wortlaut der Abänderung betreffe aus- drücklich den gesamten Abschnitt D und nicht bloss die Dispositiv-Ziffer 3.D.2, in

- 4 - welcher die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge festgesetzt worden seien. Damit habe die Unterhaltspflicht umfassend neu festgelegt werden sollen. Entsprechend fänden sich in den Folgeziffern der Parteivereinbarung weitere Klauseln betref- fend Mitteilungspflichten, Indexierung, Berechnungsgrundlagen etc.; eine Reduk- tionsklausel finde sich indes nicht. Nichts anderes gelte für die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 25. Januar 2011, mit welchem die Ziffer 2 der Parteivereinbarung gemäss Verfügung vom 30. April 2009 aufgehoben worden und durch die nun neu geltende Fassung ersetzt worden sei. Aus dem Wortlaut und Sinn der Parteiver- einbarungen bzw. Abänderungsentscheide ergebe sich deutlich, dass die jeweils neuere Regelung die im Einzelnen bezeichnete frühere Reglung umfassend er- setzen sollte. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Parteien eine Rege- lung angestrebt hätten, deren einzelne Bestandteile je nach Thematik aus drei verschiedenen Entscheiden mit jeweils unterschiedlichen Klauseln zusammenge- sucht werden müssten. Für eine Auslegung, wie sie der Gesuchsgegner geltend mache, bleibe daher kein Raum. Er selbst räume ein, dass es ein Fehler gewesen sei, die Unterhaltsbeiträge eigenmächtig zu kürzen, und er stattdessen für die Reduktion der Unterhaltsbeiträge ein entsprechendes Abänderungsbegehren hät- te stellen sollen. Entsprechend sei die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Reduktionsklausel spätestens mit Urteil vom 25. Januar 2011 ersatzlos weggefal- len. Ohnehin wäre – selbst bei Weitergeltung der Reduktionsklausel – vorgängig eine Bedarfsberechnung der Sozialhilfe vorausgesetzt gewesen. Der vom Gericht im Jahre 2011 errechnete Bedarf der Gesuchstellerin weiche von dem nun von ihr geltend gemachten aktuellen Bedarf, welchen der Gesuchsgegner nicht bestritten habe, wesentlich ab, weshalb dem Gesuchsgegner die Glaubhaftmachung des Eintritts der Voraussetzung einer Reduktion nicht gelinge (Urk. 18 S. 6 f.). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht

- 5 - behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Soweit die nun im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Be- hauptungen des Gesuchsgegners über das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte hinausgehen (vgl. Prot. I S. 5 ff. mit Urk. 17), handelt es sich um Noven, welche – wie in Erwägung 3.1 hiervor ausgeführt – unzulässig und damit unbeachtlich sind. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Ebenso unzulässig sind die erstmals im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 20/5-7) sowie die neuen Anträge auf Löschung der Betreibungsregistereinträge und auf Prüfung einer möglichen Unterhaltsreduktion (Urk. 17 S. 5). Die Löschung der Be- treibung war ohnehin nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. 3.3 Im Übrigen wiederholt der Gesuchsgegner massgeblich das vor Vor- instanz Ausgeführte, wonach Dispositiv-Ziffer 3.D.3 des Scheidungsurteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. De- zember 2002, mit welchem er zur Reduktion der Unterhaltsbeiträge berechtigt worden sei, durch die Abänderungsentscheide des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Bülach vom 30. April 2009 und vom 25. Januar 2011 nicht ausser Kraft ge- setzt worden sei (Urk. 17 S. 2 ff.). Damit aber fehlt es an einer Auseinanderset- zung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.4.1 Schliesslich beanstandet der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgenommen, indem sie in Erwä- gung 3.1 ausführe, er habe für die von ihm bestrittene verspätete Zahlung für den Monat August 2016 keine Belege für die Rechtzeitigkeit der Überweisung einge- reicht (Urk. 17 S. 3; Urk. 18 S. 8). Diesbezüglich macht der Gesuchsgegner gel- tend, er habe noch gleichentags, nach der Verhandlung vom 22. Februar 2017, den Beleg für die Rechtzeitigkeit der Zahlung für den Monat August 2016 vorge- legt (Urk. 17 S. 3). Die Vorinstanz erwog in E. 3.1 bezüglich der Kostenfolgen, der

- 6 - Gesuchsgegner habe keine Belege für die Rechtzeitigkeit der Teilzahlung von Fr. 1'088.20 für den August 2017 eingereicht, weshalb die Kosten des Verfahrens vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen seien (Urk. 18 S. 8). 3.4.2 Die Einwendung des Gesuchsgegners zielt ins Leere: Soweit der Ge- suchsgegner tatsächlich die Rechtzeitigkeit der Unterhaltszahlung für den Monat August 2016 geltend machen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Unter- haltszahlung nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens ist; die diesbezügliche Zahlung wurde im Rechtsöffnungsurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 22. Februar 2017 ab- gehandelt (Urk. 11/4 S. 8). Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. So- weit der Gesuchsgegner die Zahlung August 2017 meint, ist ihm Folgendes ent- gegenzuhalten: Einwendungen sind nach Art. 81 SchKG durch Urkunden sofort zu beweisen. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng be- schränkt sind; um jede Verschleppung der Vollstreckung zu verhindern, kann der definitive Rechtsöffnungstitel daher nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden. Kann die Tilgung der Schuld nicht durch Urkunden bewiesen werden, so hat der Richter definitive Rechtsöff- nung zu erteilen. Blosses Glaubhaftmachen der Tilgung durch den Schuldner ge- nügt nicht (BGer 5D_72/2015 vom 13.08.2015, E. 4.1; BGer 5A_52/2013 vom 25.02.2013, E. 4.3; BGE 136 III 624 E. 4.2.3 [Pra 100 Nr. 54]; BGE 124 III 501 Erw. 3a [Pra 88 Nr. 137]; BGE 115 III 97 Erw. 4). Nachdem der Gesuchsgegner diesen Beweis nicht anlässlich der Verhandlung vom 6. November 2017 dem Ge- richt – wie von ihm selbst ausgeführt – vorgelegt hat, ist er damit nicht mehr zu hören. Entsprechend ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen. 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf

- 7 - Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 17, Urk. 19 und Urk. 20/1-7 sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'029.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 24. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am