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RT180002

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-03-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 3. Januar 2018 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2017) definiti- ve Rechtsöffnung für Fr. 9'360.– sowie Kosten und Entschädigung gemäss Dis- positiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 14 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1).

E. 2 Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (vgl. Urk. 10) mit Eingabe vom 12. Ja- nuar 2018 Beschwerde (Urk. 13).

E. 3 a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 34 zur Berufung). Der Beschwerdeentscheid ist grundsätzlich kassatorisch, kann jedoch auch reformatorisch sein. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein Antrag auf Geldzahlung beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung erge- ben muss.

b) Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin stellt keinen bestimmten Antrag. Sie erklärt stattdessen, dass sie mit der Fremdplatzierung ihrer Kinder durch die Vormundschaftsbehörde B._____ im Jahr 2008 nicht einverstanden gewesen sei und gegen die Bezahlung der Fremdplatzierungskosten ihrer Kinder in der Höhe von Fr. 9'360.– ebenfalls Einsprache erhoben habe (Urk. 13 S. 1). Insgesamt geht daher aus ihrer Beschwerdebegründung hervor, dass sie sinnge- mäss beantragt, das angefochtene Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers sei abzuweisen.

- 3 -

E. 4 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Ein- zelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).

b) Die Vorinstanz begründet die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung da- mit, dass sich der in Betreibung gesetzte Betrag von total Fr. 9'360.– aus dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten und mit Rechtskraftbescheinigung versehenen Urteil des Bezirksgerichtes Bellinzona vom 13. Juni 2012 ergebe. Es handle sich um die vorgeschossenen Beiträge für die Fremdplatzierung von C._____ und D._____ in das Erziehungsheim (Urk. 14 S. 3, E. 2.2.). Zu den von der Gesuchs- gegnerin vorgebrachten Einwendungen erwog der Vorderrichter, das Urteil des Bezirksgerichts Bellinzona könne im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht mehr inhaltlich überprüft werden (Urk. 14 S. 3 E. 2.3.). Daher kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Gesuchsgegnerin im Rechtsöffnungsver- fahren nicht mehr zu hören seien (Urk. 14 S. 4).

c) Die Gesuchsgegnerin reicht im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen ein (Urk. 16/1-4). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle be- schränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8). Die von der Gesuchsgegnerin eingereichten

- 4 - Urkunden stellen mit Ausnahme ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 29. November 2017, welche sie bereits vor Vorinstanz (fristgerecht) erstattet hatte (Urk. 16/1), allesamt unechte Noven dar, da sie bereits weit vor dem vorlie- genden Rechtsöffnungsverfahren vorlagen. Sie wurden daher von der Gesuchs- gegnerin verspätet eingereicht und sind im vorliegenden Verfahren nicht zu be- achten.

d) Dasselbe gilt für ihr neues Vorbringen, sie (gemeint wohl: die Gesuchs- gegnerin und ihr Ehemann) hätten gegen das Urteil vom 13. Juni 2012 Einspra- che erhoben (Urk. 13 S. 1). Auch dabei handelt es sich um eine neue Behaup- tung, welche die Gesuchsgegnerin bereits in ihrer Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsgesuch vom 29. November 2017 hätte vorbringen können, weshalb das Vorbringen im Beschwerdeverfahrens als verspätet nicht zu hören ist. Lediglich der Vollständigkeit kann indessen festgehalten werden, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Bellinzona vom 13. Juni 2012 mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen ist (Urk. 5, letzte Seite). Ferner könnte die Gesuchsgegnerin mit der Kopie einer Einsprache vom 30. Oktober 2012, in welcher sie sich auf ein Schrei- ben vom 27. September 2012 bezieht (Urk. 16/3), und mit einzelnen Postquittun- gen (Urk. 16/4) ohnehin nicht belegen, dass sie (rechtzeitig) gegen das als Rechtsöffnungstitel bei den Akten liegende Urteil ein Rechtsmittel ergriffen hat.

e) Im Übrigen wiederholt die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ihre bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente: Sie (die Ge- suchsgegnerin und ihr Ehemann) seien mit der Fremdplatzierung der beiden Kin- der nie einverstanden gewesen, die Vormundschaftsbehörde B._____ habe eine mögliche und der Heimplatzierung vorzuziehenden Platzierung der Kinder bei ih- rer Schwester nicht genügend überprüft und es seien daher unnötige Kosten ent- standen. Sie (die Eltern) hätten sich ausserdem gegen die von der Vormund- schaftsbehörde B._____ angeordneten Massnahmen immer gewehrt. Ausserdem habe sie nie irgendwelche Dokumente unterschrieben (Urk. 13 S. 1f.). Damit setzt sich die Gesuchsgegnerin allerdings nicht mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander. Sie kommt daher ihrer Begründungspflicht nicht nach.

- 5 -

E. 7 Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 8 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 9'360.–, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

E. 9 Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13, 15 und 16/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 6 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'360.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 14. März 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Stato del Cantone Ticino, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 3. Januar 2018 (EB170430-K)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 3. Januar 2018 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2017) definiti- ve Rechtsöffnung für Fr. 9'360.– sowie Kosten und Entschädigung gemäss Dis- positiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 14 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1).

2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (vgl. Urk. 10) mit Eingabe vom 12. Ja- nuar 2018 Beschwerde (Urk. 13).

3. a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 34 zur Berufung). Der Beschwerdeentscheid ist grundsätzlich kassatorisch, kann jedoch auch reformatorisch sein. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein Antrag auf Geldzahlung beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung erge- ben muss.

b) Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin stellt keinen bestimmten Antrag. Sie erklärt stattdessen, dass sie mit der Fremdplatzierung ihrer Kinder durch die Vormundschaftsbehörde B._____ im Jahr 2008 nicht einverstanden gewesen sei und gegen die Bezahlung der Fremdplatzierungskosten ihrer Kinder in der Höhe von Fr. 9'360.– ebenfalls Einsprache erhoben habe (Urk. 13 S. 1). Insgesamt geht daher aus ihrer Beschwerdebegründung hervor, dass sie sinnge- mäss beantragt, das angefochtene Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers sei abzuweisen.

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4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Ein- zelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).

b) Die Vorinstanz begründet die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung da- mit, dass sich der in Betreibung gesetzte Betrag von total Fr. 9'360.– aus dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten und mit Rechtskraftbescheinigung versehenen Urteil des Bezirksgerichtes Bellinzona vom 13. Juni 2012 ergebe. Es handle sich um die vorgeschossenen Beiträge für die Fremdplatzierung von C._____ und D._____ in das Erziehungsheim (Urk. 14 S. 3, E. 2.2.). Zu den von der Gesuchs- gegnerin vorgebrachten Einwendungen erwog der Vorderrichter, das Urteil des Bezirksgerichts Bellinzona könne im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht mehr inhaltlich überprüft werden (Urk. 14 S. 3 E. 2.3.). Daher kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Gesuchsgegnerin im Rechtsöffnungsver- fahren nicht mehr zu hören seien (Urk. 14 S. 4).

c) Die Gesuchsgegnerin reicht im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen ein (Urk. 16/1-4). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle be- schränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8). Die von der Gesuchsgegnerin eingereichten

- 4 - Urkunden stellen mit Ausnahme ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 29. November 2017, welche sie bereits vor Vorinstanz (fristgerecht) erstattet hatte (Urk. 16/1), allesamt unechte Noven dar, da sie bereits weit vor dem vorlie- genden Rechtsöffnungsverfahren vorlagen. Sie wurden daher von der Gesuchs- gegnerin verspätet eingereicht und sind im vorliegenden Verfahren nicht zu be- achten.

d) Dasselbe gilt für ihr neues Vorbringen, sie (gemeint wohl: die Gesuchs- gegnerin und ihr Ehemann) hätten gegen das Urteil vom 13. Juni 2012 Einspra- che erhoben (Urk. 13 S. 1). Auch dabei handelt es sich um eine neue Behaup- tung, welche die Gesuchsgegnerin bereits in ihrer Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsgesuch vom 29. November 2017 hätte vorbringen können, weshalb das Vorbringen im Beschwerdeverfahrens als verspätet nicht zu hören ist. Lediglich der Vollständigkeit kann indessen festgehalten werden, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Bellinzona vom 13. Juni 2012 mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen ist (Urk. 5, letzte Seite). Ferner könnte die Gesuchsgegnerin mit der Kopie einer Einsprache vom 30. Oktober 2012, in welcher sie sich auf ein Schrei- ben vom 27. September 2012 bezieht (Urk. 16/3), und mit einzelnen Postquittun- gen (Urk. 16/4) ohnehin nicht belegen, dass sie (rechtzeitig) gegen das als Rechtsöffnungstitel bei den Akten liegende Urteil ein Rechtsmittel ergriffen hat.

e) Im Übrigen wiederholt die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ihre bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente: Sie (die Ge- suchsgegnerin und ihr Ehemann) seien mit der Fremdplatzierung der beiden Kin- der nie einverstanden gewesen, die Vormundschaftsbehörde B._____ habe eine mögliche und der Heimplatzierung vorzuziehenden Platzierung der Kinder bei ih- rer Schwester nicht genügend überprüft und es seien daher unnötige Kosten ent- standen. Sie (die Eltern) hätten sich ausserdem gegen die von der Vormund- schaftsbehörde B._____ angeordneten Massnahmen immer gewehrt. Ausserdem habe sie nie irgendwelche Dokumente unterschrieben (Urk. 13 S. 1f.). Damit setzt sich die Gesuchsgegnerin allerdings nicht mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander. Sie kommt daher ihrer Begründungspflicht nicht nach.

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7. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

8. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 9'360.–, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

9. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13, 15 und 16/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'360.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc