Erwägungen (2 Absätze)
E. 6 Dezember 2017 abgewiesen (Urk. 8), worüber die Gesuchsgegnerin noch am gleichen Tag auf deren Nachfrage hin telefonisch in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). 1.2 Mit Schreiben 27. Dezember 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 28. Dezember 2017) erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde (Urk. 1). Darin erwähnt sie sowohl die Verfügung vom 9. November 2017 als auch die Verfügung vom 6. Dezember 2017, mit welcher ihr Fristerstreckungsgesuch abgewiesen wurde. So führt sie aus, dass sie sich auf die Verfügung vom
E. 9 November 2017 sowie ihr begründetes Fristerstreckungsgesuch vom 5. De- zember 2017 beziehe, welches abgelehnt worden sei (Urk. 1). Inhaltlich jedoch stellt sich die Gesuchsgegnerin gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2017: Sie hält fest, auf eine Fristerstreckung bis mindestens Ende Januar 2018 angewiesen zu sein, da ansonsten ihr Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt würde. Es sei die letzte Möglichkeit, ihre Ansicht in der vorliegenden Angelegen- heit zu äussern. Sie sei – entgegen der Annahme der Vorinstanz – in der Zeit zu- vor blockiert gewesen, so dass sie keine Stellungnahme habe abfassen können. Erneut müsse sie nun ihr Schreiben unterbrechen, da sie einen weiteren dringen- den Termin wahrzunehmen habe (Urk. 1). Damit aber beantragt die Gesuchsgeg-
- 3 - nerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2017 und die Gutheissung ihres Fristerstreckungsgesuchs. Entsprechend richtet sich die Beschwerde allein gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Dezem- ber 2017. 2.1 Bei der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Dezember 2017 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Darauf hat schon die Vor- instanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 2 B S. 3). Die Gesuchs- gegnerin sieht den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil in der Verletzung ihres Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Dem kann nicht zuge- stimmt werden: Selbst wenn das Verfahren ohne die Stellungnahme der Ge- suchsgegnerin fortgesetzt wird, kann ein solch prozessualer Mangel immer noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beanstandet und gegebenenfalls korrigiert werden (vgl. BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Damit kann nicht von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gesprochen werden. Entspre- chend sind die Anfechtungsvoraussetzungen für die Verfügung vom 6. Dezember 2017 nicht erfüllt und ist auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die erstmals von der Ge- suchsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 3/1-2) ohnehin neu sind, weshalb sie unzulässig und unbeachtlich sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Entsprechend würde die Beschwerde auch dann nicht zum Erfolg führen, wenn darauf einzutreten wäre. 2.2 Für die mit der Beschwerde verlangte (erneute) Fristerstreckung ist so- dann nicht das Obergericht (als Rechtsmittelinstanz) zuständig, sondern die Vor- instanz. Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.3 Sollte sich die Beschwerde auch gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. November 2017 richten, bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuwei- sen, dass darauf zufolge Verspätung ohnehin nicht einzutreten wäre. Die Ge-
- 4 - suchsgegnerin hat die genannte Verfügung am 23. November 2017 persönlich in Empfang genommen (Urk. 5), so dass die diesbezügliche Beschwerdefrist am
4. Dezember 2017 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170230-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 5. Februar 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Kasse des Schweizerischen Bundesgerichtes betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 6. Dezember 2017 (EB170337-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 9. November 2017 ging bei der Vorinstanz das Rechtsöffnungsbe- gehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zah- lungsbefehl vom 29. Juni 2017) ein, mit welchem sie gestützt auf das Urteil der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. März 2016 definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.– zuzüglich Verzugszins und Fr. 123.30 Betreibungskosten verlangt (Urk. 5/1-3/1-3). Gleichentags verfügte die Vorinstanz die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine letztmalige Frist von 14 Tagen an, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen (Urk. 4). Hierauf ersuchte die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 um eine Fristerstreckung (Urk. 7). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom
6. Dezember 2017 abgewiesen (Urk. 8), worüber die Gesuchsgegnerin noch am gleichen Tag auf deren Nachfrage hin telefonisch in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). 1.2 Mit Schreiben 27. Dezember 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 28. Dezember 2017) erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde (Urk. 1). Darin erwähnt sie sowohl die Verfügung vom 9. November 2017 als auch die Verfügung vom 6. Dezember 2017, mit welcher ihr Fristerstreckungsgesuch abgewiesen wurde. So führt sie aus, dass sie sich auf die Verfügung vom
9. November 2017 sowie ihr begründetes Fristerstreckungsgesuch vom 5. De- zember 2017 beziehe, welches abgelehnt worden sei (Urk. 1). Inhaltlich jedoch stellt sich die Gesuchsgegnerin gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2017: Sie hält fest, auf eine Fristerstreckung bis mindestens Ende Januar 2018 angewiesen zu sein, da ansonsten ihr Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt würde. Es sei die letzte Möglichkeit, ihre Ansicht in der vorliegenden Angelegen- heit zu äussern. Sie sei – entgegen der Annahme der Vorinstanz – in der Zeit zu- vor blockiert gewesen, so dass sie keine Stellungnahme habe abfassen können. Erneut müsse sie nun ihr Schreiben unterbrechen, da sie einen weiteren dringen- den Termin wahrzunehmen habe (Urk. 1). Damit aber beantragt die Gesuchsgeg-
- 3 - nerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2017 und die Gutheissung ihres Fristerstreckungsgesuchs. Entsprechend richtet sich die Beschwerde allein gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Dezem- ber 2017. 2.1 Bei der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Dezember 2017 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Darauf hat schon die Vor- instanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 2 B S. 3). Die Gesuchs- gegnerin sieht den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil in der Verletzung ihres Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Dem kann nicht zuge- stimmt werden: Selbst wenn das Verfahren ohne die Stellungnahme der Ge- suchsgegnerin fortgesetzt wird, kann ein solch prozessualer Mangel immer noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beanstandet und gegebenenfalls korrigiert werden (vgl. BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Damit kann nicht von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gesprochen werden. Entspre- chend sind die Anfechtungsvoraussetzungen für die Verfügung vom 6. Dezember 2017 nicht erfüllt und ist auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die erstmals von der Ge- suchsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 3/1-2) ohnehin neu sind, weshalb sie unzulässig und unbeachtlich sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Entsprechend würde die Beschwerde auch dann nicht zum Erfolg führen, wenn darauf einzutreten wäre. 2.2 Für die mit der Beschwerde verlangte (erneute) Fristerstreckung ist so- dann nicht das Obergericht (als Rechtsmittelinstanz) zuständig, sondern die Vor- instanz. Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.3 Sollte sich die Beschwerde auch gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. November 2017 richten, bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuwei- sen, dass darauf zufolge Verspätung ohnehin nicht einzutreten wäre. Die Ge-
- 4 - suchsgegnerin hat die genannte Verfügung am 23. November 2017 persönlich in Empfang genommen (Urk. 5), so dass die diesbezügliche Beschwerdefrist am
4. Dezember 2017 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: cm