Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 6. Dezember 2017 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2017, definitive Rechtsöffnung für Staats- und Ge- meindesteuern für das Jahr 2012 von Fr. 127'554.25 nebst Zins zu 4.5 % seit
21. Juni 2017 sowie aufgelaufenem Zins (Urk. 7 S. 3 f. = Urk. 10 S. 3 f.).
b) Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9): "1. Die Vollstreckung des angefochtenen Urteils sei aufzuschieben soweit Rechtsöffnung gewährt worden ist;
E. 2 Es sei die definitive Rechtsöffnung zu verweigern;
E. 3 Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben;
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."
c) Der einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 14 und 17). Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde der Beschwerde gegen das vorinstanzli- che Urteil die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 16 Disp. Ziff. 1). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wurde den Gesuchstellern Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 18). Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung (im Sinne ei- ner Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz aus- einanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vor- instanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom
- 3 -
E. 9 September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom
20. April 2015, E. 4.5.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).
3. Mit Verfügung vom 8. November (recte: 8. November 2017) setzte die Vo- rinstanz dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen, um zum Rechtsöffnungs- gesuch Stellung zu nehmen (Urk. 5). Diese Verfügung nahm der Gesuchsgegner am 16. November 2017 persönlich in Empfang (Urk. 6). Indes liess er sich innert Frist nicht vernehmen. Entsprechend ist die Vorinstanz zu Recht von dessen Säumnis ausgegangen und hat androhungsgemäss gestützt auf die Akten ent- schieden (Urk. 10 S. 2). Dieses Vorgehen beanstandet der Gesuchsgegner zu Recht nicht. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift den Sach- verhalt neu schildert (Urk. 9 Rz. 10 ff.), sind seine diesbezüglichen (im Beschwer- deverfahren erstmals vorgebrachten) Behauptungen und die damit eingereichten Unterlagen daher grundsätzlich unzulässig und damit unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
4. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2012 des kan- tonalen Steueramtes Zürich vom 28. Oktober 2013 sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 18. November 2013 stützen. Der Gesuchsgegner habe – entgegen den Ausführungen der Gesuchstel-
- 4 - ler in ihrem Rechtsöffnungsgesuch – gegen den Einschätzungsentscheid beim kantonalen Steueramt des Kantons Zürich Einsprache erhoben. Dieses habe die Einsprache mit Entscheid vom 5. August 2016 in der Folge abgewiesen. Gemäss den Akten habe der Gesuchsgegner sodann gegen den Einspracheentscheid Be- schwerde/Rekurs beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich erhoben, wobei dieses die Beschwerde sowie den Rekurs mit Entscheid vom 28. Februar 2017 abgewiesen habe, soweit es darauf eingetreten sei. Nachdem gegen den Ent- scheid des Steuerrekursgerichts vom 28. Februar 2017 keine Beschwerde erho- ben worden sei, sei dieser in Rechtskraft erwachsen (mit Verweis auf Urk. 4/4). Somit stelle die Schlussrechnung vom 18. November 2013 in Verbindung mit dem Einschätzungsentscheid vom 28. Oktober 2013 einen definitiven Rechtsöffnungs- titel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 10 E. 2.1. ff.).
5. Der Gesuchsgegner bringt dagegen zunächst vor, dass der der Rechtsöff- nung zugrundeliegende Einschätzungsentscheid nichtig sei. Der Nichtigkeitsgrund bestehe vorliegend darin, dass die Gesuchsteller "wohl krass willkürlich" im Zu- sammenhang mit ihren Schätzungen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 vorgegangen seien. Davon müsse vorliegend – trotz Fehlens entsprechen- der Unterlagen betreffend das Jahr 2012, die angesichts des Gesundheitszu- stands des Gesuchsgegners nicht hätten beigebracht werden können – bei Be- rücksichtigung der vorhandenen Vergleichszahlen betreffend das Steuerjahr 2014 zumindest ausgegangen werden. Auf welche Grundlagen die Gesuchsteller ihre Schätzungen stützten, sei jedenfalls nicht ersichtlich, zumal zumindest teilweise eine Gelegenheit zur Überprüfung der Schätzungen bestanden habe. Auch das Steuerrekursgericht habe sich nicht mit der Frage der Nichtigkeit befasst. Weiter spreche gegen das zu hoch eingeschätzte Einkommen im Jahr 2012, dass der Gesuchsgegner die Steuerforderungen nicht habe bezahlen können und deshalb seitens der Gesuchsteller zahlreiche Betreibungsverfahren eingeleitet worden seien. Der Verfahrensfehler sei derart schwerwiegend, dass die Veranlagungsver- fügungen wohl auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 nichtig seien. Die Vorinstanz hätte von Amtes wegen prüfen müssen, ob die Veranla- gungsverfügung, auf der die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe, nichtig sei.
- 5 - Dies habe sie unterlassen bzw. fälschlicherweise festgestellt, dass keine der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe vorhanden seien (Urk. 9 Rz. 27 ff.). Im Rechtsöffnungsverfahren ist die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels zwar von Amtes wegen zu prüfen, doch kann dessen Nichtigkeit nur in extremen Fällen be- rücksichtigt werden (BGer 5A_950/2014 vom 16. April 2015, E. 3.7.4). Im Voll- streckungsverfahren ist nur dann von der Nichtigkeit eines zu vollstreckenden Entscheides auszugehen, wenn der Mangel derart gravierend ist, dass es dem Betroffenen nicht zuzumuten war, sich dagegen zu wehren, oder wenn er gerade wegen des Mangels gar keine Gelegenheit dazu hatte. Zudem muss der Mangel leicht erkennbar sein (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 214). Als be- sonders schwerer inhaltlicher Mangel kommt beispielsweise eine mangelnde ge- setzliche Grundlage für den Erlass des Entscheides oder ein Verstoss gegen ein unverzichtbares verfassungsmässiges Recht in Frage, wobei Willkür im Rechts- öffnungsverfahren nur dann gerügt werden kann, wenn sie derart krass ist, dass sie zur Nichtigkeit und nicht nur zur Anfechtbarkeit des zu vollstreckenden Ent- scheides führt (BGer 5A_950/2014 vom 16. April 2015, E. 3.7.4.; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 128). Zusammengefasst sind demgemäss die Anforderungen an die Nichtigkeit eines Entscheides im Vollstreckungsverfahren noch höher an- zusetzen als in übrigen Verfahren (OGer ZH RT170130 vom 16. November 2017, E. 7c). Gemäss Aktenlage vor Vorinstanz lagen beim Einschätzungsentscheid keine der- artigen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes vor. Zu Recht ist die Vorinstanz daher (implizit) von keiner Nichtigkeit ausgegangen. Der Ge- suchsgegner behauptet unter Hinweis auf die jüngste bundesgerichtliche Rechts- sprechung (offenbar: BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017) nun, das kantonale Steueramt habe für das Jahr 2012 eine krass willkürliche Schätzung vorgenommen, was vorliegend zu einer Nichtigkeit führe (Urk. 9 Rz. 13 ff. und Rz. 29). Mit seinen Vorbringen im Beschwerdeverfahren vermag er ohnehin keine Willkür – und damit keine Nichtigkeit – im Sinne der Rechtspre- chung aufzuzeigen: Er behauptet in seiner Beschwerdeschrift nicht, wie hoch sein Einkommen im Jahr 2012 in tatsächlicher Hinsicht gewesen sein soll und belegt
- 6 - auch nicht, inwiefern sich die Schätzungen der Gesuchsteller in Bezug auf sein steuerbares Einkommen und Vermögen über die Jahre (in krasser Weise) erhöht haben sollen (siehe Urk. 9 Rz. 11). Der lediglich pauschale Hinweis auf seine Be- schwerdeschrift an das Verwaltungsgericht Zürich betreffend das Steuerjahr 2014 (Urk. 9 Rz. 12 f.) genügt nicht. Aus dem (lediglich behaupteten) Umstand, dass der Gesuchsgegner seine Steuerforderungen nicht hätte bezahlen können und deshalb seitens der Gesuchsteller betrieben worden sei (Urk. 9 Rz. 32), lässt sich für sich noch keine (willkürlich) hohe Einschätzung ableiten. Abgesehen davon ist diese Behauptung angesichts des in der eingereichten Beschwerde betreffend das Steuerjahr 2014 angegebenen Bankguthabens (Urk. 12/4 S. 6) auch nicht nachvollziehbar. Schliesslich vermag auch das pauschale Vorbringen des Ge- suchsgegners, es sei nicht ersichtlich, auf welche Grundlagen die Gesuchsteller (offenbar: in ihrem Einschätzungs- oder Einspracheentscheid) ihre Schätzungen stützten, keine Nichtigkeit im zuvor erwähnten Sinne zu begründen. Zusammen- gefasst liegen damit keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Veranlagungs- verfügung oder des Einspracheentscheids vor. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren trotz der Regelung von Art. 326 Abs. 1 ZPO mit Noven zu hören ist, weil er Nichtigkeit geltend macht, of- fen bleiben.
6. Der Gesuchsgegner beanstandet im Weiteren, es liege kein gültiger Rechts- öffnungstitel vor. Dies aus folgenden Gründen:
a) Die von den Gesuchstellern vorgelegte Rechtskraftbescheinigung sei ungül- tig. Das kantonale Steueramt Zürich habe am 30. Oktober 2017 eine Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 ausgestellt. Damit habe es indes die Rechtskraft des Entscheids des Steu- errekursgerichts bescheinigt, wozu es nicht zuständig gewesen sei. Eine gültige Vollstreckbarkeitsbescheinigung des (dafür zuständigen) Steuerrekursgerichts liege nicht vor (Urk. 9 Rz. 35 und 44 f.). Gegen den als Teil des Rechtsöffnungstitels eingereichten Entscheid des Steuer- rekursgerichts vom 28. Februar 2017 stand hinsichtlich der vorliegend in Betrei- bung gesetzten Staats- und Gemeindesteuern 2012 die Beschwerde an das Ver-
- 7 - waltungsgericht des Kantons Zürich offen (vgl. Urk. 4/7 Disp. Ziff. 6 sowie § 153 StG/ZH). Diese ist ein ordentliches, suspensives und regelmässig reformatori- sches Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. 2013, § 153 N 4). Entsprechend oblag es den Gesuchstellern als Gläubigern nachzuweisen, dass der Schuldner das Rechtsmittel nicht ergriffen hatte (Stücheli, a.a.O., S. 224). Die Gesuchsteller reichten vor Vorinstanz eine "Empfangsbestätigung" mit fol- gendem Inhalt ins Recht (Urk. 4/8): "[…] Beschwerde/Rekurs in Sachen A._____/ Schweizerische Eidgenossenschaft, Staat Zürich betreffend Direkte Bundessteuer 2012 und Staats- und Gemeindesteuern 2012 […] Unterzeichnete/r bestätigt, vom Steuerrekursgericht des Kantons Zürich R-act. 18 = Einschätzungsakten nach Rechtskraft retour empfangen zu haben. […]" Als Absender dieser "Empfangsbestätigung" erscheint gemäss Kopfzeile des Do- kuments das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung. Adressiert ist das Schreiben an das "Kantonale Steueramt, Division Stadt Zürich". Gezeichnet wurde das Dokument am 2. Mai 2017 durch das kantonalen Steueramt Zürich (Urk. 4/8). Des Weiteren reichten die Gesuchsteller vorinstanzlich ein als "Rechts- kraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung" betiteltes Dokument ins Recht, das ebenfalls namens des Kantonalen Steueramts unterzeichnet wurde. Darin wird unter Hinweis auf die zuvor erwähnte Empfangsbestätigung festgehalten, dass der Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, in Rechtskraft erwachsen und deshalb vollstreckbar sei (Urk. 4/4). Angesichts des Hinweises des Steuerrekursgerichts, wonach die Akten "nach Rechtskraft" retour- niert werden, durfte die Vorinstanz gestützt auf diese Urkunden im Sinne einer "prima facie"-Überprüfung von der Vollstreckbarkeit ausgehen, zumal der Ge- suchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich keine Einwände vor- brachte (ZR 112 [2013] Nr. 17; BlSchK 1986 S. 121 ff., S. 165; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 115). Dass die (formelle) Vollstreckbarkeitsbescheinigung
- 8 - (Urk. 4/4) – wie vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren gerügt – letztlich von der falschen Instanz ausgestellt wurde, mag zutreffen. Indes vermag der Ge- suchsgegner daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die (formelle) Bescheinigung lediglich den Regelfall darstellt und ein Nachweis der Vollstreck- barkeit auch anderweitig, insbesondere durch andere Urkunden erfolgen kann (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 55; Stücheli, a.a.O., S. 226 f.). Inwiefern ledig- lich ein unterzeichnetes Dokument den (urkundlichen) Nachweis für die Voll- streckbarkeit zu erbringen vermögen könne (Urk. 9 Rz. 40), legt der Gesuchsgeg- ner sodann nicht dar und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Rechtsord- nung sieht für den Urkundenbeweis nicht per se zwingend eine Unterschrift als Erfordernis vor. So geht insbesondere die ZPO in Art. 177 von einem weiten Ur- kundenbegriff aus, wobei die Unterschrift nicht als begriffsnotwendig erachtet wird (ZK ZPO-Klingler, Art. 254 N 4b sowie ZK ZPO-Weibel, Art. 177 N 8; vgl. auch Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 177 N 21, wonach einem handschriftlich unter- zeichneten Schriftstück in der Regel eine höhere Beweiskraft zukomme). Dafür, dass die "Empfangsbestätigung" ursprünglich nicht vom Steuerrekursgericht stammt, liegen im Weiteren keine Anhaltspunkte vor. Und schliesslich macht der Gesuchsgegner auch nicht etwa geltend, gegen den Entscheid des Steuerrekurs- gerichts Beschwerde erhoben zu haben. Die Vorbringen des Gesuchsgegners gehen damit insgesamt ins Leere. Eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung für den Einspracheentscheid war sodann – entgegen der Auffassung des Gesuchsgeg- ners (Urk. 9 Rz. 46) – angesichts dessen Weiterzugs nicht erforderlich.
b) Des Weiteren übersehe die Vorinstanz, so der Beschwerdeführer, dass kein Zustellnachweis betreffend die Schlussrechnung im Urteilszeitpunkt vorgelegen habe. Die Schlussrechnung sei gemäss den vorliegenden Unterlagen nicht per Einschreiben zugestellt worden. Es gebe damit keinen Beweis, dass die Schluss- rechnung dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet worden sei (Urk. 9 Rz. 53 ff.). Das Rechtsöffnungsgericht hat – wie erwähnt – die Vollstreckbarkeit der als defi- nitive Rechtsöffnungstitel eingereichten Urkunden von Amtes wegen zu prüfen. Vorliegend hat das die Schlussrechnung erlassende Steueramt der Stadt Zürich im Rechtsöffnungsgesuch unterschriftlich festgehalten, dass "gegen die Steuer-
- 9 - und Zinsrechnung innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Einsprache erhoben" wor- den sei und damit auch die Schlussrechnung in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 1 S. 2). Da eine Einsprache gegen die Schlussrechnung innert 30 Tagen beim Steueramt der Stadt Zürich zu erheben gewesen wäre, handelt es sich beim Steueramt der Stadt Zürich jedenfalls um die zuständige Behörde, die zum Erlass der Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Schlussrechnung befugt war. Die Zustel- lung eines Entscheides ist nur dann speziell nachzuweisen, wenn diese vom Schuldner bestritten wird (ZR 112 [2013] Nr. 17 S. 71; vgl. auch BGer 5A_264/2007 vom 25. Januar 2007, E. 3.3). Vorliegend hat der Gesuchsgegner die Zustellung der Schlussrechnung im vorinstanzlichen Verfahren indes nicht be- stritten (und bestreitet diese im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht aus- drücklich). Entsprechend war die Bescheinigung des Steueramts der Stadt Zürich ausreichend für den Nachweis der Vollstreckbarkeit der Schlussrechnung und ein spezieller Zustellnachweis entbehrlich.
7. Weitere Beanstandungen enthält die Beschwerde nicht. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
8. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskos- ten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
b) Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Den Gesuchstellern man- gels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. - 10 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 127'554.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170227-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 20. April 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2017 (EB171542-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 6. Dezember 2017 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2017, definitive Rechtsöffnung für Staats- und Ge- meindesteuern für das Jahr 2012 von Fr. 127'554.25 nebst Zins zu 4.5 % seit
21. Juni 2017 sowie aufgelaufenem Zins (Urk. 7 S. 3 f. = Urk. 10 S. 3 f.).
b) Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9): "1. Die Vollstreckung des angefochtenen Urteils sei aufzuschieben soweit Rechtsöffnung gewährt worden ist;
2. Es sei die definitive Rechtsöffnung zu verweigern;
3. Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."
c) Der einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 14 und 17). Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde der Beschwerde gegen das vorinstanzli- che Urteil die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 16 Disp. Ziff. 1). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wurde den Gesuchstellern Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 18). Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung (im Sinne ei- ner Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz aus- einanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vor- instanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom
- 3 -
9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom
20. April 2015, E. 4.5.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).
3. Mit Verfügung vom 8. November (recte: 8. November 2017) setzte die Vo- rinstanz dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen, um zum Rechtsöffnungs- gesuch Stellung zu nehmen (Urk. 5). Diese Verfügung nahm der Gesuchsgegner am 16. November 2017 persönlich in Empfang (Urk. 6). Indes liess er sich innert Frist nicht vernehmen. Entsprechend ist die Vorinstanz zu Recht von dessen Säumnis ausgegangen und hat androhungsgemäss gestützt auf die Akten ent- schieden (Urk. 10 S. 2). Dieses Vorgehen beanstandet der Gesuchsgegner zu Recht nicht. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift den Sach- verhalt neu schildert (Urk. 9 Rz. 10 ff.), sind seine diesbezüglichen (im Beschwer- deverfahren erstmals vorgebrachten) Behauptungen und die damit eingereichten Unterlagen daher grundsätzlich unzulässig und damit unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
4. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2012 des kan- tonalen Steueramtes Zürich vom 28. Oktober 2013 sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 18. November 2013 stützen. Der Gesuchsgegner habe – entgegen den Ausführungen der Gesuchstel-
- 4 - ler in ihrem Rechtsöffnungsgesuch – gegen den Einschätzungsentscheid beim kantonalen Steueramt des Kantons Zürich Einsprache erhoben. Dieses habe die Einsprache mit Entscheid vom 5. August 2016 in der Folge abgewiesen. Gemäss den Akten habe der Gesuchsgegner sodann gegen den Einspracheentscheid Be- schwerde/Rekurs beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich erhoben, wobei dieses die Beschwerde sowie den Rekurs mit Entscheid vom 28. Februar 2017 abgewiesen habe, soweit es darauf eingetreten sei. Nachdem gegen den Ent- scheid des Steuerrekursgerichts vom 28. Februar 2017 keine Beschwerde erho- ben worden sei, sei dieser in Rechtskraft erwachsen (mit Verweis auf Urk. 4/4). Somit stelle die Schlussrechnung vom 18. November 2013 in Verbindung mit dem Einschätzungsentscheid vom 28. Oktober 2013 einen definitiven Rechtsöffnungs- titel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 10 E. 2.1. ff.).
5. Der Gesuchsgegner bringt dagegen zunächst vor, dass der der Rechtsöff- nung zugrundeliegende Einschätzungsentscheid nichtig sei. Der Nichtigkeitsgrund bestehe vorliegend darin, dass die Gesuchsteller "wohl krass willkürlich" im Zu- sammenhang mit ihren Schätzungen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 vorgegangen seien. Davon müsse vorliegend – trotz Fehlens entsprechen- der Unterlagen betreffend das Jahr 2012, die angesichts des Gesundheitszu- stands des Gesuchsgegners nicht hätten beigebracht werden können – bei Be- rücksichtigung der vorhandenen Vergleichszahlen betreffend das Steuerjahr 2014 zumindest ausgegangen werden. Auf welche Grundlagen die Gesuchsteller ihre Schätzungen stützten, sei jedenfalls nicht ersichtlich, zumal zumindest teilweise eine Gelegenheit zur Überprüfung der Schätzungen bestanden habe. Auch das Steuerrekursgericht habe sich nicht mit der Frage der Nichtigkeit befasst. Weiter spreche gegen das zu hoch eingeschätzte Einkommen im Jahr 2012, dass der Gesuchsgegner die Steuerforderungen nicht habe bezahlen können und deshalb seitens der Gesuchsteller zahlreiche Betreibungsverfahren eingeleitet worden seien. Der Verfahrensfehler sei derart schwerwiegend, dass die Veranlagungsver- fügungen wohl auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 nichtig seien. Die Vorinstanz hätte von Amtes wegen prüfen müssen, ob die Veranla- gungsverfügung, auf der die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe, nichtig sei.
- 5 - Dies habe sie unterlassen bzw. fälschlicherweise festgestellt, dass keine der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe vorhanden seien (Urk. 9 Rz. 27 ff.). Im Rechtsöffnungsverfahren ist die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels zwar von Amtes wegen zu prüfen, doch kann dessen Nichtigkeit nur in extremen Fällen be- rücksichtigt werden (BGer 5A_950/2014 vom 16. April 2015, E. 3.7.4). Im Voll- streckungsverfahren ist nur dann von der Nichtigkeit eines zu vollstreckenden Entscheides auszugehen, wenn der Mangel derart gravierend ist, dass es dem Betroffenen nicht zuzumuten war, sich dagegen zu wehren, oder wenn er gerade wegen des Mangels gar keine Gelegenheit dazu hatte. Zudem muss der Mangel leicht erkennbar sein (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 214). Als be- sonders schwerer inhaltlicher Mangel kommt beispielsweise eine mangelnde ge- setzliche Grundlage für den Erlass des Entscheides oder ein Verstoss gegen ein unverzichtbares verfassungsmässiges Recht in Frage, wobei Willkür im Rechts- öffnungsverfahren nur dann gerügt werden kann, wenn sie derart krass ist, dass sie zur Nichtigkeit und nicht nur zur Anfechtbarkeit des zu vollstreckenden Ent- scheides führt (BGer 5A_950/2014 vom 16. April 2015, E. 3.7.4.; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 128). Zusammengefasst sind demgemäss die Anforderungen an die Nichtigkeit eines Entscheides im Vollstreckungsverfahren noch höher an- zusetzen als in übrigen Verfahren (OGer ZH RT170130 vom 16. November 2017, E. 7c). Gemäss Aktenlage vor Vorinstanz lagen beim Einschätzungsentscheid keine der- artigen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes vor. Zu Recht ist die Vorinstanz daher (implizit) von keiner Nichtigkeit ausgegangen. Der Ge- suchsgegner behauptet unter Hinweis auf die jüngste bundesgerichtliche Rechts- sprechung (offenbar: BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017) nun, das kantonale Steueramt habe für das Jahr 2012 eine krass willkürliche Schätzung vorgenommen, was vorliegend zu einer Nichtigkeit führe (Urk. 9 Rz. 13 ff. und Rz. 29). Mit seinen Vorbringen im Beschwerdeverfahren vermag er ohnehin keine Willkür – und damit keine Nichtigkeit – im Sinne der Rechtspre- chung aufzuzeigen: Er behauptet in seiner Beschwerdeschrift nicht, wie hoch sein Einkommen im Jahr 2012 in tatsächlicher Hinsicht gewesen sein soll und belegt
- 6 - auch nicht, inwiefern sich die Schätzungen der Gesuchsteller in Bezug auf sein steuerbares Einkommen und Vermögen über die Jahre (in krasser Weise) erhöht haben sollen (siehe Urk. 9 Rz. 11). Der lediglich pauschale Hinweis auf seine Be- schwerdeschrift an das Verwaltungsgericht Zürich betreffend das Steuerjahr 2014 (Urk. 9 Rz. 12 f.) genügt nicht. Aus dem (lediglich behaupteten) Umstand, dass der Gesuchsgegner seine Steuerforderungen nicht hätte bezahlen können und deshalb seitens der Gesuchsteller betrieben worden sei (Urk. 9 Rz. 32), lässt sich für sich noch keine (willkürlich) hohe Einschätzung ableiten. Abgesehen davon ist diese Behauptung angesichts des in der eingereichten Beschwerde betreffend das Steuerjahr 2014 angegebenen Bankguthabens (Urk. 12/4 S. 6) auch nicht nachvollziehbar. Schliesslich vermag auch das pauschale Vorbringen des Ge- suchsgegners, es sei nicht ersichtlich, auf welche Grundlagen die Gesuchsteller (offenbar: in ihrem Einschätzungs- oder Einspracheentscheid) ihre Schätzungen stützten, keine Nichtigkeit im zuvor erwähnten Sinne zu begründen. Zusammen- gefasst liegen damit keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Veranlagungs- verfügung oder des Einspracheentscheids vor. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren trotz der Regelung von Art. 326 Abs. 1 ZPO mit Noven zu hören ist, weil er Nichtigkeit geltend macht, of- fen bleiben.
6. Der Gesuchsgegner beanstandet im Weiteren, es liege kein gültiger Rechts- öffnungstitel vor. Dies aus folgenden Gründen:
a) Die von den Gesuchstellern vorgelegte Rechtskraftbescheinigung sei ungül- tig. Das kantonale Steueramt Zürich habe am 30. Oktober 2017 eine Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 ausgestellt. Damit habe es indes die Rechtskraft des Entscheids des Steu- errekursgerichts bescheinigt, wozu es nicht zuständig gewesen sei. Eine gültige Vollstreckbarkeitsbescheinigung des (dafür zuständigen) Steuerrekursgerichts liege nicht vor (Urk. 9 Rz. 35 und 44 f.). Gegen den als Teil des Rechtsöffnungstitels eingereichten Entscheid des Steuer- rekursgerichts vom 28. Februar 2017 stand hinsichtlich der vorliegend in Betrei- bung gesetzten Staats- und Gemeindesteuern 2012 die Beschwerde an das Ver-
- 7 - waltungsgericht des Kantons Zürich offen (vgl. Urk. 4/7 Disp. Ziff. 6 sowie § 153 StG/ZH). Diese ist ein ordentliches, suspensives und regelmässig reformatori- sches Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. 2013, § 153 N 4). Entsprechend oblag es den Gesuchstellern als Gläubigern nachzuweisen, dass der Schuldner das Rechtsmittel nicht ergriffen hatte (Stücheli, a.a.O., S. 224). Die Gesuchsteller reichten vor Vorinstanz eine "Empfangsbestätigung" mit fol- gendem Inhalt ins Recht (Urk. 4/8): "[…] Beschwerde/Rekurs in Sachen A._____/ Schweizerische Eidgenossenschaft, Staat Zürich betreffend Direkte Bundessteuer 2012 und Staats- und Gemeindesteuern 2012 […] Unterzeichnete/r bestätigt, vom Steuerrekursgericht des Kantons Zürich R-act. 18 = Einschätzungsakten nach Rechtskraft retour empfangen zu haben. […]" Als Absender dieser "Empfangsbestätigung" erscheint gemäss Kopfzeile des Do- kuments das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung. Adressiert ist das Schreiben an das "Kantonale Steueramt, Division Stadt Zürich". Gezeichnet wurde das Dokument am 2. Mai 2017 durch das kantonalen Steueramt Zürich (Urk. 4/8). Des Weiteren reichten die Gesuchsteller vorinstanzlich ein als "Rechts- kraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung" betiteltes Dokument ins Recht, das ebenfalls namens des Kantonalen Steueramts unterzeichnet wurde. Darin wird unter Hinweis auf die zuvor erwähnte Empfangsbestätigung festgehalten, dass der Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, in Rechtskraft erwachsen und deshalb vollstreckbar sei (Urk. 4/4). Angesichts des Hinweises des Steuerrekursgerichts, wonach die Akten "nach Rechtskraft" retour- niert werden, durfte die Vorinstanz gestützt auf diese Urkunden im Sinne einer "prima facie"-Überprüfung von der Vollstreckbarkeit ausgehen, zumal der Ge- suchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich keine Einwände vor- brachte (ZR 112 [2013] Nr. 17; BlSchK 1986 S. 121 ff., S. 165; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 115). Dass die (formelle) Vollstreckbarkeitsbescheinigung
- 8 - (Urk. 4/4) – wie vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren gerügt – letztlich von der falschen Instanz ausgestellt wurde, mag zutreffen. Indes vermag der Ge- suchsgegner daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die (formelle) Bescheinigung lediglich den Regelfall darstellt und ein Nachweis der Vollstreck- barkeit auch anderweitig, insbesondere durch andere Urkunden erfolgen kann (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 55; Stücheli, a.a.O., S. 226 f.). Inwiefern ledig- lich ein unterzeichnetes Dokument den (urkundlichen) Nachweis für die Voll- streckbarkeit zu erbringen vermögen könne (Urk. 9 Rz. 40), legt der Gesuchsgeg- ner sodann nicht dar und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Rechtsord- nung sieht für den Urkundenbeweis nicht per se zwingend eine Unterschrift als Erfordernis vor. So geht insbesondere die ZPO in Art. 177 von einem weiten Ur- kundenbegriff aus, wobei die Unterschrift nicht als begriffsnotwendig erachtet wird (ZK ZPO-Klingler, Art. 254 N 4b sowie ZK ZPO-Weibel, Art. 177 N 8; vgl. auch Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 177 N 21, wonach einem handschriftlich unter- zeichneten Schriftstück in der Regel eine höhere Beweiskraft zukomme). Dafür, dass die "Empfangsbestätigung" ursprünglich nicht vom Steuerrekursgericht stammt, liegen im Weiteren keine Anhaltspunkte vor. Und schliesslich macht der Gesuchsgegner auch nicht etwa geltend, gegen den Entscheid des Steuerrekurs- gerichts Beschwerde erhoben zu haben. Die Vorbringen des Gesuchsgegners gehen damit insgesamt ins Leere. Eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung für den Einspracheentscheid war sodann – entgegen der Auffassung des Gesuchsgeg- ners (Urk. 9 Rz. 46) – angesichts dessen Weiterzugs nicht erforderlich.
b) Des Weiteren übersehe die Vorinstanz, so der Beschwerdeführer, dass kein Zustellnachweis betreffend die Schlussrechnung im Urteilszeitpunkt vorgelegen habe. Die Schlussrechnung sei gemäss den vorliegenden Unterlagen nicht per Einschreiben zugestellt worden. Es gebe damit keinen Beweis, dass die Schluss- rechnung dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet worden sei (Urk. 9 Rz. 53 ff.). Das Rechtsöffnungsgericht hat – wie erwähnt – die Vollstreckbarkeit der als defi- nitive Rechtsöffnungstitel eingereichten Urkunden von Amtes wegen zu prüfen. Vorliegend hat das die Schlussrechnung erlassende Steueramt der Stadt Zürich im Rechtsöffnungsgesuch unterschriftlich festgehalten, dass "gegen die Steuer-
- 9 - und Zinsrechnung innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Einsprache erhoben" wor- den sei und damit auch die Schlussrechnung in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 1 S. 2). Da eine Einsprache gegen die Schlussrechnung innert 30 Tagen beim Steueramt der Stadt Zürich zu erheben gewesen wäre, handelt es sich beim Steueramt der Stadt Zürich jedenfalls um die zuständige Behörde, die zum Erlass der Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Schlussrechnung befugt war. Die Zustel- lung eines Entscheides ist nur dann speziell nachzuweisen, wenn diese vom Schuldner bestritten wird (ZR 112 [2013] Nr. 17 S. 71; vgl. auch BGer 5A_264/2007 vom 25. Januar 2007, E. 3.3). Vorliegend hat der Gesuchsgegner die Zustellung der Schlussrechnung im vorinstanzlichen Verfahren indes nicht be- stritten (und bestreitet diese im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht aus- drücklich). Entsprechend war die Bescheinigung des Steueramts der Stadt Zürich ausreichend für den Nachweis der Vollstreckbarkeit der Schlussrechnung und ein spezieller Zustellnachweis entbehrlich.
7. Weitere Beanstandungen enthält die Beschwerde nicht. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
8. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskos- ten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
b) Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Den Gesuchstellern man- gels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- 10 -
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 127'554.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: mc