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RT170208

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-01-04 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. - 3 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'188.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170208-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 4. Januar 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde Dietikon, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Dietikon betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 25. Oktober 2017 (EB170373-M)

- 2 - Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) vom 25. Ok- tober 2017, mit welchem im Wesentlichen den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'188.25 erteilt wurde (Urk. 10 = Urk. 14), sowie nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom 30. November 2017 (zur Post gegeben am 1. Dezember 2017), mit welcher er sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 13), da das angefochtene Urteil dem Gesuchsgegner am 20. November 2017 zuge- stellt wurde (Urk. 11/2), womit die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss der kor- rekten Rechtsmittelbelehrung (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) am

30. November 2017 ablief, weshalb die erst am 1. Dezember 2017 zur Post ge- gebene (am 4. Dezember 2017 beim Obergericht eingegangene) Beschwerde nicht innert Frist eingereicht wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO) und demgemäss auf die Beschwerde zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten werden kann, da die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen ist, da die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 3 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'188.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf