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RT170206

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-06-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 310.–.

E. 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).

E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein

- 4 - umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Sep- tember 2011, E. 4.5.3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4).

E. 3 Die Spruchgebühr wird der klagenden Partei auferlegt.

E. 3.1 Beim vorliegend als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegten Beitragsbe- scheid vom 1. April 2009 handelt es sich um einen in Deutschland vollstreckbaren Entscheid über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten (vgl. Urk. 14 S. 6, E. 2.3.3). Die Vorinstanz erwog, dass der Beitragsbescheid von der klagenden Partei in ihrer Funktion als bundesunmittelbare Krankenkasse (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur Erhebung einer öffentlich-rechtlichen Forderung erlassen worden sei. Daher könne er nicht als Entscheid in Zivilsachen qualifiziert werden, womit auch die Anerkennung in der Schweiz nach Art. 25 IPRG respektive nach Art. 84 Ziff. 2 EG Nr. 883/2004 ausser Betracht falle. Dem- zufolge liege hier kein in der Schweiz anerkenn- und vollstreckbarer ausländi- scher Entscheid und mithin auch kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Das Be- gehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei deshalb abzuweisen (vgl. Urk. 14 S. 6, E. 2.4.2).

E. 3.2 Dieser vorinstanzlichen Auffassung widerspricht die Klägerin im vorliegen- den Beschwerdeverfahren. Es sei richtig, dass es sich bei ihrer Forderung – in der Schweiz – um eine ausländische öffentlich-rechtliche Forderung wegen offener Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung handle. Dennoch sei diese mittels des Schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts und -verfahrens gestützt auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 29. April 2004 bzw. 16. September 2009 eintreibbar. Aus diesem Grund sei vor Vorinstanz gestützt auf Art. 80 SchKG um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ersucht worden. Die Abweisung ihres Rechtsöffnungs- begehrens sei zu Unrecht erfolgt (vgl. Urk. 12/B S. 2 f.). Sie verweist in diesem Zusammenhang auf einen Entscheid des Einzelrichters im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Kreuzlingen vom 25. April 2017 (Entscheid Kreuzlingen). In diesem Verfahren habe die Klägerin ebenfalls um definitive Rechtsöffnung für ausstehende Krankenkassenprämien ersucht, welche ihr erteilt worden sei (Urk. 16/3 B).

- 5 -

E. 4 Der beklagten Partei wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräfti- gen Schuldanerkennung, und hat der Schuldner gegen die deswegen angehobe- ne Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger beim Richter zur Aufhebung des Rechtsvorschlags die definitive oder provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 und 82 SchKG). Gemäss Art. 80 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, definitive Rechts- öffnung verlangen, wenn seine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder einem diesem gleichgestellten Rechtstitel (Surrogat) beruht. Ge- mäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwal- tungsbehörden vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Das Rechtsöffnungsgericht hat dabei weder über den materiellen Bestand der Forde- rung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a), sondern es hat lediglich zu prüfen, ob der Gesuchsteller einen vollstreckbaren Titel vorlegen kann. Gegen einen gültigen de- finitiven Rechtsöffnungstitel sind nur noch Einwendungen möglich, bei welchen der Betriebene durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt, gestundet oder verjährt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

E. 4.2 Während ausländische Zivilentscheide in der Schweiz der Vollstreckung grundsätzlich zugänglich sind, da sie gestützt auf Staatsvertragsrecht und sub- sidiär gestützt auf Art. 25 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privat- recht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) für vollstreckbar erklärt und her- nach vollstreckt werden können, ist eine Vollstreckung ausländischer öffentlich- rechtlicher Forderungen in der Regel nicht möglich, da staatsvertragliche Bestim- mungen, die dies vorsehen würden, nur ausnahmsweise bestehen (BGE 141 III 28, E. 3.).

E. 4.3 Wie eingangs erwähnt, ersuchte die Klägerin vor Vorinstanz um definitive Rechtsöffnung für ausstehende Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegever- sicherung vom 1. Februar 2008 bis 1. März 2009 sowie für von ihr bisher erhobe- ne Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Kosten und Gebühren (Urk. 3/1-2). Als Rechtsöffnungstitel legte sie einen Beitragsbescheid vom 1. April

- 6 - 2009 vor (Urk. 3/1). Was dessen Vollstreckbarkeit – zumindest in Deutschland – anbelangt, kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen und zutreffenden Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 14 S. 5 f., E. 2.3). Aus dem Beitragsentscheid vom 1. April 2009 geht ein der Klägerin zu- stehender Betrag von EUR 9'465.52 (EUR 6'975.92 [Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung vom 1. Februar 2008 bis 1. März 2009] + EUR 2'365.50 [bisher erhobene Säumniszuschläge] + EUR 49.05 [bisher erhobene Mahngebühren] + EUR 74.95 [bisher erhobene weitere Kosten und Gebühren]) hervor (Urk. 3/1). Gemäss der Klägerin liege die Differenz von EUR 4'116.90 zum eingeforderten Gesamtbetrag von EUR 13'582.42 in den ihr zustehenden Mahn- und Vollstreckungskosten sowie Säumniszuschlägen begründet. Dies sei im deutschen Recht so vorgesehen: Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, seien gemäss § 24 Abs. 1 des deutschen Sozialgesetzbuches (SGB) Viertes Buch (IV) Säumniszuschläge zu zahlen. Kosten und Gebühren (Mahngebühren und Vollstreckungsgebühren) wür- den gemäss § 19 Abs. 1 Satz 1 des deutschen Verwaltungs-Vollstreckungs- gesetzes (VwVG) in Verbindung mit § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der deutschen Abgabeverordnung (AO) sowie § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 VwVG erhoben. Der eingeforderte Gesamtbetrag von EUR 13'582.42 entspreche gemäss dem Wechselkurs vom 25. Juli 2016 (EUR 1.– = Fr. 1.0836; Urk. 3/2) dem Betrag von Fr. 14'718.15 (Urk. 1; Urk. 3/2). 4.4.1 Beim betriebenen Betrag handelte es sich um eine ausländische öffent- lich-rechtliche Forderung. Daher muss vorab geprüft werden, ob eine staatsver- tragliche Bestimmung die Vollstreckung der Forderung in der Schweiz vorsieht. 4.4.2 Wie im Entscheid Kreuzlingen zutreffend festgehalten, wurde mit der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in Kraft ge- treten für die Schweiz am 1. April 2012; SR 0.831.109.268.1 [zit. Verordnung So- ziale Sicherheit]) ein solcher Staatsvertrag abgeschlossen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Soziale Sicherheit umfasst der sachliche Geltungsbereich der Verordnung folgende Zweige der sozialen Sicherheit: Leistungen bei Krankheit,

- 7 - Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft, bei Invalidität, bei Alter, an Hinter- bliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen (vgl. Urk. 16/3 B S. 5, E. 4 lit. c). 4.4.3 Als richtig erweisen sich auch die weiteren, folgenden – sich teils auf die bereits zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung stützenden (vgl. BGE 141 III 28, E. 3.) – Erwägungen im Entscheid Kreuzlingen (vgl. Urk. 16/3 B S. 5, E. 4 lit. d-f und E. 5 lit. b): "4. (…)

d) Art. 84 Abs. 1 der Verordnung Soziale Sicherheit sieht vor, dass Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, in einem anderen Mit- gliedstaat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezo- gen werden können, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats geschuldeten Beiträge gelten. Nach Abs. 2 werden voll- streckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und alle sonstigen Kosten gemäss den Rechtsvorschriften ei- nes Mitgliedstaats auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mit- gliedstaat innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der in diesem Mitgliedstaat für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfah- ren anerkannt und vollstreckt. Solche Entscheidungen sind in diesem Mitglied- staat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Mitgliedstaats dies erfordern. Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich geniessen die Forderungen des Trägers eines Mitgliedstaats in ei- nem anderen Mitgliedstaat die gleichen Vorrechte, die die Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats Forderungen gleicher Art einräumen (Art. 84 Abs. 3). Für das Verfahren zur Durchführung von Art. 84 verweist dessen Abs. 4 auf die Ver- ordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2012; SR 0.831.109.268.11 [zit. Verordnung (EG) Nr. 987/2009]).

- 8 -

e) Art. 78 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bestimmt, dass dem Ersu- chen um Betreibung einer Forderung, das die ersuchende Partei an die ersuchte Partei richtet, eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Partei ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstre- ckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwai- ger für die Betreibung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen sind. Gemäss Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 kann die ersuchende Partei ein Betreibungsersuchen nur dann stellen, wenn die Forderung und/oder der Vollstre- ckungstitel in ihrem Mitgliedstaat nicht angefochten wurden (lit. a), wenn sie in ih- rem Mitgliedstaat bereits geeignete Betreibungsverfahren durchgeführt hat und die getroffenen Massnahmen nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung führen werden (lit. b) und wenn die Verjährungsfrist nach innerstaatlichem Recht noch nicht abgelaufen ist (lit. c). In Abs. 3 von Art. 78 ist geregelt, welche Anga- ben das Betreibungsgesuch enthalten muss.

f) Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sieht in Ergänzung zu Art. 84 Abs. 2 der Verordnung Soziale Sicherheit vor, dass der Vollstreckungstitel für die Betreibung der Forderung unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Titel für die Vollstreckung einer Forderung des Mitgliedstaats der ersuchten Partei behandelt wird.

5. (…)

b) Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Soziale Sicherheit werden Forderun- gen von Krankenkassen vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst. Demnach werden die Beiträge, welche der Beklagte der Klägerin in Deutschland schuldet, in der Schweiz nach Schweizer Verfahrensrecht eingezogen (Art. 84 Abs. 1 der Verordnung Soziale Sicherheit). Die Grundforderung im von der Klägerin vor Vor- instanz ins Recht gelegten Beitragsbescheid vom 1. April 2009 im Betrag von EUR 6'975.92 besteht aus unbezahlten Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung (Urk. 3/1). Der Beitragsbescheid ist demzufolge gemäss Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in der Schweiz unmittelbar an- zuerkennen. Bei der Zwangsvollstreckung geniesst die Forderung der Klägerin in der Schweiz die gleichen Vorrechte, welche die Schweizer Rechtsvorschriften

- 9 - Forderungen gleicher Art einräumen (Art. 84 Abs. 3). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Schweizer Krankenkassen befugt sind, erstinstanzlich selber über die Beseitigung des vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlags zu befin- den (vgl. BGE 119 V 329, E. 2b). Somit fällt eine vollständige Gleichbehandlung betreffend Vollstreckung von Forderungen ausländischer Krankenkassen system- bedingt ausser Betracht. Schweizer Verwaltungsbehörden, welche nicht befugt sind, den Rechtsvorschlag selber zu beseitigen, können beim Gericht die Rechts- öffnung beantragen. Dabei stellen die von ihnen erlassenen Verfügungen definiti- ve Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar." 4.4.4 Wie im Entscheid Kreuzlingen handelt es sich auch im vorliegenden Fall um eine Forderung, welche von einer Deutschen Verwaltungsbehörde verfügt wurde. Damit steht der Klägerin grundsätzlich das Rechtsöffnungsverfahren ge- mäss SchKG offen. Indem die Vorinstanz dem Beitragsbescheid die Anerken- nungsfähigkeit und Vollstreckbarkeit absprach und das Vorliegen eines Rechts- öffnungstitels verneinte, hat sie das Recht unrichtig angewandt. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet. 4.5.1 Da die Beschwerdeinstanz reformatorisch entscheiden kann (Art. 318 Abs. 3 lit. b ZPO), ist weiter zu prüfen, ob das Betreibungsersuchen der Klägerin den Anforderungen gemäss Art. 78 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 entspricht. 4.5.2 Die Klägerin legte als Vollstreckungstitel die vollstreckbare Ausfertigung des Beitragsbescheides vom 1. April 2009 ins Recht (Urk. 3/1). Gemäss Voll- streckbarkeitsklausel wurde der Bescheid nicht angefochten. Aufgrund der Tatsa- che, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegte, würde eine Zwangsvollstreckung in Deutschland nicht zur vollständigen Befriedigung der For- derung führen. Gemäss § 25 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches verjäh- ren Krankenkassenbeiträge grundsätzlich 30 Jahre nach Ablauf des Kalender- jahrs, in dem sie fällig geworden sind. Vorliegend wurde die erste Beitragszahlung am 8. April 2009 und somit innerhalb der 30-jährigen Verjährungsfrist fällig. Die Eingabe der Gesuchstellerin enthält sämtliche gemäss Art. 78 Abs. 3 der Verord- nung (EG) Nr. 987/2009 nötigen Angaben zum Schuldner, der Gläubigerin, des Vollstreckungstitels sowie der Forderung (vgl. Urk. 1). Zusammenfassend kann

- 10 - gesagt werden, dass die Anforderungen gemäss Art. 78 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erfüllt sind, weshalb der Beitragsbescheid vom 1. April 2009 zur de- finitiven Rechtsöffnung berechtigt. 4.6.1 Neben ihrer Grundforderung im Betrag von EUR 6'975.92 für ausstehen- de Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung beantragte die Klä- gerin Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auch für – sich aus deutschem Recht ergebende und ihr zustehende – Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Kosten und Gebühren im Umfang von EUR 6'606.50, also für insgesamt EUR 13'582.42 bzw. Fr. 14'718.15 (Urk. 1 S. 2 und Urk. 3/2). 4.6.2 Definitive Rechtsöffnung für Gebühren im Zusammenhang mit dem Ver- zug eines Schuldners kann nur dann erteilt werden, wenn im definitiven Rechts- öffnungstitel der diesbezüglich zu bezahlende Betrag ausgewiesen ist oder sich dessen Summe aus dem Verweis auf andere Dokumente für den Schuldner vor- aussehbar ohne Weiteres beziffern lässt bzw. ableiten lässt bzw. ergibt (ZWR 1991, S. 398; TC JU, RJJ 1995, S. 43; BGE 135 III 315, S. 319). Gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht bilden als generell- abstrakte Normen keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG (BGE 113 III 6, S. 9). Für einen Rechtsöffnungstitel bedarf es immer eines formellen Entscheides einer Behörde, welcher in einem Verfahren ergangen ist, in dem sich der Verpflichtete zumindest mit einem Rechtsbehelf oder einem Rechtsmittel gegen den Bestand und die Höhe des Anspruchs wehren konnte (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 221 f.). Mit anderen Worten kann für gesetzlich festgelegte Gebühren im Zusammenhang mit dem Verzug eines Schuldners erst dann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn diese indivi- duell-konkret auferlegt und dem Schuldner in einer entsprechenden Verfügung, gegen welche er sich zur Wehr setzen konnte, eröffnet worden sind (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 134a, m.w.H.). Eine Ausnahme macht die Praxis einzig hin- sichtlich der gesetzlich festgelegten Verzugszinsen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 134, m.w.H.; Stücheli, a.a.O., S. 193; nachstehend E. 4.9.1 und 4.9.2). 4.6.3 Der Beitragsbescheid vom 1. April 2009 umfasst neben der Grundforde- rung im Betrag von EUR 6'975.92 für ausstehende Beiträge zur freiwilligen Kran-

- 11 - ken- und Pflegeversicherung bisher erhobene Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Kosten und Gebühren im Gesamtbetrag von EUR 2'489.50 (EUR 2'365.50 + EUR 49.05 + EUR 74.95; Urk. 3/1). Nach dem Gesagten und wegen ihrer Konnexität zur Grundforderung berechtigen auch sie zur definitiven Rechtsöffnung. Hingegen vermögen die darüber hinaus geltend gemachten Zu- schläge und Gebühren im Betrag von EUR 4'116.90 auch bei bestehender Rechtsgrundlage in Deutschland die vorgenannten Voraussetzungen nicht zu er- füllen. Sie wurden dem Beklagten nicht im vorgenannten Sinne eröffnet und sind daher der definitiven Rechtsöffnung nicht zugänglich. Die zur definitiven Rechts- öffnung berechtigte Forderungssumme beträgt somit EUR 9'465.42 (EUR 6'975.92 + EUR 2'489.50).

E. 4.7 Die Forderungssumme ist in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) und die Umrechnung ist vom Gläubiger vorzuneh- men, wie dies die Klägerin in ihrem Betreibungsbegehren vom 25. Juli 2016 auch getan hat (vgl. Urk. 3/15). Massgebend für die Umrechnung ist – sofern kein an- derer Kurs vereinbart wurde oder als geschäftsüblich betrachtet werden kann – der Notenkurs am Tag des Betreibungsbegehrens (BSK SchKG I-Kofmel Ehren- zeller, Art. 67 N 40). Die Betreibungssumme in Schweizer Franken beträgt somit gemäss – unbestritten gebliebenem – Tageskurs vom 25. Juli 2016 (1.0836) ge- rundet Fr. 10'256.75.

E. 4.8 Innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist hat der Beklagte keine Ein- wendungen im Sinne von Art. 81 SchKG erhoben (vgl. Urk. 14 S. 2, E. 1.2). 4.9.1 Die Klägerin verlangt überdies definitive Rechtsöffnung für einen Ver- zugszins zu 1% seit 18. Juli 2016 (Urk. 1). 4.9.2 Aus dem Beitragsbescheid vom 1. April 2009 ergibt sich, dass dieser dem Beklagten zugestellt worden ist, nicht aber zu welchem Zeitpunkt. In den von der Klägerin bei der Vorinstanz ins Recht gereichten Unterlagen findet sich aber ein einschlägiges Mahnschreiben der Klägerin (Urk. 3/9), das gemäss Rückschein vom Beklagten am 22. Oktober 2014 in Empfang genommen wurde (Urk. 3/10). Dass sich der Beschuldigte seither in Verzug befindet steht damit ausser Frage.

- 12 - Indem der Beklagte sich zum Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin vor Vor- instanz nicht hat vernehmen lassen (vgl. Urk. 14 S. 2, E. 1.2), blieb auch die Höhe des von der Beklagten geltend gemachten Zinssatzes von 1% unbestritten.

E. 4.10 Nach der Praxis des Obergerichts ist für die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 108 Nr. 2). Betreibungskosten sind von den Zah- lungen des Schuldners vorab zu erheben, soweit dieser die Kosten tragen muss.

E. 4.11 Zusammenfassend ist der Beklagten in teilweiser Gutheissung der vorlie- genden Beschwerde für Fr. 10'256.75 nebst Zins zu 1% seit 18. Juli 2016 definiti- ve Rechtsöffnung zu erteilen. Im Mehrbetrag ist die Rechtsöffnung zu verweigern, weshalb sich auch die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist und folglich abzuweisen ist.

E. 5 … [Mitteilungssatz]

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin zu 30 % und der Be- klagte zu 70 % für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO; Streitwert: Fr. 14'718.15, ohne Zinsen und Kosten [Art. 91 Abs. 1 ZPO], Obsiegen der Klägerin im Umfang von Fr. 10'253.05). Die erstin- stanzliche Spruchgebühr von Fr. 310.– (Urk. 14 S. 8) ist angemessen. Für die Bemessung der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Kosten sind vom Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin über Fr. 750.– (vgl. Ziff. 1.4 vorstehend) zu beziehen, ihr aber im Umfang der vom Beklagten zu tragenden Kosten von diesem zu ersetzen.

E. 5.2 Mangels eines entsprechenden Antrags sowie relevanter Umtriebe ist dem Beklagten weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 13 - Es wird erkannt:

E. 6 … [Rechtsmittelbelehrung]" 1.3 Gegen die begründete Fassung dieses Urteils (Urk. 9 = Urk. 14) erhob die Klägerin mit Eingabe vom 24. November 2017 rechtzeitig (Urk. 10) Beschwerde und beantragte das Folgende (Urk. 12/B): "1) die Überprüfung einer unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes im Entscheid Punkt 2.4 ff.

- 3 -

2) die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gemäss Rechtsöffnungsbe- gehrens vom 01.06.2017

3) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei" 1.4 Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 wurde der Klägerin Nachfrist angesetzt, um dem Gericht eine Originalvollmacht einzureichen sowie Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– anberaumt (Urk. 18). Nachdem innert Frist die Kaution geleistet und die eingeforderte Vollmacht eingereicht wur- den (Urk. 18 S. 4, 19 und 20/B), wurde dem Beklagten mit Verfügung vom

21. März 2018 Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 22). Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine Stellungnahme des Beklagten ein. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbingen in der Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Bülach vom 15. August 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Bülach, Zah- lungsbefehl vom 29. Juli 2016, definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 10'256.75 nebst Zins zu 1% seit 18. Juli 2016. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. (…)
  2. Die Spruchgebühr wird der Klägerin zu 30 % und dem Beklagten zu 70 % auferlegt. (…)" Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und zu 30 % der Klägerin und zu 70 % dem Beklagten auferlegt. Sie wird vom Kos- tenvorschuss der Klägerin bezogen, ist ihr aber im Umfang von Fr. 525.– vom Beklagten zu ersetzen.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 14 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'718.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170206-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 12. Juni 2018 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 15. August 2017 (EB170386-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) ist eine deutsche Krankenkasse aus der Gruppe der Innungskrankenkassen mit Sitz in C._____ (vgl. https://www.A._____.de/oc/de/A._____ /index.html). Der Beklagte und Be- schwerdegegner (fortan Beklagter) ist deutscher Staatsangehöriger mit heutigem Wohnsitz in der Schweiz. Er war vom 27. März 2006 bis 1. März 2009 bei der Klägerin freiwillig kranken- und pflegeversichert (vgl. Urk. 3/1). Dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren liegen ausstehende Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung vom 1. Februar 2008 bis 1. März 2009 sowie durch die Klägerin bisher erhobene Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Kosten und Gebühren zugrunde (Urk. 3/1-2). Die Klägerin betrieb in diesem Zusammen- hang den Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bülach, Zah- lungsbefehl vom 29. Juli 2016, für den Betrag von insgesamt Fr. 14'718.15 sowie für die Betreibungskosten im Umfang von Fr. 103.30. Der Beklagte erhob in die- ser Betreibung Rechtsvorschlag (Urk. 2). 1.2 Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 stellte die Klägerin beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Urk. 1). Mit – zunächst unbegründetem – Urteil vom 15. August 2017 erliess die Vorinstanz folgenden Entscheid (Urk. 6): "1. Das von der klagenden Partei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2016) gestellte Rechtsöffnungsbegehren wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 310.–.

3. Die Spruchgebühr wird der klagenden Partei auferlegt.

4. Der beklagten Partei wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. … [Mitteilungssatz]

6. … [Rechtsmittelbelehrung]" 1.3 Gegen die begründete Fassung dieses Urteils (Urk. 9 = Urk. 14) erhob die Klägerin mit Eingabe vom 24. November 2017 rechtzeitig (Urk. 10) Beschwerde und beantragte das Folgende (Urk. 12/B): "1) die Überprüfung einer unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes im Entscheid Punkt 2.4 ff.

- 3 -

2) die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gemäss Rechtsöffnungsbe- gehrens vom 01.06.2017

3) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei" 1.4 Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 wurde der Klägerin Nachfrist angesetzt, um dem Gericht eine Originalvollmacht einzureichen sowie Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– anberaumt (Urk. 18). Nachdem innert Frist die Kaution geleistet und die eingeforderte Vollmacht eingereicht wur- den (Urk. 18 S. 4, 19 und 20/B), wurde dem Beklagten mit Verfügung vom

21. März 2018 Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 22). Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine Stellungnahme des Beklagten ein. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbingen in der Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind. 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein

- 4 - umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Sep- tember 2011, E. 4.5.3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). 3.1 Beim vorliegend als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegten Beitragsbe- scheid vom 1. April 2009 handelt es sich um einen in Deutschland vollstreckbaren Entscheid über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten (vgl. Urk. 14 S. 6, E. 2.3.3). Die Vorinstanz erwog, dass der Beitragsbescheid von der klagenden Partei in ihrer Funktion als bundesunmittelbare Krankenkasse (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur Erhebung einer öffentlich-rechtlichen Forderung erlassen worden sei. Daher könne er nicht als Entscheid in Zivilsachen qualifiziert werden, womit auch die Anerkennung in der Schweiz nach Art. 25 IPRG respektive nach Art. 84 Ziff. 2 EG Nr. 883/2004 ausser Betracht falle. Dem- zufolge liege hier kein in der Schweiz anerkenn- und vollstreckbarer ausländi- scher Entscheid und mithin auch kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Das Be- gehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei deshalb abzuweisen (vgl. Urk. 14 S. 6, E. 2.4.2). 3.2 Dieser vorinstanzlichen Auffassung widerspricht die Klägerin im vorliegen- den Beschwerdeverfahren. Es sei richtig, dass es sich bei ihrer Forderung – in der Schweiz – um eine ausländische öffentlich-rechtliche Forderung wegen offener Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung handle. Dennoch sei diese mittels des Schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts und -verfahrens gestützt auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 29. April 2004 bzw. 16. September 2009 eintreibbar. Aus diesem Grund sei vor Vorinstanz gestützt auf Art. 80 SchKG um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ersucht worden. Die Abweisung ihres Rechtsöffnungs- begehrens sei zu Unrecht erfolgt (vgl. Urk. 12/B S. 2 f.). Sie verweist in diesem Zusammenhang auf einen Entscheid des Einzelrichters im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Kreuzlingen vom 25. April 2017 (Entscheid Kreuzlingen). In diesem Verfahren habe die Klägerin ebenfalls um definitive Rechtsöffnung für ausstehende Krankenkassenprämien ersucht, welche ihr erteilt worden sei (Urk. 16/3 B).

- 5 - 4.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräfti- gen Schuldanerkennung, und hat der Schuldner gegen die deswegen angehobe- ne Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger beim Richter zur Aufhebung des Rechtsvorschlags die definitive oder provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 und 82 SchKG). Gemäss Art. 80 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, definitive Rechts- öffnung verlangen, wenn seine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder einem diesem gleichgestellten Rechtstitel (Surrogat) beruht. Ge- mäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwal- tungsbehörden vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Das Rechtsöffnungsgericht hat dabei weder über den materiellen Bestand der Forde- rung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a), sondern es hat lediglich zu prüfen, ob der Gesuchsteller einen vollstreckbaren Titel vorlegen kann. Gegen einen gültigen de- finitiven Rechtsöffnungstitel sind nur noch Einwendungen möglich, bei welchen der Betriebene durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt, gestundet oder verjährt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 4.2 Während ausländische Zivilentscheide in der Schweiz der Vollstreckung grundsätzlich zugänglich sind, da sie gestützt auf Staatsvertragsrecht und sub- sidiär gestützt auf Art. 25 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privat- recht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) für vollstreckbar erklärt und her- nach vollstreckt werden können, ist eine Vollstreckung ausländischer öffentlich- rechtlicher Forderungen in der Regel nicht möglich, da staatsvertragliche Bestim- mungen, die dies vorsehen würden, nur ausnahmsweise bestehen (BGE 141 III 28, E. 3.). 4.3 Wie eingangs erwähnt, ersuchte die Klägerin vor Vorinstanz um definitive Rechtsöffnung für ausstehende Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegever- sicherung vom 1. Februar 2008 bis 1. März 2009 sowie für von ihr bisher erhobe- ne Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Kosten und Gebühren (Urk. 3/1-2). Als Rechtsöffnungstitel legte sie einen Beitragsbescheid vom 1. April

- 6 - 2009 vor (Urk. 3/1). Was dessen Vollstreckbarkeit – zumindest in Deutschland – anbelangt, kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen und zutreffenden Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 14 S. 5 f., E. 2.3). Aus dem Beitragsentscheid vom 1. April 2009 geht ein der Klägerin zu- stehender Betrag von EUR 9'465.52 (EUR 6'975.92 [Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung vom 1. Februar 2008 bis 1. März 2009] + EUR 2'365.50 [bisher erhobene Säumniszuschläge] + EUR 49.05 [bisher erhobene Mahngebühren] + EUR 74.95 [bisher erhobene weitere Kosten und Gebühren]) hervor (Urk. 3/1). Gemäss der Klägerin liege die Differenz von EUR 4'116.90 zum eingeforderten Gesamtbetrag von EUR 13'582.42 in den ihr zustehenden Mahn- und Vollstreckungskosten sowie Säumniszuschlägen begründet. Dies sei im deutschen Recht so vorgesehen: Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, seien gemäss § 24 Abs. 1 des deutschen Sozialgesetzbuches (SGB) Viertes Buch (IV) Säumniszuschläge zu zahlen. Kosten und Gebühren (Mahngebühren und Vollstreckungsgebühren) wür- den gemäss § 19 Abs. 1 Satz 1 des deutschen Verwaltungs-Vollstreckungs- gesetzes (VwVG) in Verbindung mit § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der deutschen Abgabeverordnung (AO) sowie § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 VwVG erhoben. Der eingeforderte Gesamtbetrag von EUR 13'582.42 entspreche gemäss dem Wechselkurs vom 25. Juli 2016 (EUR 1.– = Fr. 1.0836; Urk. 3/2) dem Betrag von Fr. 14'718.15 (Urk. 1; Urk. 3/2). 4.4.1 Beim betriebenen Betrag handelte es sich um eine ausländische öffent- lich-rechtliche Forderung. Daher muss vorab geprüft werden, ob eine staatsver- tragliche Bestimmung die Vollstreckung der Forderung in der Schweiz vorsieht. 4.4.2 Wie im Entscheid Kreuzlingen zutreffend festgehalten, wurde mit der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in Kraft ge- treten für die Schweiz am 1. April 2012; SR 0.831.109.268.1 [zit. Verordnung So- ziale Sicherheit]) ein solcher Staatsvertrag abgeschlossen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Soziale Sicherheit umfasst der sachliche Geltungsbereich der Verordnung folgende Zweige der sozialen Sicherheit: Leistungen bei Krankheit,

- 7 - Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft, bei Invalidität, bei Alter, an Hinter- bliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen (vgl. Urk. 16/3 B S. 5, E. 4 lit. c). 4.4.3 Als richtig erweisen sich auch die weiteren, folgenden – sich teils auf die bereits zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung stützenden (vgl. BGE 141 III 28, E. 3.) – Erwägungen im Entscheid Kreuzlingen (vgl. Urk. 16/3 B S. 5, E. 4 lit. d-f und E. 5 lit. b): "4. (…)

d) Art. 84 Abs. 1 der Verordnung Soziale Sicherheit sieht vor, dass Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, in einem anderen Mit- gliedstaat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezo- gen werden können, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats geschuldeten Beiträge gelten. Nach Abs. 2 werden voll- streckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und alle sonstigen Kosten gemäss den Rechtsvorschriften ei- nes Mitgliedstaats auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mit- gliedstaat innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der in diesem Mitgliedstaat für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfah- ren anerkannt und vollstreckt. Solche Entscheidungen sind in diesem Mitglied- staat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Mitgliedstaats dies erfordern. Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich geniessen die Forderungen des Trägers eines Mitgliedstaats in ei- nem anderen Mitgliedstaat die gleichen Vorrechte, die die Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats Forderungen gleicher Art einräumen (Art. 84 Abs. 3). Für das Verfahren zur Durchführung von Art. 84 verweist dessen Abs. 4 auf die Ver- ordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2012; SR 0.831.109.268.11 [zit. Verordnung (EG) Nr. 987/2009]).

- 8 -

e) Art. 78 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bestimmt, dass dem Ersu- chen um Betreibung einer Forderung, das die ersuchende Partei an die ersuchte Partei richtet, eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Partei ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstre- ckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwai- ger für die Betreibung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen sind. Gemäss Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 kann die ersuchende Partei ein Betreibungsersuchen nur dann stellen, wenn die Forderung und/oder der Vollstre- ckungstitel in ihrem Mitgliedstaat nicht angefochten wurden (lit. a), wenn sie in ih- rem Mitgliedstaat bereits geeignete Betreibungsverfahren durchgeführt hat und die getroffenen Massnahmen nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung führen werden (lit. b) und wenn die Verjährungsfrist nach innerstaatlichem Recht noch nicht abgelaufen ist (lit. c). In Abs. 3 von Art. 78 ist geregelt, welche Anga- ben das Betreibungsgesuch enthalten muss.

f) Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sieht in Ergänzung zu Art. 84 Abs. 2 der Verordnung Soziale Sicherheit vor, dass der Vollstreckungstitel für die Betreibung der Forderung unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Titel für die Vollstreckung einer Forderung des Mitgliedstaats der ersuchten Partei behandelt wird.

5. (…)

b) Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Soziale Sicherheit werden Forderun- gen von Krankenkassen vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst. Demnach werden die Beiträge, welche der Beklagte der Klägerin in Deutschland schuldet, in der Schweiz nach Schweizer Verfahrensrecht eingezogen (Art. 84 Abs. 1 der Verordnung Soziale Sicherheit). Die Grundforderung im von der Klägerin vor Vor- instanz ins Recht gelegten Beitragsbescheid vom 1. April 2009 im Betrag von EUR 6'975.92 besteht aus unbezahlten Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung (Urk. 3/1). Der Beitragsbescheid ist demzufolge gemäss Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in der Schweiz unmittelbar an- zuerkennen. Bei der Zwangsvollstreckung geniesst die Forderung der Klägerin in der Schweiz die gleichen Vorrechte, welche die Schweizer Rechtsvorschriften

- 9 - Forderungen gleicher Art einräumen (Art. 84 Abs. 3). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Schweizer Krankenkassen befugt sind, erstinstanzlich selber über die Beseitigung des vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlags zu befin- den (vgl. BGE 119 V 329, E. 2b). Somit fällt eine vollständige Gleichbehandlung betreffend Vollstreckung von Forderungen ausländischer Krankenkassen system- bedingt ausser Betracht. Schweizer Verwaltungsbehörden, welche nicht befugt sind, den Rechtsvorschlag selber zu beseitigen, können beim Gericht die Rechts- öffnung beantragen. Dabei stellen die von ihnen erlassenen Verfügungen definiti- ve Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar." 4.4.4 Wie im Entscheid Kreuzlingen handelt es sich auch im vorliegenden Fall um eine Forderung, welche von einer Deutschen Verwaltungsbehörde verfügt wurde. Damit steht der Klägerin grundsätzlich das Rechtsöffnungsverfahren ge- mäss SchKG offen. Indem die Vorinstanz dem Beitragsbescheid die Anerken- nungsfähigkeit und Vollstreckbarkeit absprach und das Vorliegen eines Rechts- öffnungstitels verneinte, hat sie das Recht unrichtig angewandt. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet. 4.5.1 Da die Beschwerdeinstanz reformatorisch entscheiden kann (Art. 318 Abs. 3 lit. b ZPO), ist weiter zu prüfen, ob das Betreibungsersuchen der Klägerin den Anforderungen gemäss Art. 78 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 entspricht. 4.5.2 Die Klägerin legte als Vollstreckungstitel die vollstreckbare Ausfertigung des Beitragsbescheides vom 1. April 2009 ins Recht (Urk. 3/1). Gemäss Voll- streckbarkeitsklausel wurde der Bescheid nicht angefochten. Aufgrund der Tatsa- che, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegte, würde eine Zwangsvollstreckung in Deutschland nicht zur vollständigen Befriedigung der For- derung führen. Gemäss § 25 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches verjäh- ren Krankenkassenbeiträge grundsätzlich 30 Jahre nach Ablauf des Kalender- jahrs, in dem sie fällig geworden sind. Vorliegend wurde die erste Beitragszahlung am 8. April 2009 und somit innerhalb der 30-jährigen Verjährungsfrist fällig. Die Eingabe der Gesuchstellerin enthält sämtliche gemäss Art. 78 Abs. 3 der Verord- nung (EG) Nr. 987/2009 nötigen Angaben zum Schuldner, der Gläubigerin, des Vollstreckungstitels sowie der Forderung (vgl. Urk. 1). Zusammenfassend kann

- 10 - gesagt werden, dass die Anforderungen gemäss Art. 78 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erfüllt sind, weshalb der Beitragsbescheid vom 1. April 2009 zur de- finitiven Rechtsöffnung berechtigt. 4.6.1 Neben ihrer Grundforderung im Betrag von EUR 6'975.92 für ausstehen- de Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung beantragte die Klä- gerin Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auch für – sich aus deutschem Recht ergebende und ihr zustehende – Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Kosten und Gebühren im Umfang von EUR 6'606.50, also für insgesamt EUR 13'582.42 bzw. Fr. 14'718.15 (Urk. 1 S. 2 und Urk. 3/2). 4.6.2 Definitive Rechtsöffnung für Gebühren im Zusammenhang mit dem Ver- zug eines Schuldners kann nur dann erteilt werden, wenn im definitiven Rechts- öffnungstitel der diesbezüglich zu bezahlende Betrag ausgewiesen ist oder sich dessen Summe aus dem Verweis auf andere Dokumente für den Schuldner vor- aussehbar ohne Weiteres beziffern lässt bzw. ableiten lässt bzw. ergibt (ZWR 1991, S. 398; TC JU, RJJ 1995, S. 43; BGE 135 III 315, S. 319). Gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht bilden als generell- abstrakte Normen keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG (BGE 113 III 6, S. 9). Für einen Rechtsöffnungstitel bedarf es immer eines formellen Entscheides einer Behörde, welcher in einem Verfahren ergangen ist, in dem sich der Verpflichtete zumindest mit einem Rechtsbehelf oder einem Rechtsmittel gegen den Bestand und die Höhe des Anspruchs wehren konnte (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 221 f.). Mit anderen Worten kann für gesetzlich festgelegte Gebühren im Zusammenhang mit dem Verzug eines Schuldners erst dann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn diese indivi- duell-konkret auferlegt und dem Schuldner in einer entsprechenden Verfügung, gegen welche er sich zur Wehr setzen konnte, eröffnet worden sind (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 134a, m.w.H.). Eine Ausnahme macht die Praxis einzig hin- sichtlich der gesetzlich festgelegten Verzugszinsen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 134, m.w.H.; Stücheli, a.a.O., S. 193; nachstehend E. 4.9.1 und 4.9.2). 4.6.3 Der Beitragsbescheid vom 1. April 2009 umfasst neben der Grundforde- rung im Betrag von EUR 6'975.92 für ausstehende Beiträge zur freiwilligen Kran-

- 11 - ken- und Pflegeversicherung bisher erhobene Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Kosten und Gebühren im Gesamtbetrag von EUR 2'489.50 (EUR 2'365.50 + EUR 49.05 + EUR 74.95; Urk. 3/1). Nach dem Gesagten und wegen ihrer Konnexität zur Grundforderung berechtigen auch sie zur definitiven Rechtsöffnung. Hingegen vermögen die darüber hinaus geltend gemachten Zu- schläge und Gebühren im Betrag von EUR 4'116.90 auch bei bestehender Rechtsgrundlage in Deutschland die vorgenannten Voraussetzungen nicht zu er- füllen. Sie wurden dem Beklagten nicht im vorgenannten Sinne eröffnet und sind daher der definitiven Rechtsöffnung nicht zugänglich. Die zur definitiven Rechts- öffnung berechtigte Forderungssumme beträgt somit EUR 9'465.42 (EUR 6'975.92 + EUR 2'489.50). 4.7 Die Forderungssumme ist in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) und die Umrechnung ist vom Gläubiger vorzuneh- men, wie dies die Klägerin in ihrem Betreibungsbegehren vom 25. Juli 2016 auch getan hat (vgl. Urk. 3/15). Massgebend für die Umrechnung ist – sofern kein an- derer Kurs vereinbart wurde oder als geschäftsüblich betrachtet werden kann – der Notenkurs am Tag des Betreibungsbegehrens (BSK SchKG I-Kofmel Ehren- zeller, Art. 67 N 40). Die Betreibungssumme in Schweizer Franken beträgt somit gemäss – unbestritten gebliebenem – Tageskurs vom 25. Juli 2016 (1.0836) ge- rundet Fr. 10'256.75. 4.8 Innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist hat der Beklagte keine Ein- wendungen im Sinne von Art. 81 SchKG erhoben (vgl. Urk. 14 S. 2, E. 1.2). 4.9.1 Die Klägerin verlangt überdies definitive Rechtsöffnung für einen Ver- zugszins zu 1% seit 18. Juli 2016 (Urk. 1). 4.9.2 Aus dem Beitragsbescheid vom 1. April 2009 ergibt sich, dass dieser dem Beklagten zugestellt worden ist, nicht aber zu welchem Zeitpunkt. In den von der Klägerin bei der Vorinstanz ins Recht gereichten Unterlagen findet sich aber ein einschlägiges Mahnschreiben der Klägerin (Urk. 3/9), das gemäss Rückschein vom Beklagten am 22. Oktober 2014 in Empfang genommen wurde (Urk. 3/10). Dass sich der Beschuldigte seither in Verzug befindet steht damit ausser Frage.

- 12 - Indem der Beklagte sich zum Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin vor Vor- instanz nicht hat vernehmen lassen (vgl. Urk. 14 S. 2, E. 1.2), blieb auch die Höhe des von der Beklagten geltend gemachten Zinssatzes von 1% unbestritten. 4.10 Nach der Praxis des Obergerichts ist für die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 108 Nr. 2). Betreibungskosten sind von den Zah- lungen des Schuldners vorab zu erheben, soweit dieser die Kosten tragen muss. 4.11 Zusammenfassend ist der Beklagten in teilweiser Gutheissung der vorlie- genden Beschwerde für Fr. 10'256.75 nebst Zins zu 1% seit 18. Juli 2016 definiti- ve Rechtsöffnung zu erteilen. Im Mehrbetrag ist die Rechtsöffnung zu verweigern, weshalb sich auch die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist und folglich abzuweisen ist. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin zu 30 % und der Be- klagte zu 70 % für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO; Streitwert: Fr. 14'718.15, ohne Zinsen und Kosten [Art. 91 Abs. 1 ZPO], Obsiegen der Klägerin im Umfang von Fr. 10'253.05). Die erstin- stanzliche Spruchgebühr von Fr. 310.– (Urk. 14 S. 8) ist angemessen. Für die Bemessung der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Kosten sind vom Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin über Fr. 750.– (vgl. Ziff. 1.4 vorstehend) zu beziehen, ihr aber im Umfang der vom Beklagten zu tragenden Kosten von diesem zu ersetzen. 5.2 Mangels eines entsprechenden Antrags sowie relevanter Umtriebe ist dem Beklagten weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 13 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Bülach vom 15. August 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Bülach, Zah- lungsbefehl vom 29. Juli 2016, definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 10'256.75 nebst Zins zu 1% seit 18. Juli 2016. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. (…)

3. Die Spruchgebühr wird der Klägerin zu 30 % und dem Beklagten zu 70 % auferlegt. (…)" Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und zu 30 % der Klägerin und zu 70 % dem Beklagten auferlegt. Sie wird vom Kos- tenvorschuss der Klägerin bezogen, ist ihr aber im Umfang von Fr. 525.– vom Beklagten zu ersetzen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 14 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'718.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc