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RT170205

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-05-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 9. November 2012 schied das Regionalgericht Burgdorf die Ehe zwischen A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer; fortan Beklagter) und

- 2 - C._____. In Dispositivziffer 4 wurden die zwischen den Ehegatten am 1.11. 2012 und 6.11.2012 abgeschlossenen Teilvereinbarungen gerichtlich genehmigt. In Ziff. 3 der "2. Teilvereinbarung" wurde der Kinderunterhalt für die gemeinsamen Kinder B._____ (Klägerin und Beschwerdegegnerin; fortan Klägerin), D._____ und E._____ geregelt, Ziff. 4 enthält eine Indexklausel (Urk. 5/2).

E. 2 Gestützt auf das vorgenannte Scheidungsurteil betrieb die Klägerin den Be- klagten für Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar 2017 bis Mai 2017 nebst Zins und Zahlungsbefehlkosten. Gegen den Zahlungsbefehl vom 17. Mai 2017 des Betreibungsamtes Pfäffikon (Betreibung Nr. …) erhob der Beklagte Rechts- vorschlag (Urk. 5/7). Mit Urteil vom 28. September 2017 erteilte die Vorinstanz der Klägerin antragsgemäss für die Unterhaltsbeiträge der Monate Januar 2017 bis April 2017 (Fr. 4'642.55 nebst Zinst, Kosten und Parteientschädigung) definitive Rechtsöffnung (Urk. 27). Im Übrigen kann für den Prozessverlauf vor Vorinstanz auf deren Urteil verwiesen werden (Urk. 27 S. 2 f.).

E. 2.1 Wie im vorinstanzlichen Verfahren stellt die Klägerin auch für das Be- schwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 36 S. 2).

E. 2.2 Die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden vollum- fänglich dem Beklagten auferlegt. Sodann wird der Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Damit ist das Gesuch der Klä- gerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos und abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO). Unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ist ihr Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand trotz zugesprochener voller Parteientschädigung zu behandeln.

E. 2.3 Die Klägerin ist Studentin an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wis- senschaften in Winterthur (ZHAW; Urk. 38/4). Sie pendelt zwischen dem Wohnort F._____ am Jurasüdfuss und dem Studienort. Sie trägt vor, der lange "Arbeits- weg" und die intensiven Lernphasen würden die Suche nach einer Teilzeitstelle massiv erschweren. Dennoch habe sie es geschafft, in der Filiale eines Grossver- teilers einen Job zu erhalten und knapp Fr. 500.– pro Monat zu verdienen. Der

- 11 - Beklagte bezahle momentan keine Alimente. Sie erhalte weder Krankenkassen- verbilligungen noch Stipendien (Urk. 36 S. 5). Die Klägerin macht einen Bedarf von Fr. 2'640.– geltend (Urk. 36 S. 5). Allerdings wäre sie selbst mit einem Bedarf gemäss Vorinstanz von rund Fr. 2'100.– (Urk. 27 S. 10) nicht in der Lage, neben ihren Auslagen die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzubringen. Weiter ist davon auszugehen, dass sie nicht über Vermögen verfügt (Urk. 38/7). Die Kläge- rin gilt daher als prozessual mittellos. Ihr Beschwerdeantrag ist sodann nicht aus- sichtslos. Zudem war sie als rechtsunkundige Partei zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen. Der Klägerin ist entspre- chend auch für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:

E. 3 Der Beklagte erhob mit Eingabe vom 30. November 2017 Beschwerde ge- gen den vorinstanzlichen Entscheid und stellte die folgenden Anträge (Urk. 26 S. 2):

1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. September 2017 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

E. 4 Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen. Die massgebliche Ziffer 3 der Ehescheidungskonvention lautet wie folgt (Urk. 5/2 Anhang): "A._____ verpflichtet sich, für die Kinder ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Volljährig- keit monatliche, jeweils im Voraus geschuldete Unterhaltsbeiträge, in der Höhe von je CHF 1'400.00 pro Kind zu leisten. Art. 276 Abs. 3, Art. 277 Abs. 2 und Art 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten. A._____ verpflichtet sich, den Unterhaltsbeitrag von CHF 1'400.00 gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen, bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen ist. Zur Erstausbildung gehört auch ein allfälliger Weg über die Berufsmatur mit anschliessender Weiterausbildung. In Anwendung von Art. 276 Abs. 3 ZGB ist A._____ während der Ausbildungszeit, im Falle einer Berufslehre ab dem zweiten Lehrjahr, der Kinder berechtigt, seine monatlichen Unterhaltsbeiträge um 45 % des Nettoeinkommens (aus Lehrlings-, Praktikums- oder Studienlohn) des jeweiligen Kindes pro Monat zu kürzen. Die Kinder haben ihre Einkommensverhältnisse gegenüber A._____ offen zu legen. Es steht A._____ frei, im Falle einer Lohneinbusse eine Reduktion des vorgenannten Unterhalts- beitrags geltend zu machen. Die Ehegatten erklären sich einverstanden damit, dass die vorge- nannte Regelung auch bei einer allfälligen Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge weitergelten wür- de, solange diese unter Ausserachtlassung einer Kürzung um 45 % nicht unter CHF 1'000.– fallen. (…)."

- 5 -

E. 5 Die Rüge der mangelnden Bezifferung ist unbegründet. Das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, wenn es die geschuldeten Unter- haltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (BGer 5A_204/2017 vom 1. März 2018, E. 2.2.). Gemäss Ziffer 3 Abs. 2 der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention verpflichtet sich der Beklagte zu Unterhalts- beiträgen über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung. Dazu gehört auch ein allfälliger Weg über die Berufsmatur mit an- schliessender Weiterbildung. Der Unterhalt wurde nicht nur bis zur Volljährigkeit befristet und die gesetzliche Bestimmung von Art. 277 Abs. 2 ZGB bloss vorbe- halten. Sodann ist der Unterhalt bis zum Abschluss der Erstausbildung betrags- mässig mit Fr. 1'400.– festgelegt. Die den Unterhaltsbeitrag allenfalls ändernden Tatsachen sind hinreichend klar umschrieben, nämlich die Erzielung von eigenen Einkünften aus Lehrlings-, Praktikums- oder Studienlohn (Ziff. 3 Abs. 3 der Teil- vereinbarung) oder eine Lohneinbusse des Pflichtigen (Ziff. 3 Abs. 4 der Teilver- einbarung). Es liegt daher nicht ein mangelhaft bezifferter Rechtsöffnungstitel vor sondern ein bedingter Entscheid.

E. 6 Besteht eine Bedingung, dass sich die Unterhaltsleistungen bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses verändern, hat derjenige, der daraus Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Den Urkundenbeweis anzutreten hat in der Regel der Gläubiger für Umstände, die die Unterhaltsleis- tungen erhöhen, und der Schuldner für Umstände, die die Unterhaltsleistungen vermindern oder ganz aufheben (BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011, E. 3.2). Wird der Schuldner im gerichtlichen Entscheid unter einer Resolutivbedingung zur Zahlung verurteilt, so kann er die Rechtsöffnung zu Fall bringen, wenn er durch Urkunden liquide beweist, dass die Bedingung eingetreten ist. Ist er hierzu nicht in der Lage, so ist Rechtsöffnung zu erteilen, und der Schuldner muss gegebenen- falls eine materielle Klage auf Feststellung des Eintritts der Resolutivbedingung gemäss Art. 85a SchKG respektive Rückforderung des Bezahlten (Art. 86 SchKG)

- 6 - erheben (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 45; BGer 5D_88/2012 vom

13. Juli 2012, E. 4). Bei suspensiv bedingten Urteilen, bei denen die Höhe der Forderung von einem künftigen ungewissen Sachverhalt abhängt, kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die Summe vom Gläubiger durch Urkunden liquide bewiesen wird. Ein zweites den Bedingungseintritt feststellendes Urteil ist diesfalls nicht erforder- lich. Daher kann z.B. für eine indexierte Rente definitive Rechtsöffnung erteilt werden (BGE 116 III 63 ff.; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 40, 44). Knüpft der Rechtsöffnungstitel die Zahlungspflicht des Schuldners an eine Suspensivbedin- gung, ist der Schuldner bei seinem Gegenbeweis nicht auf den Urkundenbeweis beschränkt (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 44).

E. 7 Die Vorinstanz und die Parteien gehen davon aus, dass es sich bei der frag- lichen Ziffer 3 um eine Suspensivbedingung handelt (Urk. 27 S. 6; Urk. 26 S. 5, Urk. 33 S. 6). Der Beklagte leitet daraus ab, dass die Klägerin als Gläubigerin den Eintritt der Bedingung durch Urkunden zu beweisen habe (Urk. 26 S. 5). Die Klä- gerin legte vor Vorinstanz eine Lohnübersicht für die Periode von Januar bis März 2017 und eine Lohnabrechnung für April 2017 ins Recht (Urk. 5/5, 5/6). In seiner Beschwerdeschrift macht der Beklagte - wie auch vor Vorinstanz - geltend, die Klägerin sei ihrer Pflicht zur Offenlegung ihres Einkommens nicht nachgekommen und verdiene viel mehr, als sie offenlege. Mittels diverser Fotos könne er belegen, dass die Klägerin häufig Reisen unternehme, welche sie aus ihren eigenen Ein- künften zu finanzieren scheine. Auch sei davon auszugehen, dass die Klägerin Einkommen aus Aufträgen als Model generiere. Der Schuldner sei zur Erbringung des Gegenbeweises, i.c. gehe es darum zu widerlegen, dass die Klägerin ihre ge- samten Einkommensverhältnisse offenlege, nicht auf den Urkundenbeweis ange- wiesen. Der Einwand, dass die Klägerin ihre Einkommenssituation nicht vollstän- dig offenlege, sei also genügend dargetan. Speziell sei zu erwähnen, dass über die finanzielle Situation der Klägerin in den Jahren 2016/2017 keinerlei Informati- onen zuhanden des Beklagten vorhanden bzw. keinerlei Angaben seitens der Klägerin gemacht worden seien. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass sie als Jura- Studentin ein entlöhntes Praktikum in einer Anwaltskanzlei absolviere und dabei

- 7 - evtl. sogar die Rechtsschriften zu ihren unzähligen Eingaben selber redigiere. Die Klägerin verweigere auch der Steuerbehörde gegenüber sämtliche Angaben zu ihrem Einkommen, so dass nicht einmal der Steuererklärung oder der Steuerver- anlagung Hinweise auf die Vollständigkeit ihrer Offenlegung entnommen werden könnten. Auch sei fraglich, ob die Lohnübersicht für Januar bis März 2017 Urkun- dencharakter habe (Urk. 26 S. 5 f.).

E. 8 Die Klägerin hält dem entgegen, aufgrund der Tatsache, dass sie in Win- terthur studiere und in F._____/BE wohne, ergebe sich ohne weiteres, dass sie nicht mehr viel Zeit habe, um einem Nebenjob nachzugehen. Trotzdem habe sie einen Nebenjob in einer Filiale eines Grossverteilers, der entsprechende Lohn sei mit offiziellen Dokumenten des Arbeitgebers nachgewiesen. Es wäre nicht ersicht- lich, inwiefern sie nebst Studium, Pendeln, Lernen, Freizeit und diesem Nebenjob überhaupt noch Kapazität haben sollte, um mehr zu arbeiten und mehr Einkom- men zu generieren (Urk. 33 S. 7). Betreffend die Fotos führt die Klägerin an, es sei schlechterdings nicht zu begründen, wie man aufgrund von Fotos schliessen könne, dass sie als Model arbeite. Selbst einer Studentin sei es nicht verwehrt, dann und wann in die Ferien zu fahren. Hinzu komme, dass nicht erstellt sei, dass die Klägerin diese Ferien selber bezahlt habe (Urk. 33 S. 7).

E. 9 Nicht substantiiert bestritten ist, dass sich die Klägerin noch in einer Erstausbildung im Sinne der Vereinbarung befindet und die den Unterhaltsan- spruch begründende Bedingung (vgl. Ziff. 3 Abs. 2 der Vereinbarung) erfüllt ist. Der Beklagte sprach vor Vorinstanz selbst vom "Ausbildungsjahr 2016/2017" (Urk. 16 S. 5). 10.1 Strittig ist vielmehr der Passus, wonach der Beklagte berechtigt ist, den Un- terhaltsbeitrag in Anwendung von Art. 276 Abs. 3 ZGB zu kürzen. Konkret wurde in Ziff. 3 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und C._____ festge- halten, dass sich der monatliche Unterhaltsbeitrag zugunsten der Klägerin von Fr. 1'400.– um 45 % von deren Nettoeinkommen aus Lehrlings-, Praktikums- oder Studienlohn reduziert bzw. dass der Beklagte berechtigt ist, diese Kürzung vorzu- nehmen. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB obliegt dem Kläger der Nachweis für die Reduktion der Unterhaltspflicht. Mit anderen Worten ist dieser

- 8 - Passus resolutiv-bedingt und hat der Beklagte den Beweis für den Eintritt der Be- dingung für das teilweise Erlöschen der Unterhaltspflicht zu tragen. Davon geht auch die Klägerin aus (Urk. 33 S. 5). Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass der Beklagte für diesen Urkundenbeweis auf das Mitwirken der Klägerin angewiesen ist. Diese Auskunftspflicht ist in der Vereinbarung explizit festgehalten. Der Umstand indessen, dass eine Editionspflicht der Klägerin in Be- zug auf ihr Einkommen zwischen den Ehegatten vertraglich vereinbart wurde, än- dert nichts daran, dass das SchKG die im Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Einreden und Beweismittel wie auch die Beweislast abschliessend regelt (Dieter Gessler, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, SJZ 83 [1987] S. 250 ff.). 10.2 Die Vorinstanz bejahte den Urkundencharakter der von der Klägerin einge- reichten Lohnübersicht für die Periode von Januar bis März 2017 (Urk. 5/5). Sie hielt fest, dass sich aus der betreffenden Lohnübersicht alle benötigten Daten eindeutig ergeben würden. So seien die Arbeitgeberin mit Namen und die einzel- nen Lohnperioden mit den genauen Daten ausgewiesen. Auch habe der Beklagte die Echtheit der Lohnübersicht nicht bestritten (Urk. 27 S. 5). Mit diesen Erwä- gungen setzt sich der Beklagte nicht konkret auseinander und genügt daher sei- ner Rügepflicht nicht. 10.3 Was die weitere Offenlegung der finanziellen Verhältnisse angeht, erwog die Vorinstanz, dass der Beklagte zusätzliche Einkünfte der Klägerin weder substanti- iert behauptet noch belegt habe (Urk. 27 S. 6). Zwar kann im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht ein strikter Beweis verlangt werden. Es muss ge- nügen, wenn der Schuldner mittels Urkunden konkrete Tatsachen dazulegen vermag, welche glaubhaft den Schluss zulassen, dass in casu die Klägerin zu- sätzliche Einkünfte erzielt. Die vom Beklagten eingereichten Fotos (Urk. 17/3) mögen mitunter ein Indiz dafür sein, dass die Klägerin gerne reist und sich in fest- licher Kleidung fotografieren lässt. Zu welchem Anlass sie das tut, muss offen bleiben. Allein aufgrund dieser Bilder ist jedenfalls ein zusätzlicher Verdienst der Klägerin weder substantiiert und betragsmässig konkret geltend gemacht, ge- schweige denn mit Urkunden nachgewiesen. Auch die Behauptung, die Klägerin

- 9 - absolviere als Jura-Studentin möglicherweise ein entlöhntes Praktikum, ist durch keinerlei Unterlagen untermauert. Der Einwand, dass die Klägerin ihre Einkom- menssituation nicht vollständig offenlege, ist damit nicht stichhaltig. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beklagte den Eintritt der Bedingung für die (weitere) Re- duktion der Unterhaltsbeiträge nicht liquide nachzuweisen vermochte.

E. 11 Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beklagten gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung als unbegründet. Freilich bleibt es dem Beklagten unbenommen, in einem ordentlichen Prozess die materielle Begrün- detheit der Forderung zum Thema zu machen (vgl. Art. 85a SchKG).

E. 12 Das von der Vorinstanz ermittelte Quantitativ der Forderung wurde vom Be- klagten im Beschwerdeverfahren nicht konkret thematisiert, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

E. 13 Die Vorinstanz erteilte antragsgemäss auch Rechtsöffnung für die Betrei- bungskosten und die Kosten und Entschädigung des von ihr erlassenen Urteils. Gemäss Praxis des Zürcher Obergerichts kann für die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt (ZR 108/2009 Nr. 2). Ohnehin ist aber eine Rechtsöffnung überflüssig, weil ge- mäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3).

E. 14 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde demnach hinsichtlich der er- teilten Rechtsöffnung für die Betreibungskosten (zu denen auch die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens zählen), als begrün- det. In diesem Umfang ist das Urteil der Vorinstanz aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist dem- zufolge abzuweisen.

E. 15 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3

- 10 - ZPO analog). Der Beklagte unterliegt nahezu vollumfänglich, da sein Obsiegen mit Blick auf die Betreibungskosten unwesentlich ins Gewicht fällt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid zu bestätigen, zumal die Höhe der Spruchgebühr und der Parteientschädigung unangefochten blieben. III.

1. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 48 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 450.– festzulegen. Da der Beklagte auch im Beschwerdeverfahren beinahe vollumfänglich unterliegt, ist ihm die Entscheidgebühr aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Antragsgemäss ist er zudem zu verpflichten, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzusatz ist mangels Antrag nicht zuzusprechen (Urk. 33 S. 2).

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht s.V., vom 28. September 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 17. Mai 2017) definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 1'400.– nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2017, für Fr. 1'106.75 nebst 5 % Zins seit dem 1. Februar 2017, für Fr. 1'024.95 nebst 5 % Zins seit dem
  5. März 2017 und für Fr. 1'110.85 nebst 5 % Zins seit dem 1. April 2017." - 12 - Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 900.– zu bezahlen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'642.55 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 13 - Zürich, 2. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170205-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 2. Mai 2018 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 28. September 2017 (EB170102-H) Erwägungen: I.

1. Mit Urteil vom 9. November 2012 schied das Regionalgericht Burgdorf die Ehe zwischen A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer; fortan Beklagter) und

- 2 - C._____. In Dispositivziffer 4 wurden die zwischen den Ehegatten am 1.11. 2012 und 6.11.2012 abgeschlossenen Teilvereinbarungen gerichtlich genehmigt. In Ziff. 3 der "2. Teilvereinbarung" wurde der Kinderunterhalt für die gemeinsamen Kinder B._____ (Klägerin und Beschwerdegegnerin; fortan Klägerin), D._____ und E._____ geregelt, Ziff. 4 enthält eine Indexklausel (Urk. 5/2).

2. Gestützt auf das vorgenannte Scheidungsurteil betrieb die Klägerin den Be- klagten für Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar 2017 bis Mai 2017 nebst Zins und Zahlungsbefehlkosten. Gegen den Zahlungsbefehl vom 17. Mai 2017 des Betreibungsamtes Pfäffikon (Betreibung Nr. …) erhob der Beklagte Rechts- vorschlag (Urk. 5/7). Mit Urteil vom 28. September 2017 erteilte die Vorinstanz der Klägerin antragsgemäss für die Unterhaltsbeiträge der Monate Januar 2017 bis April 2017 (Fr. 4'642.55 nebst Zinst, Kosten und Parteientschädigung) definitive Rechtsöffnung (Urk. 27). Im Übrigen kann für den Prozessverlauf vor Vorinstanz auf deren Urteil verwiesen werden (Urk. 27 S. 2 f.).

3. Der Beklagte erhob mit Eingabe vom 30. November 2017 Beschwerde ge- gen den vorinstanzlichen Entscheid und stellte die folgenden Anträge (Urk. 26 S. 2):

1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. September 2017 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

4. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Beklagten Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 29). Dieser ging fristgerecht ein (Urk. 30). Mit Verfügung vom 7. März 2018 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Be- schwerde zu beantworten (Urk. 32). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2017 (recte 2018) wurde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, beantragt (Urk. 33 S. 2). Unterm gleichen Datum stellte die Klägerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 36). Die Rechtsschriften vom 19. März 2018

- 3 - wurden mit Verfügung vom 23. März 2018 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 39). II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGE 137 III 470 E. 4.5.3).

2. Die in Betreibung gesetzten Kinderunterhaltsbeiträge beschlagen die Zeit nach der Volljährigkeit der Klägerin. Diese verlangte vor Vorinstanz gestützt auf das vorerwähnte Ehescheidungsurteil ihrer Eltern vom 9. November 2012 definiti- ve Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2017. Die Vorinstanz erachtete die vom Beklagten dagegen er- hobenen Einwendungen (mangelnde Offenlegung des eigenen Einkommens, feh- lende Bezifferung) als nicht stichhaltig und erteilte definitive Rechtsöffnung wie folgt: für Fr. 1'400.– nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2017, für Fr. 1'106.75 nebst 5 % Zins seit dem 1. Februar 2017, für Fr. 1'024.95 nebst 5 % Zins seit dem

1. März 2017 und für Fr. 1'110.85 nebst 5 % Zins seit dem 1. April 2017 sowie für die Betreibungskosten und die Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 bis 4 ihres Urteils.

3. Im Beschwerdeverfahren macht der Beklagte geltend, dass mit dem einge- reichten Scheidungsurteil kein gültiger Rechtöffnungstitel vorliege. Rechtsöffnung könne nur erteilt werden, wenn das Urteil, auf welches sich das Begehren stütze, den Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichte. Die zu be- zahlende Summe müsse im Urteil beziffert werden oder müsse sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Im konkreten Fall regle der Unterhaltstitel die Unterhaltsbeiträge an das mündige Kind gerade nicht in allen wesentlichen Aspekten. Es hätten nicht al-

- 4 - le wesentlichen Sachfragen anlässlich der Scheidung geklärt werden können, da zu dieser Zeit keine Informationen zur Ausbildung der Klägerin vorgelegen hätten. Die Teilvereinbarung weise zwar darauf hin, dass per 1. Januar eine bedingte An- passung der Unterhaltsbeiträge an den Index erfolgen könne, die Nettoeinkünfte des jeweiligen Kindes zu berücksichtigen seien und dass die Einkommensver- hältnisse offengelegt werden müssten. Beziffern lasse sich die Summe dadurch allerdings noch lange nicht. Die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem angeblichen Rechtsöffnungstitel er- gebe, sei fraglich. Wenn der Rechtsöffnungstitel - vorliegend die Teilvereinbarung

- unklar sei, bleibe es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (Urk. 26 S. 3 f.).

4. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen. Die massgebliche Ziffer 3 der Ehescheidungskonvention lautet wie folgt (Urk. 5/2 Anhang): "A._____ verpflichtet sich, für die Kinder ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Volljährig- keit monatliche, jeweils im Voraus geschuldete Unterhaltsbeiträge, in der Höhe von je CHF 1'400.00 pro Kind zu leisten. Art. 276 Abs. 3, Art. 277 Abs. 2 und Art 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten. A._____ verpflichtet sich, den Unterhaltsbeitrag von CHF 1'400.00 gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen, bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen ist. Zur Erstausbildung gehört auch ein allfälliger Weg über die Berufsmatur mit anschliessender Weiterausbildung. In Anwendung von Art. 276 Abs. 3 ZGB ist A._____ während der Ausbildungszeit, im Falle einer Berufslehre ab dem zweiten Lehrjahr, der Kinder berechtigt, seine monatlichen Unterhaltsbeiträge um 45 % des Nettoeinkommens (aus Lehrlings-, Praktikums- oder Studienlohn) des jeweiligen Kindes pro Monat zu kürzen. Die Kinder haben ihre Einkommensverhältnisse gegenüber A._____ offen zu legen. Es steht A._____ frei, im Falle einer Lohneinbusse eine Reduktion des vorgenannten Unterhalts- beitrags geltend zu machen. Die Ehegatten erklären sich einverstanden damit, dass die vorge- nannte Regelung auch bei einer allfälligen Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge weitergelten wür- de, solange diese unter Ausserachtlassung einer Kürzung um 45 % nicht unter CHF 1'000.– fallen. (…)."

- 5 -

5. Die Rüge der mangelnden Bezifferung ist unbegründet. Das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, wenn es die geschuldeten Unter- haltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (BGer 5A_204/2017 vom 1. März 2018, E. 2.2.). Gemäss Ziffer 3 Abs. 2 der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention verpflichtet sich der Beklagte zu Unterhalts- beiträgen über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung. Dazu gehört auch ein allfälliger Weg über die Berufsmatur mit an- schliessender Weiterbildung. Der Unterhalt wurde nicht nur bis zur Volljährigkeit befristet und die gesetzliche Bestimmung von Art. 277 Abs. 2 ZGB bloss vorbe- halten. Sodann ist der Unterhalt bis zum Abschluss der Erstausbildung betrags- mässig mit Fr. 1'400.– festgelegt. Die den Unterhaltsbeitrag allenfalls ändernden Tatsachen sind hinreichend klar umschrieben, nämlich die Erzielung von eigenen Einkünften aus Lehrlings-, Praktikums- oder Studienlohn (Ziff. 3 Abs. 3 der Teil- vereinbarung) oder eine Lohneinbusse des Pflichtigen (Ziff. 3 Abs. 4 der Teilver- einbarung). Es liegt daher nicht ein mangelhaft bezifferter Rechtsöffnungstitel vor sondern ein bedingter Entscheid.

6. Besteht eine Bedingung, dass sich die Unterhaltsleistungen bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses verändern, hat derjenige, der daraus Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Den Urkundenbeweis anzutreten hat in der Regel der Gläubiger für Umstände, die die Unterhaltsleis- tungen erhöhen, und der Schuldner für Umstände, die die Unterhaltsleistungen vermindern oder ganz aufheben (BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011, E. 3.2). Wird der Schuldner im gerichtlichen Entscheid unter einer Resolutivbedingung zur Zahlung verurteilt, so kann er die Rechtsöffnung zu Fall bringen, wenn er durch Urkunden liquide beweist, dass die Bedingung eingetreten ist. Ist er hierzu nicht in der Lage, so ist Rechtsöffnung zu erteilen, und der Schuldner muss gegebenen- falls eine materielle Klage auf Feststellung des Eintritts der Resolutivbedingung gemäss Art. 85a SchKG respektive Rückforderung des Bezahlten (Art. 86 SchKG)

- 6 - erheben (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 45; BGer 5D_88/2012 vom

13. Juli 2012, E. 4). Bei suspensiv bedingten Urteilen, bei denen die Höhe der Forderung von einem künftigen ungewissen Sachverhalt abhängt, kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die Summe vom Gläubiger durch Urkunden liquide bewiesen wird. Ein zweites den Bedingungseintritt feststellendes Urteil ist diesfalls nicht erforder- lich. Daher kann z.B. für eine indexierte Rente definitive Rechtsöffnung erteilt werden (BGE 116 III 63 ff.; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 40, 44). Knüpft der Rechtsöffnungstitel die Zahlungspflicht des Schuldners an eine Suspensivbedin- gung, ist der Schuldner bei seinem Gegenbeweis nicht auf den Urkundenbeweis beschränkt (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 44).

7. Die Vorinstanz und die Parteien gehen davon aus, dass es sich bei der frag- lichen Ziffer 3 um eine Suspensivbedingung handelt (Urk. 27 S. 6; Urk. 26 S. 5, Urk. 33 S. 6). Der Beklagte leitet daraus ab, dass die Klägerin als Gläubigerin den Eintritt der Bedingung durch Urkunden zu beweisen habe (Urk. 26 S. 5). Die Klä- gerin legte vor Vorinstanz eine Lohnübersicht für die Periode von Januar bis März 2017 und eine Lohnabrechnung für April 2017 ins Recht (Urk. 5/5, 5/6). In seiner Beschwerdeschrift macht der Beklagte - wie auch vor Vorinstanz - geltend, die Klägerin sei ihrer Pflicht zur Offenlegung ihres Einkommens nicht nachgekommen und verdiene viel mehr, als sie offenlege. Mittels diverser Fotos könne er belegen, dass die Klägerin häufig Reisen unternehme, welche sie aus ihren eigenen Ein- künften zu finanzieren scheine. Auch sei davon auszugehen, dass die Klägerin Einkommen aus Aufträgen als Model generiere. Der Schuldner sei zur Erbringung des Gegenbeweises, i.c. gehe es darum zu widerlegen, dass die Klägerin ihre ge- samten Einkommensverhältnisse offenlege, nicht auf den Urkundenbeweis ange- wiesen. Der Einwand, dass die Klägerin ihre Einkommenssituation nicht vollstän- dig offenlege, sei also genügend dargetan. Speziell sei zu erwähnen, dass über die finanzielle Situation der Klägerin in den Jahren 2016/2017 keinerlei Informati- onen zuhanden des Beklagten vorhanden bzw. keinerlei Angaben seitens der Klägerin gemacht worden seien. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass sie als Jura- Studentin ein entlöhntes Praktikum in einer Anwaltskanzlei absolviere und dabei

- 7 - evtl. sogar die Rechtsschriften zu ihren unzähligen Eingaben selber redigiere. Die Klägerin verweigere auch der Steuerbehörde gegenüber sämtliche Angaben zu ihrem Einkommen, so dass nicht einmal der Steuererklärung oder der Steuerver- anlagung Hinweise auf die Vollständigkeit ihrer Offenlegung entnommen werden könnten. Auch sei fraglich, ob die Lohnübersicht für Januar bis März 2017 Urkun- dencharakter habe (Urk. 26 S. 5 f.).

8. Die Klägerin hält dem entgegen, aufgrund der Tatsache, dass sie in Win- terthur studiere und in F._____/BE wohne, ergebe sich ohne weiteres, dass sie nicht mehr viel Zeit habe, um einem Nebenjob nachzugehen. Trotzdem habe sie einen Nebenjob in einer Filiale eines Grossverteilers, der entsprechende Lohn sei mit offiziellen Dokumenten des Arbeitgebers nachgewiesen. Es wäre nicht ersicht- lich, inwiefern sie nebst Studium, Pendeln, Lernen, Freizeit und diesem Nebenjob überhaupt noch Kapazität haben sollte, um mehr zu arbeiten und mehr Einkom- men zu generieren (Urk. 33 S. 7). Betreffend die Fotos führt die Klägerin an, es sei schlechterdings nicht zu begründen, wie man aufgrund von Fotos schliessen könne, dass sie als Model arbeite. Selbst einer Studentin sei es nicht verwehrt, dann und wann in die Ferien zu fahren. Hinzu komme, dass nicht erstellt sei, dass die Klägerin diese Ferien selber bezahlt habe (Urk. 33 S. 7).

9. Nicht substantiiert bestritten ist, dass sich die Klägerin noch in einer Erstausbildung im Sinne der Vereinbarung befindet und die den Unterhaltsan- spruch begründende Bedingung (vgl. Ziff. 3 Abs. 2 der Vereinbarung) erfüllt ist. Der Beklagte sprach vor Vorinstanz selbst vom "Ausbildungsjahr 2016/2017" (Urk. 16 S. 5). 10.1 Strittig ist vielmehr der Passus, wonach der Beklagte berechtigt ist, den Un- terhaltsbeitrag in Anwendung von Art. 276 Abs. 3 ZGB zu kürzen. Konkret wurde in Ziff. 3 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und C._____ festge- halten, dass sich der monatliche Unterhaltsbeitrag zugunsten der Klägerin von Fr. 1'400.– um 45 % von deren Nettoeinkommen aus Lehrlings-, Praktikums- oder Studienlohn reduziert bzw. dass der Beklagte berechtigt ist, diese Kürzung vorzu- nehmen. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB obliegt dem Kläger der Nachweis für die Reduktion der Unterhaltspflicht. Mit anderen Worten ist dieser

- 8 - Passus resolutiv-bedingt und hat der Beklagte den Beweis für den Eintritt der Be- dingung für das teilweise Erlöschen der Unterhaltspflicht zu tragen. Davon geht auch die Klägerin aus (Urk. 33 S. 5). Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass der Beklagte für diesen Urkundenbeweis auf das Mitwirken der Klägerin angewiesen ist. Diese Auskunftspflicht ist in der Vereinbarung explizit festgehalten. Der Umstand indessen, dass eine Editionspflicht der Klägerin in Be- zug auf ihr Einkommen zwischen den Ehegatten vertraglich vereinbart wurde, än- dert nichts daran, dass das SchKG die im Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Einreden und Beweismittel wie auch die Beweislast abschliessend regelt (Dieter Gessler, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, SJZ 83 [1987] S. 250 ff.). 10.2 Die Vorinstanz bejahte den Urkundencharakter der von der Klägerin einge- reichten Lohnübersicht für die Periode von Januar bis März 2017 (Urk. 5/5). Sie hielt fest, dass sich aus der betreffenden Lohnübersicht alle benötigten Daten eindeutig ergeben würden. So seien die Arbeitgeberin mit Namen und die einzel- nen Lohnperioden mit den genauen Daten ausgewiesen. Auch habe der Beklagte die Echtheit der Lohnübersicht nicht bestritten (Urk. 27 S. 5). Mit diesen Erwä- gungen setzt sich der Beklagte nicht konkret auseinander und genügt daher sei- ner Rügepflicht nicht. 10.3 Was die weitere Offenlegung der finanziellen Verhältnisse angeht, erwog die Vorinstanz, dass der Beklagte zusätzliche Einkünfte der Klägerin weder substanti- iert behauptet noch belegt habe (Urk. 27 S. 6). Zwar kann im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht ein strikter Beweis verlangt werden. Es muss ge- nügen, wenn der Schuldner mittels Urkunden konkrete Tatsachen dazulegen vermag, welche glaubhaft den Schluss zulassen, dass in casu die Klägerin zu- sätzliche Einkünfte erzielt. Die vom Beklagten eingereichten Fotos (Urk. 17/3) mögen mitunter ein Indiz dafür sein, dass die Klägerin gerne reist und sich in fest- licher Kleidung fotografieren lässt. Zu welchem Anlass sie das tut, muss offen bleiben. Allein aufgrund dieser Bilder ist jedenfalls ein zusätzlicher Verdienst der Klägerin weder substantiiert und betragsmässig konkret geltend gemacht, ge- schweige denn mit Urkunden nachgewiesen. Auch die Behauptung, die Klägerin

- 9 - absolviere als Jura-Studentin möglicherweise ein entlöhntes Praktikum, ist durch keinerlei Unterlagen untermauert. Der Einwand, dass die Klägerin ihre Einkom- menssituation nicht vollständig offenlege, ist damit nicht stichhaltig. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beklagte den Eintritt der Bedingung für die (weitere) Re- duktion der Unterhaltsbeiträge nicht liquide nachzuweisen vermochte.

11. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beklagten gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung als unbegründet. Freilich bleibt es dem Beklagten unbenommen, in einem ordentlichen Prozess die materielle Begrün- detheit der Forderung zum Thema zu machen (vgl. Art. 85a SchKG).

12. Das von der Vorinstanz ermittelte Quantitativ der Forderung wurde vom Be- klagten im Beschwerdeverfahren nicht konkret thematisiert, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

13. Die Vorinstanz erteilte antragsgemäss auch Rechtsöffnung für die Betrei- bungskosten und die Kosten und Entschädigung des von ihr erlassenen Urteils. Gemäss Praxis des Zürcher Obergerichts kann für die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt (ZR 108/2009 Nr. 2). Ohnehin ist aber eine Rechtsöffnung überflüssig, weil ge- mäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3).

14. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde demnach hinsichtlich der er- teilten Rechtsöffnung für die Betreibungskosten (zu denen auch die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens zählen), als begrün- det. In diesem Umfang ist das Urteil der Vorinstanz aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist dem- zufolge abzuweisen.

15. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3

- 10 - ZPO analog). Der Beklagte unterliegt nahezu vollumfänglich, da sein Obsiegen mit Blick auf die Betreibungskosten unwesentlich ins Gewicht fällt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid zu bestätigen, zumal die Höhe der Spruchgebühr und der Parteientschädigung unangefochten blieben. III.

1. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 48 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 450.– festzulegen. Da der Beklagte auch im Beschwerdeverfahren beinahe vollumfänglich unterliegt, ist ihm die Entscheidgebühr aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Antragsgemäss ist er zudem zu verpflichten, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzusatz ist mangels Antrag nicht zuzusprechen (Urk. 33 S. 2). 2.1 Wie im vorinstanzlichen Verfahren stellt die Klägerin auch für das Be- schwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 36 S. 2). 2.2 Die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden vollum- fänglich dem Beklagten auferlegt. Sodann wird der Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Damit ist das Gesuch der Klä- gerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos und abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO). Unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ist ihr Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand trotz zugesprochener voller Parteientschädigung zu behandeln. 2.3 Die Klägerin ist Studentin an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wis- senschaften in Winterthur (ZHAW; Urk. 38/4). Sie pendelt zwischen dem Wohnort F._____ am Jurasüdfuss und dem Studienort. Sie trägt vor, der lange "Arbeits- weg" und die intensiven Lernphasen würden die Suche nach einer Teilzeitstelle massiv erschweren. Dennoch habe sie es geschafft, in der Filiale eines Grossver- teilers einen Job zu erhalten und knapp Fr. 500.– pro Monat zu verdienen. Der

- 11 - Beklagte bezahle momentan keine Alimente. Sie erhalte weder Krankenkassen- verbilligungen noch Stipendien (Urk. 36 S. 5). Die Klägerin macht einen Bedarf von Fr. 2'640.– geltend (Urk. 36 S. 5). Allerdings wäre sie selbst mit einem Bedarf gemäss Vorinstanz von rund Fr. 2'100.– (Urk. 27 S. 10) nicht in der Lage, neben ihren Auslagen die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzubringen. Weiter ist davon auszugehen, dass sie nicht über Vermögen verfügt (Urk. 38/7). Die Kläge- rin gilt daher als prozessual mittellos. Ihr Beschwerdeantrag ist sodann nicht aus- sichtslos. Zudem war sie als rechtsunkundige Partei zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen. Der Klägerin ist entspre- chend auch für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht s.V., vom 28. September 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 17. Mai 2017) definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 1'400.– nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2017, für Fr. 1'106.75 nebst 5 % Zins seit dem 1. Februar 2017, für Fr. 1'024.95 nebst 5 % Zins seit dem

1. März 2017 und für Fr. 1'110.85 nebst 5 % Zins seit dem 1. April 2017."

- 12 - Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 900.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'642.55 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 13 - Zürich, 2. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: sf