Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Januar 2018 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.– angesetzt (Urk. 19). Innert Frist stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 20-21/1-2). Hierüber wird nachfolgend zu entscheiden sein. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel-
- 3 - lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchsgegner verweist in seiner Beschwerde auf die vor Vor- instanz eingereichte Begründung vom 10. Oktober 2017, welche er zum Bestand- teil der Beschwerde erklärt. Darin sei alles Wesentliche dargestellt, so dass er sich nicht zu wiederholen brauche (Urk. 16 S. 1). Eine solche Begründung vermag den gesetzlichen Vorgaben nicht zu genügen (s. E. 2.1 vorangehend), da die er- forderliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Eine blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz Gesagten – nichts anderes ist der Verweis auf die vor Vorinstanz eingereichte Stellungnahme – genügt nicht. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.3 Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz vor, sich nicht ausreichend mit dem Einwand auseinandergesetzt zu haben, wonach sich weder das Bundesamt für Sozialversicherungen noch das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesge- richt mit den zahlreichen Erwägungen des Gesuchsgegners in den damaligen Verfahren auseinandergesetzt habe. So habe sie lediglich ein Beispiel "heraus- gepickt", um diesen Einwand zu widerlegen, was zeige, wie sich die Justiz plump aus der Affäre zu stehlen pflege. Die Einwände des Gesuchsgegners gegen die Streichung der Subventionen sei mitnichten einzeln gewissenhaft geprüft worden (Urk. 16 S. 2). Der Gesuchsgegner verkennt, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt,
- 4 - gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils ist nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.). Damit aber hatte die Vorinstanz auch nicht zu prüfen, ob die Einwendungen des Gesuchsgegners in den jeweiligen Verfahren gewissenhaft geprüft wurden oder nicht; ohnehin standen dem Gesuchsgegner hierzu die or- dentlichen Rechtsmittel zu Verfügung; diese hat er denn auch ergriffen. Wurden diese abgewiesen, bzw. darauf nicht eingetreten, ist nicht im Vollstreckungsver- fahren neu zu prüfen, ob dies zu Recht oder Unrecht erfolgt ist. Damit hat es sein Bewenden. Entsprechend aber ist auch nicht weiter darauf einzugehen, inwiefern das Bundesgericht dem Gesuchsgegner zu Recht oder Unrecht "krasse, nicht be- hobene Ungebührlichkeit" vorgeworfen hat. 3.4.1 Schliesslich rügt der Gesuchsgegner die Feststellung der Vorinstanz, wonach im Verwaltungsrechtspflegeverfahren der Rechtsmittelentscheid aus pro- zessualer Sicht aufgrund des Devolutiveffekts die angefochtene Verfügung erset- ze, die Abweisung einer Beschwerde jedoch dennoch als Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheides gelte, selbst wenn der Wortlaut der Verfügung nicht ins Dispositiv aufgenommen worden sei. Diesbezüglich bringt der Gesuchsgegner vor, die Vorinstanz habe sich auf irgendwelche dahergelaufenen Kommentatoren berufen. Dabei habe das Bundesamt für Sozialversicherungen eben gerade nicht die Bestätigung seiner Verfügung, sondern lediglich die Abweisung der Be- schwerde verlangt. Da das Bundesverwaltungsgericht schlicht und einfach an die Parteianträge gebunden gewesen sei, habe es die Leistungspflicht nicht ins Ur- teilsdispositiv aufnehmen können. Damit sei er im genannten Rechtsöffnungstitel zu keiner Leistung verpflichtet worden (Urk. 16 S. 4). 3.4.2 Der Gesuchsgegner irrt: Der Devolutiveffekt hat die Bedeutung, dass mit Einreichen der Beschwerde die Beschwerdeinstanz zum Entscheid über die angefochtene Verfügung zuständig wird. Die Devolution bedeutet die Überwäl- zung der Zuständigkeit; sie hat zur Folge, dass es der Vorinstanz grundsätzlich verwehrt ist, weitere Abklärungen oder Anordnungen in der Streitsache zu treffen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bewirkt der Devolutiveffekt zudem, dass
- 5 - der Entscheid der Beschwerdeinstanz prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand für einen nachfolgenden In- stanzenzug bildet (BGE 130 V 138 E. 4.2). Entgegen der Ansicht des Gesuchs- gegners aber hat die Beschwerdeinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 54 VwVG; BGE 127 V 228 E. 2b aa). Wird die Beschwerde abgewiesen, und gilt der angefochtene Hoheitsakt folglich weiterhin, führt der Devolutiveffekt dazu, dass die vorinstanzliche Anordnung im Dispositiv des Rechtsmittelentschei- des inhaltlich wiederholt wird. Hier wählt die Praxis ein pragmatisches Vorgehen: So wird die Beschwerde gegen die Erteilung einer Bewilligung regelmässig abge- wiesen, ohne dass als zweite Anordnung im Dispositiv die Bewilligung erteilt wird. In diesen Fällen gilt die vorinstanzlich ausgesprochene Bewilligung sinngemäss als Bestätigung und der entsprechende Verfügungsinhalt wird implizit zum Be- standteil des Rechtsmittelentscheides (Kiener in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler, Art. 54 N 16). Fällt die Beschwerdeinstanz einen Sachentscheid, so ersetzt dieser den angefochte- nen vorinstanzlichen Entscheid und tritt an dessen Stelle, auch wenn in seinem Dispositiv bloss die Beschwerde abgewiesen wird. Dieses Dispositiv bedeutet in Wirklichkeit die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (BGE 134 II 142 E. 1.4; BGE 130 V 138 E. 4.2; Seiler in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskom- mentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Art. 54 N 16). Damit aber erweist sich der Einwand des Gesuchsgegners als nicht zielführend. 3.5 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- genpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 6 - 4.2 Der Gesuchsgegner hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt mit der Begründung, er ver- füge nicht über genügend Mittel und auch ihm als juristischer Person stehe das Recht auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu (Urk. 20). Das Gesuch ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) ab- zuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Ohnehin ist eine juristische Person nur dann an- spruchsberechtigt, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und auch die daran wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, wozu neben ihren Gesellschaftern und Or- ganen auch interessierte Gläubiger gehören (BGE 131 II 306 Erw. 5.2.1 f.). 4.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 16, Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 413'456.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170202-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 7. Februar 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Sozialversicherung BSV, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Oktober 2017 (EB170312-D)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 23. Oktober 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 16. November
2016) gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016 für eine offene Rückforderung ausgerichteter Beiträge zur Förderung der In- validenhilfe betreffend die Jahre 2011 bis 2014 (Urk. 3/2 S. 2 ff.) definitive Rechtsöffnung für Fr. 413'562.–; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 17 S. 8 f. = Urk. 13 S. 8 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 26. November 2017 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1): "In Sachen Bundesamt für Sozialversicherungen gegen A._____ betr. Rechtsöffnung ver- langen wir mit Beschwerde unter Aufhebung des Entscheids des BG Dielsdorf vom 23. Ok- tober 2017 die Abweisung des Begehrens und die Feststellung der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK, unter KEF." 2.1 Am 4. Dezember 2018 (Datum Fristablauf der Beschwerdefrist: 4. De- zember 2017) ergänzte der Gesuchsgegner seine Beschwerdeschrift (Urk. 18). Diese Ergänzung erfolgte innerhalb der Rechtsmittelfrist, weshalb sie – soweit für die Entscheidfällung von Relevanz – zu beachten ist. 2.2 In der Folge wurde dem Gesuchsgegner mit Präsidialverfügung vom
5. Januar 2018 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.– angesetzt (Urk. 19). Innert Frist stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 20-21/1-2). Hierüber wird nachfolgend zu entscheiden sein. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel-
- 3 - lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchsgegner verweist in seiner Beschwerde auf die vor Vor- instanz eingereichte Begründung vom 10. Oktober 2017, welche er zum Bestand- teil der Beschwerde erklärt. Darin sei alles Wesentliche dargestellt, so dass er sich nicht zu wiederholen brauche (Urk. 16 S. 1). Eine solche Begründung vermag den gesetzlichen Vorgaben nicht zu genügen (s. E. 2.1 vorangehend), da die er- forderliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Eine blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz Gesagten – nichts anderes ist der Verweis auf die vor Vorinstanz eingereichte Stellungnahme – genügt nicht. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.3 Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz vor, sich nicht ausreichend mit dem Einwand auseinandergesetzt zu haben, wonach sich weder das Bundesamt für Sozialversicherungen noch das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesge- richt mit den zahlreichen Erwägungen des Gesuchsgegners in den damaligen Verfahren auseinandergesetzt habe. So habe sie lediglich ein Beispiel "heraus- gepickt", um diesen Einwand zu widerlegen, was zeige, wie sich die Justiz plump aus der Affäre zu stehlen pflege. Die Einwände des Gesuchsgegners gegen die Streichung der Subventionen sei mitnichten einzeln gewissenhaft geprüft worden (Urk. 16 S. 2). Der Gesuchsgegner verkennt, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt,
- 4 - gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils ist nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.). Damit aber hatte die Vorinstanz auch nicht zu prüfen, ob die Einwendungen des Gesuchsgegners in den jeweiligen Verfahren gewissenhaft geprüft wurden oder nicht; ohnehin standen dem Gesuchsgegner hierzu die or- dentlichen Rechtsmittel zu Verfügung; diese hat er denn auch ergriffen. Wurden diese abgewiesen, bzw. darauf nicht eingetreten, ist nicht im Vollstreckungsver- fahren neu zu prüfen, ob dies zu Recht oder Unrecht erfolgt ist. Damit hat es sein Bewenden. Entsprechend aber ist auch nicht weiter darauf einzugehen, inwiefern das Bundesgericht dem Gesuchsgegner zu Recht oder Unrecht "krasse, nicht be- hobene Ungebührlichkeit" vorgeworfen hat. 3.4.1 Schliesslich rügt der Gesuchsgegner die Feststellung der Vorinstanz, wonach im Verwaltungsrechtspflegeverfahren der Rechtsmittelentscheid aus pro- zessualer Sicht aufgrund des Devolutiveffekts die angefochtene Verfügung erset- ze, die Abweisung einer Beschwerde jedoch dennoch als Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheides gelte, selbst wenn der Wortlaut der Verfügung nicht ins Dispositiv aufgenommen worden sei. Diesbezüglich bringt der Gesuchsgegner vor, die Vorinstanz habe sich auf irgendwelche dahergelaufenen Kommentatoren berufen. Dabei habe das Bundesamt für Sozialversicherungen eben gerade nicht die Bestätigung seiner Verfügung, sondern lediglich die Abweisung der Be- schwerde verlangt. Da das Bundesverwaltungsgericht schlicht und einfach an die Parteianträge gebunden gewesen sei, habe es die Leistungspflicht nicht ins Ur- teilsdispositiv aufnehmen können. Damit sei er im genannten Rechtsöffnungstitel zu keiner Leistung verpflichtet worden (Urk. 16 S. 4). 3.4.2 Der Gesuchsgegner irrt: Der Devolutiveffekt hat die Bedeutung, dass mit Einreichen der Beschwerde die Beschwerdeinstanz zum Entscheid über die angefochtene Verfügung zuständig wird. Die Devolution bedeutet die Überwäl- zung der Zuständigkeit; sie hat zur Folge, dass es der Vorinstanz grundsätzlich verwehrt ist, weitere Abklärungen oder Anordnungen in der Streitsache zu treffen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bewirkt der Devolutiveffekt zudem, dass
- 5 - der Entscheid der Beschwerdeinstanz prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand für einen nachfolgenden In- stanzenzug bildet (BGE 130 V 138 E. 4.2). Entgegen der Ansicht des Gesuchs- gegners aber hat die Beschwerdeinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 54 VwVG; BGE 127 V 228 E. 2b aa). Wird die Beschwerde abgewiesen, und gilt der angefochtene Hoheitsakt folglich weiterhin, führt der Devolutiveffekt dazu, dass die vorinstanzliche Anordnung im Dispositiv des Rechtsmittelentschei- des inhaltlich wiederholt wird. Hier wählt die Praxis ein pragmatisches Vorgehen: So wird die Beschwerde gegen die Erteilung einer Bewilligung regelmässig abge- wiesen, ohne dass als zweite Anordnung im Dispositiv die Bewilligung erteilt wird. In diesen Fällen gilt die vorinstanzlich ausgesprochene Bewilligung sinngemäss als Bestätigung und der entsprechende Verfügungsinhalt wird implizit zum Be- standteil des Rechtsmittelentscheides (Kiener in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler, Art. 54 N 16). Fällt die Beschwerdeinstanz einen Sachentscheid, so ersetzt dieser den angefochte- nen vorinstanzlichen Entscheid und tritt an dessen Stelle, auch wenn in seinem Dispositiv bloss die Beschwerde abgewiesen wird. Dieses Dispositiv bedeutet in Wirklichkeit die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (BGE 134 II 142 E. 1.4; BGE 130 V 138 E. 4.2; Seiler in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskom- mentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Art. 54 N 16). Damit aber erweist sich der Einwand des Gesuchsgegners als nicht zielführend. 3.5 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- genpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 6 - 4.2 Der Gesuchsgegner hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt mit der Begründung, er ver- füge nicht über genügend Mittel und auch ihm als juristischer Person stehe das Recht auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu (Urk. 20). Das Gesuch ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) ab- zuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Ohnehin ist eine juristische Person nur dann an- spruchsberechtigt, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und auch die daran wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, wozu neben ihren Gesellschaftern und Or- ganen auch interessierte Gläubiger gehören (BGE 131 II 306 Erw. 5.2.1 f.). 4.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 16, Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 413'456.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: bz