Erwägungen (2 Absätze)
E. 16 Februar 2017 sowie für Fr. 51.50 und Fr. 12.20 Zins; die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdefüh- rers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 19 S. 14 f. = Urk. 15 S. 14 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgeg- ners in begründeter Form (Urk. 12; Urk. 14; Urk. 15). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 24. November 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. November 2017) in- nert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 1): "1. Es wird beantragt das Dispositives, Ziffer 1., des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf, datiert 24. Mai 2017 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Staats Zürich, Politische Gemeinde Buchs, datiert 3. April 2017, in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Furttal einschliesslich Zahlungsbefehlskosten und Zins zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Unterzeichners.
2. Weiterhin wird beantragt der Gegenseite, Staats Zürich, Politische Gemeinde Buchs, unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf, die Kosten sowohl des vorinstanzlichen als auch des vorliegenden Verfah- rens aufzuerlegen und dem Unterzeichner eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
3. Ausserdem wird beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen." 2.1 Vor Vorinstanz bestritt der Gesuchsgegner einerseits die Legitimation des Steueramtes Buchs zur Vertretung des Staates Zürich, andererseits das Be- stehen eines Steuerrechtsverhältnisses zwischen ihm und den Gesuchstellern sowie den Erhalt des Einschätzungsentscheides des Gemeindesteueramtes
- 3 - Buchs vom 4. November 2016, der dazugehörigen Schlussrechnung des Ge- meindesteueramtes Buchs vom 10. November 2016, der entsprechenden Zah- lungserinnerungen vom 3. und 31. Januar 2017, des Kontoauszugs vom 3. April 2017 sowie der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung des kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 17. Januar 2017 (Urk. 11 = Urk. 21). 2.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der zivilrechtliche Wohnsitz des Gesuchsgegners in der Schweiz bzw. in Buchs gerichtsnotorisch sei, zumal er seit 2013 unbestrittenermassen an der B._____-Strasse ... in 8107 Buchs ge- wohnt habe und dort immer noch wohne. Entsprechend habe er seinen steuer- rechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 StHG an seinem zivilrechtlichen Domizil in der Gemeinde Buchs (Urk. 19 S. 5). Des Weiteren würden gemäss § 172 StG i.V.m. § 46 der Verordnung zum Steuergesetz sämtliche Steuern – mit Ausnahme der Quellensteuern sowie der staatlichen und kommunalen Nachsteu- ern – durch das Gemeindesteueramt der Gemeinde, in welcher die Einschätzung erfolgt sei, bezogen. Dieses sei damit örtlich, sachlich und funktional zuständig, sowohl kommunale wie auch kantonale Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen zu verlangen und zu beziehen. Die Einschätzungsgemeinde bestimme sich aufgrund des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Steuerpflichtigen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 108 Abs. 1 StG). Damit sei die Gemeinde Buchs sowohl für die Einschätzung des Gesuchs- gegners wie auch für den Steuerbezug zuständig. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Gesuchsgegner Kenntnis vom Ein- schätzungsverfahren gehabt habe: Der Gesuchsgegner habe grundsätzlich davon auszugehen gehabt, dass er steuerpflichtig sei. Er müsse sich vorhalten lassen, pflichtwidrig keine Steuererklärung für das Jahr 2013 eingereicht zu haben, wes- wegen er habe eingeschätzt werden müssen. Aus dem Einschätzungsentscheid vom 4. November 2016 sei ersichtlich, dass der Gesuchsgegner und seine Ehe- frau für die Steuerperiode vom 17. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2013 die Steuererklärung für das Steuerjahr 2013 trotz Mahnung vom 14. Oktober 2016 nicht eingereicht hätten. Dies sei unbestritten geblieben. Infolgedessen seien sie durch die Gesuchsteller im Sinne von § 139 Abs. 2 StG mit Verfügung vom 4. No-
- 4 - vember 2016 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Gerichtsno- torisch sei zudem, dass sich der Gesuchsgegner in der Vergangenheit immer wieder mit der Begründung, er habe behördliche Sendungen nicht empfangen, gegen Verfügungen (erfolglos) gewehrt habe (Urk. 19 S. 9 mit Hinweis auf diverse Verfahren). Dieses Verhalten des Gesuchsgegners lasse darauf schliessen, dass er sich bewusst, systematisch und regelmässig auf angeblich fehlerhafte Zustel- lungen behördlicher Akte berufe und sich dadurch in treuwidriger Weise seinen Verpflichtungen zu entziehen versuche. Ein solches Verhalten sei rechtsmiss- bräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Der Gesuchsgegner habe somit, selbst wenn er keine Steuererklärung eingereicht habe, mit der Zustellung eines Steuerentscheides rechnen müssen (Urk. 19 S. 6 ff. mit Verweis auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung zum Bestand eines Prozessrechtsverhältnisses und der Zustellungsfiktion im Steuerrecht, zur Nachweispflicht der Zustellung und zur Zustellung einer Abholungseinladung seitens der Post [BGer 2C_1040/2012 vom
E. 21 März 2013, E. 4.1; BGer 6B_465/2012 vom 12. September 2012, E. 5.3; BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013, E. 4.1; BGE 136 V 295 E. 5.9]). Spätestens seit der öffentlichen Bekanntgabe der Pflicht zum Einreichen einer Steuererklärung für das Jahr 2013 habe ein Prozessrechtsverhältnis bestanden, weshalb die Zustel- lung fingiert werden könne. Da der Einschätzungsentscheid per Einschreiben ver- sandt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Post die Abholungseinladung zugestellt und das Zustelldatum korrekt erfasst habe. Da der Gesuchsgegner das Einschreiben innert Frist nicht abgeholt habe, greife die Zustellfiktion und der Ein- schätzungsentscheid gelte am 14. November 2016 als zugestellt (Urk. 19 S. 9 f. mit Verweis auf Urk. 4). Hinsichtlich der Zustellung der Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes Buchs vom 10. November 2016 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Nicht- erhalt einer per A-Post zugestellten Sendung an den Gesuchsgegner unwahr- scheinlich sei. So habe der Gesuchsgegner auch die Verfügung vom 25. April 2017 ebenso wie den Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2017 in Empfang genom- men, was darauf schliessen lasse, dass Zustellungen an die Adresse des Ge- suchsgegners grundsätzlich möglich seien. Gegenteilige Anhaltspunkte lägen nicht vor. Aus dem Verhalten des Gesuchsgegners sei erkennbar, dass er den
- 5 - Umgang mit behördlichen Sendungen gewöhnt sei und ihm Fristen und die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen nicht nur bekannt seien, sondern er davon auch entsprechend Gebrauch mache. Es erscheine als unplausible Schutzbe- hauptung, dass ausgerechnet ihm sämtliche mit A-Post versandten Schreiben nicht zugestellt werden könnten. Schliesslich sei auf dem Zahlungsbefehl vom
16. Februar 2017 ersichtlich, dass er gestützt auf die "Rechnung vom 10.11.2016" für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 betrieben werde. Spätestens ab die- sem Zeitpunkt hätte er nach Treu und Glauben beim zuständigen Steueramt ver- langen können und müssen, dass ihm die nicht erhaltenen Schreiben zugestellt würden, damit er sich dagegen zur Wehr hätte setzen können. Dies habe er un- terlassen. Er sei erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens aktiv geworden und habe sich mit seiner Eingabe vom 19. Mai 2017 erstmals gegen die geltend gemachte Steuerforderung zur Wehr gesetzt. Damit seien die Gesuchsteller vom strengen Nachweis der Eröffnung der Schlussrechnung entbunden. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie aufgrund der vorliegenden Um- stände lägen genügend Indizien vor, welche darauf schliessen liessen, dass der Gesuchsgegner regelmässig seine Post erhalte, diese zur Kenntnis nehme und auch nach Treu und Glauben die Möglichkeit habe, rechtzeitig darauf zu reagie- ren. Somit lägen keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die Zustellung der Schlussrechnung in uneingeschriebener Form sprechen würden. Selbst aber wenn die Schlussrechnung nicht zugestellt worden wäre, hätte der Gesuchsgeg- ner spätestens bei der Zustellung des Zahlungsbefehls davon Kenntnis erlangt, dass die Gesuchsteller ihm eine Schlussrechnung eröffnen wollten. Unter Würdi- gung dieser Umstände sei festzuhalten, dass der Zahlungsbefehl in diesem Fall den Stellenwert einer Empfangsbestätigung i.S.v. Art. 138 Abs. 1 ZPO habe und damit ein genügend starkes Indiz dafür bilde, dass die Steuerrechnung vom
10. November 2016 spätestens am 1. März 2017 zugestellt worden sei. Da die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen für die allenfalls mögliche Einsprache spätestens am 31. März 2017 abgelaufen sei, sei die Schlussrechnung rechtskräftig. In Wür- digung der Umstände sei von der rechtsgültigen Eröffnung der Schlussrechnung auszugehen. Damit seien keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich (Urk. 19 S. 10 ff.).
- 6 - 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Nach dem Gesagten sind die im Beschwerdeverfahren erstmals vorge- brachten Behauptungen des Gesuchsgegners, welche über das vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen, neu und damit unzulässig und entsprechend unbeacht- lich. Demgemäss ist insbesondere der Einwand, wonach aus Urk. 4 nicht ersicht- lich sei, an wen die Sendung versandt worden sei, unbeachtlich. Hierauf ist nicht weiter einzugehen. 3.3 Auf die weitschweifigen Ausführungen des Gesuchsgegners ist vorlie- gend nur insoweit einzugehen, als sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind: 3.3.1 Soweit der Gesuchsgegner Name und Unterschrift der Richterin auf dem Urteil vermisst (Urk. 18 S. 1 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass zum einen der Name der Richterin im Rubrum enthalten ist und zum anderen ein Urteil im summarischen Verfahren gemäss § 136 GOG lediglich von einem Mitglied des Gerichts oder dem Gerichtsschreiber/der Gerichtsschreiberin zu unterzeichnen ist. Damit aber geht die Argumentation des Gesuchsgegners fehl, wonach das Ur- teil nicht rechtsgültig unterzeichnet worden sei. 3.3.2 Der Rüge der Diskriminierung, welche der Gesuchsgegner darin er- blicken will, dass nebst seinem Namen sein Geburtsdatum und seine Staatsan- gehörigkeit hinzugefügt worden seien (Urk. 18 S. 2), ist von Beginn weg der Bo-
- 7 - den entzogen. Gemäss Art. 252 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 238 lit. c ZPO soll das Urteil die Parteien bezeichnen. Die Aufnahme von Ge- burtsdatum und Staatsangehörigkeit dient der zweifelsfreien Identifizierung der Parteien (BGE 131 I 57 E. 2.2; BSK ZPO-Steck, Art. 238 N 11). 3.3.3 Weiter geht auch der Einwand fehl, das Urteil sei ein Gefälligkeitsur- teil, was der Gesuchsgegner aus dem Umstand schliessen will, dass dieses ledig- lich fünf Tage nach seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2017 bereits am 24. Mai 2017 und zudem in unbegründeter Form erlassen worden sei (Urk. 18 S. 2 Abs. 6). Gemäss Art. 252 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann ein Urteil zunächst in unbegründeter Form ergehen, indem den Parteien das Dispositiv zugestellt wird. Zudem schreibt Art. 84 Abs. 2 SchKG vor, dass der Entscheid innert fünf Tagen nach Eingang der schriftlichen Stel- lungnahme zu eröffnen ist. Damit aber hat die Vorinstanz die Vorschriften einge- halten; es kann hieraus nichts abgeleitet werden, was Zweifel an der Unparteilich- keit des Gerichts aufkommen liesse. 3.3.4 Soweit der Gesuchsgegner die Beschwerdefrist von 10 Tagen als zu kurz und damit einhergehend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist er damit nicht zu hören. So ergibt sich die Beschwerdefrist aus Art. 321 Abs. 2 ZPO; als solche ist sie unabänderlich und nicht erstreckbar, Art. 144 Abs. 1 ZPO. 3.3.5 Hinsichtlich der Rüge des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchstel- ler zu seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2017 keine Stellung hätten nehmen müssen, ist darauf nicht einzutreten: Diesbezüglich fehlt es dem Gesuchsgegner an der Beschwer, da ihm hieraus kein Nachteil erwächst (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3.3.6 Soweit die Ausführungen des Gesuchsgegner sich darin erschöpfen, der Vorinstanz falsche Tatsachenbehauptungen, unrichtige Rechtsanwendung, Unparteilichkeit, Desavouierung, Diskreditierung und Verleumdung in lediglich pauschaler Weise vorzuwerfen, genügt die Beschwerdebegründung den gesetzli- chen Anforderungen nicht. Daran vermag auch das blosse Beharren auf dem von ihm vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach er keinen Wohnsitz in
- 8 - der Gemeinde Buchs ZH und weder den Einschätzungsentscheid des Gemeinde- steueramtes Buchs vom 4. November 2016 noch die Schlussrechnung des Ge- meindesteueramtes Buchs vom 10. November 2016 erhalten habe, nichts zu än- dern. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den diesbezügli- chen vorinstanzlichen Erwägungen. Hierauf ist nicht einzutreten. Bleibt darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner selber seit Jahren die Adresse an der B._____-Strasse ... in 8107 Buchs ZH als die seine angibt (Bez- Ger Dielsdorf EB130426-D vom 4.03.2014; OGer ZH RT140045-O vom 24.06.2014), weshalb die von der Vorinstanz getroffene Annahme, die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht gelte als sehr wahrscheinlich, nicht zu beanstanden ist, nachdem sie mit Verweis auf diverse Gerichtsverfahren festgestellt hatte, dass der Gesuchsgegner bereits seit 2013 an der B._____-Strasse ... in 8107 Buchs ZH wohnt und sich somit dort sein zivil- rechtlicher Wohnsitz befindet. Ohnehin aber hätte der Gesuchsgegner die Frage der steuerrechtlichen Zuständigkeit mittels Einsprache gegen den Einschätzungs- entscheid anfechten können und müssen; wie bereits die Vorinstanz zutreffend und ungerügt festhielt (Urk. 19 S. 9), hat der Gesuchsgegner den Erhalt der Auf- forderung des Gemeindesteueramtes Buchs vom 14. Oktober 2016 zur Einrei- chung der Steuererklärung nicht bestritten. Damit ist von dessen Erhalt auszuge- hen und es ist irrelevant, ob der Gesuchsgegner von einer öffentlichen Bekannt- gabe zur Einreichung einer Steuererklärung Kenntnis hatte. Im Einklang mit der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass mit Zustellen der Aufforderung zum Einreichen der Steuererklärung ein Prozessrechtsverhältnis begründet werde. Damit aber gilt der Einschätzungsentscheid des Gemeindesteueramtes Buchs vom 4. November 2016 als zugestellt. Entsprechend aber hätte der Gesuchsgegner den hier geltend gemachten fehlenden steuerrechtlichen Wohnsitz mit dem dafür vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel anfechten können und müssen. 3.3.7 Soweit sich die Beschwerdebegründung lediglich auf das Bestreiten mit Nichtwissen, das Bezeichnen der vorinstanzlichen Erwägungen als Spekulati- onen und auf nicht nachvollziehbare Ausführungen beschränkt, vermag die Be-
- 9 - schwerdeschrift den gesetzlichen Vorgaben wiederum nicht zu genügen. Daran ändert auch das mehrfache Wiederholen derselben Behauptungen nichts. Insbe- sondere setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Zustellungsfiktion, Be- weislastverteilung bei der Zustellung, der Zustellung von Abholungseinladungen sowie der Pflicht, sich nach Kenntnis einer möglichen Zustellung einer behördli- chen Sendung bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, auseinander. Das blosse Beharren auf der diesbezüglichen Beweispflicht der Gesuchsteller stellt je- denfalls keine hinreichende Begründung dar. Damit ist auch auf die diesbezügli- chen Einwendungen nicht weiter einzugehen. 3.3.8 Schliesslich zeigt der Gesuchsgegner auch nicht in ausreichend sub- stantiierter Weise auf, inwiefern die Vorinstanz seine Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren nicht berücksichtigt haben soll (Urk. 18 S. 3). Wie den vorangehenden Erwägungen (E. 2.1 und 2.2 hiervor) entnommen werden kann, ging die Vorinstanz auf die Rügen des Gesuchsgegners einlässlich ein. Daran ändert nichts, dass sie seine Rügen in ihrem Entscheid sinngemäss und nicht wörtlich wiedergegeben hat. Insbesondere zeigt der Gesuchsgegner nicht auf, in- wiefern und bezüglich welcher Einwendungen die Vorinstanz die Tatsachen un- richtig festgestellt hätte, indem sie seine Einwendungen sinngemäss wiedergab. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. Entsprechend erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, zumal der Gesuchsgegner die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr nicht angefochten hat. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf
- 10 - Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren und dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'501.65. - 11 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170197-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 22. Dezember 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde Buchs, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt Buchs betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. Mai 2017 (EB170135-D)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 24. Mai 2017 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Furttal (Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2017) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des Gemeindesteueramtes Buchs vom 4. November 2016 sowie die Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes Buchs vom 10. No- vember 2016 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern betreffend das Steuerjahr 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'501.65 nebst 4.5% Zins seit
16. Februar 2017 sowie für Fr. 51.50 und Fr. 12.20 Zins; die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdefüh- rers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 19 S. 14 f. = Urk. 15 S. 14 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgeg- ners in begründeter Form (Urk. 12; Urk. 14; Urk. 15). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 24. November 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. November 2017) in- nert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 1): "1. Es wird beantragt das Dispositives, Ziffer 1., des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf, datiert 24. Mai 2017 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Staats Zürich, Politische Gemeinde Buchs, datiert 3. April 2017, in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Furttal einschliesslich Zahlungsbefehlskosten und Zins zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Unterzeichners.
2. Weiterhin wird beantragt der Gegenseite, Staats Zürich, Politische Gemeinde Buchs, unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf, die Kosten sowohl des vorinstanzlichen als auch des vorliegenden Verfah- rens aufzuerlegen und dem Unterzeichner eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
3. Ausserdem wird beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen." 2.1 Vor Vorinstanz bestritt der Gesuchsgegner einerseits die Legitimation des Steueramtes Buchs zur Vertretung des Staates Zürich, andererseits das Be- stehen eines Steuerrechtsverhältnisses zwischen ihm und den Gesuchstellern sowie den Erhalt des Einschätzungsentscheides des Gemeindesteueramtes
- 3 - Buchs vom 4. November 2016, der dazugehörigen Schlussrechnung des Ge- meindesteueramtes Buchs vom 10. November 2016, der entsprechenden Zah- lungserinnerungen vom 3. und 31. Januar 2017, des Kontoauszugs vom 3. April 2017 sowie der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung des kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 17. Januar 2017 (Urk. 11 = Urk. 21). 2.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der zivilrechtliche Wohnsitz des Gesuchsgegners in der Schweiz bzw. in Buchs gerichtsnotorisch sei, zumal er seit 2013 unbestrittenermassen an der B._____-Strasse ... in 8107 Buchs ge- wohnt habe und dort immer noch wohne. Entsprechend habe er seinen steuer- rechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 StHG an seinem zivilrechtlichen Domizil in der Gemeinde Buchs (Urk. 19 S. 5). Des Weiteren würden gemäss § 172 StG i.V.m. § 46 der Verordnung zum Steuergesetz sämtliche Steuern – mit Ausnahme der Quellensteuern sowie der staatlichen und kommunalen Nachsteu- ern – durch das Gemeindesteueramt der Gemeinde, in welcher die Einschätzung erfolgt sei, bezogen. Dieses sei damit örtlich, sachlich und funktional zuständig, sowohl kommunale wie auch kantonale Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen zu verlangen und zu beziehen. Die Einschätzungsgemeinde bestimme sich aufgrund des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Steuerpflichtigen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 108 Abs. 1 StG). Damit sei die Gemeinde Buchs sowohl für die Einschätzung des Gesuchs- gegners wie auch für den Steuerbezug zuständig. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Gesuchsgegner Kenntnis vom Ein- schätzungsverfahren gehabt habe: Der Gesuchsgegner habe grundsätzlich davon auszugehen gehabt, dass er steuerpflichtig sei. Er müsse sich vorhalten lassen, pflichtwidrig keine Steuererklärung für das Jahr 2013 eingereicht zu haben, wes- wegen er habe eingeschätzt werden müssen. Aus dem Einschätzungsentscheid vom 4. November 2016 sei ersichtlich, dass der Gesuchsgegner und seine Ehe- frau für die Steuerperiode vom 17. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2013 die Steuererklärung für das Steuerjahr 2013 trotz Mahnung vom 14. Oktober 2016 nicht eingereicht hätten. Dies sei unbestritten geblieben. Infolgedessen seien sie durch die Gesuchsteller im Sinne von § 139 Abs. 2 StG mit Verfügung vom 4. No-
- 4 - vember 2016 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Gerichtsno- torisch sei zudem, dass sich der Gesuchsgegner in der Vergangenheit immer wieder mit der Begründung, er habe behördliche Sendungen nicht empfangen, gegen Verfügungen (erfolglos) gewehrt habe (Urk. 19 S. 9 mit Hinweis auf diverse Verfahren). Dieses Verhalten des Gesuchsgegners lasse darauf schliessen, dass er sich bewusst, systematisch und regelmässig auf angeblich fehlerhafte Zustel- lungen behördlicher Akte berufe und sich dadurch in treuwidriger Weise seinen Verpflichtungen zu entziehen versuche. Ein solches Verhalten sei rechtsmiss- bräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Der Gesuchsgegner habe somit, selbst wenn er keine Steuererklärung eingereicht habe, mit der Zustellung eines Steuerentscheides rechnen müssen (Urk. 19 S. 6 ff. mit Verweis auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung zum Bestand eines Prozessrechtsverhältnisses und der Zustellungsfiktion im Steuerrecht, zur Nachweispflicht der Zustellung und zur Zustellung einer Abholungseinladung seitens der Post [BGer 2C_1040/2012 vom
21. März 2013, E. 4.1; BGer 6B_465/2012 vom 12. September 2012, E. 5.3; BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013, E. 4.1; BGE 136 V 295 E. 5.9]). Spätestens seit der öffentlichen Bekanntgabe der Pflicht zum Einreichen einer Steuererklärung für das Jahr 2013 habe ein Prozessrechtsverhältnis bestanden, weshalb die Zustel- lung fingiert werden könne. Da der Einschätzungsentscheid per Einschreiben ver- sandt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Post die Abholungseinladung zugestellt und das Zustelldatum korrekt erfasst habe. Da der Gesuchsgegner das Einschreiben innert Frist nicht abgeholt habe, greife die Zustellfiktion und der Ein- schätzungsentscheid gelte am 14. November 2016 als zugestellt (Urk. 19 S. 9 f. mit Verweis auf Urk. 4). Hinsichtlich der Zustellung der Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes Buchs vom 10. November 2016 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Nicht- erhalt einer per A-Post zugestellten Sendung an den Gesuchsgegner unwahr- scheinlich sei. So habe der Gesuchsgegner auch die Verfügung vom 25. April 2017 ebenso wie den Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2017 in Empfang genom- men, was darauf schliessen lasse, dass Zustellungen an die Adresse des Ge- suchsgegners grundsätzlich möglich seien. Gegenteilige Anhaltspunkte lägen nicht vor. Aus dem Verhalten des Gesuchsgegners sei erkennbar, dass er den
- 5 - Umgang mit behördlichen Sendungen gewöhnt sei und ihm Fristen und die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen nicht nur bekannt seien, sondern er davon auch entsprechend Gebrauch mache. Es erscheine als unplausible Schutzbe- hauptung, dass ausgerechnet ihm sämtliche mit A-Post versandten Schreiben nicht zugestellt werden könnten. Schliesslich sei auf dem Zahlungsbefehl vom
16. Februar 2017 ersichtlich, dass er gestützt auf die "Rechnung vom 10.11.2016" für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 betrieben werde. Spätestens ab die- sem Zeitpunkt hätte er nach Treu und Glauben beim zuständigen Steueramt ver- langen können und müssen, dass ihm die nicht erhaltenen Schreiben zugestellt würden, damit er sich dagegen zur Wehr hätte setzen können. Dies habe er un- terlassen. Er sei erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens aktiv geworden und habe sich mit seiner Eingabe vom 19. Mai 2017 erstmals gegen die geltend gemachte Steuerforderung zur Wehr gesetzt. Damit seien die Gesuchsteller vom strengen Nachweis der Eröffnung der Schlussrechnung entbunden. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie aufgrund der vorliegenden Um- stände lägen genügend Indizien vor, welche darauf schliessen liessen, dass der Gesuchsgegner regelmässig seine Post erhalte, diese zur Kenntnis nehme und auch nach Treu und Glauben die Möglichkeit habe, rechtzeitig darauf zu reagie- ren. Somit lägen keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die Zustellung der Schlussrechnung in uneingeschriebener Form sprechen würden. Selbst aber wenn die Schlussrechnung nicht zugestellt worden wäre, hätte der Gesuchsgeg- ner spätestens bei der Zustellung des Zahlungsbefehls davon Kenntnis erlangt, dass die Gesuchsteller ihm eine Schlussrechnung eröffnen wollten. Unter Würdi- gung dieser Umstände sei festzuhalten, dass der Zahlungsbefehl in diesem Fall den Stellenwert einer Empfangsbestätigung i.S.v. Art. 138 Abs. 1 ZPO habe und damit ein genügend starkes Indiz dafür bilde, dass die Steuerrechnung vom
10. November 2016 spätestens am 1. März 2017 zugestellt worden sei. Da die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen für die allenfalls mögliche Einsprache spätestens am 31. März 2017 abgelaufen sei, sei die Schlussrechnung rechtskräftig. In Wür- digung der Umstände sei von der rechtsgültigen Eröffnung der Schlussrechnung auszugehen. Damit seien keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich (Urk. 19 S. 10 ff.).
- 6 - 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Nach dem Gesagten sind die im Beschwerdeverfahren erstmals vorge- brachten Behauptungen des Gesuchsgegners, welche über das vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen, neu und damit unzulässig und entsprechend unbeacht- lich. Demgemäss ist insbesondere der Einwand, wonach aus Urk. 4 nicht ersicht- lich sei, an wen die Sendung versandt worden sei, unbeachtlich. Hierauf ist nicht weiter einzugehen. 3.3 Auf die weitschweifigen Ausführungen des Gesuchsgegners ist vorlie- gend nur insoweit einzugehen, als sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind: 3.3.1 Soweit der Gesuchsgegner Name und Unterschrift der Richterin auf dem Urteil vermisst (Urk. 18 S. 1 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass zum einen der Name der Richterin im Rubrum enthalten ist und zum anderen ein Urteil im summarischen Verfahren gemäss § 136 GOG lediglich von einem Mitglied des Gerichts oder dem Gerichtsschreiber/der Gerichtsschreiberin zu unterzeichnen ist. Damit aber geht die Argumentation des Gesuchsgegners fehl, wonach das Ur- teil nicht rechtsgültig unterzeichnet worden sei. 3.3.2 Der Rüge der Diskriminierung, welche der Gesuchsgegner darin er- blicken will, dass nebst seinem Namen sein Geburtsdatum und seine Staatsan- gehörigkeit hinzugefügt worden seien (Urk. 18 S. 2), ist von Beginn weg der Bo-
- 7 - den entzogen. Gemäss Art. 252 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 238 lit. c ZPO soll das Urteil die Parteien bezeichnen. Die Aufnahme von Ge- burtsdatum und Staatsangehörigkeit dient der zweifelsfreien Identifizierung der Parteien (BGE 131 I 57 E. 2.2; BSK ZPO-Steck, Art. 238 N 11). 3.3.3 Weiter geht auch der Einwand fehl, das Urteil sei ein Gefälligkeitsur- teil, was der Gesuchsgegner aus dem Umstand schliessen will, dass dieses ledig- lich fünf Tage nach seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2017 bereits am 24. Mai 2017 und zudem in unbegründeter Form erlassen worden sei (Urk. 18 S. 2 Abs. 6). Gemäss Art. 252 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann ein Urteil zunächst in unbegründeter Form ergehen, indem den Parteien das Dispositiv zugestellt wird. Zudem schreibt Art. 84 Abs. 2 SchKG vor, dass der Entscheid innert fünf Tagen nach Eingang der schriftlichen Stel- lungnahme zu eröffnen ist. Damit aber hat die Vorinstanz die Vorschriften einge- halten; es kann hieraus nichts abgeleitet werden, was Zweifel an der Unparteilich- keit des Gerichts aufkommen liesse. 3.3.4 Soweit der Gesuchsgegner die Beschwerdefrist von 10 Tagen als zu kurz und damit einhergehend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist er damit nicht zu hören. So ergibt sich die Beschwerdefrist aus Art. 321 Abs. 2 ZPO; als solche ist sie unabänderlich und nicht erstreckbar, Art. 144 Abs. 1 ZPO. 3.3.5 Hinsichtlich der Rüge des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchstel- ler zu seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2017 keine Stellung hätten nehmen müssen, ist darauf nicht einzutreten: Diesbezüglich fehlt es dem Gesuchsgegner an der Beschwer, da ihm hieraus kein Nachteil erwächst (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3.3.6 Soweit die Ausführungen des Gesuchsgegner sich darin erschöpfen, der Vorinstanz falsche Tatsachenbehauptungen, unrichtige Rechtsanwendung, Unparteilichkeit, Desavouierung, Diskreditierung und Verleumdung in lediglich pauschaler Weise vorzuwerfen, genügt die Beschwerdebegründung den gesetzli- chen Anforderungen nicht. Daran vermag auch das blosse Beharren auf dem von ihm vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach er keinen Wohnsitz in
- 8 - der Gemeinde Buchs ZH und weder den Einschätzungsentscheid des Gemeinde- steueramtes Buchs vom 4. November 2016 noch die Schlussrechnung des Ge- meindesteueramtes Buchs vom 10. November 2016 erhalten habe, nichts zu än- dern. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den diesbezügli- chen vorinstanzlichen Erwägungen. Hierauf ist nicht einzutreten. Bleibt darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner selber seit Jahren die Adresse an der B._____-Strasse ... in 8107 Buchs ZH als die seine angibt (Bez- Ger Dielsdorf EB130426-D vom 4.03.2014; OGer ZH RT140045-O vom 24.06.2014), weshalb die von der Vorinstanz getroffene Annahme, die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht gelte als sehr wahrscheinlich, nicht zu beanstanden ist, nachdem sie mit Verweis auf diverse Gerichtsverfahren festgestellt hatte, dass der Gesuchsgegner bereits seit 2013 an der B._____-Strasse ... in 8107 Buchs ZH wohnt und sich somit dort sein zivil- rechtlicher Wohnsitz befindet. Ohnehin aber hätte der Gesuchsgegner die Frage der steuerrechtlichen Zuständigkeit mittels Einsprache gegen den Einschätzungs- entscheid anfechten können und müssen; wie bereits die Vorinstanz zutreffend und ungerügt festhielt (Urk. 19 S. 9), hat der Gesuchsgegner den Erhalt der Auf- forderung des Gemeindesteueramtes Buchs vom 14. Oktober 2016 zur Einrei- chung der Steuererklärung nicht bestritten. Damit ist von dessen Erhalt auszuge- hen und es ist irrelevant, ob der Gesuchsgegner von einer öffentlichen Bekannt- gabe zur Einreichung einer Steuererklärung Kenntnis hatte. Im Einklang mit der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass mit Zustellen der Aufforderung zum Einreichen der Steuererklärung ein Prozessrechtsverhältnis begründet werde. Damit aber gilt der Einschätzungsentscheid des Gemeindesteueramtes Buchs vom 4. November 2016 als zugestellt. Entsprechend aber hätte der Gesuchsgegner den hier geltend gemachten fehlenden steuerrechtlichen Wohnsitz mit dem dafür vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel anfechten können und müssen. 3.3.7 Soweit sich die Beschwerdebegründung lediglich auf das Bestreiten mit Nichtwissen, das Bezeichnen der vorinstanzlichen Erwägungen als Spekulati- onen und auf nicht nachvollziehbare Ausführungen beschränkt, vermag die Be-
- 9 - schwerdeschrift den gesetzlichen Vorgaben wiederum nicht zu genügen. Daran ändert auch das mehrfache Wiederholen derselben Behauptungen nichts. Insbe- sondere setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Zustellungsfiktion, Be- weislastverteilung bei der Zustellung, der Zustellung von Abholungseinladungen sowie der Pflicht, sich nach Kenntnis einer möglichen Zustellung einer behördli- chen Sendung bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, auseinander. Das blosse Beharren auf der diesbezüglichen Beweispflicht der Gesuchsteller stellt je- denfalls keine hinreichende Begründung dar. Damit ist auch auf die diesbezügli- chen Einwendungen nicht weiter einzugehen. 3.3.8 Schliesslich zeigt der Gesuchsgegner auch nicht in ausreichend sub- stantiierter Weise auf, inwiefern die Vorinstanz seine Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren nicht berücksichtigt haben soll (Urk. 18 S. 3). Wie den vorangehenden Erwägungen (E. 2.1 und 2.2 hiervor) entnommen werden kann, ging die Vorinstanz auf die Rügen des Gesuchsgegners einlässlich ein. Daran ändert nichts, dass sie seine Rügen in ihrem Entscheid sinngemäss und nicht wörtlich wiedergegeben hat. Insbesondere zeigt der Gesuchsgegner nicht auf, in- wiefern und bezüglich welcher Einwendungen die Vorinstanz die Tatsachen un- richtig festgestellt hätte, indem sie seine Einwendungen sinngemäss wiedergab. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. Entsprechend erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, zumal der Gesuchsgegner die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr nicht angefochten hat. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf
- 10 - Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren und dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'501.65.
- 11 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc