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RT170191

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2017-11-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 reichte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 27. Februar 2017, gestützt auf einen Strafbefehl für eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– (insgesamt Fr. 750.–) ein (Urk. 1 und 2). Am 31. Oktober 2017 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- gesuch des Gesuchstellers ab und auferlegte ihm die Kosten des Rechtsöff- nungsverfahrens (Urk. 4 = Urk. 7).

E. 2 a) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. Novem- ber 2017, eingegangen am 10. November 2017, fristgerecht ein als "Rekurs" be- zeichnetes Rechtsmittel (Urk. 6). Da das Rechtsmittel des Rekurses in der Zivil- prozessordnung nicht vorgesehen ist, ist seine Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen.

b) Der Gesuchsgegner erklärt im letzten Satz seiner Beschwerde- schrift, die gesamte und definitive Beschwerde werde in der kommenden Woche eingereicht (Urk. 6). Die Beschwerdefrist lief am 14. November 2017 ab (vgl. Urk. 5b). Bis heute ist keine weitere Eingabe des Gesuchsgegners eingegangen.

E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

E. 4 a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvorausset- zungen im Sinne von Art. 60 ZPO erfüllt sind. Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen

- 3 - Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nach- teil erleidet.

b) Der Gesuchsgegner wurde im angefochtenen Urteil vom 31. Ok- tober 2017 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers abgewiesen. Dem Gesuchsgegner erwächst demgegenüber aus dem angefochtenen Urteil kein Nachteil, weshalb er dadurch auch nicht be- schwert ist. Auf seine Beschwerde ist mangels Beschwer nicht einzutreten. Daran ändert auch der Einwand des Gesuchsgegners nichts, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 6). Die Vorderrichterin beurteilte das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchsgegners mangels Rechtsöffnungstitels als of- fensichtlich unbegründet. Da der Gesuchsgegner – wie bereits erläutert – durch den angefochtenen Entscheid keinen Nachteil erleidet, sondern im erstinstanzli- chen Verfahren vielmehr obsiegt, fällte die Vorderrichterin gestützt auf Art. 253 ZPO zu Recht das Urteil vom 31. Oktober 2017 (Urk. 7), ohne dabei den Ge- suchsgegner vorgängig anzuhören. Entsprechend verletzte sie den Anspruch des Gesuchsgegners auf rechtliches Gehör nicht.

c) Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 5 a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.

b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. - 4 -
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170191-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 17. November 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Waadt, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch DEPARTEMENT DES INSTITUTIONS ET DE LA SECURITE - SERVICE JURIDIQUE ET LEGISLATIF betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Oktober 2017 (EB171426-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 reichte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 27. Februar 2017, gestützt auf einen Strafbefehl für eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– (insgesamt Fr. 750.–) ein (Urk. 1 und 2). Am 31. Oktober 2017 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- gesuch des Gesuchstellers ab und auferlegte ihm die Kosten des Rechtsöff- nungsverfahrens (Urk. 4 = Urk. 7).

2. a) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. Novem- ber 2017, eingegangen am 10. November 2017, fristgerecht ein als "Rekurs" be- zeichnetes Rechtsmittel (Urk. 6). Da das Rechtsmittel des Rekurses in der Zivil- prozessordnung nicht vorgesehen ist, ist seine Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen.

b) Der Gesuchsgegner erklärt im letzten Satz seiner Beschwerde- schrift, die gesamte und definitive Beschwerde werde in der kommenden Woche eingereicht (Urk. 6). Die Beschwerdefrist lief am 14. November 2017 ab (vgl. Urk. 5b). Bis heute ist keine weitere Eingabe des Gesuchsgegners eingegangen.

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

4. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvorausset- zungen im Sinne von Art. 60 ZPO erfüllt sind. Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen

- 3 - Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nach- teil erleidet.

b) Der Gesuchsgegner wurde im angefochtenen Urteil vom 31. Ok- tober 2017 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers abgewiesen. Dem Gesuchsgegner erwächst demgegenüber aus dem angefochtenen Urteil kein Nachteil, weshalb er dadurch auch nicht be- schwert ist. Auf seine Beschwerde ist mangels Beschwer nicht einzutreten. Daran ändert auch der Einwand des Gesuchsgegners nichts, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 6). Die Vorderrichterin beurteilte das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchsgegners mangels Rechtsöffnungstitels als of- fensichtlich unbegründet. Da der Gesuchsgegner – wie bereits erläutert – durch den angefochtenen Entscheid keinen Nachteil erleidet, sondern im erstinstanzli- chen Verfahren vielmehr obsiegt, fällte die Vorderrichterin gestützt auf Art. 253 ZPO zu Recht das Urteil vom 31. Oktober 2017 (Urk. 7), ohne dabei den Ge- suchsgegner vorgängig anzuhören. Entsprechend verletzte sie den Anspruch des Gesuchsgegners auf rechtliches Gehör nicht.

c) Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

5. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.

b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

- 4 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc