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RT170186

Rechtsöffnung (Frist zur Stellungnahme)

Zürich OG · 2017-10-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 … (Schriftliche Mitteilung)"

b) Innert Frist (Urk. 4/7) erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 21. Oktober 2017 ein als Ein- sprache bezeichnetes Rechtsmittel gegen die Verfügung des Vorderrichters vom

E. 5 September 2017. Da das Rechtsmittel der Einsprache in der Zivilprozessord- nung nicht vorgesehen ist, wurde ihre Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 319ff. ZPO entgegen genommen. 2.a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und be- gründet zu erheben (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14f. zu mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Auf die Be- schwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzu- treten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).

b) Die Gesuchsgegnerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift weder einen konkreten Antrag noch begründet sie, weshalb die vorinstanzliche Verfügung nicht korrekt sein soll. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.

- 3 - 3.a) Hinzu kommt, dass die angefochtene Verfügung prozessleitender Na- tur ist. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Par- tei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich er- schwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).

b) Die Gesuchsgegnerin unterlässt es, in ihrer Beschwerdeschrift auszufüh- ren, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht. Eine solche Gefahr ist zudem nicht von vornherein of- fenkundig, weshalb die Gesuchsgegnerin diesbezüglich beweispflichtig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.

4. Zusammengefasst ist auf die vorliegende Beschwerde der Gesuchs- gegnerin nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchstel- ler) verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchs- gegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Auf- grund des Streitwerts von Fr. 4'793.15 ist die Gerichtsgebühr für das Beschwer-

- 4 - deverfahren in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstel- lern mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'793.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 5 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170186-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 30. Oktober 2017 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung (Frist zur Stellungnahme) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 5. September 2017 (EB171216-L)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Die Parteien stehen vor Vorinstanz seit dem 4. September 2017 in ei- nem Rechtsöffnungsverfahren (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 5. September 2017 entschied der erstinstanzliche Rich- ter das Folgende (Urk. 2): "1. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. Sie hat insbesondere dar- zulegen, welche Tatsachenbehauptungen sie im Einzelnen bestreitet. Die Beweismit- tel sind beizulegen. Rechtsschriften sowie Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Bei Säumnis entscheidet das Gericht aufgrund der Akten. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

2. … (Schriftliche Mitteilung)"

b) Innert Frist (Urk. 4/7) erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 21. Oktober 2017 ein als Ein- sprache bezeichnetes Rechtsmittel gegen die Verfügung des Vorderrichters vom

5. September 2017. Da das Rechtsmittel der Einsprache in der Zivilprozessord- nung nicht vorgesehen ist, wurde ihre Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 319ff. ZPO entgegen genommen. 2.a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und be- gründet zu erheben (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14f. zu mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Auf die Be- schwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzu- treten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).

b) Die Gesuchsgegnerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift weder einen konkreten Antrag noch begründet sie, weshalb die vorinstanzliche Verfügung nicht korrekt sein soll. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.

- 3 - 3.a) Hinzu kommt, dass die angefochtene Verfügung prozessleitender Na- tur ist. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Par- tei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich er- schwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).

b) Die Gesuchsgegnerin unterlässt es, in ihrer Beschwerdeschrift auszufüh- ren, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht. Eine solche Gefahr ist zudem nicht von vornherein of- fenkundig, weshalb die Gesuchsgegnerin diesbezüglich beweispflichtig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.

4. Zusammengefasst ist auf die vorliegende Beschwerde der Gesuchs- gegnerin nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchstel- ler) verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchs- gegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Auf- grund des Streitwerts von Fr. 4'793.15 ist die Gerichtsgebühr für das Beschwer-

- 4 - deverfahren in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstel- lern mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'793.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc