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RT170182

Rechtsöffnung (Fristerstreckung)

Zürich OG · 2017-10-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Das Fristerstreckungsgesuch vom 9. Oktober 2017 wird abgewiesen.

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E. 2 Das Verfahren wird abgeschrieben.

E. 3 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

E. 4 Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

E. 5 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'137.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf

Dispositiv
  1. Das Fristerstreckungsgesuch vom 9. Oktober 2017 wird abgewiesen. - 3 -
  2. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'137.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170182-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. Oktober 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner gegen Staat Zürich, Gesuchsteller vertreten durch Statthalteramt Bezirk Zürich betreffend Rechtsöffnung (Fristerstreckung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 31. Mai 2017 (EB170120-D)

- 2 - Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 31. Mai 2017, mit welchem dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Nie- derhasli-Niederglatt (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2017) – gestützt auf drei Strafverfügungen des Statthalteramts des Bezirks Zürich – definitive Rechtsöff- nung für Fr. 278.-- nebst 5% Zins seit 26. April 2010, für Fr. 431.-- nebst 5% Zins seit 7. Januar 2010 sowie für Fr. 428.-- nebst 5% Zins seit 22. September 2008 erteilt wurde (Urk. 9; nachträglich begründet, Urk. 15 = Urk. 22), sowie nach Einsicht in die (an die Vorinstanz gerichtete und von dieser der Kam- mer weitergeleitete; Urk. 23) Eingabe des Gesuchsgegners vom 9. Oktober 2017, mit welcher er um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde er- sucht (Urk. 18 = Urk. 21), da das Urteil vom 31. Mai 2017 (in begründeter Ausfertigung) dem Gesuchsgeg- ner am 27. September 2017 zugestellt wurde (Urk. 16), womit die zehntägige Be- schwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) am Montag, 9. Oktober 2017 ablief (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), da diese Frist vom Gesetz vorgegeben ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), weshalb eine Erstreckung nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift ausgeschlossen ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), da daher das Fristerstreckungsgesuch abzuweisen ist, da innert der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingegangen und daher das vor- liegende Verfahren sogleich abzuschreiben ist, da für den vorliegenden Entscheid eine Gebühr von Fr. 100.-- (§ 9 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung) festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner auf- zuerlegen ist und da keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

1. Das Fristerstreckungsgesuch vom 9. Oktober 2017 wird abgewiesen.

- 3 -

2. Das Verfahren wird abgeschrieben.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'137.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf