opencaselaw.ch

RT170181

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2017-10-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 3. Oktober 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zü- rich 6 (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2016) – gestützt auf eine Pfändungsur- kunde – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'139.80; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 8 = Urk. 12).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und sinngemäss den Beschwerdeantrag gestellt (Urk. 11): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und stattdessen sei das Rechtsöff- nungsgesuch abzuweisen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Die Gesuchsgegnerin hat ihre Eingabe als "Aberkennung" über- schrieben (Urk. 11). Da sie jedoch sogleich vorbringt, sie sei mit dem vorinstanz- lichen Urteil vom 3. Oktober 2017 nicht einverstanden (und nicht etwa: sie wolle eine Aberkennungsklage erheben) und auch auf ihren "Brief an das Gericht" ver- weist (Urk. 11), womit die mit "Einsprache" überschriebene Eingabe an die Vor- instanz vom 11. Oktober 2017 (Urk. 10) gemeint sein muss, ist ihre Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Eine Aberkennungsklage wäre ohnehin nicht beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz einzureichen, son- dern grundsätzlich beim erstinstanzlichen Gericht am Betreibungsort (Art. 83 Abs. 2 SchKG).

b) Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Beschwerde keine klaren Anträge gestellt. Aus dem Gesamtzusammenhang ist jedoch zwanglos zu schliessen, dass sie mit ihrer Eingabe die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens erreichen will.

- 3 -

E. 3 a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöff- nungsgesuch auf eine am 26. April 2013 ausgestellte Pfändungsurkunde, welche das Fehlen pfändbaren Vermögens und somit einen definitiv ungedeckt gebliebe- nen Betrag von Fr. 4'139.80 ausweise. Diese Pfändungsurkunde stelle einen Ver- lustschein und damit eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Sie berechtige somit zur provisorischen Rechtsöffnung, sofern die Gesuchs- gegnerin nicht sofort Einwendungen glaubhaft mache, welche die Schuldaner- kennung entkräften würden (Urk. 12 S. 2). Die Vorinstanz erwog weiter, die Gesuchsgegnerin bringe vor, von der ur- sprünglichen Schuld von Fr. 6'500.-- bereits Fr. 4'300.-- getilgt zu haben. Jedoch habe sie keine Belege für die behauptete Zahlung eingereicht, womit dafür keine objektiven Anhaltspunkte bestehen würden und die Einwendung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Gesuchsgegnerin bringe sodann vor, sie könne die For- derung nicht bezahlen. Jedoch sei dieser Einwand im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beachten, sondern erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs (Urk. 12 S. 2 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde als "Ergänzung zum Brief an das Gericht" (Urk. 11; damit muss ihre Eingabe an die Vorinstanz vom

11. Oktober 2017 gemeint sein, Urk. 10) im Wesentlichen geltend, sie sei daran, den fehlenden Beleg – für die Tilgung durch Pfändung ihrer Pensionskasse – zu erbringen, habe aber vom Betreibungsamt Luzern noch keine Antwort erhalten. Eigentlich solle der Gesuchsteller die Beweise für die bereits bezahlte Schuld er- bringen; er habe diese auch. Sie könne die Schuld mit ihrer AHV-Rente und Er- gänzungsleistungen nie bezahlen (Urk. 11).

- 4 -

d) Die Begründung einer Beschwerde ist in der Beschwerdeschrift selbst vorzutragen. Ein blosser Verweis auf bei der Vorinstanz eingereichte Urkunden (vorliegend die Eingabe vom 11. Oktober 2017, Urk. 10) reicht nicht. Im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung muss gemäss dem Gesetz der Schuldner Einwendungen glaubhaft machen und entsprechende Belege ein- reichen, nicht der Gläubiger (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Gesuchsteller hat mit der Pfändungsurkunde vom 26. April 2013 (Urk. 3/1) einen provisorischen Rechtsöff- nungstitel vorgelegt. Daher hätte die Gesuchsgegnerin die von ihr behauptete Zahlung mit Urkunden belegen müssen. Mangels solcher hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Gesuchsgegnerin die behauptete Zahlung nicht glaub- haft gemacht habe. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren könnten sodann allfällige Zahlungs- belege nicht mehr berücksichtigt werden, denn im Beschwerdeverfahren können keine neuen Beweismittel mehr eingereicht werden (Art. 326 ZPO). Was im erst- instanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Ob schliesslich die Gesuchsgegnerin die betriebene Forderung bezahlen kann oder nicht, darf nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden. Die finan- ziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin werden erst im Rahmen eines allfälli- gen Pfändungsvollzugs zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Auch dies hat be- reits die Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 12 S. 3).

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

E. 4 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'139.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 -

c) Die Gesuchsgegnerin hat zwar auf ihre missliche finanzielle Lage hin- gewiesen, jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 11). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorste- hende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'139.80. - 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170181-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. Oktober 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Oktober 2017 (EB171291-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 3. Oktober 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zü- rich 6 (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2016) – gestützt auf eine Pfändungsur- kunde – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'139.80; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 8 = Urk. 12).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und sinngemäss den Beschwerdeantrag gestellt (Urk. 11): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und stattdessen sei das Rechtsöff- nungsgesuch abzuweisen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Gesuchsgegnerin hat ihre Eingabe als "Aberkennung" über- schrieben (Urk. 11). Da sie jedoch sogleich vorbringt, sie sei mit dem vorinstanz- lichen Urteil vom 3. Oktober 2017 nicht einverstanden (und nicht etwa: sie wolle eine Aberkennungsklage erheben) und auch auf ihren "Brief an das Gericht" ver- weist (Urk. 11), womit die mit "Einsprache" überschriebene Eingabe an die Vor- instanz vom 11. Oktober 2017 (Urk. 10) gemeint sein muss, ist ihre Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Eine Aberkennungsklage wäre ohnehin nicht beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz einzureichen, son- dern grundsätzlich beim erstinstanzlichen Gericht am Betreibungsort (Art. 83 Abs. 2 SchKG).

b) Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Beschwerde keine klaren Anträge gestellt. Aus dem Gesamtzusammenhang ist jedoch zwanglos zu schliessen, dass sie mit ihrer Eingabe die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens erreichen will.

- 3 -

3. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöff- nungsgesuch auf eine am 26. April 2013 ausgestellte Pfändungsurkunde, welche das Fehlen pfändbaren Vermögens und somit einen definitiv ungedeckt gebliebe- nen Betrag von Fr. 4'139.80 ausweise. Diese Pfändungsurkunde stelle einen Ver- lustschein und damit eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Sie berechtige somit zur provisorischen Rechtsöffnung, sofern die Gesuchs- gegnerin nicht sofort Einwendungen glaubhaft mache, welche die Schuldaner- kennung entkräften würden (Urk. 12 S. 2). Die Vorinstanz erwog weiter, die Gesuchsgegnerin bringe vor, von der ur- sprünglichen Schuld von Fr. 6'500.-- bereits Fr. 4'300.-- getilgt zu haben. Jedoch habe sie keine Belege für die behauptete Zahlung eingereicht, womit dafür keine objektiven Anhaltspunkte bestehen würden und die Einwendung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Gesuchsgegnerin bringe sodann vor, sie könne die For- derung nicht bezahlen. Jedoch sei dieser Einwand im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beachten, sondern erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs (Urk. 12 S. 2 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde als "Ergänzung zum Brief an das Gericht" (Urk. 11; damit muss ihre Eingabe an die Vorinstanz vom

11. Oktober 2017 gemeint sein, Urk. 10) im Wesentlichen geltend, sie sei daran, den fehlenden Beleg – für die Tilgung durch Pfändung ihrer Pensionskasse – zu erbringen, habe aber vom Betreibungsamt Luzern noch keine Antwort erhalten. Eigentlich solle der Gesuchsteller die Beweise für die bereits bezahlte Schuld er- bringen; er habe diese auch. Sie könne die Schuld mit ihrer AHV-Rente und Er- gänzungsleistungen nie bezahlen (Urk. 11).

- 4 -

d) Die Begründung einer Beschwerde ist in der Beschwerdeschrift selbst vorzutragen. Ein blosser Verweis auf bei der Vorinstanz eingereichte Urkunden (vorliegend die Eingabe vom 11. Oktober 2017, Urk. 10) reicht nicht. Im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung muss gemäss dem Gesetz der Schuldner Einwendungen glaubhaft machen und entsprechende Belege ein- reichen, nicht der Gläubiger (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Gesuchsteller hat mit der Pfändungsurkunde vom 26. April 2013 (Urk. 3/1) einen provisorischen Rechtsöff- nungstitel vorgelegt. Daher hätte die Gesuchsgegnerin die von ihr behauptete Zahlung mit Urkunden belegen müssen. Mangels solcher hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Gesuchsgegnerin die behauptete Zahlung nicht glaub- haft gemacht habe. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren könnten sodann allfällige Zahlungs- belege nicht mehr berücksichtigt werden, denn im Beschwerdeverfahren können keine neuen Beweismittel mehr eingereicht werden (Art. 326 ZPO). Was im erst- instanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Ob schliesslich die Gesuchsgegnerin die betriebene Forderung bezahlen kann oder nicht, darf nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden. Die finan- ziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin werden erst im Rahmen eines allfälli- gen Pfändungsvollzugs zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Auch dies hat be- reits die Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 12 S. 3).

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'139.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 -

c) Die Gesuchsgegnerin hat zwar auf ihre missliche finanzielle Lage hin- gewiesen, jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 11). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorste- hende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'139.80.

- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo