Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 November 2013 für eine ausstehende Wiedergutmachung sowie die Partei- entschädigung definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'671.02 und Fr. 1'036.65; im Mehrumfang (Zinsforderung auf die verlangten Beträge) wies sie das Begehren ab. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden im Umfang von 25 % zu Las- ten der Gesuchstellerin und im Umfang von 75% zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt. Das Gesuch der Ge- suchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies die Vor- instanz ab (Urk. 12 S. 7 f. = Urk. 15 S. 7 f.). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 6. Oktober 2017) fristge- recht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens (Urk. 14). 2.1 Die Gesuchsgegnerin bringt beschwerdeweise vor, dass sie 2014 in die Schweiz gekommen und sie mit dieser Entscheidung glücklich sei. Im vergan- genen Jahr hätten ihr die Ärzte das Leben gerettet; sie dürfe nun wieder zu einem Pensum von 70% arbeiten. Mit dem polnischen Versäumnisurteil sei sie nach wie vor nicht einverstanden. Sie sei unschuldig. Seit 2012 sei sie nicht mehr in Polen gewesen; entsprechend habe sie keine Möglichkeit gehabt, sich in diesem Ver- fahren zu verteidigen. Dieses Urteil sei für sie ein Schock gewesen und sei dies nach wie vor. Es seien ihr keine Beweise geschickt worden. Sie sei das Opfer und sei ratlos, was zu tun sei. Zudem erhalte sie monatlich Sozialhilfe und arbeite seit dem 30. August 2017 als Praktikantin im Alterszentrum C._____. Sie habe kein Vermögen und könne diese Summe nicht in einem Mal bezahlen. Entsprechend ersuche sie das Obergericht um monatliche Ratenzahlung, da sie andernfalls ihre Chance zu arbeiten und zu überleben verlieren würde (Urk. 14).
- 3 - 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren darge- legten Ausführungen der Gesuchsgegnerin, welche über das vor Vorinstanz Vor- gebrachte hinausgehen, neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Dies hat ebenso für die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 17/1; Urk. 17/4) zu gelten. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 2.4 Im Wesentlichen wiederholt die Gesuchsgegner lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, wonach sie vom Verfahren in Polen keine Kenntnis gehabt habe und sich nicht daran habe beteiligen können. Diese Begründung vermag den gesetzlichen Vorgaben (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht zu genügen, da eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, wonach die Ge- suchstellerin eine beglaubigte Kopie des Versäumisurteils vom 19. November 2013 und eine beglaubigte Übersetzung desselben vom 8. April 2017 sowie die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ (Formblatt in Anhang V) vom 29. Juni 2017 sowie eine beglaubigte Übersetzung derselben vom 11. Juli 2017 eingereicht ha- be, aus welcher – entgegen der nicht stichhaltigen Behauptung der Gesuchsgeg- nerin – hervorgehe, dass ihr das verfahrenseinleitende Schriftstück am
6. November 2013 zugestellt worden sei (Urk. 15 S. 4). Die Gesuchsgegnerin verkennt, dass die Gesuchstellerin lediglich die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ (mit dem Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks) vorzule-
- 4 - gen hatte und sie (die Gesuchsgegnerin) die Beweislast für alle Tatsachen, die einer Anerkennung des polnischen Urteils entgegenstehen, trägt (BGer 5A_663/2016 vom 31. Mai 2017, E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Dieser Beweis ist mit der simplen Bestreitung der Zustellung von Urkunden (Urk. 7) oder der Be- streitung einer Verteidigungsmöglichkeit mangels Aufenthaltes in Polen (Urk. 14) nicht erbracht. Im Rechtsöffnungsverfahren wird auch nicht (mehr) geprüft, ob ei- ne Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils ist nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom
17. Januar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso wenig im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und Art. 93 SchKG). 2.5 Hinsichtlich des Gesuchs der Gesuchsgegnerin um Bewilligung einer Ratenzahlung für die in Betreibung gesetzte Summe ist nicht einzutreten: Zum ei- nen handelt es sich dabei um einen neuen und damit unzulässigen Antrag; zum anderen wäre ein solches Begehren bei Fortsetzung der Betreibung mit dem Be- treibungsamt zu vereinbaren. Entsprechend ist darauf infolge Novenverbots bzw. Unzuständigkeit nicht einzutreten. 2.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 - 3.2 Sofern die Gesuchsgegnerin mit ihren Ausführungen, wonach sie von der Sozialhilfe unterstützt werde, lediglich eine Stelle als Praktikantin im Alters- heim innehabe und über kein Vermögen verfüge, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellen wollte, wäre dieses zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Ausführun- gen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 3.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 6 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'707.67. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170176-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 16. November 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. September 2017 (EB171077-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 13. September 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2016) gestützt auf das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Starachowice/PL vom
19. November 2013 für eine ausstehende Wiedergutmachung sowie die Partei- entschädigung definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'671.02 und Fr. 1'036.65; im Mehrumfang (Zinsforderung auf die verlangten Beträge) wies sie das Begehren ab. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden im Umfang von 25 % zu Las- ten der Gesuchstellerin und im Umfang von 75% zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt. Das Gesuch der Ge- suchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies die Vor- instanz ab (Urk. 12 S. 7 f. = Urk. 15 S. 7 f.). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 6. Oktober 2017) fristge- recht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens (Urk. 14). 2.1 Die Gesuchsgegnerin bringt beschwerdeweise vor, dass sie 2014 in die Schweiz gekommen und sie mit dieser Entscheidung glücklich sei. Im vergan- genen Jahr hätten ihr die Ärzte das Leben gerettet; sie dürfe nun wieder zu einem Pensum von 70% arbeiten. Mit dem polnischen Versäumnisurteil sei sie nach wie vor nicht einverstanden. Sie sei unschuldig. Seit 2012 sei sie nicht mehr in Polen gewesen; entsprechend habe sie keine Möglichkeit gehabt, sich in diesem Ver- fahren zu verteidigen. Dieses Urteil sei für sie ein Schock gewesen und sei dies nach wie vor. Es seien ihr keine Beweise geschickt worden. Sie sei das Opfer und sei ratlos, was zu tun sei. Zudem erhalte sie monatlich Sozialhilfe und arbeite seit dem 30. August 2017 als Praktikantin im Alterszentrum C._____. Sie habe kein Vermögen und könne diese Summe nicht in einem Mal bezahlen. Entsprechend ersuche sie das Obergericht um monatliche Ratenzahlung, da sie andernfalls ihre Chance zu arbeiten und zu überleben verlieren würde (Urk. 14).
- 3 - 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren darge- legten Ausführungen der Gesuchsgegnerin, welche über das vor Vorinstanz Vor- gebrachte hinausgehen, neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Dies hat ebenso für die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 17/1; Urk. 17/4) zu gelten. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 2.4 Im Wesentlichen wiederholt die Gesuchsgegner lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, wonach sie vom Verfahren in Polen keine Kenntnis gehabt habe und sich nicht daran habe beteiligen können. Diese Begründung vermag den gesetzlichen Vorgaben (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht zu genügen, da eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, wonach die Ge- suchstellerin eine beglaubigte Kopie des Versäumisurteils vom 19. November 2013 und eine beglaubigte Übersetzung desselben vom 8. April 2017 sowie die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ (Formblatt in Anhang V) vom 29. Juni 2017 sowie eine beglaubigte Übersetzung derselben vom 11. Juli 2017 eingereicht ha- be, aus welcher – entgegen der nicht stichhaltigen Behauptung der Gesuchsgeg- nerin – hervorgehe, dass ihr das verfahrenseinleitende Schriftstück am
6. November 2013 zugestellt worden sei (Urk. 15 S. 4). Die Gesuchsgegnerin verkennt, dass die Gesuchstellerin lediglich die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ (mit dem Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks) vorzule-
- 4 - gen hatte und sie (die Gesuchsgegnerin) die Beweislast für alle Tatsachen, die einer Anerkennung des polnischen Urteils entgegenstehen, trägt (BGer 5A_663/2016 vom 31. Mai 2017, E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Dieser Beweis ist mit der simplen Bestreitung der Zustellung von Urkunden (Urk. 7) oder der Be- streitung einer Verteidigungsmöglichkeit mangels Aufenthaltes in Polen (Urk. 14) nicht erbracht. Im Rechtsöffnungsverfahren wird auch nicht (mehr) geprüft, ob ei- ne Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils ist nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom
17. Januar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso wenig im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und Art. 93 SchKG). 2.5 Hinsichtlich des Gesuchs der Gesuchsgegnerin um Bewilligung einer Ratenzahlung für die in Betreibung gesetzte Summe ist nicht einzutreten: Zum ei- nen handelt es sich dabei um einen neuen und damit unzulässigen Antrag; zum anderen wäre ein solches Begehren bei Fortsetzung der Betreibung mit dem Be- treibungsamt zu vereinbaren. Entsprechend ist darauf infolge Novenverbots bzw. Unzuständigkeit nicht einzutreten. 2.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 - 3.2 Sofern die Gesuchsgegnerin mit ihren Ausführungen, wonach sie von der Sozialhilfe unterstützt werde, lediglich eine Stelle als Praktikantin im Alters- heim innehabe und über kein Vermögen verfüge, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellen wollte, wäre dieses zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Ausführun- gen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 3.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 6 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'707.67. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: bz