Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/1-3, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'417.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170173-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 16. November 2017 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 21. September 2017 (EB170194-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 21. September 2017 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2017) gestützt auf den Verlust- schein Nr. 2 in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Furttal vom 26. Mai 2014 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'417.40 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid. Im Mehrbetrag (5% Zins auf Fr. 4'417.40 seit dem 26. Mai 2014) wurde das Begehren abgewie- sen (Urk. 12 S. 6 f. = Urk. 15 S. 6 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter) mit Schreiben vom 30. September 2017 (Datum Poststempel: 2. Oktober 2017, eingegangen am 3. Oktober 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinn- gemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 14). 2.1 Der Beklagte bringt vor, dass die Forderung bereits beglichen worden sei und das Urteil nach Prüfung durch die Vorinstanz nicht hätte ergehen dürfen. Im Weiteren verweise er auf seine Stellungnahme gegenüber der Vorinstanz (Urk. 14). 2.2.1 Die Begründung des Beklagten vermag den gesetzlichen Anforderun- gen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wonach die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen hat, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. So setzt sich der Beklagte nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach er weder die in seiner Eingabe vom 4. August 2017 vorgebrachte Zah- lungsvereinbarung noch eine Bestätigung der behaupteten Zahlung eingereicht habe, weshalb er keine den Rechtsöffnungstitel entkräftenden Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG vorgebracht habe. Der Beklagte wiederholt mit dem bloss in pauschaler Form gehaltenen Einwand, die Forderung sei bereits be- glichen worden, lediglich seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Stand- punkt (Urk. 8 S. 2 = Urk. 17/1 S. 2). Soweit der Beklagte in seiner Beschwerde auf
- 3 - die von ihm vor Vorinstanz eingereichte Stellungnahme verweist, ist dies unzuläs- sig, da die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4). Entsprechend ist nicht weiter darauf einzuge- hen. 2.2.2 Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Da es vorliegend an einer Begrün- dung mangelt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/1-3, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'417.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: bz