Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2016, mit welchem dem Gesuchs- gegner die Kosten für das damalige Beschwerdeverfahren von Fr. 300.– auferlegt worden waren (Urk. 2/2 S. 9 f.), liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne
- 3 - von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners sei ihm das Urteil gehörig eröffnet worden, habe doch seine im gleichen Haushalt leben- de, über 16 Jahre alte Tochter den Empfang des als Gerichtsurkunde versandten Urteils entgegengenommen (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Der Betrag der in Betreibung gesetzten Forderung sei aufgrund der auferlegten Gerichtsgebühr von Fr. 300.– abzüglich des unbestrittenermassen geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 150.– (Urk. 2/3) ausgewiesen, weshalb die Vorinstanz antragsgemäss Rechtsöffnung erteilte. 4.1. Der Gesuchsgegner beantragt zunächst die Übertragung des Verfahrens an ein neutrales Gericht (Urk. 15 S. 1, Antrag Ziff. 1). Zur Begründung führt er an, im Wesentlichen sei vorliegend die Rechtskraft und korrekte Zustellung des vom Obergericht des Kantons Zürich erlassenen Urteils vom 14. Juli 2016 (Urk. 2/2), also eines eigenen Entscheids, zu überprüfen. Es verstehe sich von selbst, dass das angerufene Gericht nicht neutral sei. Überdies seien die Richter und Ge- richtsschreiber des Obergerichts Angestellte des Gesuchstellers, weshalb ihnen aufgrund der existentiellen finanziellen Abhängigkeit infolge Lohnzahlungen eben- falls keine unabhängige Beurteilung möglich sei. 4.2. Eine Behörde kann selbst über ihren eigenen Ausstand bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (BGer 2C_305/2011 vom
22. August 2011, E. 2.6 und 2.7). Ablehnungsbegehren haben sich gegen einzel- ne Gerichtspersonen zu richten, da sich sowohl die gesetzlich genannten Aus- standsgründe (Art. 47 ZPO) als auch die Bestimmung über das Ausstandsgesuch (Art. 49 ZPO) explizit auf einzelne Gerichtsmitglieder beziehen. Werden mehrere Gerichtspersonen abgelehnt, sind die Ausstandsgründe gegenüber jeder abge- lehnten Person im Einzelnen zu konkretisieren. Pauschale Ausstandsbegehren gegen ein ganzes Gericht sind nicht zulässig (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 49 N 4; BGer 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015, E. 4.5). 4.3. Diesen Anforderungen vermag das Ablehnungsbegehren des Gesuchsgeg- ners nicht zu genügen. Es richtet sich pauschal gegen das Obergericht als Ge- samtbehörde, ist somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht hinrei- chend konkret und damit unzulässig. Auf das Ausstandsgesuch ist daher von
- 4 - vornherein nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_334/2011 vom 14. November 2011, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre, würden die Argumente des Gesuchsgegners auch inhaltlich nicht überzeugen. Weder die Tatsache, dass Richter und Gerichtsschreiber des Obergerichts durch den Kanton entlöhnt werden, noch dass sie die Einhaltung von Formerfordernis- sen im eigenen Verfahren zu beurteilen haben, sind geeignet und ausreichend, den Anschein der Befangenheit der zuständigen Richter zu begründen. Mit demselben Argument der finanziellen Abhängigkeit wirft der Gesuchs- gegner dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter und der Gerichtsschreiberin Befangenheit vor (Urk. 15 S. 2). Es kann auf das vorstehend Ausgeführte verwie- sen werden. Ob der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerdeschrift den Ausstand jener Gerichtspersonen beantragt, geht aus seinen Ausführungen nicht hinrei- chend klar hervor (Urk. 15). Die erkennende Kammer wäre für ein entsprechen- des Gesuch indes ohnehin nicht zuständig. Vielmehr hätte ein Ausstandsgesuch gegen den erstinstanzlichen Spruchkörper (unverzüglich) bei der Vorinstanz ge- stellt werden müssen (vgl. Art. 49 ZPO). 5.1. Weiter rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe sein in der Eingabe vom 3. September 2017 (Urk. 12) vorgebrachtes Argument nicht gewürdigt, wo- nach sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 21. August 2017 (Urk. 8) auf einen bisher nicht bekannten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2016 gestützt habe. Es sei unklar, ob es einen solchen Entscheid überhaupt gebe und worauf sich nun der Gesuchsteller für die Rechtsöffnung be- rufe (Urk. 15 S. 1). Der Gesuchsteller stützt seine Forderung gegen den Gesuchsgegner auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 14. Juli 2016 (Urk. 2/2). Dies geht un- missverständlich aus seinem Rechtsöffnungsbegehren vom 20. Juli 2017 (Urk. 1), dem Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2017 (Urk. 2/1), dem beigelegten Urteil vom
14. Juli 2016 (Urk. 2/2) und dem Kontoauszug vom 20. Juli 2017 (Urk. 2/3) hervor. Da dem Gesuchsgegner sämtliche aufgeführten Urkunden mit Verfügung vom
2. August 2017 im Doppel zugestellt worden waren (Urk. 3, Urk. 4), war und ist ihm die Identität des Rechtsöffnungstitels durchaus bekannt. Daran ändert nichts,
- 5 - dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 21. August 2017 als Rechtsöff- nungstitel einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. statt
14. Juli 2016 nennt (Urk. 8). Bereits aus der Beilage zur fraglichen Eingabe - dem Zustellnachweis (Urk. 9/1) - erhellt nämlich, dass es sich dabei um einen Ver- schrieb handeln muss, ist doch unter dem Titel "Vermerk" wiederum ausdrücklich das Urteil vom 14. Juli 2016 aufgeführt (Urk. 9/1). Unerfindlich ist sodann, was es mit dem Hinweis des Gesuchsgegners auf einen "Entscheid vom 5. April 2016" auf sich hat (Urk. 15 S. 1). Entgegen seiner Ansicht wird ein solcher Entscheid im Urteil vom 14. Juli 2016 nicht erwähnt (Urk. 2/2). Über die Identität des Rechtsöff- nungstitels - das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2016 (Urk. 2/2) - besteht demnach kein Zweifel. Die entsprechende Rüge ist nicht stichhaltig. 5.2. Ferner rügt der Gesuchsgegner, das Urteil der erkennenden Kammer vom
14. Juli 2016 (Urk. 2/2) sei nicht vom zuständigen Richter unterzeichnet worden, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüft habe (Urk. 15 S. 1). Überdies be- mängelt er, auch auf dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz fehle die Unter- schrift des Vorderrichters, weshalb anzunehmen sei, dass dieser es nicht einmal gelesen habe (Urk. 15 S. 2). Auch diese Einwände verfangen nicht. Das Rechtsöffnungsverfahren wird im summarischen Verfahren geführt. Endentscheide sind daher von einem Mitglied des Gerichts oder der Gerichtsschreiberin resp. dem Gerichtsschreiber zu unter- zeichnen (vgl. § 136 GOG). Die Unterzeichnung des Urteils der erkennenden Kammer vom 14. Juli 2016 (Urk. 2/2) - wie auch des angefochtenen Entscheids (Urk. 16) - durch eine Gerichtsschreiberin ist somit formell korrekt. Zwar prüft der Rechtsöffnungsrichter die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen. Sind jedoch - wie hier - keine Anzeichen für eine Nichtigkeit vorhanden, besteht kein Anlass, dies im Entscheid im Einzelnen auszuführen. Die Bestrebungen des Gesuchsgegners, aus den fehlenden Ausführungen eine Befangenheit der Vorin- stanz zu konstruieren (Urk. 15 S. 1), zielen daher ins Leere. Im Übrigen sei ange- fügt, dass ein lediglich von einem Gerichtsschreiber unterzeichnetes Urteil nichts
- 6 - daran ändert, dass am Entscheid stets der gesamte, unter dem Titel "Mitwirkend" aufgeführte Spruchkörper mitwirkt. 5.3. Schliesslich bemängelt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe sein Argu- ment nicht geprüft, wonach das Urteil vom 14. Juli 2016 als nicht zugestellt gelten müsse, da er seiner Tochter B._____ keine Vollmacht für dessen Entgegennahme erteilt habe (Urk. 15 S. 2, Urk. 12 S. 1 f.). Mit keinem Wort sei der Vorderrichter auf den vom Gesuchsgegner angeführten, hierfür einschlägigen Entscheid des Obergerichts Bern vom 17. März 2014 eingegangen (Urk. 15 S. 2; Urk. 12 S. 2, plädoyer 04/2014 S. 51 ff.). Der Gesuchsgegner verkennt, dass ein mit eingeschriebener Postsendung verschickter Enscheid von Gesetzes wegen als rechtsgültig zugestellt gilt, wenn die Sendung von einer im gleichen Haushalt wie der Adressat lebenden, mindes- tens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Dies hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 16 S. 3 f.), und nichts anderes geht aus dem vom Gesuchsgegner angeführten Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern vom 17. März 2014 zur analogen Zustellungsbestimmung im Strafprozess hervor (Art. 85 Abs. 3 StPO). Auch das Obergericht des Kantons Bern hält klar fest, dass die Zustellung unter den erwähnten Voraussetzungen als rechtsgültig erfolgt gilt (vgl. plädoyer 04/2014 S. 51 E. 4.2). Ob der Empfänger vom Adressaten zum Empfang bevollmächtigt war oder den Adressaten kein Ver- schulden trifft, ist für die rechtsgültige Zustellung irrelevant. Die Verschuldensfra- ge wurde im fraglichen Entscheid denn auch erst bei der Prüfung des Wiederher- stellungsgesuchs betreffend die Einsprachefrist aufgeworfen (plädoyer 04/2014 S. 52 E. 4.3). Diese Rechtsfrage stellt sich im vorliegenden Rechtsöffnungsver- fahren nicht, weshalb der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern insofern nicht einschlägig ist. Nachdem die Vorinstanz die umstrittene Frage der Eröffnung des Rechtsöffnungstitels im angefochtenen Entscheid prüfte (Urk. 16 S. 3 f ) und dabei die für die Entscheidfindung wesentlichen Punkte erörterte, ist sie ihrer Be- gründungspflicht hinreichend nachgekommen. Auch insofern ist die Rüge des Gesuchsgegners nicht stichhaltig.
- 7 -
E. 6 Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 7.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 150.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. 7.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.3. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren nicht zuzusprechen: Dem Gesuchsteller sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegner hat zufolge seines Unterliegens keinen An- spruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 15 sowie Kopien von Urk. 17 und Urk. 18/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 8 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170169-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 20. November 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. September 2017 (EB170312-K)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 11. September 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2017) definitive Rechtsöffnung für Gerichtskosten von Fr. 150.–, Fr. 33.30 Zahlungsbefehlskosten sowie für Kosten und Entschädigung (Urk. 13 S. 6 = Urk. 16 S. 6). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 25. September 2017 innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 1): "1. Das Verfahren sei an ein neutrales Gericht zu übertragen.
2. Falls Antrag 1 nicht angenommen wird: das Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur sei als ungültig zu erklären und es sei in der Sache zugunsten des Be- schwerdeführers zu entscheiden." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2016, mit welchem dem Gesuchs- gegner die Kosten für das damalige Beschwerdeverfahren von Fr. 300.– auferlegt worden waren (Urk. 2/2 S. 9 f.), liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne
- 3 - von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners sei ihm das Urteil gehörig eröffnet worden, habe doch seine im gleichen Haushalt leben- de, über 16 Jahre alte Tochter den Empfang des als Gerichtsurkunde versandten Urteils entgegengenommen (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Der Betrag der in Betreibung gesetzten Forderung sei aufgrund der auferlegten Gerichtsgebühr von Fr. 300.– abzüglich des unbestrittenermassen geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 150.– (Urk. 2/3) ausgewiesen, weshalb die Vorinstanz antragsgemäss Rechtsöffnung erteilte. 4.1. Der Gesuchsgegner beantragt zunächst die Übertragung des Verfahrens an ein neutrales Gericht (Urk. 15 S. 1, Antrag Ziff. 1). Zur Begründung führt er an, im Wesentlichen sei vorliegend die Rechtskraft und korrekte Zustellung des vom Obergericht des Kantons Zürich erlassenen Urteils vom 14. Juli 2016 (Urk. 2/2), also eines eigenen Entscheids, zu überprüfen. Es verstehe sich von selbst, dass das angerufene Gericht nicht neutral sei. Überdies seien die Richter und Ge- richtsschreiber des Obergerichts Angestellte des Gesuchstellers, weshalb ihnen aufgrund der existentiellen finanziellen Abhängigkeit infolge Lohnzahlungen eben- falls keine unabhängige Beurteilung möglich sei. 4.2. Eine Behörde kann selbst über ihren eigenen Ausstand bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (BGer 2C_305/2011 vom
22. August 2011, E. 2.6 und 2.7). Ablehnungsbegehren haben sich gegen einzel- ne Gerichtspersonen zu richten, da sich sowohl die gesetzlich genannten Aus- standsgründe (Art. 47 ZPO) als auch die Bestimmung über das Ausstandsgesuch (Art. 49 ZPO) explizit auf einzelne Gerichtsmitglieder beziehen. Werden mehrere Gerichtspersonen abgelehnt, sind die Ausstandsgründe gegenüber jeder abge- lehnten Person im Einzelnen zu konkretisieren. Pauschale Ausstandsbegehren gegen ein ganzes Gericht sind nicht zulässig (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 49 N 4; BGer 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015, E. 4.5). 4.3. Diesen Anforderungen vermag das Ablehnungsbegehren des Gesuchsgeg- ners nicht zu genügen. Es richtet sich pauschal gegen das Obergericht als Ge- samtbehörde, ist somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht hinrei- chend konkret und damit unzulässig. Auf das Ausstandsgesuch ist daher von
- 4 - vornherein nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_334/2011 vom 14. November 2011, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre, würden die Argumente des Gesuchsgegners auch inhaltlich nicht überzeugen. Weder die Tatsache, dass Richter und Gerichtsschreiber des Obergerichts durch den Kanton entlöhnt werden, noch dass sie die Einhaltung von Formerfordernis- sen im eigenen Verfahren zu beurteilen haben, sind geeignet und ausreichend, den Anschein der Befangenheit der zuständigen Richter zu begründen. Mit demselben Argument der finanziellen Abhängigkeit wirft der Gesuchs- gegner dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter und der Gerichtsschreiberin Befangenheit vor (Urk. 15 S. 2). Es kann auf das vorstehend Ausgeführte verwie- sen werden. Ob der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerdeschrift den Ausstand jener Gerichtspersonen beantragt, geht aus seinen Ausführungen nicht hinrei- chend klar hervor (Urk. 15). Die erkennende Kammer wäre für ein entsprechen- des Gesuch indes ohnehin nicht zuständig. Vielmehr hätte ein Ausstandsgesuch gegen den erstinstanzlichen Spruchkörper (unverzüglich) bei der Vorinstanz ge- stellt werden müssen (vgl. Art. 49 ZPO). 5.1. Weiter rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe sein in der Eingabe vom 3. September 2017 (Urk. 12) vorgebrachtes Argument nicht gewürdigt, wo- nach sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 21. August 2017 (Urk. 8) auf einen bisher nicht bekannten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2016 gestützt habe. Es sei unklar, ob es einen solchen Entscheid überhaupt gebe und worauf sich nun der Gesuchsteller für die Rechtsöffnung be- rufe (Urk. 15 S. 1). Der Gesuchsteller stützt seine Forderung gegen den Gesuchsgegner auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 14. Juli 2016 (Urk. 2/2). Dies geht un- missverständlich aus seinem Rechtsöffnungsbegehren vom 20. Juli 2017 (Urk. 1), dem Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2017 (Urk. 2/1), dem beigelegten Urteil vom
14. Juli 2016 (Urk. 2/2) und dem Kontoauszug vom 20. Juli 2017 (Urk. 2/3) hervor. Da dem Gesuchsgegner sämtliche aufgeführten Urkunden mit Verfügung vom
2. August 2017 im Doppel zugestellt worden waren (Urk. 3, Urk. 4), war und ist ihm die Identität des Rechtsöffnungstitels durchaus bekannt. Daran ändert nichts,
- 5 - dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 21. August 2017 als Rechtsöff- nungstitel einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. statt
14. Juli 2016 nennt (Urk. 8). Bereits aus der Beilage zur fraglichen Eingabe - dem Zustellnachweis (Urk. 9/1) - erhellt nämlich, dass es sich dabei um einen Ver- schrieb handeln muss, ist doch unter dem Titel "Vermerk" wiederum ausdrücklich das Urteil vom 14. Juli 2016 aufgeführt (Urk. 9/1). Unerfindlich ist sodann, was es mit dem Hinweis des Gesuchsgegners auf einen "Entscheid vom 5. April 2016" auf sich hat (Urk. 15 S. 1). Entgegen seiner Ansicht wird ein solcher Entscheid im Urteil vom 14. Juli 2016 nicht erwähnt (Urk. 2/2). Über die Identität des Rechtsöff- nungstitels - das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2016 (Urk. 2/2) - besteht demnach kein Zweifel. Die entsprechende Rüge ist nicht stichhaltig. 5.2. Ferner rügt der Gesuchsgegner, das Urteil der erkennenden Kammer vom
14. Juli 2016 (Urk. 2/2) sei nicht vom zuständigen Richter unterzeichnet worden, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüft habe (Urk. 15 S. 1). Überdies be- mängelt er, auch auf dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz fehle die Unter- schrift des Vorderrichters, weshalb anzunehmen sei, dass dieser es nicht einmal gelesen habe (Urk. 15 S. 2). Auch diese Einwände verfangen nicht. Das Rechtsöffnungsverfahren wird im summarischen Verfahren geführt. Endentscheide sind daher von einem Mitglied des Gerichts oder der Gerichtsschreiberin resp. dem Gerichtsschreiber zu unter- zeichnen (vgl. § 136 GOG). Die Unterzeichnung des Urteils der erkennenden Kammer vom 14. Juli 2016 (Urk. 2/2) - wie auch des angefochtenen Entscheids (Urk. 16) - durch eine Gerichtsschreiberin ist somit formell korrekt. Zwar prüft der Rechtsöffnungsrichter die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen. Sind jedoch - wie hier - keine Anzeichen für eine Nichtigkeit vorhanden, besteht kein Anlass, dies im Entscheid im Einzelnen auszuführen. Die Bestrebungen des Gesuchsgegners, aus den fehlenden Ausführungen eine Befangenheit der Vorin- stanz zu konstruieren (Urk. 15 S. 1), zielen daher ins Leere. Im Übrigen sei ange- fügt, dass ein lediglich von einem Gerichtsschreiber unterzeichnetes Urteil nichts
- 6 - daran ändert, dass am Entscheid stets der gesamte, unter dem Titel "Mitwirkend" aufgeführte Spruchkörper mitwirkt. 5.3. Schliesslich bemängelt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe sein Argu- ment nicht geprüft, wonach das Urteil vom 14. Juli 2016 als nicht zugestellt gelten müsse, da er seiner Tochter B._____ keine Vollmacht für dessen Entgegennahme erteilt habe (Urk. 15 S. 2, Urk. 12 S. 1 f.). Mit keinem Wort sei der Vorderrichter auf den vom Gesuchsgegner angeführten, hierfür einschlägigen Entscheid des Obergerichts Bern vom 17. März 2014 eingegangen (Urk. 15 S. 2; Urk. 12 S. 2, plädoyer 04/2014 S. 51 ff.). Der Gesuchsgegner verkennt, dass ein mit eingeschriebener Postsendung verschickter Enscheid von Gesetzes wegen als rechtsgültig zugestellt gilt, wenn die Sendung von einer im gleichen Haushalt wie der Adressat lebenden, mindes- tens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Dies hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 16 S. 3 f.), und nichts anderes geht aus dem vom Gesuchsgegner angeführten Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern vom 17. März 2014 zur analogen Zustellungsbestimmung im Strafprozess hervor (Art. 85 Abs. 3 StPO). Auch das Obergericht des Kantons Bern hält klar fest, dass die Zustellung unter den erwähnten Voraussetzungen als rechtsgültig erfolgt gilt (vgl. plädoyer 04/2014 S. 51 E. 4.2). Ob der Empfänger vom Adressaten zum Empfang bevollmächtigt war oder den Adressaten kein Ver- schulden trifft, ist für die rechtsgültige Zustellung irrelevant. Die Verschuldensfra- ge wurde im fraglichen Entscheid denn auch erst bei der Prüfung des Wiederher- stellungsgesuchs betreffend die Einsprachefrist aufgeworfen (plädoyer 04/2014 S. 52 E. 4.3). Diese Rechtsfrage stellt sich im vorliegenden Rechtsöffnungsver- fahren nicht, weshalb der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern insofern nicht einschlägig ist. Nachdem die Vorinstanz die umstrittene Frage der Eröffnung des Rechtsöffnungstitels im angefochtenen Entscheid prüfte (Urk. 16 S. 3 f ) und dabei die für die Entscheidfindung wesentlichen Punkte erörterte, ist sie ihrer Be- gründungspflicht hinreichend nachgekommen. Auch insofern ist die Rüge des Gesuchsgegners nicht stichhaltig.
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6. Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 7.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 150.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. 7.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.3. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren nicht zuzusprechen: Dem Gesuchsteller sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegner hat zufolge seines Unterliegens keinen An- spruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 15 sowie Kopien von Urk. 17 und Urk. 18/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: kt