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RT170157

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2017-09-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 18. August 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zü- rich 2 (Zahlungsbefehl vom 1. September 2016) – gestützt auf eine Verfügung ih- res Verwaltungsdirektors vom 28. Juni 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 85.-

- nebst 5% Zins seit 20. April 2016, Fr. 15.-- sowie Fr. 92.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt und der Gesuchstellerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 15 = Urk. 19).

b) Dagegen hat die Gesuchsgegnerin am 4. September 2017 fristgerecht (Urk. 16b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 18 S. 1): "1. Die Beträge von Fr. 85.- nebst Zins zu 5 % seit dem 20. April 2016, Fr. 15.- und Fr. 92.- werden bestritten.

E. 2 a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin habe keine Stellung- nahme eingereicht, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entschei- den sei. Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf die Verfügung ihres Verwal- tungsdirektors vom 28. Juni 2016, mit welcher die Gesuchsgegnerin zur Bezah- lung von Bibliotheksgebühren von Fr. 85.-- sowie von Finanzmahngebühren von Fr. 15.-- verpflichtet und ihr die Kosten von Fr. 92.-- auferlegt worden seien. Diese Verfügung sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen und aus den Akten würden keine Gründe hervorgehen, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen würden (Urk. 19 S. 2).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk-

- 3 - ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es handle sich um Mahngebühren für ein ausgeliehenes Buch, das nicht rechtzeitig zurück- gebracht worden sei. Dieses Buch sei jedoch schon vor langer Zeit zurückge- bracht worden und sie habe der Gesuchstellerin mehrfach telefonisch mitgeteilt, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und das Buch deshalb verspätet zurück- gebracht werden müsse; sie habe die Gesuchstellerin immer wieder gebeten, die Leihfrist zu verlängern, was ihr dann auch zugesichert worden sei. Die enorm ho- hen Gebühren seien nicht gerechtfertigt (Urk. 18 S. 1).

d) Die Gesuchsgegnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz Erhalt der Verfügung vom 18. Juli 2017 mit entsprechender Fristansetzung (vgl. Urk. 13 f.) keine Stellungnahme eingereicht. Sämtliche in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen (Unmöglichkeit der rechtzeitigen Rückgabe, Verlängerung der Leihfrist etc.) sind daher als im Beschwerdeverfahren erstmals und damit neu erhobene Tatsachenbehauptungen unzulässig und dürfen deshalb nicht beachtet werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 2.b). Aber auch wenn sie hätten beachtet werden können, hätte dies nichts am Ergebnis geändert. Alle Vorbringen in der Beschwerde betreffen die Frage, ob die Auferlegung der Mahngebühr und der Kosten überhaupt und in der Höhe gerecht- fertigt war; sie betreffen damit den Inhalt der Verfügung des Verwaltungsdirektors der Gesuchstellerin vom 28. Juni 2016 (Urk. 3/6). Im vorliegenden Verfahren auf definitive Rechtsöffnung darf diese Verfügung jedoch nicht mehr überprüft wer- den. Eine solche Überprüfung hätte im entsprechenden Rechtsmittelverfahren stattfinden können (vgl. Urk. 3/6: Rekurs an die Rekurskommission der …). Im

- 4 - Rechtsöffnungsverfahren ist eine Überprüfung dagegen nicht mehr möglich; das Rechtsöffnungsgericht ist an die Verfügung gebunden.

e) Die Höhe der vorinstanzlichen Spruchgebühr entspricht dem gesetzli- chen Rahmen (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Dass die Vorinstanz ihre Gerichtskos- ten der unterliegenden Gesuchsgegnerin auferlegt hat, entspricht ebenso dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegne- rin als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

E. 4 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 192.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 5 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 192.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170157-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. September 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. August 2017 (EB170843-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 18. August 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zü- rich 2 (Zahlungsbefehl vom 1. September 2016) – gestützt auf eine Verfügung ih- res Verwaltungsdirektors vom 28. Juni 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 85.-

- nebst 5% Zins seit 20. April 2016, Fr. 15.-- sowie Fr. 92.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt und der Gesuchstellerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 15 = Urk. 19).

b) Dagegen hat die Gesuchsgegnerin am 4. September 2017 fristgerecht (Urk. 16b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 18 S. 1): "1. Die Beträge von Fr. 85.- nebst Zins zu 5 % seit dem 20. April 2016, Fr. 15.- und Fr. 92.- werden bestritten.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 150.- wird bestritten."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin habe keine Stellung- nahme eingereicht, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entschei- den sei. Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf die Verfügung ihres Verwal- tungsdirektors vom 28. Juni 2016, mit welcher die Gesuchsgegnerin zur Bezah- lung von Bibliotheksgebühren von Fr. 85.-- sowie von Finanzmahngebühren von Fr. 15.-- verpflichtet und ihr die Kosten von Fr. 92.-- auferlegt worden seien. Diese Verfügung sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen und aus den Akten würden keine Gründe hervorgehen, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen würden (Urk. 19 S. 2).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk-

- 3 - ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es handle sich um Mahngebühren für ein ausgeliehenes Buch, das nicht rechtzeitig zurück- gebracht worden sei. Dieses Buch sei jedoch schon vor langer Zeit zurückge- bracht worden und sie habe der Gesuchstellerin mehrfach telefonisch mitgeteilt, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und das Buch deshalb verspätet zurück- gebracht werden müsse; sie habe die Gesuchstellerin immer wieder gebeten, die Leihfrist zu verlängern, was ihr dann auch zugesichert worden sei. Die enorm ho- hen Gebühren seien nicht gerechtfertigt (Urk. 18 S. 1).

d) Die Gesuchsgegnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz Erhalt der Verfügung vom 18. Juli 2017 mit entsprechender Fristansetzung (vgl. Urk. 13 f.) keine Stellungnahme eingereicht. Sämtliche in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen (Unmöglichkeit der rechtzeitigen Rückgabe, Verlängerung der Leihfrist etc.) sind daher als im Beschwerdeverfahren erstmals und damit neu erhobene Tatsachenbehauptungen unzulässig und dürfen deshalb nicht beachtet werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 2.b). Aber auch wenn sie hätten beachtet werden können, hätte dies nichts am Ergebnis geändert. Alle Vorbringen in der Beschwerde betreffen die Frage, ob die Auferlegung der Mahngebühr und der Kosten überhaupt und in der Höhe gerecht- fertigt war; sie betreffen damit den Inhalt der Verfügung des Verwaltungsdirektors der Gesuchstellerin vom 28. Juni 2016 (Urk. 3/6). Im vorliegenden Verfahren auf definitive Rechtsöffnung darf diese Verfügung jedoch nicht mehr überprüft wer- den. Eine solche Überprüfung hätte im entsprechenden Rechtsmittelverfahren stattfinden können (vgl. Urk. 3/6: Rekurs an die Rekurskommission der …). Im

- 4 - Rechtsöffnungsverfahren ist eine Überprüfung dagegen nicht mehr möglich; das Rechtsöffnungsgericht ist an die Verfügung gebunden.

e) Die Höhe der vorinstanzlichen Spruchgebühr entspricht dem gesetzli- chen Rahmen (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Dass die Vorinstanz ihre Gerichtskos- ten der unterliegenden Gesuchsgegnerin auferlegt hat, entspricht ebenso dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegne- rin als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 192.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 5 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 192.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf