Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 16. August 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zü- rich 2 (Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2017) – gestützt auf eine Strafverfügung vom
E. 4 Juli 2007, mit welcher die Gesuchsgegnerin mit einer Busse von Fr. 360.-- be- straft und ihr Gebühren von Fr. 320.-- auferlegt worden seien; der Gesuchsteller verlange Rechtsöffnung für die Gebühren von Fr. 320.-- nebst Verzugszins seit
- 3 -
E. 8 Oktober 2007 und für die Betreibungskosten. Die Strafverfügung sei vollstreck- bar und berechtige zur definitiven Rechtsöffnung, sofern die Gesuchsgegnerin nicht Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Ver- jährung) erhebe. Die Gesuchsgegnerin habe zwar beanstandet, dass sie kurz vor der Verjährung direkt betrieben worden sei, ohne eine erneute Zahlungsaufforde- rung erhalten zu haben; ein solches Vorgehen sei jedoch nicht rechtsmissbräuch- lich. Die Gesuchsgegnerin habe sodann zwar einen Nachweis für die Zahlung der Busse eingereicht; der Gesuchsteller habe jedoch gar keine Rechtsöffnung für die Busse verlangt, sondern nur für die Gebühren von Fr. 320.--. Diese seien durch die Strafverfügung ausgewiesen. Verzugszins sei erst ab dem Datum der Mah- nung geschuldet; vorliegend mangels Einreichung einer solchen ab dem Datum des Zahlungsbefehls. Im Mehrumfang und auch hinsichtlich der Betreibungskos- ten sei das Gesuch abzuweisen (Urk. 11 S. 2 f.).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Betrei- bung sei nach beinahe zehn Jahren erfolgt, einige Tage vor der Verjährung. Sie habe den Gesuchsteller mit der Frage kontaktiert, wieso eine Betreibung kurz vor der Verjährung erfolge und als Antwort erhalten, dass die Person, welche früher für das Inkasso verantwortlich gewesen sei, diese Arbeiten vernachlässigt habe und jetzt aufgeräumt werden müsse. Sie stelle die Frage, ob Rechtsöffnung erteilt werden könne, wenn einige Tage vor der Verjährung die Betreibung eingeleitet werde, und bitte, dieser Frage im Detail nachzugehen (Urk. 10).
d) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, ist die Einleitung einer Betreibung ohne vorgängige Zustellung einer Zahlungsaufforderung nicht rechts- missbräuchlich, d.h. rechtlich zulässig (Urk. 11 Erw. 2.4, mit Hinweis). Für die Er- teilung der Rechtsöffnung muss diesbezüglich sodann nur geprüft werden, ob die
- 4 - Forderung bei Einleitung der Betreibung fällig war, was vorliegend unbestritten der Fall ist. Da eine Betreibung verjährungsunterbrechende Wirkung hat (Art. 135 Ziff. 2 OR), ist die Einleitung einer Betreibung kurz vor einer drohenden Verjäh- rung (zwecks Unterbruch derselben und Beginn einer neuen Verjährungsfrist; vgl. Art. 137 Abs. 1 OR) in der Praxis sogar üblich. Die Vorinstanz hat das Recht kor- rekt angewendet. Dies gilt auch für die Kostenfolgen des durch den Rechtsvor- schlag der Gesuchsgegnerin veranlassten Rechtsöffnungsverfahrens, welche gemäss dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei, mithin der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegne- rin als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 320.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170156-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. September 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Statthalteramt Bezirk Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. August 2017(EB170960-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 16. August 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zü- rich 2 (Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2017) – gestützt auf eine Strafverfügung vom
4. Juli 2007 für ausstehende Gebühren – definitive Rechtsöffnung für Fr. 320.-- nebst 5% Zins seit 14. Juni 2017; im Mehrbetrag (Beginn des Verzugszinsenlaufs und Betreibungskosten) wurde das Gesuch abgewiesen, die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt und dem Gesuchsteller wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 8 = Urk. 11).
b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 4. September 2017 fristge- recht (vgl. Urk. 9b) Beschwerde erhoben (Urk. 10) und stellt sinngemäss (vgl. nachfolgend Erwägung 2) den Beschwerdeantrag: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und stattdessen sei das Rechtsöff- nungsgesuch abzuweisen und seien die Kosten des Betreibungs- und des Rechtsöffnungsverfahrens nicht der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Beschwerde keine klaren Anträge gestellt. Unter der Überschrift "Es wird erkannt" wendet sie sich (lediglich) gegen die vorinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 150.-- und gegen die Betreibungskosten von Fr. 40.30 (Urk. 10). In den Ausführungen davor wendet sie sich jedoch klar auch gegen die Betreibungsforderung als solche, für welche Rechtsöffnung erteilt wurde. Damit ist davon auszugehen, dass sowohl die Rechtsöffnung als auch die Kostenfolgen angefochten sind.
3. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die rechtskräftige Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom
4. Juli 2007, mit welcher die Gesuchsgegnerin mit einer Busse von Fr. 360.-- be- straft und ihr Gebühren von Fr. 320.-- auferlegt worden seien; der Gesuchsteller verlange Rechtsöffnung für die Gebühren von Fr. 320.-- nebst Verzugszins seit
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8. Oktober 2007 und für die Betreibungskosten. Die Strafverfügung sei vollstreck- bar und berechtige zur definitiven Rechtsöffnung, sofern die Gesuchsgegnerin nicht Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Ver- jährung) erhebe. Die Gesuchsgegnerin habe zwar beanstandet, dass sie kurz vor der Verjährung direkt betrieben worden sei, ohne eine erneute Zahlungsaufforde- rung erhalten zu haben; ein solches Vorgehen sei jedoch nicht rechtsmissbräuch- lich. Die Gesuchsgegnerin habe sodann zwar einen Nachweis für die Zahlung der Busse eingereicht; der Gesuchsteller habe jedoch gar keine Rechtsöffnung für die Busse verlangt, sondern nur für die Gebühren von Fr. 320.--. Diese seien durch die Strafverfügung ausgewiesen. Verzugszins sei erst ab dem Datum der Mah- nung geschuldet; vorliegend mangels Einreichung einer solchen ab dem Datum des Zahlungsbefehls. Im Mehrumfang und auch hinsichtlich der Betreibungskos- ten sei das Gesuch abzuweisen (Urk. 11 S. 2 f.).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Betrei- bung sei nach beinahe zehn Jahren erfolgt, einige Tage vor der Verjährung. Sie habe den Gesuchsteller mit der Frage kontaktiert, wieso eine Betreibung kurz vor der Verjährung erfolge und als Antwort erhalten, dass die Person, welche früher für das Inkasso verantwortlich gewesen sei, diese Arbeiten vernachlässigt habe und jetzt aufgeräumt werden müsse. Sie stelle die Frage, ob Rechtsöffnung erteilt werden könne, wenn einige Tage vor der Verjährung die Betreibung eingeleitet werde, und bitte, dieser Frage im Detail nachzugehen (Urk. 10).
d) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, ist die Einleitung einer Betreibung ohne vorgängige Zustellung einer Zahlungsaufforderung nicht rechts- missbräuchlich, d.h. rechtlich zulässig (Urk. 11 Erw. 2.4, mit Hinweis). Für die Er- teilung der Rechtsöffnung muss diesbezüglich sodann nur geprüft werden, ob die
- 4 - Forderung bei Einleitung der Betreibung fällig war, was vorliegend unbestritten der Fall ist. Da eine Betreibung verjährungsunterbrechende Wirkung hat (Art. 135 Ziff. 2 OR), ist die Einleitung einer Betreibung kurz vor einer drohenden Verjäh- rung (zwecks Unterbruch derselben und Beginn einer neuen Verjährungsfrist; vgl. Art. 137 Abs. 1 OR) in der Praxis sogar üblich. Die Vorinstanz hat das Recht kor- rekt angewendet. Dies gilt auch für die Kostenfolgen des durch den Rechtsvor- schlag der Gesuchsgegnerin veranlassten Rechtsöffnungsverfahrens, welche gemäss dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei, mithin der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegne- rin als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 320.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 5 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf