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RT170155

Rechtsöffnung (Ausstand)

Zürich OG · 2017-09-08 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 21 und einer Kopie von Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten (BV170016-G, EB170129-G) gehen nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in das Verfahren RT170142-O.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt - 4 - Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170155-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 8. September 2017 in Sachen A._____ AG in Liquidation, Gesuchstellerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. X2._____ betreffend Rechtsöffnung (Ausstand) Beschwerde gegen eine Verfügung der Gerichtsleitung am Bezirksgericht Meilen vom 11. August 2017 (BV170016-G)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 25. August 2017 (Urk. 21), mit welcher die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2017 anficht, worin auf ihr Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin lic. iur. Ch. Tischhauser nicht eingetreten wurde (Urk. 19 S. 4 = Urk. 22 S. 4), in der Erwägung, dass der Beschwerdeführerin die vorliegend angefochtene Verfügung vom

11. August 2017 (Urk. 22) am 16. August 2017 zugestellt wurde (Urk. 20/4), dass die 10-tägige Beschwerdefrist somit am 17. August 2017 zu laufen be- gann und am 28. August 2017 endete (Art. 142 Abs. 1 ZPO; Art. 49 Abs. 1, Art. 50 Abs. 2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO), dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einzu- reichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 143 Abs. 1 ZPO), die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift indes erst am 30. August 2017 bei der Schweizerischen Post aufgegeben hat (vgl. Briefum- schlag zu Urk. 21), dass die Beschwerde demnach verspätet ist, weshalb auf sie nicht einzutre- ten ist, in der weiteren Erwägung, dass mangels erfüllter Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich der Be- schwerde auch auf den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin, wonach ih- rem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (Urk. 21, Antrag Ziff. 2), nicht einzutreten ist, dass die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und auf- grund des Ausgangs des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

- 3 - dass für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen sind, der Beschwerdegegnerin mangels Entstehens entschädigungspflichti- ger Kosten (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterlie- gens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 21 und einer Kopie von Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten (BV170016-G, EB170129-G) gehen nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in das Verfahren RT170142-O.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt

- 4 - Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc