Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 stellte der Gesuchsteller und Beschwer- deführer (fortan Gesuchsteller) das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 10. März 2017) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 12'645.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2017, Fr. 103.30 für die Zahlungsbefehlskosten und Fr. 73.– für weitere Kosten des Be- treibungsamtes, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchs- und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 forderte der Rechtsöffnungsrichter den Ge- suchsteller unter anderem dazu auf, seine Berechtigung an der betriebenen For- derung im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB darzutun, durch Einreichen von Aus- zahlungsbelegen der Bank oder Post oder eines Auszahlungsbelegs, zum Bei- spiel einer Übersicht der ausbezahlten Beträge mit Datum, Betreff und Höhe der Zahlung, welche die Unterschrift der dafür verantwortlichen Person des Gemein- wesens trage (Urk. 4 S. 2). Dies geschah unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der bisherigen Vorbringen entschieden würde und der Gesuchsteller mit weiteren Beweismitteln ausgeschlossen sei. Der Gesuchsteller müsse in diesem Fall damit rechnen, dass dem Gesuch nicht entsprochen werde (Urk. 4 S. 2 f. Dispositivziffer 1). In der Folge reichte der Gesuchsteller innert Frist (Urk. 9) mit Eingabe vom 3. August 2017 (Urk. 6) eine Aufstellung vom gleichen Tag mit den bis März 2017 bevorschussten Unterhaltsbeiträgen (Urk. 7/1) ein. Diese Aufstel- lung trug den Vermerk "03.08.2017/…". Mit Verfügung vom 4. August 2017 wurde dem Gesuchsgegner Frist ange- setzt, um zum Gesuch des Gesuchstellers schriftlich Stellung zu nehmen. Er habe insbesondere darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen er im Einzelnen be- streite. Die Beweismittel seien beizulegen. Bei Säumnis entscheide das Gericht aufgrund der Akten (Urk. 8). Dem Gesuchsteller konnte diese Verfügung nicht zu- gestellt werden, da er diese bei der für ihn zuständigen Poststelle nicht abholte (vgl. Urk. 10).
- 3 - Mit Urteil vom 17. August 2017 wies der erstinstanzliche Rechtsöffnungs- richter das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung vollumfänglich ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 500.– (Urk. 15). Auch dieses Urteil holte der Gesuchsgegner wiederum nicht von der Poststelle ab. Es wurde auf eine weitere Zustellung an den Gesuchsgegner verzichtet, da dieser durch das Urteil nicht beschwert sei (Urk. 13).
b) Mit fristgerechter Eingabe vom 23. August 2017 erhob der Gesuchsteller Beschwerde mit dem Antrag, es sei das Urteil vom 17. August 2017 aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung für das gestellte Rechtsöffnungsbegehren vom
E. 3 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an des- sen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Kommt somit das Gemeinwesen (i.d.R. die Gemeinde) für den Kindesunterhalt auf, geht der Unterhaltsanspruch im Umfang der geleisteten Beiträge von Gesetzes wegen mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Subrogation im Sinne von Art. 166 OR; KUKO ZGB-Michel, Art. 289 N 5). Zweck der Subrogation ist, dass der Unterhaltsschuldner nicht von seiner Nachlässigkeit profitieren soll (BGE 138 III 145 E. 3.3.2). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so erteilt der Richter dem Gläubiger auf Gesuch hin die definitive Rechtsöffnung. Ge- richtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde (Art. 80 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Betriebene kann die Rechtsöffnung abwenden, wenn er durch Ur- kunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestun- det worden ist oder wenn er mit Erfolg die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsöffnungskläger muss grundsätzlich genau darlegen, worauf er seine Forderung stützt. Wenn sich der geforderte Betrag nicht augenscheinlich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt bzw. die Beilagen nicht weitgehend selbster-
- 6 - klärend sind, muss aus dem Gesuch hervorgehen, wie sich die geforderte Summe berechnet (OGer ZH RT150043-O vom 28.04.15, E. V.2.1 m.w.H.). Das Gemein- wesen, das den Unterhalt eines Kindes bevorschusst hat und die Beiträge vom Pflichtigen zurückfordern will, hat neben dem die Unterhaltspflicht festlegenden Titel die Bevorschussung durch Urkunde zu belegen (Stücheli, Die Rechtsöff- nung, S. 174 f.). Das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels ist von Amtes wegen zu prüfen. Im Übrigen gilt die Verhandlungsmaxime, auch wenn es sich um Forde- rungen handelt, die im Rahmen der Untersuchungsmaxime zustande gekommen sind. Begründet wird dies unter anderem damit, dass das Gericht nicht nach Rechtstiteln oder Einwendungen des Pflichtigen zu forschen hat (Mani, Inkasso- hilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, S. 209 N 374 m.w.H.).
c) Der Gesuchsteller reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine Kopie des von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu am 17. September 2013 genehmigten Unterhaltsvertrages zwischen dem Gesuchsgegner und der Kindsmutter vom 12. September 2013 ein (Urk. 3/1). Am 11. September 2013 be- stätigte die Kindsmutter gegenüber dem Departement des Innern, Oberamt Thal- Gäu, Alimentenbevorschussung und Inkasso, ihren Abtretungswillen betreffend den Kinderunterhalt ab 1. Oktober 2013 (Urk. 3/2). In dieser Bestätigung wurde in Ziffer 4 diesbezüglich festgehalten (Urk. 3/2 S. 2): "Soweit Unterhaltsbeiträge be- vorschusst werden, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf den Staat über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Die Inkassostelle ist ermächtigt, die eingegangenen Unterhaltsbeiträge – einschliesslich der nicht bevorschussungsberechtigten – vorab an die bevorschussten Unterhaltsbeiträge und die Kosten anzurechnen." Zusätzlich bevollmächtigte die Kindsmutter am 11. November 2013 unterschrift- lich das Departement des Innern sowie die Oberämter des Kantons Solothurn zu allen Handlungen, die der Vollzug des Inkassoauftrags mit sich bringen kann (Urk. 3/3). Aus dem Zahlungsbefehl vom 10. März 2017 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller für die Zeit von Oktober 2013 bis März 2017 bevorschusste Unter- haltsbeiträge in der Höhe von Fr. 12'645.– verlangt (Urk. 2). Dies geht ebenfalls
- 7 - aus dem Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers vom 3. Juli 2017 hervor, wobei hier die Bezeichnung des Jahres 2013 zwar fehlt (Urk. 1 S. 1), aufgrund der gleichen Forderungssumme jedoch davon ausgegangen werden muss, dass es sich dabei ebenfalls um die Periode Oktober 2013 bis März 2017 handelt. Aus der zusammen mit dem Rechtsöffnungsbegehren eingereichten "Übersicht Alimente- Bevorschussung und -Inkassohilfe" vom 19. Juni 2017 geht aus der Rubrik "Aus- zahlung an Gläubiger" hervor, dass zwischen März 2014 und März 2017 gesamt- haft Fr. 9'135.– bevorschusst wurden (Urk. 3/4 S. 1 und 4) . Für den Februar 2014 wurde in der Übersicht eine Bevorschussung von Fr. 3'510.– aufgeführt (Urk. 3/4 S. 4). Aus der auf Aufforderung des Rechtsöffnungsrichters eingereichten Aufstel- lung vom 3. August 2017 geht dazu ergänzend hervor, dass es sich bei den im Februar 2014 aufgeführten Fr. 3'510.– um bevorschusste Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober 2013 bis Februar 2014 in der Höhe von monatlich Fr. 702.– handelt (Urk. 7/1 S. 1). Somit ergibt sich für die Periode Oktober 2013 bis März 2017 betreffend die bevorschussten Unterhaltsbeiträge eine Forderung von Fr. 12'645.–. Die durch den Gesuchsteller geforderte Summe von Fr. 12'645.– ist daher mittels den Urk. 3/4 und Urk. 7/1 genügend substantiiert.
d) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter ist der Auffassung, dass der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen nicht nachgewiesen sei. Das Gesuch sei folglich mangels ausreichender Begründung aufgrund nicht nachgewiesener Aktivlegitimation ohne weitere Prüfung abzuweisen (Urk. 15 S. 3). Der Rechtsöffnungsrichter hat die Rechtsnachfolge als Bestandteil des Titels umfassend zu überprüfen und hat die Rechtsöffnung zu verweigern, wenn die Rechtsnachfolge nicht liquide erscheint (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 35). Stücheli, a.a.O., S. 175 Fn. 46, hält fest, die Praxis lasse als Urkundenbeweis für die Subrogation des Gemeinwesens in der Regel eine interne Abrechnung genü- gen, obwohl an sich die Zahlungsbelege vorzulegen wären. Das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, entschied am 7. Oktober 2011 im Verfahren ZK 11 501 diesbezüglich, auch wenn (zumindest bei fehlender Bestreitung der effektiven Leistung der Bevorschussungszahlungen) wohl nicht die Vorlage jedes einzelnen
- 8 - Zahlungsbeleges gefordert werden könne, bedürfe es zur Erteilung der Rechts- öffnung doch zumindest eines Dokumentes, aus welchem hervorgeht, dass und in welchem Umfang Sozialhilfe geleistet worden sei, welche die Deckung des Kin- derunterhalts bezweckt habe (CAN 2012 Nr. 83 S. 220 f. E. 9). Mani, a.a.O., S. 74 N 131, ist der Ansicht, dass praxisgemäss im Bevorschussungsbereich eine so- genannte Auszahlungsbestätigung, aus welcher ersichtlich sei, in welchem Zeit- raum wie viel den Gesuchstellenden zugeflossen sei, genüge. Es sei dies anders als im Sozialhilfebereich, wo individuelle Kontoauszüge erforderlich seien, welche detailliert belegen würden, wann und wofür die einzelnen Ausgaben vom Ge- meinwesen getätigt worden seien. Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter würde grundsätzlich eine Über- sicht der ausbezahlten Beträge mit Datum, Betreff und Höhe der Zahlung, welche die Unterschrift der dafür verantwortlichen Person des Gemeinwesens trage, zum Nachweis der Aktivlegitimation gelten lassen (Urk. 4 S. 2). Vorliegend hat der Ge- suchsteller mit Hilfe der Aufstellungen vom 19. Juni 2017 (Urk. 3/4) und 3. August 2017 (Urk. 7/1) eine Übersicht der Beträge mit den entsprechenden Monaten, dem Betreff ("Auszahlung an Gläubiger Bevorschuss." [Urk. 3/4], "Alimenten be- vorschusst" [Urk. 7/1]) sowie der Höhe der monatlichen Zahlung eingereicht. Wieso diese Aufstellungen von der dafür verantwortlichen Person des Gemein- wesens unterzeichnet sein sollten, erschliesst sich nicht, zumal sowohl das Rechtsöffnungsgesuch vom 3. Juli 2017 (Urk. 1) als auch die ergänzende Einga- be vom 3. August 2017 (Urk. 6), die ausdrücklich auf die beiliegende "Aufstellung, erstellt am 03. August 2017, woraus ersichtlich ist, wann die Alimenten durch den Staat Solothurn bevorschusst wurden" verweist (Urk. 7/1), von der Sachbearbeite- rin E._____ im Oberamt Thal-Gäu unterschrieben wurden. Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter führt hierzu auch nichts näheres aus. So werden die durch die bevorschussende Behörde eingereichten Aufstellungen durch die Unterschrift der verantwortlichen Person des Gemeinwesens nicht glaubhafter. Zudem wäre auch nicht definiert, was die Unterschrift bezeugen sollte. Durch den unterschrift- lich bestätigten Abtretungswillen der Kindsmutter vom 11. November 2013 (Urk. 3/2 S. 2) sowie die Aufstellungen des Gesuchstellers vom 19. Juni 2017 (Urk. 3/4) und 3. August 2017 (Urk. 7/1) hat vorliegend der Gesuchsteller die
- 9 - Rechtsnachfolge und damit seine Gläubigerstellung durch Urkunden einstweilen genügend belegt. Die Vorinstanz hätte demnach das Gesuch nicht mangels nachgewiesener Aktivlegitimation abweisen dürfen. Sie hat das Recht insoweit unrichtig ange- wandt (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist begründet.
E. 4 a) Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, (a.) hebt sie den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, oder (b.) ent- scheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO).
b) Im Gebiet des Schuldbetreibungsrechts hat das Bundesgericht entschie- den, dass der Rechtsöffnungsprozess, der auf ein durch Rechtsvorschlag einge- stelltes Betreibungsverfahren folgt, ein neues Verfahren darstellt. Die blosse Zu- stellung des Zahlungsbefehls begründet kein Prozessrechtsverhältnis. Der Schuldner muss daher allein aufgrund der Zustellung eines Zahlungsbefehls und des von ihm dagegen erhobenen Rechtsvorschlags noch nicht mit einem Rechts- öffnungsverfahren bzw. mit der Zustellung damit zusammenhängender Verfügun- gen rechnen. Die Zustellungsfiktion greift deshalb für das erste Schriftstück nicht, das dem Schuldner im Rahmen der Rechtsöffnung zugestellt werden soll (BGE 138 III 225 E. 3.1 m.w.H.). Der Gesuchsgegner hat erst im Beschwerdeverfahren vom gegen ihn an- hängigen Rechtsöffnungsverfahren Kenntnis erlangt (vgl. Urk. 20 f.). Die Vorin- stanz wird ihm daher erneut Frist anzusetzen haben, um zum Rechtsöffnungsbe- gehren des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. Die Sache erweist sich somit noch nicht spruchreif, weshalb sie an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 5 Abschliessend ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befin- den. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). In diesem Sinne ist die Spruch-
- 10 - gebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 600.– festzulegen, unter Hinweis, dass für das Be- schwerdeverfahren kein Kostenvorschuss verlangt worden ist. Die Verteilung so- wie der Entscheid über die Parteientschädigung ist der Vorinstanz zu überlassen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Au- gust 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
- Die Entscheidung über die Verteilung der Spruchgebühr des Beschwerde- verfahrens sowie die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfah- ren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erst- und zweitinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'645.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 11 - Zürich, 11. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170152-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 11. Dezember 2017 in Sachen Kanton Solothurn, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Oberamt Thal-Gäu gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. August 2017 (EB170958-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 stellte der Gesuchsteller und Beschwer- deführer (fortan Gesuchsteller) das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 10. März 2017) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 12'645.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2017, Fr. 103.30 für die Zahlungsbefehlskosten und Fr. 73.– für weitere Kosten des Be- treibungsamtes, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchs- und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 forderte der Rechtsöffnungsrichter den Ge- suchsteller unter anderem dazu auf, seine Berechtigung an der betriebenen For- derung im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB darzutun, durch Einreichen von Aus- zahlungsbelegen der Bank oder Post oder eines Auszahlungsbelegs, zum Bei- spiel einer Übersicht der ausbezahlten Beträge mit Datum, Betreff und Höhe der Zahlung, welche die Unterschrift der dafür verantwortlichen Person des Gemein- wesens trage (Urk. 4 S. 2). Dies geschah unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der bisherigen Vorbringen entschieden würde und der Gesuchsteller mit weiteren Beweismitteln ausgeschlossen sei. Der Gesuchsteller müsse in diesem Fall damit rechnen, dass dem Gesuch nicht entsprochen werde (Urk. 4 S. 2 f. Dispositivziffer 1). In der Folge reichte der Gesuchsteller innert Frist (Urk. 9) mit Eingabe vom 3. August 2017 (Urk. 6) eine Aufstellung vom gleichen Tag mit den bis März 2017 bevorschussten Unterhaltsbeiträgen (Urk. 7/1) ein. Diese Aufstel- lung trug den Vermerk "03.08.2017/…". Mit Verfügung vom 4. August 2017 wurde dem Gesuchsgegner Frist ange- setzt, um zum Gesuch des Gesuchstellers schriftlich Stellung zu nehmen. Er habe insbesondere darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen er im Einzelnen be- streite. Die Beweismittel seien beizulegen. Bei Säumnis entscheide das Gericht aufgrund der Akten (Urk. 8). Dem Gesuchsteller konnte diese Verfügung nicht zu- gestellt werden, da er diese bei der für ihn zuständigen Poststelle nicht abholte (vgl. Urk. 10).
- 3 - Mit Urteil vom 17. August 2017 wies der erstinstanzliche Rechtsöffnungs- richter das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung vollumfänglich ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 500.– (Urk. 15). Auch dieses Urteil holte der Gesuchsgegner wiederum nicht von der Poststelle ab. Es wurde auf eine weitere Zustellung an den Gesuchsgegner verzichtet, da dieser durch das Urteil nicht beschwert sei (Urk. 13).
b) Mit fristgerechter Eingabe vom 23. August 2017 erhob der Gesuchsteller Beschwerde mit dem Antrag, es sei das Urteil vom 17. August 2017 aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung für das gestellte Rechtsöffnungsbegehren vom
3. Juli 2017 zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 14 S. 1). Mit Verfügung vom 30. August 2017 wurde dem Gesuchsgegner Frist ange- setzt, um die Beschwerde schriftlich zu beantworten (Urk. 17). Diese Verfügung konnte dem Gesuchsgegner durch das Stadtammannamt Zürich … am 17. Okto- ber 2017 zugestellt werden (Urk. 20 f.). Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine Eingabe des Gesuchsgegners ein.
2. a) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter führte im angefochtenen Ur- teil aus, der Gesuchsteller verlange Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbei- träge zugunsten von B._____ in der Höhe von Fr. 12'645.– zuzüglich Betrei- bungskosten. Seine Aktivlegitimation begründe der Gesuchsteller damit, dass er die Beiträge bevorschusst habe. Gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB gehe der Unter- haltsanspruch eines Kindes im Umfang der geleisteten Bevorschussung mit allen Rechten auf das die Unterhaltsbeiträge bevorschussende Gemeinwesen über. Den Nachweis seiner Berechtigung an der betriebenen Forderung im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB habe der Gesuchsteller zu erbringen, zum Beispiel durch Einreichen von Auszahlungsbelegen der Bank oder Post oder anhand eines von der verantwortlichen Person des Gemeinwesens unterzeichneten Auszahlungsbe- legs. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 habe er den Gesuchsteller darauf hingewie- sen, dass er – der Gesuchsteller – gemäss Art. 252, 219 und 221 ZPO sein Ge- such umfassend zu begründen habe. So habe er insbesondere alle massgebli- chen Tatsachen vorzubringen und die zulässigen Beweismittel zu nennen und
- 4 - einzureichen. Er habe insbesondere seine Berechtigung an der betriebenen For- derung im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB darzutun, durch Einreichen von Aus- zahlungsbelegen der Bank oder Post oder eines einzigen Auszahlungsbelegs, zum Beispiel einer Übersicht der ausbezahlten Beträge mit Datum, Betreff und Höhe der Zahlung, welche die Unterschrift der dafür verantwortlichen Person des Gemeinwesens trage. Der Gesuchsteller habe im Rahmen der Vervollständigung des Gesuchs zwar eine Aufstellung der von ihm behaupteten, geleisteten Alimen- te ins Recht gelegt (unter Hinweis auf Urk. 7/1). Den Nachweis seiner Berechti- gung an der betriebenen Forderung und somit seiner Aktivlegitimation durch ei- nen von der verantwortlichen Person des Gemeinwesens unterzeichneten Aus- zahlungsbeleg oder durch Auszahlungsbelege der Bank oder Post gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB habe er jedoch, trotz der erwähnten ausdrücklichen Hinweise von Seiten des Gerichts, nicht erbracht. Vielmehr finde sich am Schluss der nachgereichten Aufstellung lediglich der maschinengeschriebene Vermerk "03.08.2017/…" (unter Hinweis auf Urk. 7/1 Blatt 2 in fine). Der Übergang des Un- terhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen sei somit nicht nachgewiesen. Das Ge- such sei folglich mangels ausreichender Begründung aufgrund nicht nachgewie- sener Aktivlegitimation ohne weitere Prüfung abzuweisen. Nach dem Gesagten könne dem Gesuchsteller der Vorwurf der prozessualen Nachlässigkeit nicht er- spart bleiben, zumal er in der Verfügung vom 6. Juli 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, seinem Gesuch den genannten unterzeichneten Aus- zahlungsbeleg beizubringen. Eine weitere gerichtliche Nachfrage wäre unzulässig (Urk. 15 S. 2 f. E. 2).
b) Der Gesuchsteller führt in der Beschwerdeschrift dazu aus, aus den vor Vorinstanz beigelegten Kontoblättern gehe klar hervor, dass der Gesuchsgegner keine einzige Zahlung geleistet habe. Dieser sei deshalb auch nicht in der Lage, Quittungen über die an das Oberamt Thal-Gäu, C._____, geleisteten Zahlungen vorzulegen. Es sei schlichtweg nicht möglich, sämtliche Auszahlungsbelege – an- hand der Sammelzahlungen – hervorzusuchen. Zudem erfolgten die Zahlungen via E-Banking. Im Gesuch um Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträ- gen vom 11. November 2013, welches dem Rechtsöffnungsbegehren beigelegt worden sei, sei festgehalten, dass der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf
- 5 - den Staat Solothurn übergehe (unter Hinweis auf Art. 289 Abs. 2 ZGB), soweit die Unterhaltsbeiträge bevorschusst würden. Somit sei er berechtigt, Inkassohand- lungen durchzuführen. Auch habe die Kindsmutter, D._____, geboren am tt. Mai 1978, am 11. November 2013 eine Vollmacht mit Substitutionsbefugnis unter- zeichnet, die ebenfalls dem Rechtsöffnungsbegehren beigelegt worden sei. Seit Jahren würden Rechtsöffnungsbegehren auf die gleiche Art eingereicht. Bis heute habe noch kein einziges Gericht eine Abweisung verfügt (Urk. 14 S. 2).
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an des- sen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Kommt somit das Gemeinwesen (i.d.R. die Gemeinde) für den Kindesunterhalt auf, geht der Unterhaltsanspruch im Umfang der geleisteten Beiträge von Gesetzes wegen mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Subrogation im Sinne von Art. 166 OR; KUKO ZGB-Michel, Art. 289 N 5). Zweck der Subrogation ist, dass der Unterhaltsschuldner nicht von seiner Nachlässigkeit profitieren soll (BGE 138 III 145 E. 3.3.2). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so erteilt der Richter dem Gläubiger auf Gesuch hin die definitive Rechtsöffnung. Ge- richtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde (Art. 80 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Betriebene kann die Rechtsöffnung abwenden, wenn er durch Ur- kunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestun- det worden ist oder wenn er mit Erfolg die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsöffnungskläger muss grundsätzlich genau darlegen, worauf er seine Forderung stützt. Wenn sich der geforderte Betrag nicht augenscheinlich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt bzw. die Beilagen nicht weitgehend selbster-
- 6 - klärend sind, muss aus dem Gesuch hervorgehen, wie sich die geforderte Summe berechnet (OGer ZH RT150043-O vom 28.04.15, E. V.2.1 m.w.H.). Das Gemein- wesen, das den Unterhalt eines Kindes bevorschusst hat und die Beiträge vom Pflichtigen zurückfordern will, hat neben dem die Unterhaltspflicht festlegenden Titel die Bevorschussung durch Urkunde zu belegen (Stücheli, Die Rechtsöff- nung, S. 174 f.). Das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels ist von Amtes wegen zu prüfen. Im Übrigen gilt die Verhandlungsmaxime, auch wenn es sich um Forde- rungen handelt, die im Rahmen der Untersuchungsmaxime zustande gekommen sind. Begründet wird dies unter anderem damit, dass das Gericht nicht nach Rechtstiteln oder Einwendungen des Pflichtigen zu forschen hat (Mani, Inkasso- hilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, S. 209 N 374 m.w.H.).
c) Der Gesuchsteller reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine Kopie des von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu am 17. September 2013 genehmigten Unterhaltsvertrages zwischen dem Gesuchsgegner und der Kindsmutter vom 12. September 2013 ein (Urk. 3/1). Am 11. September 2013 be- stätigte die Kindsmutter gegenüber dem Departement des Innern, Oberamt Thal- Gäu, Alimentenbevorschussung und Inkasso, ihren Abtretungswillen betreffend den Kinderunterhalt ab 1. Oktober 2013 (Urk. 3/2). In dieser Bestätigung wurde in Ziffer 4 diesbezüglich festgehalten (Urk. 3/2 S. 2): "Soweit Unterhaltsbeiträge be- vorschusst werden, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf den Staat über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Die Inkassostelle ist ermächtigt, die eingegangenen Unterhaltsbeiträge – einschliesslich der nicht bevorschussungsberechtigten – vorab an die bevorschussten Unterhaltsbeiträge und die Kosten anzurechnen." Zusätzlich bevollmächtigte die Kindsmutter am 11. November 2013 unterschrift- lich das Departement des Innern sowie die Oberämter des Kantons Solothurn zu allen Handlungen, die der Vollzug des Inkassoauftrags mit sich bringen kann (Urk. 3/3). Aus dem Zahlungsbefehl vom 10. März 2017 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller für die Zeit von Oktober 2013 bis März 2017 bevorschusste Unter- haltsbeiträge in der Höhe von Fr. 12'645.– verlangt (Urk. 2). Dies geht ebenfalls
- 7 - aus dem Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers vom 3. Juli 2017 hervor, wobei hier die Bezeichnung des Jahres 2013 zwar fehlt (Urk. 1 S. 1), aufgrund der gleichen Forderungssumme jedoch davon ausgegangen werden muss, dass es sich dabei ebenfalls um die Periode Oktober 2013 bis März 2017 handelt. Aus der zusammen mit dem Rechtsöffnungsbegehren eingereichten "Übersicht Alimente- Bevorschussung und -Inkassohilfe" vom 19. Juni 2017 geht aus der Rubrik "Aus- zahlung an Gläubiger" hervor, dass zwischen März 2014 und März 2017 gesamt- haft Fr. 9'135.– bevorschusst wurden (Urk. 3/4 S. 1 und 4) . Für den Februar 2014 wurde in der Übersicht eine Bevorschussung von Fr. 3'510.– aufgeführt (Urk. 3/4 S. 4). Aus der auf Aufforderung des Rechtsöffnungsrichters eingereichten Aufstel- lung vom 3. August 2017 geht dazu ergänzend hervor, dass es sich bei den im Februar 2014 aufgeführten Fr. 3'510.– um bevorschusste Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober 2013 bis Februar 2014 in der Höhe von monatlich Fr. 702.– handelt (Urk. 7/1 S. 1). Somit ergibt sich für die Periode Oktober 2013 bis März 2017 betreffend die bevorschussten Unterhaltsbeiträge eine Forderung von Fr. 12'645.–. Die durch den Gesuchsteller geforderte Summe von Fr. 12'645.– ist daher mittels den Urk. 3/4 und Urk. 7/1 genügend substantiiert.
d) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter ist der Auffassung, dass der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen nicht nachgewiesen sei. Das Gesuch sei folglich mangels ausreichender Begründung aufgrund nicht nachgewiesener Aktivlegitimation ohne weitere Prüfung abzuweisen (Urk. 15 S. 3). Der Rechtsöffnungsrichter hat die Rechtsnachfolge als Bestandteil des Titels umfassend zu überprüfen und hat die Rechtsöffnung zu verweigern, wenn die Rechtsnachfolge nicht liquide erscheint (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 35). Stücheli, a.a.O., S. 175 Fn. 46, hält fest, die Praxis lasse als Urkundenbeweis für die Subrogation des Gemeinwesens in der Regel eine interne Abrechnung genü- gen, obwohl an sich die Zahlungsbelege vorzulegen wären. Das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, entschied am 7. Oktober 2011 im Verfahren ZK 11 501 diesbezüglich, auch wenn (zumindest bei fehlender Bestreitung der effektiven Leistung der Bevorschussungszahlungen) wohl nicht die Vorlage jedes einzelnen
- 8 - Zahlungsbeleges gefordert werden könne, bedürfe es zur Erteilung der Rechts- öffnung doch zumindest eines Dokumentes, aus welchem hervorgeht, dass und in welchem Umfang Sozialhilfe geleistet worden sei, welche die Deckung des Kin- derunterhalts bezweckt habe (CAN 2012 Nr. 83 S. 220 f. E. 9). Mani, a.a.O., S. 74 N 131, ist der Ansicht, dass praxisgemäss im Bevorschussungsbereich eine so- genannte Auszahlungsbestätigung, aus welcher ersichtlich sei, in welchem Zeit- raum wie viel den Gesuchstellenden zugeflossen sei, genüge. Es sei dies anders als im Sozialhilfebereich, wo individuelle Kontoauszüge erforderlich seien, welche detailliert belegen würden, wann und wofür die einzelnen Ausgaben vom Ge- meinwesen getätigt worden seien. Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter würde grundsätzlich eine Über- sicht der ausbezahlten Beträge mit Datum, Betreff und Höhe der Zahlung, welche die Unterschrift der dafür verantwortlichen Person des Gemeinwesens trage, zum Nachweis der Aktivlegitimation gelten lassen (Urk. 4 S. 2). Vorliegend hat der Ge- suchsteller mit Hilfe der Aufstellungen vom 19. Juni 2017 (Urk. 3/4) und 3. August 2017 (Urk. 7/1) eine Übersicht der Beträge mit den entsprechenden Monaten, dem Betreff ("Auszahlung an Gläubiger Bevorschuss." [Urk. 3/4], "Alimenten be- vorschusst" [Urk. 7/1]) sowie der Höhe der monatlichen Zahlung eingereicht. Wieso diese Aufstellungen von der dafür verantwortlichen Person des Gemein- wesens unterzeichnet sein sollten, erschliesst sich nicht, zumal sowohl das Rechtsöffnungsgesuch vom 3. Juli 2017 (Urk. 1) als auch die ergänzende Einga- be vom 3. August 2017 (Urk. 6), die ausdrücklich auf die beiliegende "Aufstellung, erstellt am 03. August 2017, woraus ersichtlich ist, wann die Alimenten durch den Staat Solothurn bevorschusst wurden" verweist (Urk. 7/1), von der Sachbearbeite- rin E._____ im Oberamt Thal-Gäu unterschrieben wurden. Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter führt hierzu auch nichts näheres aus. So werden die durch die bevorschussende Behörde eingereichten Aufstellungen durch die Unterschrift der verantwortlichen Person des Gemeinwesens nicht glaubhafter. Zudem wäre auch nicht definiert, was die Unterschrift bezeugen sollte. Durch den unterschrift- lich bestätigten Abtretungswillen der Kindsmutter vom 11. November 2013 (Urk. 3/2 S. 2) sowie die Aufstellungen des Gesuchstellers vom 19. Juni 2017 (Urk. 3/4) und 3. August 2017 (Urk. 7/1) hat vorliegend der Gesuchsteller die
- 9 - Rechtsnachfolge und damit seine Gläubigerstellung durch Urkunden einstweilen genügend belegt. Die Vorinstanz hätte demnach das Gesuch nicht mangels nachgewiesener Aktivlegitimation abweisen dürfen. Sie hat das Recht insoweit unrichtig ange- wandt (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist begründet.
4. a) Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, (a.) hebt sie den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, oder (b.) ent- scheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO).
b) Im Gebiet des Schuldbetreibungsrechts hat das Bundesgericht entschie- den, dass der Rechtsöffnungsprozess, der auf ein durch Rechtsvorschlag einge- stelltes Betreibungsverfahren folgt, ein neues Verfahren darstellt. Die blosse Zu- stellung des Zahlungsbefehls begründet kein Prozessrechtsverhältnis. Der Schuldner muss daher allein aufgrund der Zustellung eines Zahlungsbefehls und des von ihm dagegen erhobenen Rechtsvorschlags noch nicht mit einem Rechts- öffnungsverfahren bzw. mit der Zustellung damit zusammenhängender Verfügun- gen rechnen. Die Zustellungsfiktion greift deshalb für das erste Schriftstück nicht, das dem Schuldner im Rahmen der Rechtsöffnung zugestellt werden soll (BGE 138 III 225 E. 3.1 m.w.H.). Der Gesuchsgegner hat erst im Beschwerdeverfahren vom gegen ihn an- hängigen Rechtsöffnungsverfahren Kenntnis erlangt (vgl. Urk. 20 f.). Die Vorin- stanz wird ihm daher erneut Frist anzusetzen haben, um zum Rechtsöffnungsbe- gehren des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. Die Sache erweist sich somit noch nicht spruchreif, weshalb sie an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
5. Abschliessend ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befin- den. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). In diesem Sinne ist die Spruch-
- 10 - gebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 600.– festzulegen, unter Hinweis, dass für das Be- schwerdeverfahren kein Kostenvorschuss verlangt worden ist. Die Verteilung so- wie der Entscheid über die Parteientschädigung ist der Vorinstanz zu überlassen. Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Au- gust 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Entscheidung über die Verteilung der Spruchgebühr des Beschwerde- verfahrens sowie die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfah- ren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erst- und zweitinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'645.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 11 - Zürich, 11. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sf