Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei für das erstinstanzliche Verfah- ren angemessen zu entschädigen;
E. 2.3 Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Aufschub der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. Juli 2017 abgewiesen (Urk. 19 S. 3 f.). Gegen die vom Gesuchsgegner dagegen er- hobene Beschwerde fällte die II. zivilrechtliche Abteilung am Bundesgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2017 einen Abweisungsentscheid (Urk. 24 S. 10).
E. 2.4 Den mit Verfügung vom 25. Juli 2017 auferlegten Kostenvorschuss für das vorliegende Rechtsmittelverfahren in der Höhe von Fr. 750.– leistete der Ge- suchsgegner innert Frist (vgl. Urk. 20 f.).
E. 2.5 Die fristgerechte Beschwerdeantwort datiert vom 22. Januar 2018 (vgl. Urk. 25 f.). Darin schloss der Gesuchsteller auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (Urk. 26 S. 2). Dem Gesuchsgegner wurde die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 29). Er liess sich in der Folge nicht mehr verneh- men.
E. 2.6 Mit Eingabe vom 21. März 2018 teilte Rechtsanwalt Y._____ als bisheriger Rechtsvertreter des Gesuchsgegners mit, dass er diesen nicht mehr vertrete, was der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30).
E. 2.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 4 -
E. 2.8 Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.
E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.1 Der Gesuchsgegner rügt vorliegend eine unrichtige Rechtsanwendung hin- sichtlich der Auslegung von Art. 80 SchKG sowie eine offensichtlich falsche Fest- stellung des Sachverhalts, indem die Beweise willkürlich gewürdigt worden seien. Wie bereits vor Vorinstanz verweist er diesbezüglich auf den die identischen Par- teien betreffenden Entscheid der Kammer vom 5. Februar 2016 (Geschäfts-Nr. RT150171-O), mit welchem das Urteil der Vorinstanz vom 19. August 2015 (Ge- schäfts-Nr. EB150871-L) aufgehoben und die von der Vorinstanz gewährte Rechtsöffnung verweigert wurde. Er macht im Wesentlichen geltend, die Ausle- gung von Ziffer 5 der Scheidungskonvention ergebe, dass das Absolvieren einer Ausbildung Voraussetzung zum Bezug von Volljährigenunterhalt sei und als Sus- pensivbedingung vom Gesuchsteller bewiesen werden müsse, was diesem ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz jedoch nicht (in genügender Weise) gelungen sei. Lediglich der Abschluss einer Erstausbildung stelle eine Resolutivbedingung dar, welche vom Gesuchsgegner durch Urkunden zu belegen sei. Da der Ge- suchsteller im fraglichen Zeitraum keine Ausbildung absolviert habe, seien die Vo- raussetzungen für die gerichtlich genehmigte Unterhaltspflicht nicht mehr gege- ben (vgl. Urk. 13 S. 8 ff.; Urk. 14 S. 3, E. 3.2). 4.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, ist die gerichtlich genehmigte Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners (vgl. Ziff. 1.1 vorstehend) vollstreckbar und stellt damit einen definitiven Rechtsöff-
- 5 - nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG dar. Sie berechtigt für die Un- terhaltsforderung zur definitiven Rechtsöffnung, sofern der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Gemäss Wortlaut der Schei- dungsvereinbarung hat sich der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Gesuchsteller Unterhaltsbeiträge "bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung" zu be- zahlen. Folglich wird damit ausgedrückt, dass eine Unterhaltspflicht des Gesuch- gegners dem Gesuchsteller gegenüber so lange besteht, als dieser noch keine Erstausbildung abgeschlossen hat, dass mithin der ordentliche Abschluss der Erstausbildung mit Bezug auf die Unterhaltspflicht eine Resolutivbedingung dar- stellt. Im oben erwähnten Entscheid der Kammer vom 5. Februar 2016, auf dessen Er- wägungen auch der Gesuchsgegner verweist, wurde dargetan, dass die Unter- haltspflicht (zusätzlich) einer Suspensivbedingung untersteht: Die in der geneh- migten Vereinbarung gewählte Formulierung kann einzig dahingehend verstanden werden, dass die Unterhaltspflicht nur dann besteht, wenn sich das volljährige Kind in Ausbildung befindet, nicht jedoch wenn es nicht in einer Ausbildung steht, selbst wenn es noch nicht über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügt. Ge- genstand des Volljährigenunterhalts soll die Verwirklichung eines beruflichen Le- bensplans sein, mit dem das Kind bereits vor Eintritt in die Volljährigkeit zumin- dest in den Grundzügen seine beruflichen Absichten konkretisiert hat. Hätten die ehemaligen Scheidungsparteien anderes vereinbaren wollen, hätten sie dies ex- plizit tun müssen. Von einer anderen Auslegung auszugehen, ginge über die Un- terhaltspflicht von Art. 277 Abs. 2 ZGB hinaus (OGer ZH RT150171 vom
E. 5 Der Gesuchsgegner macht am Rande und sinngemäss (unter Hinweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 203 f.) geltend, dass bei Anknüpfung einer Zahlungspflicht an eine Suspensivbedingung lediglich provisorische Rechts- öffnung zu erteilen sei, wenn der Eintritt durch Urkunde nachgewiesen worden sei. Der Schuldner müsse die Möglichkeit haben, den Eintritt der Bedingung durch glaubhafte Einwendungen in Frage zu stellen und allenfalls in einer Aberken- nungsklage zu bestreiten (vgl. Urk. 13 S. 12). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat diese Auffassung explizit abgelehnt, namentlich deshalb, weil eine provisorische Rechtsöffnung für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung nicht möglich sei. Der Umstand, dass eine Aberkennungsklage nicht möglich sei, vermöge daran eben- falls nichts zu ändern (vgl. BGE 140 III 372).
E. 6 Nach dem Gesagten liegt dem angefochtenen Entscheid weder eine unrich- tige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts zu Grunde. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7 Aufgrund seines vollständigen Unterliegens wird der Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Entscheid- gebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 3'000.– zuzüglich Fr. 240.– (8 % Mehrwertsteuer), mithin Fr. 3'240.– zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV).
- 14 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'240.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 44'501.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170139-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 10. April 2018 in Sachen A._____., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. Juni 2017 (EB170656-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 9. April 2009 wurde die Ehe des Gesuchsgegners und Be- schwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geschieden und die zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau (und Mutter des Gesuchstellers und Beschwerde- gegners [fortan Gesuchsteller]) getroffene Vereinbarung über die Scheidungs- nebenfolgen wurde genehmigt (Urk. 4/3, Geschäft Nr. FE080637). In Dispositiv- Ziffer 3.5 wurde der Gesuchsgegner wie folgt zu Unterhaltszahlungen verpflichtet: "Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'600.– pro Kind (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin bezahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung jedes der beiden Kinder, auch über deren Mündigkeit hinaus. Die Zahlungsmodalitäten gelten auch über die Mündigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Gesuchstelle- rin leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller stellen, bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen." 1.2 Infolge zwischenzeitlich eingetretener Volljährigkeit seines Sohnes, des Ge- suchstellers, beendete der Gesuchsgegner die Unterhaltszahlungen per Ende Juli
2014. Hierauf leitete der Gesuchsteller für die Monate August 2014 bis und mit Februar 2017 für insgesamt Fr. 49'600.– (31 Monate à Fr. 1'600.– pro Monat) die Betreibung gegen den Gesuchsgegner ein (Urk. 4/2). 2.1 Mit Urteil vom 8. Juni 2017 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksge- richt Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes der Stadt Zürich, Kreis 8 (Zahlungsbefehl vom 7. März 2017), ge- stützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2009 definitive Rechtsöffnung für Fr. 44'501.25 (ausstehende und ausgewiesene Unterhaltsbei- träge für die Monate August 2014 bis Februar 2017 im Gesamtbetrag von Fr. 49'199.25 abzüglich der sich aus dem Urteil der Kammer vom 5. Februar 2016 [im Verfahren RT150171-O] ergebenden Verrechnungsforderung im Betrag von Fr. 4'698.–, vgl. Urk. 14 S. 10, E. 4.8). Die Spruchgebühr wurde zu neun Zehnteln dem Gesuchsgegner und zu einem Zehntel dem Gesuchsteller auferlegt. Der Ge- suchsgegner wurde ausserdem verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zu bezahlen (Urk. 11 = Urk. 14 S. 11).
- 3 - 2.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 17. Juli 2017 (Post- stempel gleichentags) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners sei abzuweisen;
2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei für das erstinstanzliche Verfah- ren angemessen zu entschädigen;
3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners." prozessualer Antrag: "1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren." 2.3 Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Aufschub der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. Juli 2017 abgewiesen (Urk. 19 S. 3 f.). Gegen die vom Gesuchsgegner dagegen er- hobene Beschwerde fällte die II. zivilrechtliche Abteilung am Bundesgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2017 einen Abweisungsentscheid (Urk. 24 S. 10). 2.4 Den mit Verfügung vom 25. Juli 2017 auferlegten Kostenvorschuss für das vorliegende Rechtsmittelverfahren in der Höhe von Fr. 750.– leistete der Ge- suchsgegner innert Frist (vgl. Urk. 20 f.). 2.5 Die fristgerechte Beschwerdeantwort datiert vom 22. Januar 2018 (vgl. Urk. 25 f.). Darin schloss der Gesuchsteller auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (Urk. 26 S. 2). Dem Gesuchsgegner wurde die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 29). Er liess sich in der Folge nicht mehr verneh- men. 2.6 Mit Eingabe vom 21. März 2018 teilte Rechtsanwalt Y._____ als bisheriger Rechtsvertreter des Gesuchsgegners mit, dass er diesen nicht mehr vertrete, was der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30). 2.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 4 - 2.8 Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.1 Der Gesuchsgegner rügt vorliegend eine unrichtige Rechtsanwendung hin- sichtlich der Auslegung von Art. 80 SchKG sowie eine offensichtlich falsche Fest- stellung des Sachverhalts, indem die Beweise willkürlich gewürdigt worden seien. Wie bereits vor Vorinstanz verweist er diesbezüglich auf den die identischen Par- teien betreffenden Entscheid der Kammer vom 5. Februar 2016 (Geschäfts-Nr. RT150171-O), mit welchem das Urteil der Vorinstanz vom 19. August 2015 (Ge- schäfts-Nr. EB150871-L) aufgehoben und die von der Vorinstanz gewährte Rechtsöffnung verweigert wurde. Er macht im Wesentlichen geltend, die Ausle- gung von Ziffer 5 der Scheidungskonvention ergebe, dass das Absolvieren einer Ausbildung Voraussetzung zum Bezug von Volljährigenunterhalt sei und als Sus- pensivbedingung vom Gesuchsteller bewiesen werden müsse, was diesem ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz jedoch nicht (in genügender Weise) gelungen sei. Lediglich der Abschluss einer Erstausbildung stelle eine Resolutivbedingung dar, welche vom Gesuchsgegner durch Urkunden zu belegen sei. Da der Ge- suchsteller im fraglichen Zeitraum keine Ausbildung absolviert habe, seien die Vo- raussetzungen für die gerichtlich genehmigte Unterhaltspflicht nicht mehr gege- ben (vgl. Urk. 13 S. 8 ff.; Urk. 14 S. 3, E. 3.2). 4.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, ist die gerichtlich genehmigte Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners (vgl. Ziff. 1.1 vorstehend) vollstreckbar und stellt damit einen definitiven Rechtsöff-
- 5 - nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG dar. Sie berechtigt für die Un- terhaltsforderung zur definitiven Rechtsöffnung, sofern der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Gemäss Wortlaut der Schei- dungsvereinbarung hat sich der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Gesuchsteller Unterhaltsbeiträge "bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung" zu be- zahlen. Folglich wird damit ausgedrückt, dass eine Unterhaltspflicht des Gesuch- gegners dem Gesuchsteller gegenüber so lange besteht, als dieser noch keine Erstausbildung abgeschlossen hat, dass mithin der ordentliche Abschluss der Erstausbildung mit Bezug auf die Unterhaltspflicht eine Resolutivbedingung dar- stellt. Im oben erwähnten Entscheid der Kammer vom 5. Februar 2016, auf dessen Er- wägungen auch der Gesuchsgegner verweist, wurde dargetan, dass die Unter- haltspflicht (zusätzlich) einer Suspensivbedingung untersteht: Die in der geneh- migten Vereinbarung gewählte Formulierung kann einzig dahingehend verstanden werden, dass die Unterhaltspflicht nur dann besteht, wenn sich das volljährige Kind in Ausbildung befindet, nicht jedoch wenn es nicht in einer Ausbildung steht, selbst wenn es noch nicht über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügt. Ge- genstand des Volljährigenunterhalts soll die Verwirklichung eines beruflichen Le- bensplans sein, mit dem das Kind bereits vor Eintritt in die Volljährigkeit zumin- dest in den Grundzügen seine beruflichen Absichten konkretisiert hat. Hätten die ehemaligen Scheidungsparteien anderes vereinbaren wollen, hätten sie dies ex- plizit tun müssen. Von einer anderen Auslegung auszugehen, ginge über die Un- terhaltspflicht von Art. 277 Abs. 2 ZGB hinaus (OGer ZH RT150171 vom
5. Februar 2016 [= Urk. 9/1 = Urk. 17/3], E. 6.3.2). Die genehmigte Unterhaltsverpflichtung ist folglich an zwei Bedingungen ge- knüpft: Die Unterhaltspflicht des Unterhaltspflichtigen besteht, solange der Unter- haltsberechtigte eine (Erst-)Ausbildung absolviert, was vom Unterhaltsberechtig- ten im Sinne einer Suspensivbedingung nachzuweisen ist, und sie fällt im Sinne einer Resolutivbedingung dahin, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Erstausbil-
- 6 - dung abgeschlossen hat, wobei der Eintritt der Resolutivbedingung vom Unter- haltsverpflichteten nachzuweisen ist (vgl. Urk. 14 S. 4 f., E. 4.2). 4.3 Weiter wurde von der Vorinstanz bereits hierzu ergänzend und zutreffend ausgeführt, dass der Wortlaut der genehmigten Unterhaltsverpflichtung des Ge- suchsgegners an sich klar ist und keinen Auslegungsbedarf erkennen lässt. Bei Absatz 2 der Unterhaltsverpflichtung (vgl. Ziff. 1.1 vorstehend) handelt es sich um eine gerichtsübliche Standardformulierung, mit welcher die Modalitäten der Zah- lungspflicht in zeitlicher Hinsicht umschrieben werden. In Anlehnung an die ge- setzliche Regelung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB soll eine Unterhaltspflicht, auch über die Volljährigkeit hinaus, bestehen, bis der Berechtigte eine ordentliche Erstausbildung abgeschlossen hat. Die Formulierung "Abschluss einer Erstausbil- dung" impliziert, dass das Kind tatsächlich eine Ausbildung anstrebt und dass auch darauf hinzielende Aktivitäten erkennbar sind. Insofern ist die Unterhalts- pflicht suspensiv bedingt. Dass die Bedingung erfüllt ist, ist nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB vom Ansprecher, d.h. vom Gesuchsteller, nachzuweisen. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt, muss es dabei genügen, wenn der Ansprecher mittels Urkunden konkrete Aktivitäten darzulegen vermag, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass auf einen be- ruflichen Abschluss hingearbeitet wird. Nur in diesem Umfang ist eine Auslegung der in der besagten Unterhaltsverpflichtung enthaltenen Suspensivbedingung auch im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens zulässig und geboten. Ist da- gegen strittig, ob die vom Ansprecher an die Hand genommene Ausbildung des- sen Fähigkeiten und Neigungen entspricht, und ob er sein Ziel mit ausreichendem Eifer verfolgt, wird der Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens klarerweise gesprengt (vgl. Urk. 14 S. 5, E. 4.3). Derartige Fragen laufen auf eine Ergänzung bzw. Erläuterung des materiellen Urteils hinaus und können daher al- lenfalls Gegenstand eines ordentlichen Verfahrens bilden (vgl. dazu BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2 ff., und 5A_697/2011 vom 28. No- vember 2011, insbesondere E. 5). Eine entsprechende Überprüfung ist im sum- marischen Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz umso mehr, als die genannten zusätzlichen Kriterien in der genehmigten Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners nicht
- 7 - erwähnt werden und damit ohnehin keine Bedingung für den Unterhaltsanspruch darstellen (vgl. Urk. 14 S. 5 f., E. 4.3). Das weitere Vorbringen des Gesuchsgegners, dass der Gesuchsteller wirtschaft- lich selbständig sei (vgl. Urk. 13 S. 22 f.), ist neu. Aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. Ziff. 3 vorstehend) hat dieses hier keine Beachtung zu finden. 4.4 Unstrittig ist vorliegend, dass der Gesuchsteller bis anhin noch keine Erstausbildung abgeschlossen hat. Die Vorinstanz hatte entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners folglich lediglich zu prüfen, ob der Gesuchsgegner mittels Urkundenbeweises – in der Zeit der Unterhaltsausstände von August 2014 bis und mit Februar 2017 – auf eine (Erst-) Ausbildung hinzielende Aktivitäten hat rechtsgenügend nachweisen können. Woraus der Gesuchsgegner ableiten will, dass an diesen Beweis unter den gegebenen Umständen (Kontaktverweigerung, räumliche Distanz Schweiz - Israel, sprachliche Barrieren) generell erhöhte Anfor- derungen zu stellen seien (vgl. Urk. 13 S. 9 f.), wurde von ihm nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen des Gesuchs- gegners, wonach der Gesuchsteller aus denselben Gründen für jeden Monat, für den er Unterhalt verlange, anzugeben habe, welcher Art die angebliche Ausbil- dung in diesem Monat gewesen sei, und eine Bestätigung vorzulegen habe, dass die Ausbildung besucht worden sei (vgl. Urk. 13 S. 9 ff.). Für eine solche Forde- rung gibt es keine Grundlage. Wohl ist richtig, dass die Kammer im Entscheid vom 5. Februar 2016 erwog, dass die blosse Behauptung, eine Schule zu besuchen, bei der damals gegebenen Ak- tenlage nicht ausreichte, um darzutun, sich im – seinerzeit – massgeblichen Zeit- raum von August 2014 bis Mai 2015 effektiv in einer Ausbildung befunden zu ha- ben, denn solches hat sich aus den im vormaligen Verfahren teils in hebräischer Sprache eingereichten Belege nicht ergeben. In der damals vorgelegenen Bestä- tigung der "… high school" konnte keine solcher Nachweis erblickt werden. Im Gegenteil wurde darin lediglich bestätigt, dass der Gesuchsteller im Sommer 2015 in Aussicht nahm, während des Winters 2016 Abendkurse zu besuchen. Da fraglich geblieben war, was der Gesuchsteller genau machte und wie sein Ausbil-
- 8 - dungsplan aussah, wurde in der Folge festgehalten, dass der Besuch von Abend- kursen für sich allein jedenfalls nicht als ordentliche Erstausbildung gemäss Art. 277 ZGB gewertet werden konnte. Nur auf Grund der damaligen Aktenlage – und der alleinigen Belegung von Abendkursen – konnte nicht angenommen wer- den, dass der Gesuchsteller eine Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB absolvierte, weshalb es auch an der Voraussetzung für den Volljährigenun- terhalt fehlte (vgl. Urk. 17/3 S. 11 f. E. 6.3.4). Das Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung wurde in jenem Verfahren folglich entgegen der Ansicht des Ge- suchsgegners (vgl. Urk. 13 S. 10) nicht abgewiesen, weil der Gesuchsteller nur den Nachweis erbracht hatte, dass er Abendkurse besuchte. Die Abweisung er- folgte vielmehr deshalb, weil aus den damals vorgelegten Urkunden nicht genü- gend ersichtlich war, dass er sich mit diesen Kursen auf seine Matura vorbereite- te. Sehr wohl ist das Absolvieren einer Ausbildung auch mit Abendkursen oder gar im Fernstudium möglich. Auch ist wiederum entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners für den rechts- genügenden Nachweis der Erfüllung der Suspensivbedingung (Absolvieren einer Erstausbildung) im Rechtsöffnungsverfahren nicht erforderlich, dass der Gesuch- steller für jeden einzelnen Moment einen Schulbesuch nachweisen kann (vgl. Urk. 13 S. 9 ff.). Vielmehr ist für den Volljährigenunterhalt wesentlich, ob der Un- terhaltsberechtigte urkundlich nachzuweisen vermag, dass er sich im für die gel- tend gemachte Unterhaltsschuld massgeblichen Zeitraum aktiv und seriös auf ei- ne Erstausbildung konzentriert und auf die erforderlichen Prüfungen bzw. auf ei- nen entsprechenden Abschluss hingearbeitet hat. Das Absolvieren einer Ausbil- dung bedingt nicht zwingend einen lückenlosen Schulbesuch oder die durchgän- gige Einschreibung an einer Schule. Entscheidend ist, dass der Ausbildungsab- solvent seine Zeit primär für die Aneignung von Fertigkeiten und Wissen aufge- wendet hat und nicht einer anderen Tätigkeit nachgegangen ist. 4.5 Gemäss Vorinstanz reichte der Gesuchsteller, um darzutun, dass er eine Ausbildung absolviere, unter anderem ein am 4. November 2016 vom israelischen Erziehungsministerium ausgestelltes Maturitätszeugnis (Urk. 4/4b) sowie eine Be- stätigung der … Schule vom 11. Januar 2017 (Urk. 4/6b) ein. Aus diesen Unterla-
- 9 - gen, so die Vorinstanz, gehe hervor, dass der Gesuchsteller die Maturitätsprü- fung, wenn auch mit einem schlechten Ergebnis, abgelegt habe und dass er für die noch ausstehende Prüfung in den beiden Fächern Bibel- und Staatskunde zwischen dem 19. Februar und dem 29. Juni 2017 Abendkurse besucht habe. Damit habe er in – für ein Rechtsöffnungsverfahren – ausreichender Weise darge- tan, dass er eine Ausbildung absolviere, welche ihm ein späteres Studium ermög- lichen sollte. Dass die den Unterhaltsanspruch begründende Suspensivbedingung erfüllt sei, sei damit rechtsgenüglich nachgewiesen worden. Weitergehende Nachweise, beispielsweise, in welchem zeitlichen Umfang der Gesuchsteller die Schule zur Vorbereitung auf die Maturitätsprüfung besucht und ob er beim Lernen vollen Einsatz gezeigt habe, seien im vorliegenden Verfahren nicht zu erbringen. Anzumerken sei aber immerhin, dass der Gesuchsgegner offenbar bereits seit Ende 2014 über die Pläne des Gesuchstellers, die Maturitätsprüfung abzulegen, im Bilde gewesen sei, und diese – wenn auch mit einer gewissen Skepsis hin- sichtlich der Erfolgsaussichten – im Grundsatz unterstützt habe (Urk. 4/11+12). Insofern könne gesagt werden, dass der vom Gesuchsteller eingeschlagene Aus- bildungsweg einvernehmlich festgelegt worden sei (vgl. Urk. 14 S. 6, E. 4.4). 4.6 Der Gesuchsgegner macht vorliegend geltend, weder das angebliche Matu- ritätszeugnis (Urk. 4/4b) noch die Bestätigung der … Schule vom 11. Januar 2017 (Urk. 4/6b) bestätigten Aktivitäten, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss zuliessen, dass seitens des Gesuchstellers während der gesamten geltend gemachten Periode von August 2014 bis Februar 2017 auf einen berufli- chen Abschluss hingearbeitet worden sei. Die … Schule bestätige lediglich die Absicht (bzw. Einschreibung) zur Teilnahme an Abendkursen zwischen dem 19. Februar 2017 und dem 29. Juni 2017 sowie die Einschreibung (nicht aber den Besuch) für gewisse Perioden in der Vergan- genheit und lasse keinen Schluss auf die geltend gemachte Periode zu, sondern beziehe sich fast ausschliesslich auf die Zeit danach. Das angebliche Maturitätszeugnis sei kein solches, sondern nur eine Bestätigung, dass der Gesuchsteller Prüfungen abgelegt habe. Über das angebliche Erreichen des Bagrut (vgl. zum Begriff sogleich Ziff. 4.7 unten) oder über die Möglichkeit, mit
- 10 - den erlangten Noten studieren zu können, habe sich der Gesuchsteller in keiner Weise geäussert. Aus dem angeblichen Maturitätszeugnis sei ersichtlich, dass der Gesuchsteller über Jahre hinweg immer wieder Prüfungen abgelegt habe, obwohl ihm seit spä- testens 4. November 2016 hätte klar sein sollen, dass die Prüfungen zu keinem beruflichen Abschluss führen würden (Urk. 4/4b). Aufgrund der von ihm erreichten Noten sei bereits heute klar, dass er (mit Verweis auf Urk. 8 S. 7 f.) kein Bagrut erhalten werde, selbst wenn er die fehlenden Kurse noch absolvieren sollte. Er habe nicht nur bloss einen Teil der Prüfungen abgelegt, sondern das Bagrut auch ohne den fehlenden Teil schlicht nicht geschafft und werde dies auch nicht able- gen können. Die Wiederholung von für das Erlangen des Bagrut wesentlichen Prüfungen werde von ihm nicht einmal behauptet. Damit sei ihm auch der Gang zur Universität verunmöglicht, worauf er (der Gesuchsgegner) bereits vor Vorin- stanz hingewiesen habe. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Gesuch- steller die Maturitätsprüfung, wenn auch mit einem schlechten Ergebnis, abgelegt habe, gehe damit fehl. Beim angeblichen Maturitätszeugnis handle es sich um einen Leistungsausweis aus dem externen Prüfungssystem zur Erlangung des Bagrut. Dieser vermöge weder nachzuweisen, dass schulische Aktivitäten in der geltend gemachten Peri- ode stattgefunden hätten, noch, dass auf einen beruflichen Abschluss hingearbei- tet worden sei. Im Gegenteil, die daraus ersichtlichen, vom Gesuchsteller erziel- ten Ergebnisse vergegenwärtigten geradezu, wie bereits vor Vorinstanz ausge- führt, dass eben gerade kein Schulbesuch und keine Prüfungsvorbereitung statt- gefunden habe. Wer geltend mache, er sei über zwei (bald drei) Jahre immer wieder sporadisch in Abendkurse gegangen und habe Prüfungen mit ungenügen- dem Ergebnis abgelegt, die normalerweise in zwei Semestern (vgl. Urk 4/11, E- Mail vom 4. November 2014, 4:42 PM) absolviert werden könnten, habe nach all- gemeiner Lebenserfahrung nicht auf einen beruflichen Abschluss hingearbeitet. Damit einhergehend sei dem Gesuchsteller der Urkundenbeweis für die Erfüllung der Suspensivbedingung vor Vorinstanz nicht gelungen. Der Gesuchsteller habe namentlich nicht rechtsgenügend nachweisen können, dass er sich im massgebli-
- 11 - chen Zeitraum von August 2014 bis Mai 2015 effektiv in einer Ausbildung befun- den habe (vgl. Urk. 13 S. 18 ff.). 4.7 Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller Prüfungen absolvierte, welche für die Erlangung des Bagrut nötig sind, sowie, dass das Bagrut die israelische Form der Reifeprüfung ist und der Maturität gleichkommt. Klarzustellen ist an dieser Stelle, dass die Erlangung einer Matur noch keine abgeschlossene Erstausbil- dung darstellt (vgl. BGE 117 II 127). Offen bleiben kann, ob es sich beim vom Ge- suchsteller vor Vorinstanz ins Recht gereichten Dokument mit dem Titel "Freie Übersetzung Maturitätszeugnis B._____" tatsächlich um das Maturitätszeugnis (bzw. Zeugnis des Bagrut) oder um einen Leistungsausweis aus dem externen Prüfungssystem zur Erlangung des Bagrut handelt (vgl. Urk. 4/4b). Weiter ist nicht ausschlaggebend, ob der Gesuchsteller das Bagrut erfolgreich erlangt hat. Ent- scheidend ist einzig, ob angenommen werden kann, dass der Gesuchsteller im massgeblichen Zeitraum von August 2014 bis und mit Februar 2017 eine Ausbil- dung im Hinblick auf eine Erstausbildung absolvierte. Aus dem Maturitätszeugnis bzw. Leistungsausweis vom 4. November 2016 geht (unumstritten) hervor, dass der Gesuchsteller ab Juni 2012 bis Januar 2016 re- gelmässig Prüfungen abgelegt hat. Dass die abgelegten Prüfungen die Erlangung des Bagrut zum Ziel hatten, steht ausser Frage. Auch ist dem Dokument zu ent- nehmen, dass der Gesuchsteller einen Teil der Prüfungen zu wiederholen hatte, was unbestritten auf ungenügende Prüfungsergebnisse zurückzuführen war. In der Bestätigung der … Schule vom 11. Januar 2017 wird bescheinigt, dass der Gesuchsteller einer ihrer Schüler sei und im Sommersemester 2017, d.h. vom
19. Februar 2017 bis zum 29. Juni 2017, an Abendkursen teilnehme. Wie von der Vorinstanz festgestellt, diente diese Einschreibung offenkundig für die Vorberei- tung der noch ausstehenden Prüfungen in den beiden Fächern Bibel- und Staats- kunde (vgl. Urk. 4/6b). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergibt sich – mit Verweis auf die obigen Ausführungen (vgl. Ziff. 4.4 vorstehend) – bereits aus diesen Unterlagen, dass der Gesuchsteller in der Zeit der Unterhaltsausstände von August 2014 bis und mit
- 12 - Februar 2017 eine Ausbildung absolvierte. Das Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach aufgrund der durch den Gesuchsteller erzielten (ungenügenden) Noten auf eine unterbliebene Prüfungsvorbereitung zu schliessen sei, hilft nicht weiter. Das Scheitern bei Prüfungen führt noch nicht zum Abbruch der Erstausbildung. Wohl ist richtig, dass der Rektor der … Schule in seiner E-Mail-Antwort vom
4. November 2014 dem Gesuchsgegner mitteilte, dass der Gesuchsteller noch zwei Semester, frühestens ab Februar 2015, zu absolvieren habe, was allerdings von seiner Leistung abhänge. Er betonte aber auch, dass er den Eindruck habe, der Gesuchsteller sei sehr motiviert (vgl. Urk 4/11). Es war folglich damit zu rech- nen, dass die Ausbildung zur Erlangung des Bagrut noch mindestens bis Januar 2016 andauerte. Dass Prüfungsmisserfolge eine Verlängerung der angestrebten Ausbildung zur Folge haben, ist nicht ungewöhnlich. Immerhin hat sich der Ge- suchsteller aber offenkundig und unbestritten von seinen ungenügenden Ergeb- nissen nicht davon abhalten lassen, einen Teil der Prüfungen zu wiederholen. Nicht aktenkundig ist in diesem Zusammenhang, dass dem Gesuchsteller zufolge ungenügender Leistungen zu irgendeinem Zeitpunkt der Ausschluss aus der Schule gedroht hat. Solches wird im Übrigen auch nicht vom Gesuchsgegner vor- gebracht. Dass der Gesuchsteller sich im für die geltend gemachte Unterhalts- schuld massgeblichen Zeitraum nicht aktiv und seriös auf seinen Ausbildungs- gang konzentriert und auf die erforderlichen Prüfungen bzw. auf einen entspre- chenden Abschluss hingearbeitet hat, bleibt damit blosse Behauptung. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Gesuchsgegner offenbar bereits seit Ende 2014 über die Pläne des Gesuchstellers, die Ausbildung zur Erlangung des Bagrut abzulegen, im Bilde war, und hat diese – wenn auch mit einer gewissen Skepsis hinsichtlich der Erfolgsaussichten – im Grundsatz unterstützt. Insbeson- dere mit Blick auf die E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und dem Rektor der … Schule kann gesagt werden, dass der vom Gesuchsteller eingeschlagene Ausbil- dungsweg einvernehmlich festgelegt worden ist. Aus der soeben genannten E- Mail-Korrespondenz ergibt sich überdies, dass der Gesuchsgegner auch nach dem Februar 2014 durchaus in der Lage gewesen wäre, Informationen über den Ausbildungsgang und -stand des Gesuchstellers erhältlich zu machen (Urk. 4/11).
- 13 - Vor diesem Hintergrund vermochte der Gesuchsteller mittels Urkundenbeweis rechtsgenügend nachzuweisen, dass die den Unterhaltsanspruch begründende Suspensivbedingung – im massgeblichen Zeitraum von August 2014 bis Februar 2017 – erfüllt ist.
5. Der Gesuchsgegner macht am Rande und sinngemäss (unter Hinweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 203 f.) geltend, dass bei Anknüpfung einer Zahlungspflicht an eine Suspensivbedingung lediglich provisorische Rechts- öffnung zu erteilen sei, wenn der Eintritt durch Urkunde nachgewiesen worden sei. Der Schuldner müsse die Möglichkeit haben, den Eintritt der Bedingung durch glaubhafte Einwendungen in Frage zu stellen und allenfalls in einer Aberken- nungsklage zu bestreiten (vgl. Urk. 13 S. 12). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat diese Auffassung explizit abgelehnt, namentlich deshalb, weil eine provisorische Rechtsöffnung für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung nicht möglich sei. Der Umstand, dass eine Aberkennungsklage nicht möglich sei, vermöge daran eben- falls nichts zu ändern (vgl. BGE 140 III 372).
6. Nach dem Gesagten liegt dem angefochtenen Entscheid weder eine unrich- tige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts zu Grunde. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Aufgrund seines vollständigen Unterliegens wird der Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Entscheid- gebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 3'000.– zuzüglich Fr. 240.– (8 % Mehrwertsteuer), mithin Fr. 3'240.– zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV).
- 14 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'240.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 44'501.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: bz