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RT170136

Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2017-08-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 es sei der Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, Geschäfts-Nr. EB170178-E, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt) zu Las- ten des Gesuchsgegners. und folgendem prozessualen Antrag: Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

- 3 -

E. 3 Da es sich beim Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege um ein Verfahren zwischen der Gesuchstellerin und dem Staat handelt (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2) und der Ge- suchsgegner als Gegenpartei im Hauptverfahren keine Parteistellung hat, ist von ihm keine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Einho- lung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 7/1-10). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebba- ren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2. Nach dem Gesagten sind die von der Gesuchstellerin erstmals im Be- schwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 4/31-33 und Urk. 4/35-36) nicht mehr zulässig und dementsprechend unbeachtlich. III.

1. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund ihrer fehlenden Mittellosigkeit ab. Sie erwog, der monatli-

- 4 - che prozessuale Notbedarf der Gesuchstellerin setze sich aus den Positionen Grundbetrag Fr. 1'200.–, Fahrtkosten Arbeitsweg Fr. 85.–, Verpflegungsmehrkos- ten Fr. 75.–, Mietzins [inkl. Nebenkosten] Fr. 1'560.–, Abzahlung Darlehen für Mietzinsdepot Fr. 300.–, Heizkosten Fr. 52.–, Billag Fr. 38.–, Telefon/Internet Fr. 93.–, Krankenkassenprämien [KVG und VVG] Fr. 341.–, Rechtsschutzversi- cherung Fr. 18.–, Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 30.–, Staats- und Ge- meindesteuern Fr. 253.– und Direkte Bundessteuern Fr. 14.– zusammen und be- laufe sich somit auf insgesamt Fr. 4'059.–. Im Bedarf der Gesuchstellerin nicht zu berücksichtigen seien die von ihr unter dem Titel "Gesundheitskosten" geltend gemachten Fr. 48.– für einen Zumba-Kurs sowie für einen Kurs "Bauch Beine Po". Diese Kosten seien zwar belegt. Allerdings seien derartige Aktivitäten dem Bereich Freizeitgestaltung, Kulturelles oder Sport zuzuordnen, weshalb sie aus dem Grundbetrag zu finanzieren seien. Ebenso wenig sei der von der Gesuchstel- lerin für die Abzahlung von Schulden geltend gemachte Betrag von Fr. 334.– in ih- rem Bedarf aufzunehmen. Die Gesuchstellerin führe aus, sie zahle die Forderung der C._____ Group … in Höhe von Fr. 24'028.05 in Raten ab und sehe sich zu- dem mit einer Forderung der D._____ AG in Höhe von Fr. 4'230.10 und mit einer Forderung der E._____ SA in Höhe von Fr. 8'199.10 konfrontiert. Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz seien Schuldverpflichtungen aber nur zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich bezahlt werden. Die Gesuchstellerin habe weder behauptet noch belegt, dass für die Forderungen der D._____ AG und der E._____ SA ef- fektiv Abzahlungen geleistet werden. Was die Forderung der D._____ AG betref- fe, liege zwar eine - nicht unterzeichnete - Zahlungsvereinbarung im Recht. Mit dieser lasse sich indes nicht belegen, dass regelmässige Abzahlungen geleistet werden. Bezüglich der Forderung der C._____ Group … liege kein Beleg vor, welcher regelmässige Abzahlungen der Gesuchstellerin nachweisen würde. Stelle man den prozessualen Notbedarf der Gesuchstellerin ihrem Einkommen von Fr. 4'451.– gegenüber, ergebe sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 392.–. Im vorliegenden Prozess habe die Gesuchstellerin - aufgrund des Streitwertes, des erfahrungsgemässen durchschnittlichen Zeitaufwandes für ähnliche Fälle und der weiteren üblichen Bemessungskriterien - mit Anwaltskosten von maximal Fr.3'000.–, einer Spruchgebühr von höchstens Fr. 500.– sowie einer geringen

- 5 - Entschädigung an den unvertretenen Gesuchsgegner, mithin mit Kosten von deutlich weniger als Fr. 4'000.– zu rechnen, welche sie im Falle ihres Unterlie- gens zu begleichen hätte. Mit ihrem Einkommensüberschuss sei die Gesuchstel- lerin somit ohne Weiteres in der Lage, die gesamten mutmasslichen Prozesskos- ten innert eines Jahres ratenweise zu bezahlen, weshalb ihre Mittellosigkeit zu verneinen sei (Urk. 2 E. 3 ff.).

2. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe ihren prozessualen Notbedarf falsch berechnet und ihre Mittellosigkeit zu Unrecht verneint. Zunächst habe die Vorinstanz ihren Grundbetrag nicht um den für den prozessualen Notbedarf rele- vanten Zuschlag von mindestens 15% erhöht. Das Bundesgericht habe immer wieder betont, dass bei der Ermittlung des prozessualen Notbedarfs nicht sche- matisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden dürfe, sondern die individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Zum betreibungsrechtlichen Grundbedarf seien Bedarfspositionen wie z.B. Steuern, Schuldverpflichtungen usw. hinzuzurechnen. Da die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV/Art. 117 Abs. 1 lit. a ZPO nicht mit dem Existenzminimum i.S.v. Art. 93 SchKG übereinstimme, sei ein Zuschlag auf den Grundbetrag hinzuzu- rechnen. Dieser Zuschlag werde in der kantonalen Praxis mit 15-30% der in der Bedarfsrechnung eingesetzten Grundbeträge bemessen. Da die Vorinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden und den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe, hätte sie bei der Feststellung des prozessualen Notbedarfs den Grundbetrag um 15-30% erhöhen müssen. Somit belaufe sich der prozessua- le Bedarf auf monatlich mindestens Fr. 4'297.– (ohne Ratenzahlungen für die Schulden) und verbleibe lediglich ein Überschuss von Fr. 154.45. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht die zusätzlichen Gesundheitskosten von Fr. 48.– für den Zumba-Kurs sowie den Kurs "Bauch Beine Po" nicht berücksichtigt. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertige es sich nur bei Arzneien im Rahmen der üblichen Selbstmedikation die Kosten als in einem pauschalen Grundbetrag berücksichtigt zu betrachten. Für den prozessualen Bedarf sei nicht von einem Bedarf wie beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Diese Gesundheitskosten seien damit separat einzurechnen. Es handle sich bei diesen Kursen nicht bloss um Freizeitgestaltung, sondern um anerkannte Kurse zur För-

- 6 - derung und Erhaltung der körperlichen Gesundheit. Ihre Krankenkasse würde für Fitness und Prävention die entsprechenden Kosten übernehmen. Dies setze aber den Abschluss einer entsprechend teureren Police voraus. Wie aus der einge- reichten Versicherungspolice ersichtlich sei, verfüge sie über keine solche Kran- kenkassenpolice, die diese Kosten übernehmen würde. Somit handle es sich bei diesen Kosten um von der Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitsausgaben, welche in ihrem Bedarf zusätzlich zu berücksichtigen seien. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht den Betrag von Fr. 334.– zur Abzahlung der bestehenden Schulden nicht in ihren Bedarf eingerechnet. Die Schulden von Fr. 36'457.25 sei- en ausgewiesen. Die Vorinstanz gehe mit keinem Wort auf die Fälligkeit dieser Schulden ein. Weiter habe die Vorinstanz auch nicht behauptet, dass sie über an- dere finanzielle Mittel verfüge, mit welchen sie die Schulden bezahlen könnte. Aus der Abzahlungsvereinbarung der D._____ AG sei ersichtlich, dass die 1. Rate Fr. 2'000.– betrage. Der Vorinstanz sei aufgrund ihres fehlenden Vermögens be- kannt gewesen, dass sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in der Lage gewesen sei, eine Ratenzahlung von Fr. 2'000.– für die erste Rate zu tätigen. Es mute willkürlich an, wenn die Vorinstanz einerseits wisse, dass sie bei Gesuchs- einreichung lediglich ein Vermögen von rund Fr. 1'700.– zur Verfügung gehabt habe und ihr andererseits die unentgeltliche Rechtspflege verweigere, weil sie keine Ratenzahlungen habe belegen können. In Anbetracht ihres Vermögens von lediglich Fr. 1'700.– Anfang Juni 2017 sei offensichtlich gewesen, dass sie diese Rate nicht habe bezahlen können. Die Vorinstanz habe mit ihrem Verweis auf den Effektivitätsgrundsatz den Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht ge- nügend Beachtung geschenkt. Sie hätte erkennen müssen, dass die Schulden neu entstanden seien und daher auch noch nicht hätten abbezahlt werden kön- nen. Überdies habe die Vorinstanz, selbst wenn ein Überschuss von Fr. 392.– gegeben wäre, die Mittellosigkeit zu Unrecht verneint. Die Vorinstanz gewähre ihr zu Unrecht keinen Notgroschen. Ihr Vermögen habe sich bei Gesuchseinreichung Anfang Juni 2017 auf lediglich Fr. 1'700.– belaufen. Dieser Betrag sei ihr im Sinne eines Notgroschens zu belassen. Zudem missachte die Vorinstanz die vorhande- nen Schulden bei der Bestimmung der Mittellosigkeit und gehe nach der Bedarfs- ermittlung und Feststellung des Einkommens gleich zur Berechnung des Über-

- 7 - schusses und der angeblichen vorhandenen finanziellen Leistungsfähigkeit über. Dass sie über kein Nettovermögen verfüge bzw. belegte Passiven von Fr. 36'457.25 habe, blende die Vorinstanz aus (Urk. 1 S. 12 ff.).

E. 3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat sie An- spruch, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstel- lende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigener Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu fi- nanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören ei- nerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Ein allfälliger Überschuss zwi- schen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Ge- richts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu fi- nanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 222 mit weiteren Hinweisen; BGE 135 I 221 E. 5.1).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Bedarf zu Unrecht keinen Zuschlag von mindestens 15% zum Grundbetrag be- rücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung der Mittellosigkeit ist auf den erweiterten Existenzbedarf und nicht den betreibungsrechtlichen Notbedarf abzustellen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum nach Art. 93 SchKG gemäss den Richtli- nien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz bzw. das diesbezügliche Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des

- 8 - Kantons Zürich zu den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 bilden daher bloss die Grundlage und es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 9). Wenn es die konkreten Umstände verlangen, beinhaltet dies einen Zuschlag zum Grundbetrag, welcher Nahrung, Kleider, Wäsche, Körper- und Ge- sundheitspflege, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Elektrizität und Gas abdeckt (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 10; BGer 5P.295/2005 vom 4. Ok- tober 2005, E. 2.3.2; OGer ZH PC150059 vom 30.11.2015, E. 3.3.2.). Das Bun- desgericht hat es bisher vermieden, einen minimalen Zuschlag als angemessen oder verbindlich zu bezeichnen; die Zuschläge variieren je nach Einzelfall und nach kantonaler Praxis gemeinhin zwischen 15 bis 30% (OGer ZH RU140012 vom 07.05.2014, E. II.5.1 mit Hinweis auf Botschaft ZPO, S. 7301; BK ZPO - Bühler, Art. 117 N 200; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 117 N 29 ff.; BGE 124 I 1 E. 2a). Die Gesuchstellerin führt vorliegend nicht aus, aus welchen Gründen ihr überhaupt ein Zuschlag bzw. ein solcher von mindestens 15% zu gewähren wäre. Sie wohnt alleine und hat keine minderjährigen Kinder zu versorgen, mithin hat sie keine Unterstützungspflichten. Sodann tut sie nicht dar, dass sie gesundheit- lich eingeschränkt sei oder sonstige Umstände vorlägen, welche eine Erhöhung des Grundbetrages nahelegen würden. Die Vorinstanz ist bei der Beurteilung des Armenrechtsgesuchs der Gesuchstellerin nicht vom betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum, sondern bereits von einem - um diverse Bedarfspositionen ergänz- ten - erweiterten Bedarf der Gesuchstellerin ausgegangen (vgl. Urk. 2 E. 3). So hat sie die Heizkosten von Fr. 52.– im Bedarf der Gesuchstellerin separat einge- rechnet und nebst den obligatorischen Krankenkassenkosten gemäss KVG auch diejenigen gemäss VVG berücksichtigt. Weiter hat sie neben den Steuern (Staats- und Gemeindesteuern Fr. 253.– und Direkte Bundessteuern Fr. 14.–) auch Schuldverpflichtungen der Gesuchstellerin, nämlich die monatlichen Raten von Fr. 300.– für die Abzahlung des Darlehens für das Mietzinsdepot, in den Bedarf der Gesuchstellerin eingerechnet. Daher rechtfertigt sich vorliegend ein pauscha- ler Zuschlag zum Grundbetrag, wie ihn die Gesuchstellerin verlangt, angesichts des bereits berücksichtigten erweiterten Bedarfs nicht (vgl. auch OGer ZH PC150018 vom 13.05.2015, E. 4.1).

- 9 -

E. 3.3 Soweit die Gesuchstellerin weiter beanstandet, dass die Vorinstanz zu Un- recht keine zusätzlichen Gesundheitskosten in ihrem Bedarf berücksichtigt habe, ist zunächst Folgendes zu bemerken: Im Rahmen der Beschwerde bringt die Ge- suchstellerin erstmals vor, dass es sich beim Zumba-Kurs sowie beim Kurs "Bauch Beine Po" um anerkannte Kurse zur Förderung und Erhaltung der körper- lichen Gesundheit handle. Weiter macht sie neu geltend, dass ihre Krankenkasse diese Kosten unter der Voraussetzung, dass sie eine entsprechend teurere Police abgeschlossen hätte, übernehmen würde. Über eine solch teurere Krankenkass- epolice verfüge sie aber nicht. Diese Behauptungen sind mit Blick auf das gelten- de Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) unzulässig und damit unbeachtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl. Urk. 2 E. 3l), handelt es sich beim Zumba- Kurs und beim Kurs "Bauch Beine Po" um die Ausübung einer Freizeitbeschäfti- gung der Gesuchstellerin, weshalb die entsprechenden Kosten aus dem Grund- betrag zu finanzieren sind. Allein der Umstand, dass diese sportlichen Aktivitäten mitunter auch der Gesundheitsvorsorge dienen können, berechtigt noch nicht zu einem entsprechenden Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag. Als in die Be- darfsrechnung aufzunehmende Gesundheitskosten gelten Selbstbehalte und Franchisen für regelmässig notwendige, laufende oder kurz bevorstehende ambu- lante oder stationäre ärztliche Behandlungen sowie für benötigte Heilmittel (Hu- ber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 52; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 185; BGE 129 III 242 E. 4.2. f.). Dass die von der Gesuchstellerin besuchten Kurse medizinisch indiziert seien, wird von der Gesuchstellerin weder behauptet noch belegt. Die Auslagen hierfür sind somit nicht zusätzlich in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen.

E. 3.4 Schliesslich rügt die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Raten zur Abzahlung der Schulden nicht in ihrem Bedarf berücksichtigt. Schuld- verpflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (sog. Effektivitätsgrundsatz, ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 9; BK ZPO- Bühler, Art. 117 N 196; BGE 135 I 221 E. 5.2.2; OGer ZH PC150059 vom 30.11.2015, E.3.3.2; OGer ZH LE160066 vom 01.03.2017, E. IV.2.1; OGer ZH PC130045 vom 03.12.2013, E. 2.1). Die Vorinstanz kam - wie vorstehend bereits ausgeführt (E. III.3.1) - zum Schluss, die Gesuchstellerin habe weder behauptet

- 10 - noch belegt, dass für die Forderungen der D._____ AG und der E._____ SA ef- fektiv Abzahlungen geleistet werden. Was die Forderung der D._____ AG betreffe liege zwar eine - nicht unterzeichnete - Zahlungsvereinbarung im Recht. Mit die- ser lasse sich indes nicht belegen, dass regelmässige Abzahlungen geleistet werden. Bezüglich der Forderung der C._____ Group … liege kein Beleg vor, welcher regelmässige Abzahlungen der Gesuchstellerin nachweise (Urk. 2 E. 3o). Diese Ausführungen werden von der Gesuchstellerin im Rahmen der Beschwerde nicht bestritten, insbesondere macht sie nicht geltend, dass die geleisteten Zah- lungen doch belegt gewesen seien. Im Gegenteil bringt sie im Beschwerdeverfah- ren vor, sie sei bei Gesuchseinreichung nicht in der Lage gewesen, eine Rate zu bezahlen. Wie aus der Abzahlungsvereinbarung der D._____ ersichtlich sei, hätte allein die erste Rate für die Schuldenabzahlung Fr. 2'000.– betragen. Angesichts ihres Vermögens von lediglich Fr. 1'700.– sei offensichtlich, dass sie diese Rate nicht habe zahlen können (vgl. Urk. 1 S. 31 f.). Diese Ausführungen sind neu und damit aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Dasselbe gilt für die im Rahmen der Beschwerde erstmals erhobene Behauptung der Gesuchstellerin, die Schulden seien erst gerade aktuell entstanden und hätten daher auch noch nicht abbezahlt werden können. Diese Vorbringen stehen im Übrigen auch im Wider- spruch dazu, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz die Raten zur Abzahlung der Schulden bereits in ihrem Bedarf geltend gemacht hat (vgl. Urk. 7/1 Rz. 36 und 45). Selbst wenn das neue Vorbringen, wonach die erste Rate Fr. 2'000.– be- tragen habe und dieser Betrag nicht habe aufgebracht werden können, noch be- rücksichtigt werden könnte, würde dies im Übrigen nicht zu einem anderen Er- gebnis führen. Die Gesuchstellerin bringt nämlich gerade nicht vor, die von ihr gel- tend gemachten Schulden bei der C._____ Group …, der D._____ AG sowie der E._____ SA regelmässig und effektiv abzuzahlen, weshalb die Schuldverpflich- tungen ohnehin nicht im Bedarf berücksichtigt werden könnten. Die Tatsache, dass die Abzahlungsvereinbarung der D._____ AG eine erste Rate von Fr. 2'000.– vorsieht, steht im Weiteren regelmässigen Schuldabzahlungen nicht grundsätzlich entgegen. So wäre durchaus denkbar, dass mit den weiteren Gläu- bigern der Gesuchstellerin (C._____ Group … und E._____ SA) Abzahlungsver- einbarungen mit tieferen Raten vereinbart worden sind. Es bleibt somit dabei,

- 11 - dass der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag von Fr. 334.– für die Abzahlung von Schulden nicht in ihrem Bedarf aufzunehmen ist.

E. 3.5 Die Vorinstanz ging für das vorliegende Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung von voraussichtlichen Gerichts- und Anwaltskosten von deutlich weniger als Fr. 4'000.– aus (Urk. 2 E. 6). Dieser Betrag wurde von der Gesuch- stellerin in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Er erscheint im Übrigen in Anbetracht des Streitwertes, der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwan- des des Anwalts und der Schwierigkeit des Falles (vgl. Art. 48 GebV SchKG; § 2 Abs. 1 lit. a und c-d in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 9 AnwGebV) sowie des Um- standes, dass der Gesuchsgegner nicht anwaltlich vertreten ist, mithin lediglich eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen wäre, angemessen. Mit ihrem monatlichen Überschuss von Fr. 392.– (Fr. 4'451.– [Ein- kommen] - Fr. 4'059.–[prozessualer Notbedarf]) ist die Gesuchstellerin insofern ohne Weiteres in der Lage, die Prozesskosten innert eines Jahres zu tilgen. Dies gilt umso mehr, als sich der Überschuss der Gesuchstellerin ab Ende Januar 2018 um Fr. 300.– erhöhen wird, fallen nämlich nach ihrer eigenen Darstellung (vgl. Urk. 7/1 Rz. 36) ab diesem Zeitpunkt die Raten für die Abzahlung des Darle- hens für das Mietzinsdepot weg. Angesichts dessen, dass die Gesuchstellerin die anfallenden Prozesskosten aus ihren laufenden Einkünften begleichen kann, er- übrigt sich die Frage, ob die Gesuchstellerin ein den Notgroschen-Freibetrag übersteigendes frei verfügbares Vermögen besitzt. Auf die Rüge der Gesuchstel- lerin, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht keinen Notgroschen gewährt bezie- hungsweise die vorhandenen Schulden nicht berücksichtigt, ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 3.6 Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb die Vorinstanz ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht ab- gewiesen hat. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

- 12 - IV. 1.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich kei- ne Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das da- rauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) die Kosten auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 1.2. Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdegegner mangels relevan- ter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin ebenfalls nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die Gesuchstellerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Da die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin wie soeben gezeigt zu verneinen ist (vgl. E. III.) und sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erweist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts nicht erfüllt (Art. 117 lit. a ZPO). Dementsprechend ist das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 13 - Sodann wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin aufer- legt.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, die Vorinstanz sowie an die Gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 24'028.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 14 - Zürich, 29. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170136-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 29. August 2017 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Hinwil betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Juni 2017 (EB170178-E)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 19. April

2017) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 24'028.05 nebst 5 % Zins seit dem 12. April 2017 sowie für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten von B._____ (Gesuchsgegner). Gleichzeitig ersuch- te sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 7/1 S. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 wies die Vorinstanz das Begehren der Ge- suchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 2 = Urk. 7/5).

2. Dagegen liess die Gesuchstellerin rechtzeitig mit Eingabe vom 12. Juli 2017 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2): "Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 20. Juni 2017, Geschäfts-Nr. EB170178-E, vollumfänglich aufzuheben;

2. es sei der Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, Geschäfts-Nr. EB170178-E, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt) zu Las- ten des Gesuchsgegners. und folgendem prozessualen Antrag: Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

- 3 -

3. Da es sich beim Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege um ein Verfahren zwischen der Gesuchstellerin und dem Staat handelt (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2) und der Ge- suchsgegner als Gegenpartei im Hauptverfahren keine Parteistellung hat, ist von ihm keine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Einho- lung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 7/1-10). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebba- ren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2. Nach dem Gesagten sind die von der Gesuchstellerin erstmals im Be- schwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 4/31-33 und Urk. 4/35-36) nicht mehr zulässig und dementsprechend unbeachtlich. III.

1. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund ihrer fehlenden Mittellosigkeit ab. Sie erwog, der monatli-

- 4 - che prozessuale Notbedarf der Gesuchstellerin setze sich aus den Positionen Grundbetrag Fr. 1'200.–, Fahrtkosten Arbeitsweg Fr. 85.–, Verpflegungsmehrkos- ten Fr. 75.–, Mietzins [inkl. Nebenkosten] Fr. 1'560.–, Abzahlung Darlehen für Mietzinsdepot Fr. 300.–, Heizkosten Fr. 52.–, Billag Fr. 38.–, Telefon/Internet Fr. 93.–, Krankenkassenprämien [KVG und VVG] Fr. 341.–, Rechtsschutzversi- cherung Fr. 18.–, Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 30.–, Staats- und Ge- meindesteuern Fr. 253.– und Direkte Bundessteuern Fr. 14.– zusammen und be- laufe sich somit auf insgesamt Fr. 4'059.–. Im Bedarf der Gesuchstellerin nicht zu berücksichtigen seien die von ihr unter dem Titel "Gesundheitskosten" geltend gemachten Fr. 48.– für einen Zumba-Kurs sowie für einen Kurs "Bauch Beine Po". Diese Kosten seien zwar belegt. Allerdings seien derartige Aktivitäten dem Bereich Freizeitgestaltung, Kulturelles oder Sport zuzuordnen, weshalb sie aus dem Grundbetrag zu finanzieren seien. Ebenso wenig sei der von der Gesuchstel- lerin für die Abzahlung von Schulden geltend gemachte Betrag von Fr. 334.– in ih- rem Bedarf aufzunehmen. Die Gesuchstellerin führe aus, sie zahle die Forderung der C._____ Group … in Höhe von Fr. 24'028.05 in Raten ab und sehe sich zu- dem mit einer Forderung der D._____ AG in Höhe von Fr. 4'230.10 und mit einer Forderung der E._____ SA in Höhe von Fr. 8'199.10 konfrontiert. Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz seien Schuldverpflichtungen aber nur zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich bezahlt werden. Die Gesuchstellerin habe weder behauptet noch belegt, dass für die Forderungen der D._____ AG und der E._____ SA ef- fektiv Abzahlungen geleistet werden. Was die Forderung der D._____ AG betref- fe, liege zwar eine - nicht unterzeichnete - Zahlungsvereinbarung im Recht. Mit dieser lasse sich indes nicht belegen, dass regelmässige Abzahlungen geleistet werden. Bezüglich der Forderung der C._____ Group … liege kein Beleg vor, welcher regelmässige Abzahlungen der Gesuchstellerin nachweisen würde. Stelle man den prozessualen Notbedarf der Gesuchstellerin ihrem Einkommen von Fr. 4'451.– gegenüber, ergebe sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 392.–. Im vorliegenden Prozess habe die Gesuchstellerin - aufgrund des Streitwertes, des erfahrungsgemässen durchschnittlichen Zeitaufwandes für ähnliche Fälle und der weiteren üblichen Bemessungskriterien - mit Anwaltskosten von maximal Fr.3'000.–, einer Spruchgebühr von höchstens Fr. 500.– sowie einer geringen

- 5 - Entschädigung an den unvertretenen Gesuchsgegner, mithin mit Kosten von deutlich weniger als Fr. 4'000.– zu rechnen, welche sie im Falle ihres Unterlie- gens zu begleichen hätte. Mit ihrem Einkommensüberschuss sei die Gesuchstel- lerin somit ohne Weiteres in der Lage, die gesamten mutmasslichen Prozesskos- ten innert eines Jahres ratenweise zu bezahlen, weshalb ihre Mittellosigkeit zu verneinen sei (Urk. 2 E. 3 ff.).

2. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe ihren prozessualen Notbedarf falsch berechnet und ihre Mittellosigkeit zu Unrecht verneint. Zunächst habe die Vorinstanz ihren Grundbetrag nicht um den für den prozessualen Notbedarf rele- vanten Zuschlag von mindestens 15% erhöht. Das Bundesgericht habe immer wieder betont, dass bei der Ermittlung des prozessualen Notbedarfs nicht sche- matisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden dürfe, sondern die individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Zum betreibungsrechtlichen Grundbedarf seien Bedarfspositionen wie z.B. Steuern, Schuldverpflichtungen usw. hinzuzurechnen. Da die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV/Art. 117 Abs. 1 lit. a ZPO nicht mit dem Existenzminimum i.S.v. Art. 93 SchKG übereinstimme, sei ein Zuschlag auf den Grundbetrag hinzuzu- rechnen. Dieser Zuschlag werde in der kantonalen Praxis mit 15-30% der in der Bedarfsrechnung eingesetzten Grundbeträge bemessen. Da die Vorinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden und den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe, hätte sie bei der Feststellung des prozessualen Notbedarfs den Grundbetrag um 15-30% erhöhen müssen. Somit belaufe sich der prozessua- le Bedarf auf monatlich mindestens Fr. 4'297.– (ohne Ratenzahlungen für die Schulden) und verbleibe lediglich ein Überschuss von Fr. 154.45. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht die zusätzlichen Gesundheitskosten von Fr. 48.– für den Zumba-Kurs sowie den Kurs "Bauch Beine Po" nicht berücksichtigt. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertige es sich nur bei Arzneien im Rahmen der üblichen Selbstmedikation die Kosten als in einem pauschalen Grundbetrag berücksichtigt zu betrachten. Für den prozessualen Bedarf sei nicht von einem Bedarf wie beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Diese Gesundheitskosten seien damit separat einzurechnen. Es handle sich bei diesen Kursen nicht bloss um Freizeitgestaltung, sondern um anerkannte Kurse zur För-

- 6 - derung und Erhaltung der körperlichen Gesundheit. Ihre Krankenkasse würde für Fitness und Prävention die entsprechenden Kosten übernehmen. Dies setze aber den Abschluss einer entsprechend teureren Police voraus. Wie aus der einge- reichten Versicherungspolice ersichtlich sei, verfüge sie über keine solche Kran- kenkassenpolice, die diese Kosten übernehmen würde. Somit handle es sich bei diesen Kosten um von der Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitsausgaben, welche in ihrem Bedarf zusätzlich zu berücksichtigen seien. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht den Betrag von Fr. 334.– zur Abzahlung der bestehenden Schulden nicht in ihren Bedarf eingerechnet. Die Schulden von Fr. 36'457.25 sei- en ausgewiesen. Die Vorinstanz gehe mit keinem Wort auf die Fälligkeit dieser Schulden ein. Weiter habe die Vorinstanz auch nicht behauptet, dass sie über an- dere finanzielle Mittel verfüge, mit welchen sie die Schulden bezahlen könnte. Aus der Abzahlungsvereinbarung der D._____ AG sei ersichtlich, dass die 1. Rate Fr. 2'000.– betrage. Der Vorinstanz sei aufgrund ihres fehlenden Vermögens be- kannt gewesen, dass sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in der Lage gewesen sei, eine Ratenzahlung von Fr. 2'000.– für die erste Rate zu tätigen. Es mute willkürlich an, wenn die Vorinstanz einerseits wisse, dass sie bei Gesuchs- einreichung lediglich ein Vermögen von rund Fr. 1'700.– zur Verfügung gehabt habe und ihr andererseits die unentgeltliche Rechtspflege verweigere, weil sie keine Ratenzahlungen habe belegen können. In Anbetracht ihres Vermögens von lediglich Fr. 1'700.– Anfang Juni 2017 sei offensichtlich gewesen, dass sie diese Rate nicht habe bezahlen können. Die Vorinstanz habe mit ihrem Verweis auf den Effektivitätsgrundsatz den Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht ge- nügend Beachtung geschenkt. Sie hätte erkennen müssen, dass die Schulden neu entstanden seien und daher auch noch nicht hätten abbezahlt werden kön- nen. Überdies habe die Vorinstanz, selbst wenn ein Überschuss von Fr. 392.– gegeben wäre, die Mittellosigkeit zu Unrecht verneint. Die Vorinstanz gewähre ihr zu Unrecht keinen Notgroschen. Ihr Vermögen habe sich bei Gesuchseinreichung Anfang Juni 2017 auf lediglich Fr. 1'700.– belaufen. Dieser Betrag sei ihr im Sinne eines Notgroschens zu belassen. Zudem missachte die Vorinstanz die vorhande- nen Schulden bei der Bestimmung der Mittellosigkeit und gehe nach der Bedarfs- ermittlung und Feststellung des Einkommens gleich zur Berechnung des Über-

- 7 - schusses und der angeblichen vorhandenen finanziellen Leistungsfähigkeit über. Dass sie über kein Nettovermögen verfüge bzw. belegte Passiven von Fr. 36'457.25 habe, blende die Vorinstanz aus (Urk. 1 S. 12 ff.). 3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat sie An- spruch, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstel- lende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigener Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu fi- nanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören ei- nerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Ein allfälliger Überschuss zwi- schen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Ge- richts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu fi- nanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 222 mit weiteren Hinweisen; BGE 135 I 221 E. 5.1). 3.2. Die Gesuchstellerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Bedarf zu Unrecht keinen Zuschlag von mindestens 15% zum Grundbetrag be- rücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung der Mittellosigkeit ist auf den erweiterten Existenzbedarf und nicht den betreibungsrechtlichen Notbedarf abzustellen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum nach Art. 93 SchKG gemäss den Richtli- nien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz bzw. das diesbezügliche Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des

- 8 - Kantons Zürich zu den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 bilden daher bloss die Grundlage und es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 9). Wenn es die konkreten Umstände verlangen, beinhaltet dies einen Zuschlag zum Grundbetrag, welcher Nahrung, Kleider, Wäsche, Körper- und Ge- sundheitspflege, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Elektrizität und Gas abdeckt (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 10; BGer 5P.295/2005 vom 4. Ok- tober 2005, E. 2.3.2; OGer ZH PC150059 vom 30.11.2015, E. 3.3.2.). Das Bun- desgericht hat es bisher vermieden, einen minimalen Zuschlag als angemessen oder verbindlich zu bezeichnen; die Zuschläge variieren je nach Einzelfall und nach kantonaler Praxis gemeinhin zwischen 15 bis 30% (OGer ZH RU140012 vom 07.05.2014, E. II.5.1 mit Hinweis auf Botschaft ZPO, S. 7301; BK ZPO - Bühler, Art. 117 N 200; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 117 N 29 ff.; BGE 124 I 1 E. 2a). Die Gesuchstellerin führt vorliegend nicht aus, aus welchen Gründen ihr überhaupt ein Zuschlag bzw. ein solcher von mindestens 15% zu gewähren wäre. Sie wohnt alleine und hat keine minderjährigen Kinder zu versorgen, mithin hat sie keine Unterstützungspflichten. Sodann tut sie nicht dar, dass sie gesundheit- lich eingeschränkt sei oder sonstige Umstände vorlägen, welche eine Erhöhung des Grundbetrages nahelegen würden. Die Vorinstanz ist bei der Beurteilung des Armenrechtsgesuchs der Gesuchstellerin nicht vom betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum, sondern bereits von einem - um diverse Bedarfspositionen ergänz- ten - erweiterten Bedarf der Gesuchstellerin ausgegangen (vgl. Urk. 2 E. 3). So hat sie die Heizkosten von Fr. 52.– im Bedarf der Gesuchstellerin separat einge- rechnet und nebst den obligatorischen Krankenkassenkosten gemäss KVG auch diejenigen gemäss VVG berücksichtigt. Weiter hat sie neben den Steuern (Staats- und Gemeindesteuern Fr. 253.– und Direkte Bundessteuern Fr. 14.–) auch Schuldverpflichtungen der Gesuchstellerin, nämlich die monatlichen Raten von Fr. 300.– für die Abzahlung des Darlehens für das Mietzinsdepot, in den Bedarf der Gesuchstellerin eingerechnet. Daher rechtfertigt sich vorliegend ein pauscha- ler Zuschlag zum Grundbetrag, wie ihn die Gesuchstellerin verlangt, angesichts des bereits berücksichtigten erweiterten Bedarfs nicht (vgl. auch OGer ZH PC150018 vom 13.05.2015, E. 4.1).

- 9 - 3.3. Soweit die Gesuchstellerin weiter beanstandet, dass die Vorinstanz zu Un- recht keine zusätzlichen Gesundheitskosten in ihrem Bedarf berücksichtigt habe, ist zunächst Folgendes zu bemerken: Im Rahmen der Beschwerde bringt die Ge- suchstellerin erstmals vor, dass es sich beim Zumba-Kurs sowie beim Kurs "Bauch Beine Po" um anerkannte Kurse zur Förderung und Erhaltung der körper- lichen Gesundheit handle. Weiter macht sie neu geltend, dass ihre Krankenkasse diese Kosten unter der Voraussetzung, dass sie eine entsprechend teurere Police abgeschlossen hätte, übernehmen würde. Über eine solch teurere Krankenkass- epolice verfüge sie aber nicht. Diese Behauptungen sind mit Blick auf das gelten- de Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) unzulässig und damit unbeachtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl. Urk. 2 E. 3l), handelt es sich beim Zumba- Kurs und beim Kurs "Bauch Beine Po" um die Ausübung einer Freizeitbeschäfti- gung der Gesuchstellerin, weshalb die entsprechenden Kosten aus dem Grund- betrag zu finanzieren sind. Allein der Umstand, dass diese sportlichen Aktivitäten mitunter auch der Gesundheitsvorsorge dienen können, berechtigt noch nicht zu einem entsprechenden Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag. Als in die Be- darfsrechnung aufzunehmende Gesundheitskosten gelten Selbstbehalte und Franchisen für regelmässig notwendige, laufende oder kurz bevorstehende ambu- lante oder stationäre ärztliche Behandlungen sowie für benötigte Heilmittel (Hu- ber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 52; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 185; BGE 129 III 242 E. 4.2. f.). Dass die von der Gesuchstellerin besuchten Kurse medizinisch indiziert seien, wird von der Gesuchstellerin weder behauptet noch belegt. Die Auslagen hierfür sind somit nicht zusätzlich in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen. 3.4. Schliesslich rügt die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Raten zur Abzahlung der Schulden nicht in ihrem Bedarf berücksichtigt. Schuld- verpflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (sog. Effektivitätsgrundsatz, ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 9; BK ZPO- Bühler, Art. 117 N 196; BGE 135 I 221 E. 5.2.2; OGer ZH PC150059 vom 30.11.2015, E.3.3.2; OGer ZH LE160066 vom 01.03.2017, E. IV.2.1; OGer ZH PC130045 vom 03.12.2013, E. 2.1). Die Vorinstanz kam - wie vorstehend bereits ausgeführt (E. III.3.1) - zum Schluss, die Gesuchstellerin habe weder behauptet

- 10 - noch belegt, dass für die Forderungen der D._____ AG und der E._____ SA ef- fektiv Abzahlungen geleistet werden. Was die Forderung der D._____ AG betreffe liege zwar eine - nicht unterzeichnete - Zahlungsvereinbarung im Recht. Mit die- ser lasse sich indes nicht belegen, dass regelmässige Abzahlungen geleistet werden. Bezüglich der Forderung der C._____ Group … liege kein Beleg vor, welcher regelmässige Abzahlungen der Gesuchstellerin nachweise (Urk. 2 E. 3o). Diese Ausführungen werden von der Gesuchstellerin im Rahmen der Beschwerde nicht bestritten, insbesondere macht sie nicht geltend, dass die geleisteten Zah- lungen doch belegt gewesen seien. Im Gegenteil bringt sie im Beschwerdeverfah- ren vor, sie sei bei Gesuchseinreichung nicht in der Lage gewesen, eine Rate zu bezahlen. Wie aus der Abzahlungsvereinbarung der D._____ ersichtlich sei, hätte allein die erste Rate für die Schuldenabzahlung Fr. 2'000.– betragen. Angesichts ihres Vermögens von lediglich Fr. 1'700.– sei offensichtlich, dass sie diese Rate nicht habe zahlen können (vgl. Urk. 1 S. 31 f.). Diese Ausführungen sind neu und damit aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Dasselbe gilt für die im Rahmen der Beschwerde erstmals erhobene Behauptung der Gesuchstellerin, die Schulden seien erst gerade aktuell entstanden und hätten daher auch noch nicht abbezahlt werden können. Diese Vorbringen stehen im Übrigen auch im Wider- spruch dazu, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz die Raten zur Abzahlung der Schulden bereits in ihrem Bedarf geltend gemacht hat (vgl. Urk. 7/1 Rz. 36 und 45). Selbst wenn das neue Vorbringen, wonach die erste Rate Fr. 2'000.– be- tragen habe und dieser Betrag nicht habe aufgebracht werden können, noch be- rücksichtigt werden könnte, würde dies im Übrigen nicht zu einem anderen Er- gebnis führen. Die Gesuchstellerin bringt nämlich gerade nicht vor, die von ihr gel- tend gemachten Schulden bei der C._____ Group …, der D._____ AG sowie der E._____ SA regelmässig und effektiv abzuzahlen, weshalb die Schuldverpflich- tungen ohnehin nicht im Bedarf berücksichtigt werden könnten. Die Tatsache, dass die Abzahlungsvereinbarung der D._____ AG eine erste Rate von Fr. 2'000.– vorsieht, steht im Weiteren regelmässigen Schuldabzahlungen nicht grundsätzlich entgegen. So wäre durchaus denkbar, dass mit den weiteren Gläu- bigern der Gesuchstellerin (C._____ Group … und E._____ SA) Abzahlungsver- einbarungen mit tieferen Raten vereinbart worden sind. Es bleibt somit dabei,

- 11 - dass der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag von Fr. 334.– für die Abzahlung von Schulden nicht in ihrem Bedarf aufzunehmen ist. 3.5. Die Vorinstanz ging für das vorliegende Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung von voraussichtlichen Gerichts- und Anwaltskosten von deutlich weniger als Fr. 4'000.– aus (Urk. 2 E. 6). Dieser Betrag wurde von der Gesuch- stellerin in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Er erscheint im Übrigen in Anbetracht des Streitwertes, der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwan- des des Anwalts und der Schwierigkeit des Falles (vgl. Art. 48 GebV SchKG; § 2 Abs. 1 lit. a und c-d in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 9 AnwGebV) sowie des Um- standes, dass der Gesuchsgegner nicht anwaltlich vertreten ist, mithin lediglich eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen wäre, angemessen. Mit ihrem monatlichen Überschuss von Fr. 392.– (Fr. 4'451.– [Ein- kommen] - Fr. 4'059.–[prozessualer Notbedarf]) ist die Gesuchstellerin insofern ohne Weiteres in der Lage, die Prozesskosten innert eines Jahres zu tilgen. Dies gilt umso mehr, als sich der Überschuss der Gesuchstellerin ab Ende Januar 2018 um Fr. 300.– erhöhen wird, fallen nämlich nach ihrer eigenen Darstellung (vgl. Urk. 7/1 Rz. 36) ab diesem Zeitpunkt die Raten für die Abzahlung des Darle- hens für das Mietzinsdepot weg. Angesichts dessen, dass die Gesuchstellerin die anfallenden Prozesskosten aus ihren laufenden Einkünften begleichen kann, er- übrigt sich die Frage, ob die Gesuchstellerin ein den Notgroschen-Freibetrag übersteigendes frei verfügbares Vermögen besitzt. Auf die Rüge der Gesuchstel- lerin, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht keinen Notgroschen gewährt bezie- hungsweise die vorhandenen Schulden nicht berücksichtigt, ist daher nicht weiter einzugehen. 3.6. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb die Vorinstanz ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht ab- gewiesen hat. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

- 12 - IV. 1.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich kei- ne Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das da- rauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) die Kosten auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 1.2. Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdegegner mangels relevan- ter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin ebenfalls nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die Gesuchstellerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Da die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin wie soeben gezeigt zu verneinen ist (vgl. E. III.) und sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erweist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts nicht erfüllt (Art. 117 lit. a ZPO). Dementsprechend ist das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 13 - Sodann wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, die Vorinstanz sowie an die Gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 24'028.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 14 - Zürich, 29. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: cm