Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Am 14. Juni 2017 erliess die Vorinstanz folgenden Entscheid (Urk. 17 S. 8): "1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 12, Zahlungsbefehl vom 7. April 2017, für Fr. 59'792.– nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2017. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen.
E. 2 Der Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen
E. 3 Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber im Umfang von Fr. 375.– vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
E. 4 Die Anträge der Parteien auf Parteientschädigung werden abgewiesen.
E. 5 … (Schriftliche Mitteilung)
E. 6 Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Nichtigkeit des am 23. Dezember 2002 abgeschlossenen und von der Vormundschaftsbehörde D._____ am 6. Januar 2003 genehmigten Unter- haltsvertrags verneint. Er, der Gesuchsgegner, habe anlässlich der erstinstanzli- chen Verhandlung ausführen lassen, dass bei der damaligen Festsetzung der Un- terhaltsbeiträge keine Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit erfolgt sei. Er habe damals lediglich eine volle IV-Rente bezogen, mit welcher er knapp seine Le- benskosten habe decken können. Daneben sei er nicht leistungsfähig gewesen, um neben der Kinderrente auch noch einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Damit habe er entgegen den Erwägungen der Vorinstanz durchaus geltend gemacht, dass in sein Existenzminimum eingegriffen worden sei (Urk. 16 S. 3f.). Zusam- menfassend macht der Gesuchsgegner geltend, dass die von der Vormund- schaftsbehörde D._____ genehmigte Unterhaltsvereinbarung aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in sein Existenzminimum als nichtig zu erklären sei. Die Rechtssicherheit sei auch durch die Annahme einer solchen Nichtigkeit nicht gefährdet. Insbesondere sei zu beachten, dass die gemäss Unterhaltsvereinba- rung festgesetzten Unterhaltsbeiträge vom Gesuchsteller bisher nicht geltend gemacht und von ihm - dem Gesuchsgegner - auch nicht geleistet worden seien, so dass es keiner Rückabwicklung der Vereinbarung bedürfe (Urk. 16 S. 6f.).
E. 7 a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Ver- waltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, so dass sie durch Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen. Nichtigkeit liegt nur dann vor, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, das heisst, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und wenn durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird. In- haltliche Mängel führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 138 II 501 E. 3.1 und BGE 133 II 366 E. 3.2., je mit weiteren Hinweisen).
- 5 -
b) Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurden weder die Unzu- ständigkeit der Vormundschaftsbehörde D._____ oder schwerwiegende Verfah- rensmängel geltend gemacht, noch sind solche Mängel des Unterhaltsvertrags ersichtlich (Urk. 17 S. 4). Vielmehr macht der Gesuchsgegner auch im Beschwer- deverfahren die Nichtigkeit des Unterhaltsvertrags aufgrund schwerer inhaltlicher Mängel geltend (Urk. 16 S. 3).
c) Der Gesuchsgegner hat seinerzeit nicht versucht, den Beschluss der Vormundschaftsbehörde D._____ mit einem Rechtsmittel anzufechten. Die Beru- fung auf die Nichtigkeit des Beschlusses infolge schwerer inhaltlicher Mängel ist ihm daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur unter strengen Be- dingungen zuzugestehen. Im Rechtsöffnungsverfahren ist die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels zwar von Amtes wegen zu prüfen, indessen kann dessen Nichtigkeit nur in extremen Fällen berücksichtigt werden (BGer 5A_950/2014 vom
16. April 2015, E. 3.7.4). Im Vollstreckungsverfahren ist nur dann von der Nichtig- keit eines zu vollstreckenden Entscheides auszugehen, wenn der Mangel derart gravierend ist, dass es dem Betroffenen nicht zuzumuten war, sich dagegen zu wehren, oder wenn er gerade wegen des Mangels gar keine Gelegenheit dazu hatte. Zudem muss der Mangel leicht erkennbar sein (Peter Stücheli, Die Rechts- öffnung, Zürich 2000, S. 214). Als besonders schwerer inhaltlicher Mangel kommt beispielsweise eine mangelnde gesetzliche Grundlage des Entscheides oder ein Verstoss gegen ein unverzichtbares verfassungsmässiges Recht in Frage, wobei Willkür im Rechtsöffnungsverfahren nur dann gerügt werden kann, wenn sie der- art krass ist, dass sie zur Nichtigkeit und nicht nur zur Anfechtbarkeit des zu voll- streckenden Entscheides führt (BGer 5A_950/2014 vom 16. April 2015, E. 3.7.4.; BSK SchKG I-Daniel Staehelin, Art. 80 N 128). Zusammengefasst sind demge- mäss die Anforderungen an die Nichtigkeit eines Entscheides im Vollstreckungs- verfahren noch höher anzusetzen als in übrigen Verfahren. Entgegen den Vor- bringen des Gesuchsgegners ist daher vorliegend nicht auf die von ihm zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit von zivilrechtlichen Verträgen abzustützen (Urk. 16 S. 3f.).
- 6 -
d) Zwar macht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift zu Recht geltend, er habe bereits vor Vorinstanz einen Eingriff in sein Existenzminimum durch den von der Vormundschaftsbehörde D._____ genehmigten Unterhaltsver- trag geltend gemacht: Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 14. Juni 2017 liess der Gesuchsgegner geltend machen, die Vormundschaftsbehörde D._____ habe bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrages an den Gesuchsteller seiner (des Gesuchsgegners) fehlenden Leistungsfähigkeit keine Beachtung ge- schenkt. Es sei keine Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit vorgenommen worden (Urk. 10 S. 4). Diese Äusserungen können entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz nicht anders verstanden werden, als dass mit der Festsetzung des Un- terhaltsbeitrages an den Gesuchsteller in das Existenzminimum des Gesuchs- gegners eingegriffen worden sei. Allerdings ist dem Gesuchsgegner entgegenzu- halten, dass allein dieser Umstand - sollte er denn tatsächlich zutreffen - nicht ei- nen derart gravierenden Mangel darstellt, dass der von der Vormundschaftsbe- hörde D._____ genehmigte Unterhaltsvertrag vom 23. Dezember 2002 nichtig wä- re. Eine solche Feststellung käme vielmehr einer inhaltlichen Überprüfung des als Rechtsöffnungstitel eingereichten Unterhaltsvertrages gleich, was jedoch unzu- lässig ist (BSK SchKG I-Daniel Staehelin, Art. 81 N 2a; BGE 124 III 501 E. 3a).
e) Weitere Anhaltspunkte dafür, dass ein schwerwiegender inhaltlicher Man- gel vorliegen würde, bringt der Gesuchsgegner nicht vor und sind auch nicht of- fensichtlich. Zusammengefasst ist der Unterhaltsvertrag vom 23. Dezember 2002, welcher von der Vormundschaftsbehörde D._____ am 6. Januar 2003 genehmigt worden ist, ein gültiger Rechtsöffnungstitel. Zum Umfang der von der Vorderrich- terin erteilten Rechtsöffnung äussert sich der Gesuchsgegner in der Beschwerde- schrift nicht. Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher in Bezug auf die Er- teilung der Rechtsöffnung abzuweisen.
E. 8 a) Weiter ficht der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde die Abwei- sung seines vor Vorinstanz gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege an (Urk. 16 S. 2, Beschwerdeantrag Ziffer 2). Er macht gel- tend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er über genügend
- 7 - Mittel verfüge, um für die Gerichtskosten und die Kosten seiner Rechtsvertreterin aufzukommen (Urk. 16 S. 17).
b) Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der ent- sprechenden Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Par- tei einzubeziehen. Der Teil der finanziellen Mittel, welcher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtli- chen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Par- tei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendi- gen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (statt vieler OGer ZH LE150028 vom 4. Dezember 2015, E. IV/4.2 mit Verweis auf Bühler, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unent- geltliche Prozessführung, 2001, S. 182 f. und 185; BGer 5A_10/2013 vom
24. Januar 2013, E. 3.).
c) Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Gesuchsgegner bei einem eige- nen Einkommen von Fr. 5'134.– pro Monat und einem die hälftigen Kinderkosten für den Sohn E._____ berücksichtigenden Bedarf von Fr. 3'168.– über einen mo- natlichen Überschuss von Fr. 1'966.– verfüge. Er sei daher nicht bedürftig im Sin- ne des Gesetzes, weil er die anfallenden Gerichtskosten sowie die Kosten seiner
- 8 - Rechtsvertreterin ohne weiteres innerhalb eines Jahres tilgen könne. Die Vor- instanz wies daher das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners ab (Urk. 16 S. 7).
d) Der Gesuchsgegner bringt vor, wenn lediglich die Hälfte der Kinderkosten für den Sohn E._____ in seinem Bedarf berücksichtigt werde, dürfe nicht auf der anderen Seite die ganze IV-Kinderrente seinem Einkommen angerechnet werden. Werde lediglich die Hälfte der IV-Kinderrente für E._____ als Einkommen veran- schlagt, sinke sein anrechenbares Einkommen auf Fr. 4'119.– pro Monat. Bei ei- nem massgeblichen Bedarf von Fr. 3'168.– resultiere lediglich ein monatlicher Überschuss von Fr. 951.– (Urk. 16 S. 7). Hinzu komme, dass er bei Abweisung seiner Beschwerde verpflichtet sei, an den Gesuchsteller nebst den bisher aus- stehenden Unterhaltsbeiträgen Unterhaltsbeiträge von mehr als Fr. 1'000.– mo- natlich zu bezahlen (Urk. 16 S. 8).
e) Die Vorinstanz hat zu Recht auf der Einkommensseite die gesamte IV- Kinderrente, welche der Gesuchsgegner für den Sohn E._____ bekommt, berück- sichtigt, da diese Kinderrente Teil des Familieneinkommens ist, welches zur Be- streitung der familiären Ausgaben dient. Dagegen hat die Vorinstanz lediglich die Hälfte der geltend gemachten Auslagen für E._____ im Bedarf des Gesuchsgeg- ners berücksichtigt, weil es sich angesichts der ähnlich hohen Einkommen des Gesuchsgegners und seiner Lebenspartnerin - Letztere bezieht ein monatliches Einkommen von Fr. 4'535.90 inkl. 13. Monatslohn - rechtfertigt, dass sich beide Elternteile je zur Hälfte an den Kosten für E._____ zu beteiligen haben (Urk. 17 S. 7). An dieser Überlegung der Vorinstanz ist nichts auszusetzen, sie erscheint vielmehr als den finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners und seiner Le- benspartnerin angemessen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchs- gegner zwar wie von der Vorinstanz festgestellt grundsätzlich über einen Freibe- trag von Fr. 1'966.– pro Monat verfügt (Urk. 17 S. 7). Seinem Argument, dass hiervon bei Abweisung der Beschwerde noch der Unterhaltsbeitrag an den Ge- suchsteller von Fr. 1'023.– monatlich (vgl. Urk. 17 S. 5) abzuziehen ist, ist dage- gen zu folgen: Nur weil er bisher den Unterhaltsbeitrag nicht geleistet hat, kann in der vorliegenden Konstellation - der Gesuchsgegner ging von der Nichtigkeit des
- 9 - Unterhaltsvertrags aus - nicht davon ausgegangen werden, dass er auch künftig keine (über die Kinderrente hinausgehenden) Unterhaltsbeiträge an den Gesuch- steller leisten werde. Es ist daher von einem anrechenbaren Freibetrag von Fr. 943.– pro Monat auszugehen. Anders zu verfahren ist hingegen mit der aus- stehenden Unterhaltsverpflichtung von Fr. 59'792.– (Januar 2012 bis und mit April 2017), die der Gesuchsgegner ebenfalls zur Begründung seines Gesuchs bzw. seiner Beschwerde heranzieht (Urk. 16 S. 8 Ziff. 20). Unabdingbare Vorausset- zung einer Berücksichtigung von fälligen Schuldverpflichtungen ist, dass der Ge- suchsteller deren bisherige regelmässige Amortisation nachweist (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 227; ZR 2011 Nr. 97 E. 2.4 S. 289; BK ZPO-Bühler, Art. 117 ZPO N 198). Ein solcher Nachweis wurde vorliegend nicht geleistet.
f) Allerdings hat die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgeg- ners dennoch zu Recht abgewiesen: Selbst ein Freibetrag von rund Fr. 950.– pro Monat ermöglicht es dem Gesuchsgegner ohne weiteres, die Kosten des vor- instanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens und jene seiner Rechtsvertreterin inner- halb eines Jahres abzubezahlen. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde des Ge- suchsgegners daher abzuweisen.
E. 9 Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im oberge- richtlichen Verfahren von Fr. 59'792.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdever- fahren auf Fr. 500.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuch- steller mangels erheblicher Umtriebe.
E. 10 Der Gesuchsgegner stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16 S. 2 und S. 8). Angesichts des Freibetrags von Fr. 950.– ist der Gesuchsgegner ohne weiteres in der Lage, auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens - sowohl die Entscheidge- bühr als auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung - innerhalb eines Jahres ab- zubezahlen. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde des Gesuchsgegners - wie
- 10 - soeben gezeigt - als aussichtslos erweist und ihm auch deshalb für das Be- schwerdeverfahren das Armenrecht nicht gewährt werden kann. Es wird erkannt:
1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 16, 18 und 19/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (betreffend Abweisung der Beschwerde betreffend Erteilung der Rechtsöffnung) und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (betreffend Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 59'792.–.
- 11 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: sf
Dispositiv
- Am 14. Juni 2017 erliess die Vorinstanz folgenden Entscheid (Urk. 17 S. 8): "1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 12, Zahlungsbefehl vom 7. April 2017, für Fr. 59'792.– nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2017. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen.
- Der Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen
- Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber im Umfang von Fr. 375.– vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
- Die Anträge der Parteien auf Parteientschädigung werden abgewiesen.
- … (Schriftliche Mitteilung)
- … (Beschwerde)"
- Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (Urk. 15b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2): "1. Es sei Ziffer 1 des Entscheides des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 14. Juni 2017 aufzu[heben], und es sei dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung zu verweigern.
- Es sei Ziffer 2 des Entscheides aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, soweit er mit Ziffer 1 seines Rechtsbegeh- rens unterliegt.
- Es seien Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zu verpflich- ten, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu übernehmen. Des Weite- ren sei er zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschä- digung zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (zuzüglich MwSt.). Gesuch: Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren zu gewähren, soweit er mit seinem Antrag unter Ziffer 1 seines Rechtsbegehrens unter- liegt." - 3 -
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de - wie nachstehend zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers und Beschwerde- gegners 1 (fortan Gesuchsteller) sowie auf eine Stellungnahme des Beschwerde- gegners 2 verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung, dass durch die Vormundschaftsbehörde bzw. die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde genehmigte Unterhaltsverträge vollstreckungsrechtlich gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt seien und daher zur definitiven Rechts- öffnung berechtigten (Urk. 2 S. 2). Hinsichtlich der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Nichtigkeit des als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegten Unterhaltsvertrags erwog die Vorinstanz, dass fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich an- fechtbar seien. Als Nichtigkeitsgründe fielen vorab funktionelle und sachliche Un- zuständigkeit sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Sie kam zum Schluss, dass weder die Unzuständigkeit der Vormundschaftsbehörde noch Verfahrensfeh- ler behauptet oder ersichtlich seien und dass der Umstand, dass dem Gesuchstel- ler nach Auffassung des Gesuchsgegners mehr Mittel zur Verfügung stünden als er zur Deckung seines Bedarfs benötige, jedenfalls kein solch gravierender Man- gel darstelle, dass von der Nichtigkeit des Unterhaltsvertrags auszugehen sei. Dasselbe gelte für die vom Gesuchsgegner behauptete Nichtberücksichtigung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit, zumal Letzterer nicht geltend gemacht ha- be, dass in sein Existenzminimum eingegriffen worden sei. Sodann unterlägen - 4 - behördlich genehmigte Unterhaltsverträge nicht der normalen Irrtumsanfechtung, sondern seien allfällige Mängel vielmehr mit dem entsprechenden Rechtsmittel bzw. im Abänderungsverfahren geltend zu machen (Urk. 17 S. 4).
- Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Nichtigkeit des am 23. Dezember 2002 abgeschlossenen und von der Vormundschaftsbehörde D._____ am 6. Januar 2003 genehmigten Unter- haltsvertrags verneint. Er, der Gesuchsgegner, habe anlässlich der erstinstanzli- chen Verhandlung ausführen lassen, dass bei der damaligen Festsetzung der Un- terhaltsbeiträge keine Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit erfolgt sei. Er habe damals lediglich eine volle IV-Rente bezogen, mit welcher er knapp seine Le- benskosten habe decken können. Daneben sei er nicht leistungsfähig gewesen, um neben der Kinderrente auch noch einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Damit habe er entgegen den Erwägungen der Vorinstanz durchaus geltend gemacht, dass in sein Existenzminimum eingegriffen worden sei (Urk. 16 S. 3f.). Zusam- menfassend macht der Gesuchsgegner geltend, dass die von der Vormund- schaftsbehörde D._____ genehmigte Unterhaltsvereinbarung aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in sein Existenzminimum als nichtig zu erklären sei. Die Rechtssicherheit sei auch durch die Annahme einer solchen Nichtigkeit nicht gefährdet. Insbesondere sei zu beachten, dass die gemäss Unterhaltsvereinba- rung festgesetzten Unterhaltsbeiträge vom Gesuchsteller bisher nicht geltend gemacht und von ihm - dem Gesuchsgegner - auch nicht geleistet worden seien, so dass es keiner Rückabwicklung der Vereinbarung bedürfe (Urk. 16 S. 6f.).
- a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Ver- waltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, so dass sie durch Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen. Nichtigkeit liegt nur dann vor, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, das heisst, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und wenn durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird. In- haltliche Mängel führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 138 II 501 E. 3.1 und BGE 133 II 366 E. 3.2., je mit weiteren Hinweisen). - 5 - b) Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurden weder die Unzu- ständigkeit der Vormundschaftsbehörde D._____ oder schwerwiegende Verfah- rensmängel geltend gemacht, noch sind solche Mängel des Unterhaltsvertrags ersichtlich (Urk. 17 S. 4). Vielmehr macht der Gesuchsgegner auch im Beschwer- deverfahren die Nichtigkeit des Unterhaltsvertrags aufgrund schwerer inhaltlicher Mängel geltend (Urk. 16 S. 3). c) Der Gesuchsgegner hat seinerzeit nicht versucht, den Beschluss der Vormundschaftsbehörde D._____ mit einem Rechtsmittel anzufechten. Die Beru- fung auf die Nichtigkeit des Beschlusses infolge schwerer inhaltlicher Mängel ist ihm daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur unter strengen Be- dingungen zuzugestehen. Im Rechtsöffnungsverfahren ist die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels zwar von Amtes wegen zu prüfen, indessen kann dessen Nichtigkeit nur in extremen Fällen berücksichtigt werden (BGer 5A_950/2014 vom
- April 2015, E. 3.7.4). Im Vollstreckungsverfahren ist nur dann von der Nichtig- keit eines zu vollstreckenden Entscheides auszugehen, wenn der Mangel derart gravierend ist, dass es dem Betroffenen nicht zuzumuten war, sich dagegen zu wehren, oder wenn er gerade wegen des Mangels gar keine Gelegenheit dazu hatte. Zudem muss der Mangel leicht erkennbar sein (Peter Stücheli, Die Rechts- öffnung, Zürich 2000, S. 214). Als besonders schwerer inhaltlicher Mangel kommt beispielsweise eine mangelnde gesetzliche Grundlage des Entscheides oder ein Verstoss gegen ein unverzichtbares verfassungsmässiges Recht in Frage, wobei Willkür im Rechtsöffnungsverfahren nur dann gerügt werden kann, wenn sie der- art krass ist, dass sie zur Nichtigkeit und nicht nur zur Anfechtbarkeit des zu voll- streckenden Entscheides führt (BGer 5A_950/2014 vom 16. April 2015, E. 3.7.4.; BSK SchKG I-Daniel Staehelin, Art. 80 N 128). Zusammengefasst sind demge- mäss die Anforderungen an die Nichtigkeit eines Entscheides im Vollstreckungs- verfahren noch höher anzusetzen als in übrigen Verfahren. Entgegen den Vor- bringen des Gesuchsgegners ist daher vorliegend nicht auf die von ihm zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit von zivilrechtlichen Verträgen abzustützen (Urk. 16 S. 3f.). - 6 - d) Zwar macht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift zu Recht geltend, er habe bereits vor Vorinstanz einen Eingriff in sein Existenzminimum durch den von der Vormundschaftsbehörde D._____ genehmigten Unterhaltsver- trag geltend gemacht: Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 14. Juni 2017 liess der Gesuchsgegner geltend machen, die Vormundschaftsbehörde D._____ habe bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrages an den Gesuchsteller seiner (des Gesuchsgegners) fehlenden Leistungsfähigkeit keine Beachtung ge- schenkt. Es sei keine Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit vorgenommen worden (Urk. 10 S. 4). Diese Äusserungen können entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz nicht anders verstanden werden, als dass mit der Festsetzung des Un- terhaltsbeitrages an den Gesuchsteller in das Existenzminimum des Gesuchs- gegners eingegriffen worden sei. Allerdings ist dem Gesuchsgegner entgegenzu- halten, dass allein dieser Umstand - sollte er denn tatsächlich zutreffen - nicht ei- nen derart gravierenden Mangel darstellt, dass der von der Vormundschaftsbe- hörde D._____ genehmigte Unterhaltsvertrag vom 23. Dezember 2002 nichtig wä- re. Eine solche Feststellung käme vielmehr einer inhaltlichen Überprüfung des als Rechtsöffnungstitel eingereichten Unterhaltsvertrages gleich, was jedoch unzu- lässig ist (BSK SchKG I-Daniel Staehelin, Art. 81 N 2a; BGE 124 III 501 E. 3a). e) Weitere Anhaltspunkte dafür, dass ein schwerwiegender inhaltlicher Man- gel vorliegen würde, bringt der Gesuchsgegner nicht vor und sind auch nicht of- fensichtlich. Zusammengefasst ist der Unterhaltsvertrag vom 23. Dezember 2002, welcher von der Vormundschaftsbehörde D._____ am 6. Januar 2003 genehmigt worden ist, ein gültiger Rechtsöffnungstitel. Zum Umfang der von der Vorderrich- terin erteilten Rechtsöffnung äussert sich der Gesuchsgegner in der Beschwerde- schrift nicht. Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher in Bezug auf die Er- teilung der Rechtsöffnung abzuweisen.
- a) Weiter ficht der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde die Abwei- sung seines vor Vorinstanz gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege an (Urk. 16 S. 2, Beschwerdeantrag Ziffer 2). Er macht gel- tend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er über genügend - 7 - Mittel verfüge, um für die Gerichtskosten und die Kosten seiner Rechtsvertreterin aufzukommen (Urk. 16 S. 17). b) Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der ent- sprechenden Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Par- tei einzubeziehen. Der Teil der finanziellen Mittel, welcher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtli- chen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Par- tei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendi- gen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (statt vieler OGer ZH LE150028 vom 4. Dezember 2015, E. IV/4.2 mit Verweis auf Bühler, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unent- geltliche Prozessführung, 2001, S. 182 f. und 185; BGer 5A_10/2013 vom
- Januar 2013, E. 3.). c) Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Gesuchsgegner bei einem eige- nen Einkommen von Fr. 5'134.– pro Monat und einem die hälftigen Kinderkosten für den Sohn E._____ berücksichtigenden Bedarf von Fr. 3'168.– über einen mo- natlichen Überschuss von Fr. 1'966.– verfüge. Er sei daher nicht bedürftig im Sin- ne des Gesetzes, weil er die anfallenden Gerichtskosten sowie die Kosten seiner - 8 - Rechtsvertreterin ohne weiteres innerhalb eines Jahres tilgen könne. Die Vor- instanz wies daher das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners ab (Urk. 16 S. 7). d) Der Gesuchsgegner bringt vor, wenn lediglich die Hälfte der Kinderkosten für den Sohn E._____ in seinem Bedarf berücksichtigt werde, dürfe nicht auf der anderen Seite die ganze IV-Kinderrente seinem Einkommen angerechnet werden. Werde lediglich die Hälfte der IV-Kinderrente für E._____ als Einkommen veran- schlagt, sinke sein anrechenbares Einkommen auf Fr. 4'119.– pro Monat. Bei ei- nem massgeblichen Bedarf von Fr. 3'168.– resultiere lediglich ein monatlicher Überschuss von Fr. 951.– (Urk. 16 S. 7). Hinzu komme, dass er bei Abweisung seiner Beschwerde verpflichtet sei, an den Gesuchsteller nebst den bisher aus- stehenden Unterhaltsbeiträgen Unterhaltsbeiträge von mehr als Fr. 1'000.– mo- natlich zu bezahlen (Urk. 16 S. 8). e) Die Vorinstanz hat zu Recht auf der Einkommensseite die gesamte IV- Kinderrente, welche der Gesuchsgegner für den Sohn E._____ bekommt, berück- sichtigt, da diese Kinderrente Teil des Familieneinkommens ist, welches zur Be- streitung der familiären Ausgaben dient. Dagegen hat die Vorinstanz lediglich die Hälfte der geltend gemachten Auslagen für E._____ im Bedarf des Gesuchsgeg- ners berücksichtigt, weil es sich angesichts der ähnlich hohen Einkommen des Gesuchsgegners und seiner Lebenspartnerin - Letztere bezieht ein monatliches Einkommen von Fr. 4'535.90 inkl. 13. Monatslohn - rechtfertigt, dass sich beide Elternteile je zur Hälfte an den Kosten für E._____ zu beteiligen haben (Urk. 17 S. 7). An dieser Überlegung der Vorinstanz ist nichts auszusetzen, sie erscheint vielmehr als den finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners und seiner Le- benspartnerin angemessen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchs- gegner zwar wie von der Vorinstanz festgestellt grundsätzlich über einen Freibe- trag von Fr. 1'966.– pro Monat verfügt (Urk. 17 S. 7). Seinem Argument, dass hiervon bei Abweisung der Beschwerde noch der Unterhaltsbeitrag an den Ge- suchsteller von Fr. 1'023.– monatlich (vgl. Urk. 17 S. 5) abzuziehen ist, ist dage- gen zu folgen: Nur weil er bisher den Unterhaltsbeitrag nicht geleistet hat, kann in der vorliegenden Konstellation - der Gesuchsgegner ging von der Nichtigkeit des - 9 - Unterhaltsvertrags aus - nicht davon ausgegangen werden, dass er auch künftig keine (über die Kinderrente hinausgehenden) Unterhaltsbeiträge an den Gesuch- steller leisten werde. Es ist daher von einem anrechenbaren Freibetrag von Fr. 943.– pro Monat auszugehen. Anders zu verfahren ist hingegen mit der aus- stehenden Unterhaltsverpflichtung von Fr. 59'792.– (Januar 2012 bis und mit April 2017), die der Gesuchsgegner ebenfalls zur Begründung seines Gesuchs bzw. seiner Beschwerde heranzieht (Urk. 16 S. 8 Ziff. 20). Unabdingbare Vorausset- zung einer Berücksichtigung von fälligen Schuldverpflichtungen ist, dass der Ge- suchsteller deren bisherige regelmässige Amortisation nachweist (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 227; ZR 2011 Nr. 97 E. 2.4 S. 289; BK ZPO-Bühler, Art. 117 ZPO N 198). Ein solcher Nachweis wurde vorliegend nicht geleistet. f) Allerdings hat die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgeg- ners dennoch zu Recht abgewiesen: Selbst ein Freibetrag von rund Fr. 950.– pro Monat ermöglicht es dem Gesuchsgegner ohne weiteres, die Kosten des vor- instanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens und jene seiner Rechtsvertreterin inner- halb eines Jahres abzubezahlen. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde des Ge- suchsgegners daher abzuweisen.
- Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im oberge- richtlichen Verfahren von Fr. 59'792.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdever- fahren auf Fr. 500.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuch- steller mangels erheblicher Umtriebe.
- Der Gesuchsgegner stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16 S. 2 und S. 8). Angesichts des Freibetrags von Fr. 950.– ist der Gesuchsgegner ohne weiteres in der Lage, auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens - sowohl die Entscheidge- bühr als auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung - innerhalb eines Jahres ab- zubezahlen. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde des Gesuchsgegners - wie - 10 - soeben gezeigt - als aussichtslos erweist und ihm auch deshalb für das Be- schwerdeverfahren das Armenrecht nicht gewährt werden kann. Es wird erkannt:
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 16, 18 und 19/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (betreffend Abweisung der Beschwerde betreffend Erteilung der Rechtsöffnung) und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (betreffend Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 59'792.–. - 11 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170130-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 16. November 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Alimenteninkasso … sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2 vertreten durch Bezirksgericht Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Juni 2017 (EB170576-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 14. Juni 2017 erliess die Vorinstanz folgenden Entscheid (Urk. 17 S. 8): "1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 12, Zahlungsbefehl vom 7. April 2017, für Fr. 59'792.– nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2017. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen.
2. Der Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen
3. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber im Umfang von Fr. 375.– vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
4. Die Anträge der Parteien auf Parteientschädigung werden abgewiesen.
5. … (Schriftliche Mitteilung)
6. … (Beschwerde)"
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (Urk. 15b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2): "1. Es sei Ziffer 1 des Entscheides des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 14. Juni 2017 aufzu[heben], und es sei dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung zu verweigern.
2. Es sei Ziffer 2 des Entscheides aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, soweit er mit Ziffer 1 seines Rechtsbegeh- rens unterliegt.
3. Es seien Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zu verpflich- ten, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu übernehmen. Des Weite- ren sei er zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschä- digung zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (zuzüglich MwSt.). Gesuch: Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren zu gewähren, soweit er mit seinem Antrag unter Ziffer 1 seines Rechtsbegehrens unter- liegt."
- 3 -
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de - wie nachstehend zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers und Beschwerde- gegners 1 (fortan Gesuchsteller) sowie auf eine Stellungnahme des Beschwerde- gegners 2 verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
5. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung, dass durch die Vormundschaftsbehörde bzw. die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde genehmigte Unterhaltsverträge vollstreckungsrechtlich gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt seien und daher zur definitiven Rechts- öffnung berechtigten (Urk. 2 S. 2). Hinsichtlich der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Nichtigkeit des als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegten Unterhaltsvertrags erwog die Vorinstanz, dass fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich an- fechtbar seien. Als Nichtigkeitsgründe fielen vorab funktionelle und sachliche Un- zuständigkeit sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Sie kam zum Schluss, dass weder die Unzuständigkeit der Vormundschaftsbehörde noch Verfahrensfeh- ler behauptet oder ersichtlich seien und dass der Umstand, dass dem Gesuchstel- ler nach Auffassung des Gesuchsgegners mehr Mittel zur Verfügung stünden als er zur Deckung seines Bedarfs benötige, jedenfalls kein solch gravierender Man- gel darstelle, dass von der Nichtigkeit des Unterhaltsvertrags auszugehen sei. Dasselbe gelte für die vom Gesuchsgegner behauptete Nichtberücksichtigung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit, zumal Letzterer nicht geltend gemacht ha- be, dass in sein Existenzminimum eingegriffen worden sei. Sodann unterlägen
- 4 - behördlich genehmigte Unterhaltsverträge nicht der normalen Irrtumsanfechtung, sondern seien allfällige Mängel vielmehr mit dem entsprechenden Rechtsmittel bzw. im Abänderungsverfahren geltend zu machen (Urk. 17 S. 4).
6. Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Nichtigkeit des am 23. Dezember 2002 abgeschlossenen und von der Vormundschaftsbehörde D._____ am 6. Januar 2003 genehmigten Unter- haltsvertrags verneint. Er, der Gesuchsgegner, habe anlässlich der erstinstanzli- chen Verhandlung ausführen lassen, dass bei der damaligen Festsetzung der Un- terhaltsbeiträge keine Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit erfolgt sei. Er habe damals lediglich eine volle IV-Rente bezogen, mit welcher er knapp seine Le- benskosten habe decken können. Daneben sei er nicht leistungsfähig gewesen, um neben der Kinderrente auch noch einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Damit habe er entgegen den Erwägungen der Vorinstanz durchaus geltend gemacht, dass in sein Existenzminimum eingegriffen worden sei (Urk. 16 S. 3f.). Zusam- menfassend macht der Gesuchsgegner geltend, dass die von der Vormund- schaftsbehörde D._____ genehmigte Unterhaltsvereinbarung aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in sein Existenzminimum als nichtig zu erklären sei. Die Rechtssicherheit sei auch durch die Annahme einer solchen Nichtigkeit nicht gefährdet. Insbesondere sei zu beachten, dass die gemäss Unterhaltsvereinba- rung festgesetzten Unterhaltsbeiträge vom Gesuchsteller bisher nicht geltend gemacht und von ihm - dem Gesuchsgegner - auch nicht geleistet worden seien, so dass es keiner Rückabwicklung der Vereinbarung bedürfe (Urk. 16 S. 6f.).
7. a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Ver- waltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, so dass sie durch Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen. Nichtigkeit liegt nur dann vor, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, das heisst, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und wenn durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird. In- haltliche Mängel führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 138 II 501 E. 3.1 und BGE 133 II 366 E. 3.2., je mit weiteren Hinweisen).
- 5 -
b) Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurden weder die Unzu- ständigkeit der Vormundschaftsbehörde D._____ oder schwerwiegende Verfah- rensmängel geltend gemacht, noch sind solche Mängel des Unterhaltsvertrags ersichtlich (Urk. 17 S. 4). Vielmehr macht der Gesuchsgegner auch im Beschwer- deverfahren die Nichtigkeit des Unterhaltsvertrags aufgrund schwerer inhaltlicher Mängel geltend (Urk. 16 S. 3).
c) Der Gesuchsgegner hat seinerzeit nicht versucht, den Beschluss der Vormundschaftsbehörde D._____ mit einem Rechtsmittel anzufechten. Die Beru- fung auf die Nichtigkeit des Beschlusses infolge schwerer inhaltlicher Mängel ist ihm daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur unter strengen Be- dingungen zuzugestehen. Im Rechtsöffnungsverfahren ist die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels zwar von Amtes wegen zu prüfen, indessen kann dessen Nichtigkeit nur in extremen Fällen berücksichtigt werden (BGer 5A_950/2014 vom
16. April 2015, E. 3.7.4). Im Vollstreckungsverfahren ist nur dann von der Nichtig- keit eines zu vollstreckenden Entscheides auszugehen, wenn der Mangel derart gravierend ist, dass es dem Betroffenen nicht zuzumuten war, sich dagegen zu wehren, oder wenn er gerade wegen des Mangels gar keine Gelegenheit dazu hatte. Zudem muss der Mangel leicht erkennbar sein (Peter Stücheli, Die Rechts- öffnung, Zürich 2000, S. 214). Als besonders schwerer inhaltlicher Mangel kommt beispielsweise eine mangelnde gesetzliche Grundlage des Entscheides oder ein Verstoss gegen ein unverzichtbares verfassungsmässiges Recht in Frage, wobei Willkür im Rechtsöffnungsverfahren nur dann gerügt werden kann, wenn sie der- art krass ist, dass sie zur Nichtigkeit und nicht nur zur Anfechtbarkeit des zu voll- streckenden Entscheides führt (BGer 5A_950/2014 vom 16. April 2015, E. 3.7.4.; BSK SchKG I-Daniel Staehelin, Art. 80 N 128). Zusammengefasst sind demge- mäss die Anforderungen an die Nichtigkeit eines Entscheides im Vollstreckungs- verfahren noch höher anzusetzen als in übrigen Verfahren. Entgegen den Vor- bringen des Gesuchsgegners ist daher vorliegend nicht auf die von ihm zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit von zivilrechtlichen Verträgen abzustützen (Urk. 16 S. 3f.).
- 6 -
d) Zwar macht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift zu Recht geltend, er habe bereits vor Vorinstanz einen Eingriff in sein Existenzminimum durch den von der Vormundschaftsbehörde D._____ genehmigten Unterhaltsver- trag geltend gemacht: Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 14. Juni 2017 liess der Gesuchsgegner geltend machen, die Vormundschaftsbehörde D._____ habe bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrages an den Gesuchsteller seiner (des Gesuchsgegners) fehlenden Leistungsfähigkeit keine Beachtung ge- schenkt. Es sei keine Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit vorgenommen worden (Urk. 10 S. 4). Diese Äusserungen können entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz nicht anders verstanden werden, als dass mit der Festsetzung des Un- terhaltsbeitrages an den Gesuchsteller in das Existenzminimum des Gesuchs- gegners eingegriffen worden sei. Allerdings ist dem Gesuchsgegner entgegenzu- halten, dass allein dieser Umstand - sollte er denn tatsächlich zutreffen - nicht ei- nen derart gravierenden Mangel darstellt, dass der von der Vormundschaftsbe- hörde D._____ genehmigte Unterhaltsvertrag vom 23. Dezember 2002 nichtig wä- re. Eine solche Feststellung käme vielmehr einer inhaltlichen Überprüfung des als Rechtsöffnungstitel eingereichten Unterhaltsvertrages gleich, was jedoch unzu- lässig ist (BSK SchKG I-Daniel Staehelin, Art. 81 N 2a; BGE 124 III 501 E. 3a).
e) Weitere Anhaltspunkte dafür, dass ein schwerwiegender inhaltlicher Man- gel vorliegen würde, bringt der Gesuchsgegner nicht vor und sind auch nicht of- fensichtlich. Zusammengefasst ist der Unterhaltsvertrag vom 23. Dezember 2002, welcher von der Vormundschaftsbehörde D._____ am 6. Januar 2003 genehmigt worden ist, ein gültiger Rechtsöffnungstitel. Zum Umfang der von der Vorderrich- terin erteilten Rechtsöffnung äussert sich der Gesuchsgegner in der Beschwerde- schrift nicht. Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher in Bezug auf die Er- teilung der Rechtsöffnung abzuweisen.
8. a) Weiter ficht der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde die Abwei- sung seines vor Vorinstanz gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege an (Urk. 16 S. 2, Beschwerdeantrag Ziffer 2). Er macht gel- tend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er über genügend
- 7 - Mittel verfüge, um für die Gerichtskosten und die Kosten seiner Rechtsvertreterin aufzukommen (Urk. 16 S. 17).
b) Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der ent- sprechenden Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Par- tei einzubeziehen. Der Teil der finanziellen Mittel, welcher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtli- chen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Par- tei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendi- gen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (statt vieler OGer ZH LE150028 vom 4. Dezember 2015, E. IV/4.2 mit Verweis auf Bühler, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unent- geltliche Prozessführung, 2001, S. 182 f. und 185; BGer 5A_10/2013 vom
24. Januar 2013, E. 3.).
c) Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Gesuchsgegner bei einem eige- nen Einkommen von Fr. 5'134.– pro Monat und einem die hälftigen Kinderkosten für den Sohn E._____ berücksichtigenden Bedarf von Fr. 3'168.– über einen mo- natlichen Überschuss von Fr. 1'966.– verfüge. Er sei daher nicht bedürftig im Sin- ne des Gesetzes, weil er die anfallenden Gerichtskosten sowie die Kosten seiner
- 8 - Rechtsvertreterin ohne weiteres innerhalb eines Jahres tilgen könne. Die Vor- instanz wies daher das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners ab (Urk. 16 S. 7).
d) Der Gesuchsgegner bringt vor, wenn lediglich die Hälfte der Kinderkosten für den Sohn E._____ in seinem Bedarf berücksichtigt werde, dürfe nicht auf der anderen Seite die ganze IV-Kinderrente seinem Einkommen angerechnet werden. Werde lediglich die Hälfte der IV-Kinderrente für E._____ als Einkommen veran- schlagt, sinke sein anrechenbares Einkommen auf Fr. 4'119.– pro Monat. Bei ei- nem massgeblichen Bedarf von Fr. 3'168.– resultiere lediglich ein monatlicher Überschuss von Fr. 951.– (Urk. 16 S. 7). Hinzu komme, dass er bei Abweisung seiner Beschwerde verpflichtet sei, an den Gesuchsteller nebst den bisher aus- stehenden Unterhaltsbeiträgen Unterhaltsbeiträge von mehr als Fr. 1'000.– mo- natlich zu bezahlen (Urk. 16 S. 8).
e) Die Vorinstanz hat zu Recht auf der Einkommensseite die gesamte IV- Kinderrente, welche der Gesuchsgegner für den Sohn E._____ bekommt, berück- sichtigt, da diese Kinderrente Teil des Familieneinkommens ist, welches zur Be- streitung der familiären Ausgaben dient. Dagegen hat die Vorinstanz lediglich die Hälfte der geltend gemachten Auslagen für E._____ im Bedarf des Gesuchsgeg- ners berücksichtigt, weil es sich angesichts der ähnlich hohen Einkommen des Gesuchsgegners und seiner Lebenspartnerin - Letztere bezieht ein monatliches Einkommen von Fr. 4'535.90 inkl. 13. Monatslohn - rechtfertigt, dass sich beide Elternteile je zur Hälfte an den Kosten für E._____ zu beteiligen haben (Urk. 17 S. 7). An dieser Überlegung der Vorinstanz ist nichts auszusetzen, sie erscheint vielmehr als den finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners und seiner Le- benspartnerin angemessen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchs- gegner zwar wie von der Vorinstanz festgestellt grundsätzlich über einen Freibe- trag von Fr. 1'966.– pro Monat verfügt (Urk. 17 S. 7). Seinem Argument, dass hiervon bei Abweisung der Beschwerde noch der Unterhaltsbeitrag an den Ge- suchsteller von Fr. 1'023.– monatlich (vgl. Urk. 17 S. 5) abzuziehen ist, ist dage- gen zu folgen: Nur weil er bisher den Unterhaltsbeitrag nicht geleistet hat, kann in der vorliegenden Konstellation - der Gesuchsgegner ging von der Nichtigkeit des
- 9 - Unterhaltsvertrags aus - nicht davon ausgegangen werden, dass er auch künftig keine (über die Kinderrente hinausgehenden) Unterhaltsbeiträge an den Gesuch- steller leisten werde. Es ist daher von einem anrechenbaren Freibetrag von Fr. 943.– pro Monat auszugehen. Anders zu verfahren ist hingegen mit der aus- stehenden Unterhaltsverpflichtung von Fr. 59'792.– (Januar 2012 bis und mit April 2017), die der Gesuchsgegner ebenfalls zur Begründung seines Gesuchs bzw. seiner Beschwerde heranzieht (Urk. 16 S. 8 Ziff. 20). Unabdingbare Vorausset- zung einer Berücksichtigung von fälligen Schuldverpflichtungen ist, dass der Ge- suchsteller deren bisherige regelmässige Amortisation nachweist (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 227; ZR 2011 Nr. 97 E. 2.4 S. 289; BK ZPO-Bühler, Art. 117 ZPO N 198). Ein solcher Nachweis wurde vorliegend nicht geleistet.
f) Allerdings hat die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgeg- ners dennoch zu Recht abgewiesen: Selbst ein Freibetrag von rund Fr. 950.– pro Monat ermöglicht es dem Gesuchsgegner ohne weiteres, die Kosten des vor- instanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens und jene seiner Rechtsvertreterin inner- halb eines Jahres abzubezahlen. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde des Ge- suchsgegners daher abzuweisen.
9. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im oberge- richtlichen Verfahren von Fr. 59'792.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdever- fahren auf Fr. 500.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuch- steller mangels erheblicher Umtriebe.
10. Der Gesuchsgegner stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16 S. 2 und S. 8). Angesichts des Freibetrags von Fr. 950.– ist der Gesuchsgegner ohne weiteres in der Lage, auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens - sowohl die Entscheidge- bühr als auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung - innerhalb eines Jahres ab- zubezahlen. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde des Gesuchsgegners - wie
- 10 - soeben gezeigt - als aussichtslos erweist und ihm auch deshalb für das Be- schwerdeverfahren das Armenrecht nicht gewährt werden kann. Es wird erkannt:
1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 16, 18 und 19/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (betreffend Abweisung der Beschwerde betreffend Erteilung der Rechtsöffnung) und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (betreffend Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 59'792.–.
- 11 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: sf