opencaselaw.ch

RT170129

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2017-07-11 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. - 3 -
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14 und an den Gesuchsgegner unter Beilage von Ko- pien von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'023.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170129-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. Juli 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amt für Soziale Dienste C._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Juni 2017 (EB170197-K)

- 2 - Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Vorinstanz) vom

12. Juni 2017, mit welchem der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Elgg (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2017) – gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 23. Oktober 2009 für aus- stehende Unterhaltsbeiträge für die Monate November 2015 bis Februar 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'023.10 nebst 5% Zins seit 17. Februar 2017 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid erteilt wurde (Urk. 12 = Urk. 15), sowie nach Einsicht in die hiergegen vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde vom 4. Juli 2017 (Urk. 14), da das angefochtene Urteil dem Gesuchsgegner am 19. Juni 2017 zugestellt wurde (Urk. 13), womit die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 in Ver- bindung mit Art. 251 lit. a ZPO, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochte- nen Urteils korrekt angegeben) am 29. Juni 2017 ablief (Art. 142 ZPO), da demgemäss die erst am 5. Juli 2017 zur Post gegebene Beschwerde verspätet erhoben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann, da die nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen- den Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), da dem Gesuchsgegner als Partei volle Akteneinsicht zukommt, weshalb ihm die von der Gesuchstellerin eingereichten, jedoch von der Vorinstanz aufgrund von Urk. 10 nicht zugestellten Lohnausweise (Urk. 11) zuzustellen sind, wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

- 3 -

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14 und an den Gesuchsgegner unter Beilage von Ko- pien von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'023.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf