Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil und Verfügung vom 6. Februar 2017 erteilte die Vorin- stanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. … des Betreibungsamts Hausen a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 26. September 2016) definitive Rechtsöffnung für Fr. 169'897.– nebst Zins zu 5 % seit 27. September 2016 (Urk. 19 = Urk. 27).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingaben vom 2. und 3. Juli 2017, eingegangen am
E. 4 Juli 2017, fristgerecht Beschwerde (Urk. 26 und 28).
2. a) Der Gesuchsgegner ist verbeiständet (Urk. 14 und 24). Die nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnete Beistandschaft schränkt seine Handlungsfähigkeit nicht ein. Er ist befugt die Beschwerde selb- ständig zu erheben. Dem mit Entscheid Nr. 325 vom 16. Mai 2017 neu eingesetz- ten Beistand ist der vorliegende Entscheid dennoch mitzuteilen (vgl. Urk. 24).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Ferner hat die Beschwerde- schrift konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. Diesen Anforderungen vermag die Beschwer- deschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge oder konkreten Begehren (Urk. 26 und 28). Darüber hinaus schildert er ausschliesslich seine Sicht der Dinge und unterlässt es, sich mit den entscheidrelevanten Erwä- gungen der Vorinstanz zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nur ansatzwei- se auseinanderzusetzen. Er wiederholt vielmehr seine bereits vor Vorinstanz er- hobenen Einwände. Was die von ihm kritisierte inhaltliche Richtigkeit der zu voll-
- 3 - streckenden Forderung anbelangt (Urk. 26), ist er darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für ei- ne provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entspre- chender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvor- schlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids nicht mehr überprüft werden.
c) Ob der Gesuchsgegner mit seinem Vorbringen, die Vorinstanz sei voreingenommen und somit nicht handlungsfähig (Urk. 26), ein Ausstandsbegeh- ren stellen will, ist unklar, beantragt er doch in seiner Beschwerde nicht ausdrück- lich den Ausstand des Vorderrichters. Hätte der Gesuchsgegner ein Ausstands- begehren gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. P. Frey stellen wollen, wäre da- rauf zufolge bestehender Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz zwar einzutreten gewesen (BGE 139 III 466 E. 3.4); jedoch wäre das Gesuch mangels ausreichen- der Begründung und Glaubhaftmachung abzuweisen gewesen: Aus der Be- schwerdeschrift lassen sich nämlich keinerlei einen Ausstand begründende Tat- sachen entnehmen, geschweige denn, vermag der Gesuchsgegner solche glaub- haft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Er unterlässt es auch darzulegen, in wel- cher Hinsicht das vorinstanzliche Verfahren nicht korrekt durchgeführt worden sei (vgl. Urk. 26 und 28). Insgesamt lassen die Akten kein zu beanstandendes Vor- gehen des Vorderrichters erkennen.
d) Schliesslich bekundet der Gesuchsgegner, Strafanzeige gegen den Beistand, den Präsidenten und den Gemeindeschreiber der Gemeinde C._____ einreichen zu wollen (Urk. 26). Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Der im Be-
- 4 - schwerdeverfahren neu gestellte Antrag betreffend Strafanzeige gegen den Bei- stand des Gesuchsgegners, den Präsidenten und den Gemeindeschreiber der Gemeinde C._____ ist nach dem Gesagten unzulässig und unbeachtlich (Urk. 26). Darauf ist nicht einzutreten. Überdies wäre die erkennende Kammer sachlich für die Anhandnahme einer Strafanzeige nicht zuständig gewesen.
e) Der Gesuchsgegner erhebt keine weiteren Rügen gegen das an- gefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorin- stanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig er- scheinen lassen würde (Urk. 26 und 28). Zufolge fehlender konkreter Beanstan- dungen gegen das angefochtene Urteil und die Verfügung vom 6. Februar 2017 sowie fehlender Beschwerdeanträge sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 34 und Art. 321 N 14). Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuch- stellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO).
3. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitin- stanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. - 5 -
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Gesuchsgegner persön- lich, an dessen Vertreter und an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 26 und 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 169'897.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170127-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Ge- richtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Beschluss vom 13. Juli 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Beistand B._____ gegen Politische Gemeinde C._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Finanzverwaltung betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 6. Februar 2017 (EB160193-A)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 6. Februar 2017 erteilte die Vorin- stanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. … des Betreibungsamts Hausen a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 26. September 2016) definitive Rechtsöffnung für Fr. 169'897.– nebst Zins zu 5 % seit 27. September 2016 (Urk. 19 = Urk. 27).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingaben vom 2. und 3. Juli 2017, eingegangen am
4. Juli 2017, fristgerecht Beschwerde (Urk. 26 und 28).
2. a) Der Gesuchsgegner ist verbeiständet (Urk. 14 und 24). Die nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnete Beistandschaft schränkt seine Handlungsfähigkeit nicht ein. Er ist befugt die Beschwerde selb- ständig zu erheben. Dem mit Entscheid Nr. 325 vom 16. Mai 2017 neu eingesetz- ten Beistand ist der vorliegende Entscheid dennoch mitzuteilen (vgl. Urk. 24).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Ferner hat die Beschwerde- schrift konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. Diesen Anforderungen vermag die Beschwer- deschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge oder konkreten Begehren (Urk. 26 und 28). Darüber hinaus schildert er ausschliesslich seine Sicht der Dinge und unterlässt es, sich mit den entscheidrelevanten Erwä- gungen der Vorinstanz zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nur ansatzwei- se auseinanderzusetzen. Er wiederholt vielmehr seine bereits vor Vorinstanz er- hobenen Einwände. Was die von ihm kritisierte inhaltliche Richtigkeit der zu voll-
- 3 - streckenden Forderung anbelangt (Urk. 26), ist er darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für ei- ne provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entspre- chender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvor- schlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids nicht mehr überprüft werden.
c) Ob der Gesuchsgegner mit seinem Vorbringen, die Vorinstanz sei voreingenommen und somit nicht handlungsfähig (Urk. 26), ein Ausstandsbegeh- ren stellen will, ist unklar, beantragt er doch in seiner Beschwerde nicht ausdrück- lich den Ausstand des Vorderrichters. Hätte der Gesuchsgegner ein Ausstands- begehren gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. P. Frey stellen wollen, wäre da- rauf zufolge bestehender Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz zwar einzutreten gewesen (BGE 139 III 466 E. 3.4); jedoch wäre das Gesuch mangels ausreichen- der Begründung und Glaubhaftmachung abzuweisen gewesen: Aus der Be- schwerdeschrift lassen sich nämlich keinerlei einen Ausstand begründende Tat- sachen entnehmen, geschweige denn, vermag der Gesuchsgegner solche glaub- haft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Er unterlässt es auch darzulegen, in wel- cher Hinsicht das vorinstanzliche Verfahren nicht korrekt durchgeführt worden sei (vgl. Urk. 26 und 28). Insgesamt lassen die Akten kein zu beanstandendes Vor- gehen des Vorderrichters erkennen.
d) Schliesslich bekundet der Gesuchsgegner, Strafanzeige gegen den Beistand, den Präsidenten und den Gemeindeschreiber der Gemeinde C._____ einreichen zu wollen (Urk. 26). Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Der im Be-
- 4 - schwerdeverfahren neu gestellte Antrag betreffend Strafanzeige gegen den Bei- stand des Gesuchsgegners, den Präsidenten und den Gemeindeschreiber der Gemeinde C._____ ist nach dem Gesagten unzulässig und unbeachtlich (Urk. 26). Darauf ist nicht einzutreten. Überdies wäre die erkennende Kammer sachlich für die Anhandnahme einer Strafanzeige nicht zuständig gewesen.
e) Der Gesuchsgegner erhebt keine weiteren Rügen gegen das an- gefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorin- stanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig er- scheinen lassen würde (Urk. 26 und 28). Zufolge fehlender konkreter Beanstan- dungen gegen das angefochtene Urteil und die Verfügung vom 6. Februar 2017 sowie fehlender Beschwerdeanträge sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 34 und Art. 321 N 14). Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuch- stellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO).
3. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitin- stanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- 5 -
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Gesuchsgegner persön- lich, an dessen Vertreter und an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 26 und 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 169'897.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: cm