Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 15. Juni 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 22. März 2017) – für die direkte Bundessteuer 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'417.65 nebst Zins zu 3% seit 16. März 2017 und für Fr. 35.40 (Urk. 8 = Urk. 11).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 2. Juli 2017, eingegangen am 4. Juli 2017, fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 10 S. 2): "Der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Juni 2017 sei un- ter Würdigung aller Beweismittel und Argumente abzulehnen."
E. 2 a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthal- ten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leu- enberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38). Bei Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass die Gesuchsgegne- rin mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist. Sie will die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 15. Juni 2017 und damit die Abweisung der definitiven Rechtsöffnung beantragen (Urk. 10).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht
- 3 - werden bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Die von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren (nachträglich) gelieferten Einwände, wonach die Steuerrechnung 2013 beglichen worden sei, sie die Neu- einschätzung durch ein Revisionsbegehren bestritten habe, das kantonale Steu- eramt keine Stellung dazu bezogen habe und ein Beschwerdeverfahren gegen das städtische Steueramt vor Verwaltungsgericht pendent sei (Urk. 10 S. 2), sind als neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen unzulässig und im Beschwerde- verfahren unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichte psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 7. Februar 2016 befindet sich bereits in den Akten (Urk. 12 = Urk. 7/1).
E. 3 a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sich auf die vom kantonalen Steueramt Zürich erlassene vollstreckbare Veranlagungsverfügung vom 30. März 2016 für die direkte Bundessteuer 2013 und die Rechnung vom
15. April 2016. Die Veranlagungsverfügung stelle einen definitiven Rechtsöff- nungstitel gemäss Art. 165 Abs. 3 DBG dar (Urk. 11 S. 2). Betragsmässig sei die Forderung samt aufgelaufenem und laufendem Zins durch die eingereichten Un- terlagen ausgewiesen (Urk. 11 S. 3).
b) Die Gesuchsgegnerin rügt im Beschwerdeverfahren, sie sei mitt- lerweile zahlungsunfähig sowie gesundheitlich angeschlagen und würde es be- grüssen, wenn die Steuerbehörde über ihren Schatten springen und den ganzen Fall nochmals eingehend prüfen könne (Urk. 10 S. 2). Sie wiederholt die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände – die kantonale Steuerbehör- de habe ihre (gesundheitliche) Situation nicht berücksichtigt (Urk. 6 S. 2 und Urk. 10 S. 2) – und setzt sich damit mit den zutreffenden Erwägungen in Bezug auf das Vorliegen eines gültigen vollstreckbaren definitiven Rechtsöffnungstitels der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander. Wiederholend (vgl. Urk. 11 S. 3 Erw. Ziff. 2.4.) ist die Gesuchsgegnerin darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provi-
- 4 - sorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag ge- hemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der Rechtsöffnungsrichter durfte daher die in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung vom 30. März 2016 nicht nochmals selber überprüfen (Urk. 3/2a, 3/2b und 3/3). Der Gesuchsgegnerin wäre es offen gestan- den, im Rahmen einer gegen die Veranlagungsverfügung vom 30. März 2016 und der Rechnung vom 15. April 2016 (Urk. 3/2a und 3/2b) erhobenen Einsprache ihre Einwände vorzubringen. Hinsichtlich ihrer erneut vorgebrachten Zahlungsunfähig- keit ist auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 11 S. 3 Erwägung Ziffer 2.5.). Die Gesuchsgegnerin erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich un- richtig erscheinen lassen würde (Urk. 10 S. 2 f.). Das angefochtene Urteil vom
15. Juni 2017 ist rechtlich korrekt und nicht zu beanstanden.
c) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitin- stanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 5 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'453.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170126-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Ge- richtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 7. Juli 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Juni 2017 (EB170754-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 15. Juni 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 22. März 2017) – für die direkte Bundessteuer 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'417.65 nebst Zins zu 3% seit 16. März 2017 und für Fr. 35.40 (Urk. 8 = Urk. 11).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 2. Juli 2017, eingegangen am 4. Juli 2017, fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 10 S. 2): "Der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Juni 2017 sei un- ter Würdigung aller Beweismittel und Argumente abzulehnen."
2. a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthal- ten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leu- enberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38). Bei Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass die Gesuchsgegne- rin mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist. Sie will die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 15. Juni 2017 und damit die Abweisung der definitiven Rechtsöffnung beantragen (Urk. 10).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht
- 3 - werden bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Die von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren (nachträglich) gelieferten Einwände, wonach die Steuerrechnung 2013 beglichen worden sei, sie die Neu- einschätzung durch ein Revisionsbegehren bestritten habe, das kantonale Steu- eramt keine Stellung dazu bezogen habe und ein Beschwerdeverfahren gegen das städtische Steueramt vor Verwaltungsgericht pendent sei (Urk. 10 S. 2), sind als neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen unzulässig und im Beschwerde- verfahren unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichte psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 7. Februar 2016 befindet sich bereits in den Akten (Urk. 12 = Urk. 7/1).
3. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sich auf die vom kantonalen Steueramt Zürich erlassene vollstreckbare Veranlagungsverfügung vom 30. März 2016 für die direkte Bundessteuer 2013 und die Rechnung vom
15. April 2016. Die Veranlagungsverfügung stelle einen definitiven Rechtsöff- nungstitel gemäss Art. 165 Abs. 3 DBG dar (Urk. 11 S. 2). Betragsmässig sei die Forderung samt aufgelaufenem und laufendem Zins durch die eingereichten Un- terlagen ausgewiesen (Urk. 11 S. 3).
b) Die Gesuchsgegnerin rügt im Beschwerdeverfahren, sie sei mitt- lerweile zahlungsunfähig sowie gesundheitlich angeschlagen und würde es be- grüssen, wenn die Steuerbehörde über ihren Schatten springen und den ganzen Fall nochmals eingehend prüfen könne (Urk. 10 S. 2). Sie wiederholt die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände – die kantonale Steuerbehör- de habe ihre (gesundheitliche) Situation nicht berücksichtigt (Urk. 6 S. 2 und Urk. 10 S. 2) – und setzt sich damit mit den zutreffenden Erwägungen in Bezug auf das Vorliegen eines gültigen vollstreckbaren definitiven Rechtsöffnungstitels der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander. Wiederholend (vgl. Urk. 11 S. 3 Erw. Ziff. 2.4.) ist die Gesuchsgegnerin darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provi-
- 4 - sorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag ge- hemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der Rechtsöffnungsrichter durfte daher die in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung vom 30. März 2016 nicht nochmals selber überprüfen (Urk. 3/2a, 3/2b und 3/3). Der Gesuchsgegnerin wäre es offen gestan- den, im Rahmen einer gegen die Veranlagungsverfügung vom 30. März 2016 und der Rechnung vom 15. April 2016 (Urk. 3/2a und 3/2b) erhobenen Einsprache ihre Einwände vorzubringen. Hinsichtlich ihrer erneut vorgebrachten Zahlungsunfähig- keit ist auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 11 S. 3 Erwägung Ziffer 2.5.). Die Gesuchsgegnerin erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich un- richtig erscheinen lassen würde (Urk. 10 S. 2 f.). Das angefochtene Urteil vom
15. Juni 2017 ist rechtlich korrekt und nicht zu beanstanden.
c) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitin- stanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 5 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'453.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: cm