Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 17. November 2016 machte der Kanton Aargau (fort- an Kläger) beim Beschwerdegegner gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ein Rechtsöffnungsverfahren anhängig (vgl. Urk. 4/1). Er stellte dabei das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 2. November 2016) gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen am Obergericht des Kantons Aargau vom 6. April 2016 im Verfahren SBK.2016.60 definitive Rechtsöffnung für Fr. 254.– nebst 5 % Zins seit 28. Oktober 2016 sowie für die Mahngebühren in der Höhe von Fr. 35.– zu erteilen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 4/1, Urk. 4/3/1, Urk. 4/3/3). Mit Verfügung vom 21. November 2016 setzte die erstinstanzliche Rechts- öffnungsrichterin dem Kläger eine Frist von zehn Tagen an, um für die Gerichts- kosten bei der Bezirksgerichtskasse Pfäffikon einen Barvorschuss von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 4/4). Gleichentags lud der Beschwerdegegner die Parteien auf den 19. Januar 2017 zur mündlichen Stellungnahme zum Gesuch vor (Urk. 4/5). Mit Eingabe vom 30. November 2016 reichte die Beklagte dem Beschwer- degegner unaufgefordert eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbe- gehren des Klägers unter Beilage mehrerer Urkunden ein (Urk. 4/7, Urk. 4/9/1-9). Der durch den Kläger geleistete Kostenvorschuss (Valuta: 8. Dezember 2016) ging am 9. Dezember 2016 beim Beschwerdegegner ein (Prot. Vi S. 3). Zur mündlichen Stellungnahme vom 19. Januar 2017 erschien einzig die Beklagte (Prot. Vi S. 4).
b) Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 erhob die Beklagte hierorts sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Sie bemängelt dabei das sonderbare Ver- halten des Beschwerdegegners. Sie habe von ihm seit der Verhandlung vom
19. Januar 2017 nichts mehr gehört. Der Beschwerdegegner schweige still und das Recht bleibe auf der Strecke liegen. Weiterhin solle sie Grossmutter von B._____ sein, obwohl sie miteinander nicht blutsverwandt seien. B._____ solle nie
- 3 - erfahren dürfen, dass sein Erzeuger C._____ sei. D._____ bezahle wahrschein- lich immer noch Alimente für B._____, den er nicht gezeugt habe. Sie beantrage, dass diese Betrüger, C._____ und E._____, endlich zur Rechenschaft gezogen würden (Urk. 1). Mit Kurzbrief vom 31. Mai 2017 übermittelte die erstinstanzliche Rechtsöff- nungsrichterin der beschliessenden Kammer die vorinstanzlichen Akten (Urk. 4/10 f.). Sie führt dazu aus, dass das Urteil zwar am 19. Januar 2017 gefällt worden, dieses den Parteien jedoch noch nicht eröffnet worden sei. Die Urteilsbe- gründung sei noch ausstehend (Urk. 4/11). Das Doppel der Urk. 4/11 wird als Stellungnahme des Beschwerdegegners zu den Akten genommen (Urk. 5).
E. 2 a) Gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO können Unterlassung oder Verzögerung von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endent- scheides aller erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde gerügt werden (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 45). Die Angemessenheit der Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 49). Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Es ist aber der Gestaltungsspielraum des erstinstanz- lichen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden soll (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 51 m.w.H.). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfah- ren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichts- behörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017, E. 2.2 m.w.H.).
b) Seit der mündlichen Stellungnahme der Beklagten bzw. der Fällung des Urteils am 19. Januar 2017 bis zum Versand der Akten an die beschliessende Kammer am 31. Mai 2017 sind über vier Monate vergangen, ohne dass den Par- teien Kenntnis vom Urteil(sdispositiv) gegeben wurde. Auch wenn es sich bei der in Art. 84 Abs. 2 SchKG genannten fünftägigen Frist, innert welcher der Rechts-
- 4 - öffnungsrichter seinen Entscheid zu eröffnen hat, lediglich um eine Ordnungsvor- schrift handelt (BGE 104 Ia 465 E. 3; BGer 5A_42/2011 vom 21. März 2011, E. 2.4. m.w.H.), sind über vier Monate ohne Prozesshandlung im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr vertretbar. So findet Art. 84 Abs. 2 SchKG seine Begründung im Beschleunigungsgebot. Unter Berücksichtigung, dass das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren keine komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufwirft, mithin die Beklagte weder die Tilgung noch die Stun- dung oder die Verjährung geltend machte und der Rechtsöffnungstitel rechtskräf- tig ist, ist vorliegend von einer Rechtsverzögerung des Beschwerdegegners aus- zugehen, weshalb die Beschwerde der Beklagten gutzuheissen ist.
c) Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache set- zen (Art. 327 Abs. 4 ZPO) und entsprechende Weisungen erteilen (KUKO ZPO- Brunner, Art. 327 N 8). Dem Beschwerdegegner ist daher die Weisung zu ertei- len, den begründeten Endentscheid innert 10 Tagen ab Eingang der Akten zu er- lassen.
E. 3 In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO wären dem Kanton Zürich die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, was dazu führt, dass ge- mäss § 200 lit. a GOG vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Mangels eines entsprechenden Antrages der Beklagten ist ihr für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beklagten wird gutgeheissen.
- Dem Beschwerdegegner wird die Weisung erteilt, den begründeten Endent- scheid innert 10 Tagen ab Eingang der Akten zu erlassen.
- Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. - 5 -
- Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 5 gegen Rückschein (AR), an den Beschwerdegegner unter Beilage von Ko- pien der Urk. 1, 2 und 3/1-6 und an den Kläger gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen zur Begründung des Urteils vom 19. Ja- nuar 2017 unverzüglich an den Beschwerdegegner zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 254.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170120-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 22. August 2017 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen Bezirksgericht Pfäffikon, Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (EB160189-H)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 17. November 2016 machte der Kanton Aargau (fort- an Kläger) beim Beschwerdegegner gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ein Rechtsöffnungsverfahren anhängig (vgl. Urk. 4/1). Er stellte dabei das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 2. November 2016) gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen am Obergericht des Kantons Aargau vom 6. April 2016 im Verfahren SBK.2016.60 definitive Rechtsöffnung für Fr. 254.– nebst 5 % Zins seit 28. Oktober 2016 sowie für die Mahngebühren in der Höhe von Fr. 35.– zu erteilen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 4/1, Urk. 4/3/1, Urk. 4/3/3). Mit Verfügung vom 21. November 2016 setzte die erstinstanzliche Rechts- öffnungsrichterin dem Kläger eine Frist von zehn Tagen an, um für die Gerichts- kosten bei der Bezirksgerichtskasse Pfäffikon einen Barvorschuss von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 4/4). Gleichentags lud der Beschwerdegegner die Parteien auf den 19. Januar 2017 zur mündlichen Stellungnahme zum Gesuch vor (Urk. 4/5). Mit Eingabe vom 30. November 2016 reichte die Beklagte dem Beschwer- degegner unaufgefordert eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbe- gehren des Klägers unter Beilage mehrerer Urkunden ein (Urk. 4/7, Urk. 4/9/1-9). Der durch den Kläger geleistete Kostenvorschuss (Valuta: 8. Dezember 2016) ging am 9. Dezember 2016 beim Beschwerdegegner ein (Prot. Vi S. 3). Zur mündlichen Stellungnahme vom 19. Januar 2017 erschien einzig die Beklagte (Prot. Vi S. 4).
b) Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 erhob die Beklagte hierorts sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Sie bemängelt dabei das sonderbare Ver- halten des Beschwerdegegners. Sie habe von ihm seit der Verhandlung vom
19. Januar 2017 nichts mehr gehört. Der Beschwerdegegner schweige still und das Recht bleibe auf der Strecke liegen. Weiterhin solle sie Grossmutter von B._____ sein, obwohl sie miteinander nicht blutsverwandt seien. B._____ solle nie
- 3 - erfahren dürfen, dass sein Erzeuger C._____ sei. D._____ bezahle wahrschein- lich immer noch Alimente für B._____, den er nicht gezeugt habe. Sie beantrage, dass diese Betrüger, C._____ und E._____, endlich zur Rechenschaft gezogen würden (Urk. 1). Mit Kurzbrief vom 31. Mai 2017 übermittelte die erstinstanzliche Rechtsöff- nungsrichterin der beschliessenden Kammer die vorinstanzlichen Akten (Urk. 4/10 f.). Sie führt dazu aus, dass das Urteil zwar am 19. Januar 2017 gefällt worden, dieses den Parteien jedoch noch nicht eröffnet worden sei. Die Urteilsbe- gründung sei noch ausstehend (Urk. 4/11). Das Doppel der Urk. 4/11 wird als Stellungnahme des Beschwerdegegners zu den Akten genommen (Urk. 5).
2. a) Gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO können Unterlassung oder Verzögerung von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endent- scheides aller erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde gerügt werden (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 45). Die Angemessenheit der Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 49). Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Es ist aber der Gestaltungsspielraum des erstinstanz- lichen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden soll (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 51 m.w.H.). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfah- ren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichts- behörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017, E. 2.2 m.w.H.).
b) Seit der mündlichen Stellungnahme der Beklagten bzw. der Fällung des Urteils am 19. Januar 2017 bis zum Versand der Akten an die beschliessende Kammer am 31. Mai 2017 sind über vier Monate vergangen, ohne dass den Par- teien Kenntnis vom Urteil(sdispositiv) gegeben wurde. Auch wenn es sich bei der in Art. 84 Abs. 2 SchKG genannten fünftägigen Frist, innert welcher der Rechts-
- 4 - öffnungsrichter seinen Entscheid zu eröffnen hat, lediglich um eine Ordnungsvor- schrift handelt (BGE 104 Ia 465 E. 3; BGer 5A_42/2011 vom 21. März 2011, E. 2.4. m.w.H.), sind über vier Monate ohne Prozesshandlung im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr vertretbar. So findet Art. 84 Abs. 2 SchKG seine Begründung im Beschleunigungsgebot. Unter Berücksichtigung, dass das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren keine komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufwirft, mithin die Beklagte weder die Tilgung noch die Stun- dung oder die Verjährung geltend machte und der Rechtsöffnungstitel rechtskräf- tig ist, ist vorliegend von einer Rechtsverzögerung des Beschwerdegegners aus- zugehen, weshalb die Beschwerde der Beklagten gutzuheissen ist.
c) Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache set- zen (Art. 327 Abs. 4 ZPO) und entsprechende Weisungen erteilen (KUKO ZPO- Brunner, Art. 327 N 8). Dem Beschwerdegegner ist daher die Weisung zu ertei- len, den begründeten Endentscheid innert 10 Tagen ab Eingang der Akten zu er- lassen.
3. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO wären dem Kanton Zürich die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, was dazu führt, dass ge- mäss § 200 lit. a GOG vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Mangels eines entsprechenden Antrages der Beklagten ist ihr für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beklagten wird gutgeheissen.
2. Dem Beschwerdegegner wird die Weisung erteilt, den begründeten Endent- scheid innert 10 Tagen ab Eingang der Akten zu erlassen.
3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
- 5 -
4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 5 gegen Rückschein (AR), an den Beschwerdegegner unter Beilage von Ko- pien der Urk. 1, 2 und 3/1-6 und an den Kläger gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen zur Begründung des Urteils vom 19. Ja- nuar 2017 unverzüglich an den Beschwerdegegner zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 254.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: bz