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RT170118

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2017-07-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 Mai 2017 (EB170081-F) im Sinn von Art. 325 Abs. 2 ZPO aufzuschieben." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht

- 3 - nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 26. August 2015 (Urk. 3/1) liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung ge- setzten Unterhaltsbeitrag Oktober 2016 von Fr. 1'500.– vor. Der Beklagte habe sich zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt von monatlich Fr. 1'500.– "bis zum Eintritt seines Pensionsalters" verpflichtet. Zur strittigen Frage, ob die Unterhalts- pflicht nunmehr beendet sei, da sich der Beklagte (seit 1. Oktober 2016) habe frühpensionieren lassen, erwog sie, der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien hinsichtlich der vereinbarten Unterhaltsklausel lasse sich nicht feststel- len. Daher sei der Vertragswille der Parteien durch objektivierte Auslegung zu er- mitteln. Diese ergebe, dass mit der getroffenen Formulierung "bis zum Eintritt sei- nes Pensionsalters" das ordentliche Pensionsalter, und somit das 65. Altersjahr des Beklagten, gemeint sei. Mangels rechtsgenügender Einwendungen bzw. Ein- reden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG sei daher für die betriebene Forderung in Höhe von Fr. 1'500.– Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 S. 3 ff.). 3.2. Der Beklagte bringt beschwerdeweise vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom fehlenden übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien betreffend die Formulierung "Eintritt seines Pensionsalters" ausgegangen. Vielmehr enthalte der aktenkundige Briefwechsel mit der Klägerin hinreichende Anhaltspunkte, um auf den wirklichen Willen der Parteien zu schliessen. Der Beklagte habe nunmehr mit seiner Frühpensionierung am 1. Oktober 2016 sein "Pensionseintrittsalter", d.h. das "Lebensalter (…) ab dem er dem Grunde nach eine Altersrente oder eine Pension beziehen kann", erlangt (Urk. 14 S. 4 ff.). Unter "Pensionsalter" werde im allgemeinen Sprachgebrauch der Zeitpunkt des definitiven Ausscheidens einer Person aus dem Arbeitsleben verstanden und nicht das Erreichen des ordentli- chen Pensionsalters von 65 Jahren (Urk. 14 S. 9). Wäre die Meinung gewesen, der Beklagte müsse unabhängig von seiner tatsächlichen Pensionierung bis zu seinem AHV-Alter nachehelichen Unterhalt zahlen, hätte dies seiner Ansicht nach in der Vereinbarung mit der Formulierung "bis zum Eintritt seines ordentlichen

- 4 - Pensionsalters" oder "bis zum Eintritt seines AHV-Pensionsalters" zum Ausdruck gebracht werden müssen, wobei er diesfalls die Vereinbarung nicht unterschrie- ben hätte (Urk. 14 S. 10). Die Behauptung der Vorinstanz sei willkürlich, wonach der Wortlaut der Scheidungskonvention klar sei (Urk. 14 S. 11). 3.3. Definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Der Rechtsöff- nungsrichter hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat er weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Dies hat die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt (Urk. 15 S. 8). Ist das Urteil unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; BGE 136 III 624 E. 4.2.3). Eine gerichtlich vorbehaltlos genehmigte Scheidungsvereinbarung wird im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung wie ein Vertrag ausgelegt. Von welchen Vorstellun- gen die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung ausgegangen sind, ist dabei Tatfrage. Lässt sich der wirkliche Wille der Ehegatten nicht mehr feststellen, ist deren mutmasslicher Wille nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln (Rechts- frage), d.h. die Scheidungsvereinbarung ist so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden wer- den durfte und musste (BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011, E. 4.1 m.w.H.). Da es bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kein Beweisver- fahren gibt, kann sie auch im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden (BGer 5A_235/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3.1). Auch bezieht sich der summari- sche Charakter der Rechtsöffnung stets nur auf die Sachverhaltsabklärung, nicht jedoch auf die Rechtsanwendung und damit auf die Auslegung der vorliegenden Konventionsklausel (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 117). 3.4. Die umstrittene Dispositiv-Ziffer 2.2. des Urteils des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Horgen vom 26. August 2015 lautet wie folgt (Urk. 3/1 S. 2): "2. Die Vereinbarung der Parteien vom 26. August 2015 über die Scheidungsfol- gen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: '[…]

- 5 -

2. Nachehelicher Unterhalt Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin persönlich ab 1. September 2015 bis zum Eintritt seines Pensionsalters nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. […]'" 3.5. Der Beklagte rügt, entgegen der Feststellung der Vorinstanz sei von einem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien betreffend die Formulierung "Eintritt seines Pensionsalters" auszugehen. Der Briefwechsel der Parteien (Urk. 10/2; Urk. 10/4+5) mache deutlich, dass beide Parteien die Formulierung betreffend die Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht "bis zum Eintritt seines Pensionsalters" übereinstimmend so verstanden hätten, dass die Unterhaltspflicht des Beklagten bis zu seiner tatsächlichen Pensionierung und nicht bis zum Errei- chen seines ordentlichen AHV-Alters dauere (Urk. 9 S. 7; Urk. 14 S. 5). 3.6. Die Vorbringen des Beklagten überzeugen nicht: Zwar ist ihm beizupflichten, dass auch nachträglich gemachte Äusserungen der Vertragsparteien Hinweise auf deren wirklichen Willen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geben können. Auch trifft zu, dass sich die Klägerin beim Beklagten mit Schreiben vom

17. September 2016 nach einem Beweis für seine Frühpensionierung erkundigte (Urk. 10/2). Zudem deutete sie in ihrem Brief vom 14. Februar 2017 an, die "Akten zu schliessen" sobald sie im Besitz der Unterlagen sei (Urk. 10/5). Die Ausführun- gen in diesem letzten aktenkundigen Schreiben lassen darauf schliessen, dass sich die Klägerin bezüglich der Fortsetzung der Betreibung unsicher war und auch eine aussergerichtliche Einigung in Erwägung zog (Urk. 10/5). Ein tatsächlicher Wille der Klägerin bei Abschluss der Scheidungskonvention, wonach auch bei ei- nem freiwilligen und früheren Pensionseintritt des Beklagten dessen Unterhalts- pflicht erlösche, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Insbesondere ist die Äusserung, die Klägerin werde "die Akten schliessen" viel zu vage, als dass sie Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen erlauben würde. Mit den aktenkundi- gen Schreiben ist somit einzig erstellt, dass die Klägerin die Klärung des Sach- verhalts bezüglich Frühpensionierung anstrebte. Mehr kann daraus nicht zuguns- ten des beklagtischen Sachverhaltsdarstellung abgeleitet werden. Auch der Um-

- 6 - stand, dass die Möglichkeit der Frühpensionierung des Beklagten im Scheidungs- verfahren thematisiert worden, mithin der Klägerin bekannt gewesen war (vgl. Urk. 10/1), hilft dem Beklagten nicht weiter, gibt er doch nicht Aufschluss über den Parteiwillen bei Vertragsabschluss. Dies gilt - zumindest was die Sichtweise der Klägerin anbelangt - auch für den nachträglich kundgetanen Willen des Beklagten (Urk. 10/4). Weitere Beweismittel liegen nicht vor. Der wirkliche Wille der damali- gen Ehegatten ist demnach nicht feststellbar. 3.7. Demzufolge ist bei der Auslegung der Unterhaltsvereinbarung nach Treu und Glauben zu ermitteln, wie die Formulierung "bis zum Eintritt seines Pensions- alters" nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste. Hierzu überzeugen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach unter dem Be- griff "Pensionsalter" im Gegensatz zum Begriff "Pensionierung" das ordentliche Pensionsalter bzw. Rentenalter zu verstehen sei, was durch die Wahl des Wortes "Eintritt", welches ein vom subjektiven Willen losgelösten äusseren Vorgang be- zeichne, unterstützt werde (Urk. 15 S. 7). Der Einwand des Beklagten dagegen, wonach auf den allgemeinen Sprachgebrauch im Internet abzustellen sei (Urk. 14 S. 9 f.), ist unbehelflich. Tatsächlich führt die Eingabe des Begriffs "Pensionsalter" bei der Suchmaschine google.ch zu einem Eintrag bei Wikipedia zum Begriff "Rentenalter", welcher dieses als Alter einer Person definiert, "ab dem sie die ge- setzliche Altersrente durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen kann" (www.de.wikipedia.org/wiki /Rentenalter_ [Schweiz]). Dass sodann die Zu- gabe des Begriffs "ordentlich" zum Begriff "Pensionsalter" in der fraglichen For- mulierung präziser gewesen wäre (Urk. 14 S. 10), trifft zweifellos zu, tut indes dem Umstand keinen Abbruch, dass die Wahl des Begriffs "Pensionsalter" für sich allein für das Verständnis im ausgeführten Sinne ausreicht. Damit greift auch das weitere Argument des Beklagten nicht, wonach die Klägerin für die Aufnahme des Begriffs "ordentlich" bzw. "AHV-Pensionsalter" in die Scheidungskonvention hätte besorgt sein müssen (Urk. 14 S. 11). Vielmehr erweist sich der gezogene Schluss der Vorinstanz, der Wortlaut der strittigen Formulierung sei klar, als zu- treffend und ist nicht zu beanstanden. Da die Auslegung demnach zu einem si-

- 7 - cheren Ergebnis führt, liegt auch kein "Zweifelsfall" im Sinne der Darstellung des Beklagten vor (Urk. 14 S. 11), welcher den Vorzug einer für den Schuldner güns- tigeren Deutung notwendig machte. Auch insofern dringt der Beklagte nicht durch. 3.8. Zusammenfassend ergibt sich die in Betreibung gesetzte Forderung - der Unterhaltsanspruch der Klägerin für den Monat Oktober 2016 - aus dem vorgeleg- ten Rechtsöffnungstitel. Dieser erweist sich als klar und ist vollstreckbar. Der Be- klagte bringt keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig er- scheinen liessen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 3.9. Entsprechend wird der prozessuale Antrag des Beklagten gegenstandslos, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (Urk. 14 S. 2). 4.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'500.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Der Klägerin sind keine entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagte hat aufgrund seines Unterliegens keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag des Beklagten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 8 -
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
  6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/2a+b, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170118-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss und Urteil vom 7. Juli 2017 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 18. Mai 2017 (EB170081-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 18. Mai 2017 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Horgen (Zahlungsbefehl vom 20. Oktober 2016) definitive Rechtsöffnung für nachehelichen Unterhalt für Oktober 2016 von Fr. 1'500.– zuzüglich Zins und Kosten. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab (Urk. 11 S. 10 f. = Urk. 15 S. 10 f.). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) fristgerecht (Urk. 12/1; Urk. 14) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 2): "Es sei das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksge- richts Horgen vom 18. Mai 2017 (EB170081-F) aufzuheben und das Rechtsöff- nungsbegehren der Klägerin vom 19. März 2017 in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Horgen vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8% MWSt, zu Lasten der Klä- gerin und Beschwerdegegnerin." sowie mit dem prozessualen Antrag (Urk. 14 S. 2): "Es sei der Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichts Horgen vom 18. Mai 2017 (EB170081-F) die aufschie- bende Wirkung zu erteilen, d.h. die Vollstreckung des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen vom

18. Mai 2017 (EB170081-F) im Sinn von Art. 325 Abs. 2 ZPO aufzuschieben." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht

- 3 - nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 26. August 2015 (Urk. 3/1) liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung ge- setzten Unterhaltsbeitrag Oktober 2016 von Fr. 1'500.– vor. Der Beklagte habe sich zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt von monatlich Fr. 1'500.– "bis zum Eintritt seines Pensionsalters" verpflichtet. Zur strittigen Frage, ob die Unterhalts- pflicht nunmehr beendet sei, da sich der Beklagte (seit 1. Oktober 2016) habe frühpensionieren lassen, erwog sie, der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien hinsichtlich der vereinbarten Unterhaltsklausel lasse sich nicht feststel- len. Daher sei der Vertragswille der Parteien durch objektivierte Auslegung zu er- mitteln. Diese ergebe, dass mit der getroffenen Formulierung "bis zum Eintritt sei- nes Pensionsalters" das ordentliche Pensionsalter, und somit das 65. Altersjahr des Beklagten, gemeint sei. Mangels rechtsgenügender Einwendungen bzw. Ein- reden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG sei daher für die betriebene Forderung in Höhe von Fr. 1'500.– Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 S. 3 ff.). 3.2. Der Beklagte bringt beschwerdeweise vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom fehlenden übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien betreffend die Formulierung "Eintritt seines Pensionsalters" ausgegangen. Vielmehr enthalte der aktenkundige Briefwechsel mit der Klägerin hinreichende Anhaltspunkte, um auf den wirklichen Willen der Parteien zu schliessen. Der Beklagte habe nunmehr mit seiner Frühpensionierung am 1. Oktober 2016 sein "Pensionseintrittsalter", d.h. das "Lebensalter (…) ab dem er dem Grunde nach eine Altersrente oder eine Pension beziehen kann", erlangt (Urk. 14 S. 4 ff.). Unter "Pensionsalter" werde im allgemeinen Sprachgebrauch der Zeitpunkt des definitiven Ausscheidens einer Person aus dem Arbeitsleben verstanden und nicht das Erreichen des ordentli- chen Pensionsalters von 65 Jahren (Urk. 14 S. 9). Wäre die Meinung gewesen, der Beklagte müsse unabhängig von seiner tatsächlichen Pensionierung bis zu seinem AHV-Alter nachehelichen Unterhalt zahlen, hätte dies seiner Ansicht nach in der Vereinbarung mit der Formulierung "bis zum Eintritt seines ordentlichen

- 4 - Pensionsalters" oder "bis zum Eintritt seines AHV-Pensionsalters" zum Ausdruck gebracht werden müssen, wobei er diesfalls die Vereinbarung nicht unterschrie- ben hätte (Urk. 14 S. 10). Die Behauptung der Vorinstanz sei willkürlich, wonach der Wortlaut der Scheidungskonvention klar sei (Urk. 14 S. 11). 3.3. Definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Der Rechtsöff- nungsrichter hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat er weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Dies hat die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt (Urk. 15 S. 8). Ist das Urteil unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; BGE 136 III 624 E. 4.2.3). Eine gerichtlich vorbehaltlos genehmigte Scheidungsvereinbarung wird im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung wie ein Vertrag ausgelegt. Von welchen Vorstellun- gen die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung ausgegangen sind, ist dabei Tatfrage. Lässt sich der wirkliche Wille der Ehegatten nicht mehr feststellen, ist deren mutmasslicher Wille nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln (Rechts- frage), d.h. die Scheidungsvereinbarung ist so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden wer- den durfte und musste (BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011, E. 4.1 m.w.H.). Da es bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kein Beweisver- fahren gibt, kann sie auch im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden (BGer 5A_235/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3.1). Auch bezieht sich der summari- sche Charakter der Rechtsöffnung stets nur auf die Sachverhaltsabklärung, nicht jedoch auf die Rechtsanwendung und damit auf die Auslegung der vorliegenden Konventionsklausel (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 117). 3.4. Die umstrittene Dispositiv-Ziffer 2.2. des Urteils des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Horgen vom 26. August 2015 lautet wie folgt (Urk. 3/1 S. 2): "2. Die Vereinbarung der Parteien vom 26. August 2015 über die Scheidungsfol- gen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: '[…]

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2. Nachehelicher Unterhalt Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin persönlich ab 1. September 2015 bis zum Eintritt seines Pensionsalters nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. […]'" 3.5. Der Beklagte rügt, entgegen der Feststellung der Vorinstanz sei von einem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien betreffend die Formulierung "Eintritt seines Pensionsalters" auszugehen. Der Briefwechsel der Parteien (Urk. 10/2; Urk. 10/4+5) mache deutlich, dass beide Parteien die Formulierung betreffend die Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht "bis zum Eintritt seines Pensionsalters" übereinstimmend so verstanden hätten, dass die Unterhaltspflicht des Beklagten bis zu seiner tatsächlichen Pensionierung und nicht bis zum Errei- chen seines ordentlichen AHV-Alters dauere (Urk. 9 S. 7; Urk. 14 S. 5). 3.6. Die Vorbringen des Beklagten überzeugen nicht: Zwar ist ihm beizupflichten, dass auch nachträglich gemachte Äusserungen der Vertragsparteien Hinweise auf deren wirklichen Willen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geben können. Auch trifft zu, dass sich die Klägerin beim Beklagten mit Schreiben vom

17. September 2016 nach einem Beweis für seine Frühpensionierung erkundigte (Urk. 10/2). Zudem deutete sie in ihrem Brief vom 14. Februar 2017 an, die "Akten zu schliessen" sobald sie im Besitz der Unterlagen sei (Urk. 10/5). Die Ausführun- gen in diesem letzten aktenkundigen Schreiben lassen darauf schliessen, dass sich die Klägerin bezüglich der Fortsetzung der Betreibung unsicher war und auch eine aussergerichtliche Einigung in Erwägung zog (Urk. 10/5). Ein tatsächlicher Wille der Klägerin bei Abschluss der Scheidungskonvention, wonach auch bei ei- nem freiwilligen und früheren Pensionseintritt des Beklagten dessen Unterhalts- pflicht erlösche, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Insbesondere ist die Äusserung, die Klägerin werde "die Akten schliessen" viel zu vage, als dass sie Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen erlauben würde. Mit den aktenkundi- gen Schreiben ist somit einzig erstellt, dass die Klägerin die Klärung des Sach- verhalts bezüglich Frühpensionierung anstrebte. Mehr kann daraus nicht zuguns- ten des beklagtischen Sachverhaltsdarstellung abgeleitet werden. Auch der Um-

- 6 - stand, dass die Möglichkeit der Frühpensionierung des Beklagten im Scheidungs- verfahren thematisiert worden, mithin der Klägerin bekannt gewesen war (vgl. Urk. 10/1), hilft dem Beklagten nicht weiter, gibt er doch nicht Aufschluss über den Parteiwillen bei Vertragsabschluss. Dies gilt - zumindest was die Sichtweise der Klägerin anbelangt - auch für den nachträglich kundgetanen Willen des Beklagten (Urk. 10/4). Weitere Beweismittel liegen nicht vor. Der wirkliche Wille der damali- gen Ehegatten ist demnach nicht feststellbar. 3.7. Demzufolge ist bei der Auslegung der Unterhaltsvereinbarung nach Treu und Glauben zu ermitteln, wie die Formulierung "bis zum Eintritt seines Pensions- alters" nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste. Hierzu überzeugen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach unter dem Be- griff "Pensionsalter" im Gegensatz zum Begriff "Pensionierung" das ordentliche Pensionsalter bzw. Rentenalter zu verstehen sei, was durch die Wahl des Wortes "Eintritt", welches ein vom subjektiven Willen losgelösten äusseren Vorgang be- zeichne, unterstützt werde (Urk. 15 S. 7). Der Einwand des Beklagten dagegen, wonach auf den allgemeinen Sprachgebrauch im Internet abzustellen sei (Urk. 14 S. 9 f.), ist unbehelflich. Tatsächlich führt die Eingabe des Begriffs "Pensionsalter" bei der Suchmaschine google.ch zu einem Eintrag bei Wikipedia zum Begriff "Rentenalter", welcher dieses als Alter einer Person definiert, "ab dem sie die ge- setzliche Altersrente durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen kann" (www.de.wikipedia.org/wiki /Rentenalter_ [Schweiz]). Dass sodann die Zu- gabe des Begriffs "ordentlich" zum Begriff "Pensionsalter" in der fraglichen For- mulierung präziser gewesen wäre (Urk. 14 S. 10), trifft zweifellos zu, tut indes dem Umstand keinen Abbruch, dass die Wahl des Begriffs "Pensionsalter" für sich allein für das Verständnis im ausgeführten Sinne ausreicht. Damit greift auch das weitere Argument des Beklagten nicht, wonach die Klägerin für die Aufnahme des Begriffs "ordentlich" bzw. "AHV-Pensionsalter" in die Scheidungskonvention hätte besorgt sein müssen (Urk. 14 S. 11). Vielmehr erweist sich der gezogene Schluss der Vorinstanz, der Wortlaut der strittigen Formulierung sei klar, als zu- treffend und ist nicht zu beanstanden. Da die Auslegung demnach zu einem si-

- 7 - cheren Ergebnis führt, liegt auch kein "Zweifelsfall" im Sinne der Darstellung des Beklagten vor (Urk. 14 S. 11), welcher den Vorzug einer für den Schuldner güns- tigeren Deutung notwendig machte. Auch insofern dringt der Beklagte nicht durch. 3.8. Zusammenfassend ergibt sich die in Betreibung gesetzte Forderung - der Unterhaltsanspruch der Klägerin für den Monat Oktober 2016 - aus dem vorgeleg- ten Rechtsöffnungstitel. Dieser erweist sich als klar und ist vollstreckbar. Der Be- klagte bringt keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig er- scheinen liessen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 3.9. Entsprechend wird der prozessuale Antrag des Beklagten gegenstandslos, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (Urk. 14 S. 2). 4.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'500.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Der Klägerin sind keine entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagte hat aufgrund seines Unterliegens keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Der Antrag des Beklagten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 8 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/2a+b, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc