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RT170097

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2017-09-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 10. Mai 2017 erteilte die Vorderrichterin der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 6. Februar 2017, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'049.75 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2016 (Urk. 17 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1).

E. 2 Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2017 (Betrei- bung Nr. …; Betreibungsamt Zürich 1; Zahlungsbefehl vom 6. Februar 2017) sei ab- zuweisen.

E. 3 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin zu aufer- legen und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 8% MwSt.) für ihre Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren zuzusprechen.

E. 4 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 a) Die Gesuchsgegnerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe Art. 404 OR falsch angewendet. Letztere sei nämlich richtigerweise zur Auffas- sung gelangt, dass für die Kündigung des Dienstleistungsvertrags - welcher als Rechtsöffnungstitel die Grundlage des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens bildet - die auftragsrechtlichen Normen zur Anwendung kämen, habe dann aber zu Unrecht dem jederzeitigen Kündigungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR die Anwendung versagt (Urk. 16 S. 4f.).

b) Die Vorinstanz erwog, gemäss dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten Vertragsformular vom 25./27. Juli 2015 habe sich die Gesuchstellerin verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab 1. August 2015 während 36 Monaten gegen Entgelt die Nutzung einer Web-Applikation zu ermöglichen, auf der sich die Gesuchsgegnerin samt Firmenlogo professionell auf Bauausschreibungen habe bewerben können. Der Vertrag habe eine Dienstleistung zum Inhalt; es handle sich dabei um einen Innominatvertrag, was auch der Auffassung der Gesuchsgegnerin entspreche (Urk. 17 S. 3). Mit Bezug auf das Kündigungsrecht zog die Vorinstanz in Betracht, dass das jederzeitige Kündigungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR auf Innomi- natverträge nur dann anwendbar sei, wenn die Anwendung der auftragsrechtli- chen Bestimmungen hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien als sachge- recht erscheine. Ein jederzeitiges Kündigungsrecht sei nur dann zwingend, so die Vorinstanz weiter, wenn das Vertragsverhältnis auf einem besonderen Vertrau- ensverhältnis beruhe oder ein erhebliches Bedürfnis nach Planungssicherheit be- stehe (Urk. 17 S. 3). Das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses verneinte die Vorinstanz unter Hinweis darauf, dass weder die konkrete Geschäftsnatur noch die Vorbringen der Gesuchsgegnerin darauf schliessen liessen. In der Folge er- wog die Vorinstanz, dass die Anwendung von Art. 404 Abs. 1 OR auf das vorlie- gende Vertragsverhältnis nicht sachgerecht wäre. Demnach sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Gesuchsgegnerin zur Kündigung des als Rechtsöffnungstitel eingereichten Vertrags per 30. Juni 2016 berechtigt gewesen sei. Anderes lasse sich auch aus der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Antwort auf ihre E-Mail nicht ableiten, habe dort doch ein Mitarbeiter der Gesuchstellerin festgehalten, die Kündigung müsse drei Monate vor Ablauf des Vertrags erfolgen (Urk. 17 S. 4 un- ter Hinweis auf Urk. 13/4).

- 4 -

c) Die Vorinstanz hielt somit fest, dass der zwischen den Parteien abge- schlossene Vertrag ein Innominatvertrag sei, ohne ihn indessen näher zu qualifi- zieren. Entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin in der Beschwerdeschrift erklärte sie damit auch nicht, dass auf den vorliegenden Dienstleistungsvertrag Auftragsrecht zur Anwendung komme. Vielmehr erwog die Vorinstanz, dass auf die Beendigung des vorliegenden Dienstleistungsvertrags eben gerade nicht das Auftragsrecht zur Anwendung komme.

d) Unbestritten ist, dass es sich bei dem von den Parteien abgeschlossenen Vertrag um einen Innominatvertrag handelt. Gemäss dem eingereichten Vertrags- formular vom 25./27 Juli 2015 wurden folgende vertraglichen Leistungen verein- bart: Das Grundpaket enthielt als Leistungen die Nutzung der Online-Webappli- kation, die Akquisition von Aufträgen, den Erhalt eines Infopakets und den Eintrag mit Firmenlogo (Urk. 3/2 S. 1), während das Premiumpaket überdies den jederzeit aktuellen Projektstand, die Bewerbung auf Projektebene, die Möglichkeit der Er- fassung von Begleittext, die professionelle Präsentation im Branchenbuch sowie eine Übersicht über bereits publizierte Ausschreibungen beinhaltete (Urk. 3/2 S. 1). Hauptinhalt des Vertrags bildet somit das Bereitstellen und die Nutzung der von der Gesuchstellerin betriebenen Onlineplattform. Aus den allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (AGB) der Gesuchstellerin ergibt sich, dass die Gesuchstel- lerin Betreiberin und Anbieterin der Plattform ist und diese als Austauschmedium für die unter Anbietern und Nachfragern individuell auszugestaltenden Vertrags- bindungen zur Verfügung stellt. Der Abschluss und die Durchführung eines Ver- trags zur Erbringung von Dienstleistungen oder zur Lieferung von Produkten, die über die Internetplattform ausgeschrieben bzw. angeboten werden, liegt alleine in der Zuständigkeit und Verantwortung der Nutzer der Plattform (Urk. 3/4 S. 2, Ziffer 6.1. der AGB). Der Ausschreibende tut sodann durch das Einstellen von Informa- tionen in das Ausschreibungsmodul in eigener Verantwortung und in eigenem Namen sein verbindliches Interesse kund, von Dritten, den sogenannten Anbie- tern, Offerten für seine Ausschreibung innerhalb der von ihm festgelegten Aus- schreibungszeit zu erhalten. Die beiden Parteien treten dabei über die Internet-

- 5 - plattform in ein direktes Austauschverhältnis, während die Gesuchstellerin ledig- lich verpflichtet ist, für die Bereitstellung und allfällige Weiterleitung von Informati- onen über die Internetplattform zu sorgen. Dafür stellt sie den Kunden die Soft- ware-Lösung auf der Internetplattform zur Verfügung (Urk. 3/4 S. 2, Ziffer 6.2. der AGB).

e) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Dienstleistungs- verträgen die Frage der Abgrenzung zwischen typischen und atypischen Auf- tragsverhältnissen von derjenigen nach der Begrenzung der Reichweite des Auf- tragsrechts als solchem zu unterscheiden. Dabei geht es nicht um die dispositive oder zwingende Natur einzelner auftragsrechtlicher Bestimmungen wie insbeson- dere von Art. 404 Abs. 1 OR, sondern um die Anwendbarkeit des Auftragsrechts überhaupt. Dabei ist zu prüfen, auf welche Dienstleistungsverträge das Auftrags- recht Anwendung findet und inwieweit gemischte Verträge mit auftragsrechtlichem Einschlag dem Auftragsrecht zu unterstellen sind (BGE 115 II 464, E. 2.dd). Für die Frage, ob hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erscheinen, wird vor allem darauf abgestellt, ob nach Art des Vertrages ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien uner- lässlich ist und ihm besondere Bedeutung zukommt (BGer 4A_284/2013, Urteil vom 13. Februar 2014, E. 3.5.1., BGer 4A_686/2016, Urteil vom 12. Juli 2017, E. 3.1.).

f) Wie oben ausgeführt, besteht die Hauptdienstleistung der Gesuchstellerin darin, ihren Kunden den Zugang zu einer Onlineplattform zur Verfügung zu stel- len, welche Letzteren ermöglicht, sich professionell zu präsentieren und an- schliessend eigenverantwortlich mit Dritten Verträge abzuschliessen. Die Ge- suchstellerin tritt aber weder als Vermittlerin noch als Beraterin in Erscheinung. Damit steht die entgeltliche Bereitstellung eines Zugangs zu einer "Online- Webapplikation" für eine bestimmte Dauer - vorliegend für drei Jahre - im Vorder- grund. Es handelt sich somit um ein Dauerschuldverhältnis, bei welchem jeden- falls nicht auftragsrechtliche Komponenten in Form eines Tätigwerdens im Sinne des Auftraggebers als überwiegendes Element erkennbar ist. Viel eher stehen mietrechtliche Komponenten im Sinne eines Verschaffens des Zugangs zur Inter-

- 6 - netplattform im Vordergrund. Alleine die Bezeichnung der von der Gesuchstellerin geschuldeten vertraglichen Leistungen in den AGB als "Dienstleistungen" führt je- denfalls entgegen der Darstellung der Gesuchsgegnerin in der Beschwerdeschrift (Urk. 16 S. 3) nicht dazu, dass der vorliegende Vertrag ohne weitere Prüfung als Auftrag zu qualifizieren wäre. Schon aufgrund der überwiegend als nicht auftrags- rechtlich zu qualifizierenden Merkmale des vorliegenden Dienstleistungsvertrags erscheint es als nicht sachgerecht, das jederzeitige Kündigungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR anzuwenden. Hinzu kommt, dass sich vorliegend - wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 17 S. 3f.) - das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses weder den eingereichten Unterlagen noch den Parteibehauptungen entnehmen lässt. Ein solches ist indessen gemäss der oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Auftragsrecht auf Dienstleistungsverträge.

g) Somit hat die Vorinstanz zu Recht nicht Auftragsrecht auf den vorliegen- den Dienstleistungsvertrag angewandt. Soweit die Gesuchsgegnerin auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zum zwingenden Charakter des jederzeitigen Kündigungsrechts gemäss Art. 404 Abs. 1 OR verweist (Urk. 16 S. 5f.), gehen ih- re Vorbringen daher an den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides vor- bei. Mit der vorinstanzlichen Begründung, weshalb vorliegend das Auftragsrecht nicht zur Anwendung komme, setzt sich die Gesuchsgegnerin demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, wes- halb die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Unrecht dem Auftragsrecht die An- wendung versagt hätte. Zusammengefasst gehen die Rügen der Gesuchsgegnerin hinsichtlich der zwingenden Natur von Art. 404 Abs. 1 OR an der Sache vorbei. Es bleibt daher bei der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung, dass die Gesuchsgegnerin nicht berechtigt war, den Dienstleistungsvertrag per 30. Juni 2016 aufzulösen. In diesem Punkt ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin unbegründet, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 6 a) Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, die Vorinstanz habe Art. 82 Abs. 2 SchKG verletzt. Sie - die Gesuchsgegnerin - habe bereits vor Vorinstanz

- 7 - geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin ihre Dienstleistungen seit 1. Juli 2016 nicht mehr erbracht habe (Urk. 16 S. 6). Die Erstinstanz missachte bei ihrer Er- wägung, diese Einwendung gehe mangels Substantiierung nicht über das Mass der Haltlosigkeit aus (Urk. 17 S. 4), dass die Einwendung der nicht gehörigen Er- bringung der Gegenleistung lediglich behauptet und nicht glaubhaft gemacht wer- den müsse. Ausserdem fehle eine Auseinandersetzung mit den gesuchsgegneri- schen Beweisofferten der Parteibefragung und der eingereichten Rechnung vom

2. Juli 2016 sowie der Korrespondenz zwischen den Parteien (Urk. 16 S. 6).

b) Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen, unter welchen zweiseitige Verträge zur Rechtsöffnung berechtigen, sind zutreffend, so dass da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 17 S. 3, E. 3.1.).

c) Zwar hat die Gesuchsgegnerin - wie sie im Beschwerdeverfahren zu Recht geltend macht (Urk. 16 S. 6) - bereits vor Vorinstanz ausdrücklich vorge- bracht (und nicht nur "angedeutet" [Urk. 17 S. 4]), dass die Gesuchstellerin ihre vertraglichen Leistungen nicht mehr zur Verfügung gestellt habe (Urk. 11 S. 4, RZ 10). Die Vorinstanz hat sich jedoch entgegen den Vorbringen der Gesuchs- gegnerin mit deren Einwendung durchaus befasst, indem sie zum Schluss kam, es handle sich dabei lediglich um eine unsubstantiierte Behauptung, welche als offensichtlich haltlos gelten müsse (Urk. 16 S. 4). Da die Vorinstanz davon aus- ging, dass bereits die Behauptung unsubstantiiert sei, musste sie sich ferner auch nicht mehr mit den von der Gesuchsgegnerin angebotenen Beweismitteln ausei- nandersetzen, bilden doch substantiierte Behauptungen die Voraussetzung für die Abnahme von Beweisen über bestrittene Tatsachen (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 222 N 23 mit Hinweis auf Art. 221 N 41).

d) Aus dem bei den Akten liegenden Dienstleistungsvertrag vom 25./27. Juli 2015, welcher von der Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel eingereicht wurde, ergibt sich aus der im Folgenden wiedergegebenen Formulierung überdies, dass die Gesuchsgegnerin vorleistungspflichtig ist (Urk. 3/2 S. 2): "Alle Preise verstehen sich exkl. MwSt. Zahlungskonditionen: 30 Tage netto nach Rech- nungsstellung, Vorauszahlung für die ganze Periode. Zugang zur gebuchten Dienstleistung kann deaktiviert werden bei Zahlungsverzug."

- 8 - Entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren (Urk. 16 S. 6) hat sie aufgrund ihrer Vorleistungspflicht die Einwendung der nicht erbrachten Gegenleistung nicht nur zu behaupten, sondern auch glaubhaft zu machen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 101).

e) Aus der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Korrespondenz geht zwar wie von ihr ausgeführt hervor, dass bereits im Oktober 2016 ein Streit hin- sichtlich der Rechnungsstellung der Gesuchstellerin entbrannte (Urk. 16 S. 6). Dem Schriftenwechsel lässt sich jedoch nur entnehmen, dass sich die Parteien uneins waren hinsichtlich der Kündigungsfrist und der Anwendbarkeit des Auf- tragsrechts auf den vorliegenden Vertrag (Urk. 13/7). Zur nicht erbrachten vertrag- lichen Gegenleistung haben sich die Parteien in ihrer Korrespondenz jedoch mit keinem Wort geäussert. Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz nicht klar ausführte, ab welchem Zeitpunkt die Gesuchstellerin ihre Leistung nicht mehr erbracht haben soll (Urk. 11 S. 4, RZ 10). Überdies war die Gesuchstellerin gemäss der oben wiedergegebenen Vertragsstelle berechtigt, ihre Leistung ab Verzug der Gesuchsgegnerin einzustellen.

f) Soweit die Gesuchsgegnerin sodann die Parteibefragung als Beweismittel offeriert, ist festzuhalten, dass Verfahrenszweck eines Rechtsöffnungsverfahrens neben dem ordentlichen Prozess gerade ist, dass dem durch eine Urkunde aus- gewiesenen Gläubiger durch Einschränkung der Beweismittel ein schnellerer Weg zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zur Verfügung gestellt wird (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 109 mit Verweis auf Art. 84 Abs. 2 SchKG). Sodann handelt es sich um eine dringliche Angelegenheit, bei welcher das Ge- richt nach Eingang der mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme verpflichtet ist, innert fünf Tagen seinen Entscheid zu eröffnen (Art. 84 Abs. 2 SchKG; Stü- cheli, a.a.O., S. 109), womit die Durchführung eines eigentlichen Beweisverfah- rens ausgeschlossen ist. Dieses wird insbesondere im provisorischen Rechtsöff- nungsverfahren auch dadurch ausgeschlossen, als der Schuldner seine Einwen- dungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaubhaft zu machen hat. Dement- sprechend sind im Rechtsöffnungsverfahren nur Beweismittel zulässig, welche in der Hauptverhandlung selbst bzw. innerhalb des Schriftenwechsels sofort vorge-

- 9 - legt werden können, so dass es gerade nicht zu einer Verzögerung des Verfah- rens kommt. Damit bestünde zwar Raum für eine Zeugenaussage oder eine Par- teibefragung bzw. Beweisaussage, allerdings lediglich im Rahmen einer mündli- chen Verhandlung (ZK ZPO-Klingler, N 5ff. zu Art. 254 ZPO). Im schriftlichen Ver- fahren fällt aber dementsprechend die Einvernahme von Parteien oder Zeugen ausser Betracht.

g) Zusammengefasst hätte die Gesuchsgegnerin nicht nur behaupten, son- dern glaubhaft machen müssen, dass die Gesuchstellerin die vertraglich geschul- dete Gegenleistung zu Unrecht nicht erbracht hatte. Dies gelang ihr mit den ein- gereichten Beweismitteln nicht, während die offerierte Parteibefragung im schrift- lich geführten Rechtsöffnungsverfahren als Beweismittel unzulässig war. Damit ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin auch in diesem Punkt unbegründet und daher abzuweisen.

E. 7 a) Die Gesuchsgegnerin macht ferner geltend, die Vorderrichterin habe das Replikrecht der Gesuchstellerin verletzt, indem sie Letzterer keine Gelegen- heit eingeräumt habe, um zu der von ihr - der Gesuchsgegnerin - vorgebachten Einwendung des nicht erfüllten Vertrags Stellung zu nehmen. Damit sei aber wie- derum sie (die Gesuchsgegnerin) ihres Rechts beraubt worden, allfällige Vorbrin- gen der Gesuchstellerin betreffend die gehörige Leistungserbringung zu erwidern. Indem die Vorinstanz in einem nicht spruchreifen Verfahren ein Urteil gefällt habe, habe Letztere das Replikrecht beider Parteien verletzt (Urk. 16 S. 7).

b) Das als verletzt gerügte Replikrecht ist primär jenes der Gegenpartei, macht doch selbst die Gesuchsgegnerin geltend, dass zunächst der Gesuchstel- lerin hätte Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, bevor wiederum ihr - der Gesuchsgegnerin - die Möglichkeit zur (erneuten) Stellung- nahme hätte gegeben werden müssen (Urk. 16 S. 7). Ob jedoch der Gesuchstel- lerin ein Replikrecht hätte gewährt werden müssen, beschlägt einzig das dieser zustehende rechtliche Gehör. Die Gesuchsgegnerin ist daher durch eine allfällige Gehörsverletzung nicht besonders berührt und kann sich somit nicht auf dieses verfassungsmässige Recht berufen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGer 5A_950/2014, Urteil vom 16. April 2015, E. 3.4.).

- 10 -

c) Im Übrigen ist - wie soeben dargelegt - die Beschwerde der Gesuchsgeg- nerin hinsichtlich der Einwendung der nicht erbrachten Gegenleistung ohnehin unbegründet, da sie diese nicht nur hätte behaupten, sondern glaubhaft machen müssen. Vor diesem Hintergrund liegt auch keine Verletzung des (eigenen) recht- lichen Gehörs vor.

E. 8 Zusammengefasst ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im ober- gerichtlichen Verfahren von Fr. 1'049.75 ist die Gerichtsgebühr im Beschwerde- verfahren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstelle- rin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 16, 18 und 19/2-9 sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. - 11 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'049.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170097-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 7. September 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Mai 2017 (EB170534-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 10. Mai 2017 erteilte die Vorderrichterin der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 6. Februar 2017, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'049.75 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2016 (Urk. 17 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1).

2. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 erhob die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) rechtzeitig (Urk. 15b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2017 (Geschäfts-Nr. EB170534-L) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2017 (Betrei- bung Nr. …; Betreibungsamt Zürich 1; Zahlungsbefehl vom 6. Februar 2017) sei ab- zuweisen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin zu aufer- legen und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 8% MwSt.) für ihre Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren zuzusprechen.

4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zu Lasten der Beschwer- degegnerin."

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

5. a) Die Gesuchsgegnerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe Art. 404 OR falsch angewendet. Letztere sei nämlich richtigerweise zur Auffas- sung gelangt, dass für die Kündigung des Dienstleistungsvertrags - welcher als Rechtsöffnungstitel die Grundlage des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens bildet - die auftragsrechtlichen Normen zur Anwendung kämen, habe dann aber zu Unrecht dem jederzeitigen Kündigungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR die Anwendung versagt (Urk. 16 S. 4f.).

b) Die Vorinstanz erwog, gemäss dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten Vertragsformular vom 25./27. Juli 2015 habe sich die Gesuchstellerin verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab 1. August 2015 während 36 Monaten gegen Entgelt die Nutzung einer Web-Applikation zu ermöglichen, auf der sich die Gesuchsgegnerin samt Firmenlogo professionell auf Bauausschreibungen habe bewerben können. Der Vertrag habe eine Dienstleistung zum Inhalt; es handle sich dabei um einen Innominatvertrag, was auch der Auffassung der Gesuchsgegnerin entspreche (Urk. 17 S. 3). Mit Bezug auf das Kündigungsrecht zog die Vorinstanz in Betracht, dass das jederzeitige Kündigungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR auf Innomi- natverträge nur dann anwendbar sei, wenn die Anwendung der auftragsrechtli- chen Bestimmungen hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien als sachge- recht erscheine. Ein jederzeitiges Kündigungsrecht sei nur dann zwingend, so die Vorinstanz weiter, wenn das Vertragsverhältnis auf einem besonderen Vertrau- ensverhältnis beruhe oder ein erhebliches Bedürfnis nach Planungssicherheit be- stehe (Urk. 17 S. 3). Das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses verneinte die Vorinstanz unter Hinweis darauf, dass weder die konkrete Geschäftsnatur noch die Vorbringen der Gesuchsgegnerin darauf schliessen liessen. In der Folge er- wog die Vorinstanz, dass die Anwendung von Art. 404 Abs. 1 OR auf das vorlie- gende Vertragsverhältnis nicht sachgerecht wäre. Demnach sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Gesuchsgegnerin zur Kündigung des als Rechtsöffnungstitel eingereichten Vertrags per 30. Juni 2016 berechtigt gewesen sei. Anderes lasse sich auch aus der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Antwort auf ihre E-Mail nicht ableiten, habe dort doch ein Mitarbeiter der Gesuchstellerin festgehalten, die Kündigung müsse drei Monate vor Ablauf des Vertrags erfolgen (Urk. 17 S. 4 un- ter Hinweis auf Urk. 13/4).

- 4 -

c) Die Vorinstanz hielt somit fest, dass der zwischen den Parteien abge- schlossene Vertrag ein Innominatvertrag sei, ohne ihn indessen näher zu qualifi- zieren. Entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin in der Beschwerdeschrift erklärte sie damit auch nicht, dass auf den vorliegenden Dienstleistungsvertrag Auftragsrecht zur Anwendung komme. Vielmehr erwog die Vorinstanz, dass auf die Beendigung des vorliegenden Dienstleistungsvertrags eben gerade nicht das Auftragsrecht zur Anwendung komme.

d) Unbestritten ist, dass es sich bei dem von den Parteien abgeschlossenen Vertrag um einen Innominatvertrag handelt. Gemäss dem eingereichten Vertrags- formular vom 25./27 Juli 2015 wurden folgende vertraglichen Leistungen verein- bart: Das Grundpaket enthielt als Leistungen die Nutzung der Online-Webappli- kation, die Akquisition von Aufträgen, den Erhalt eines Infopakets und den Eintrag mit Firmenlogo (Urk. 3/2 S. 1), während das Premiumpaket überdies den jederzeit aktuellen Projektstand, die Bewerbung auf Projektebene, die Möglichkeit der Er- fassung von Begleittext, die professionelle Präsentation im Branchenbuch sowie eine Übersicht über bereits publizierte Ausschreibungen beinhaltete (Urk. 3/2 S. 1). Hauptinhalt des Vertrags bildet somit das Bereitstellen und die Nutzung der von der Gesuchstellerin betriebenen Onlineplattform. Aus den allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (AGB) der Gesuchstellerin ergibt sich, dass die Gesuchstel- lerin Betreiberin und Anbieterin der Plattform ist und diese als Austauschmedium für die unter Anbietern und Nachfragern individuell auszugestaltenden Vertrags- bindungen zur Verfügung stellt. Der Abschluss und die Durchführung eines Ver- trags zur Erbringung von Dienstleistungen oder zur Lieferung von Produkten, die über die Internetplattform ausgeschrieben bzw. angeboten werden, liegt alleine in der Zuständigkeit und Verantwortung der Nutzer der Plattform (Urk. 3/4 S. 2, Ziffer 6.1. der AGB). Der Ausschreibende tut sodann durch das Einstellen von Informa- tionen in das Ausschreibungsmodul in eigener Verantwortung und in eigenem Namen sein verbindliches Interesse kund, von Dritten, den sogenannten Anbie- tern, Offerten für seine Ausschreibung innerhalb der von ihm festgelegten Aus- schreibungszeit zu erhalten. Die beiden Parteien treten dabei über die Internet-

- 5 - plattform in ein direktes Austauschverhältnis, während die Gesuchstellerin ledig- lich verpflichtet ist, für die Bereitstellung und allfällige Weiterleitung von Informati- onen über die Internetplattform zu sorgen. Dafür stellt sie den Kunden die Soft- ware-Lösung auf der Internetplattform zur Verfügung (Urk. 3/4 S. 2, Ziffer 6.2. der AGB).

e) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Dienstleistungs- verträgen die Frage der Abgrenzung zwischen typischen und atypischen Auf- tragsverhältnissen von derjenigen nach der Begrenzung der Reichweite des Auf- tragsrechts als solchem zu unterscheiden. Dabei geht es nicht um die dispositive oder zwingende Natur einzelner auftragsrechtlicher Bestimmungen wie insbeson- dere von Art. 404 Abs. 1 OR, sondern um die Anwendbarkeit des Auftragsrechts überhaupt. Dabei ist zu prüfen, auf welche Dienstleistungsverträge das Auftrags- recht Anwendung findet und inwieweit gemischte Verträge mit auftragsrechtlichem Einschlag dem Auftragsrecht zu unterstellen sind (BGE 115 II 464, E. 2.dd). Für die Frage, ob hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erscheinen, wird vor allem darauf abgestellt, ob nach Art des Vertrages ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien uner- lässlich ist und ihm besondere Bedeutung zukommt (BGer 4A_284/2013, Urteil vom 13. Februar 2014, E. 3.5.1., BGer 4A_686/2016, Urteil vom 12. Juli 2017, E. 3.1.).

f) Wie oben ausgeführt, besteht die Hauptdienstleistung der Gesuchstellerin darin, ihren Kunden den Zugang zu einer Onlineplattform zur Verfügung zu stel- len, welche Letzteren ermöglicht, sich professionell zu präsentieren und an- schliessend eigenverantwortlich mit Dritten Verträge abzuschliessen. Die Ge- suchstellerin tritt aber weder als Vermittlerin noch als Beraterin in Erscheinung. Damit steht die entgeltliche Bereitstellung eines Zugangs zu einer "Online- Webapplikation" für eine bestimmte Dauer - vorliegend für drei Jahre - im Vorder- grund. Es handelt sich somit um ein Dauerschuldverhältnis, bei welchem jeden- falls nicht auftragsrechtliche Komponenten in Form eines Tätigwerdens im Sinne des Auftraggebers als überwiegendes Element erkennbar ist. Viel eher stehen mietrechtliche Komponenten im Sinne eines Verschaffens des Zugangs zur Inter-

- 6 - netplattform im Vordergrund. Alleine die Bezeichnung der von der Gesuchstellerin geschuldeten vertraglichen Leistungen in den AGB als "Dienstleistungen" führt je- denfalls entgegen der Darstellung der Gesuchsgegnerin in der Beschwerdeschrift (Urk. 16 S. 3) nicht dazu, dass der vorliegende Vertrag ohne weitere Prüfung als Auftrag zu qualifizieren wäre. Schon aufgrund der überwiegend als nicht auftrags- rechtlich zu qualifizierenden Merkmale des vorliegenden Dienstleistungsvertrags erscheint es als nicht sachgerecht, das jederzeitige Kündigungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR anzuwenden. Hinzu kommt, dass sich vorliegend - wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 17 S. 3f.) - das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses weder den eingereichten Unterlagen noch den Parteibehauptungen entnehmen lässt. Ein solches ist indessen gemäss der oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Auftragsrecht auf Dienstleistungsverträge.

g) Somit hat die Vorinstanz zu Recht nicht Auftragsrecht auf den vorliegen- den Dienstleistungsvertrag angewandt. Soweit die Gesuchsgegnerin auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zum zwingenden Charakter des jederzeitigen Kündigungsrechts gemäss Art. 404 Abs. 1 OR verweist (Urk. 16 S. 5f.), gehen ih- re Vorbringen daher an den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides vor- bei. Mit der vorinstanzlichen Begründung, weshalb vorliegend das Auftragsrecht nicht zur Anwendung komme, setzt sich die Gesuchsgegnerin demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, wes- halb die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Unrecht dem Auftragsrecht die An- wendung versagt hätte. Zusammengefasst gehen die Rügen der Gesuchsgegnerin hinsichtlich der zwingenden Natur von Art. 404 Abs. 1 OR an der Sache vorbei. Es bleibt daher bei der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung, dass die Gesuchsgegnerin nicht berechtigt war, den Dienstleistungsvertrag per 30. Juni 2016 aufzulösen. In diesem Punkt ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin unbegründet, soweit da- rauf einzutreten ist.

6. a) Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, die Vorinstanz habe Art. 82 Abs. 2 SchKG verletzt. Sie - die Gesuchsgegnerin - habe bereits vor Vorinstanz

- 7 - geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin ihre Dienstleistungen seit 1. Juli 2016 nicht mehr erbracht habe (Urk. 16 S. 6). Die Erstinstanz missachte bei ihrer Er- wägung, diese Einwendung gehe mangels Substantiierung nicht über das Mass der Haltlosigkeit aus (Urk. 17 S. 4), dass die Einwendung der nicht gehörigen Er- bringung der Gegenleistung lediglich behauptet und nicht glaubhaft gemacht wer- den müsse. Ausserdem fehle eine Auseinandersetzung mit den gesuchsgegneri- schen Beweisofferten der Parteibefragung und der eingereichten Rechnung vom

2. Juli 2016 sowie der Korrespondenz zwischen den Parteien (Urk. 16 S. 6).

b) Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen, unter welchen zweiseitige Verträge zur Rechtsöffnung berechtigen, sind zutreffend, so dass da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 17 S. 3, E. 3.1.).

c) Zwar hat die Gesuchsgegnerin - wie sie im Beschwerdeverfahren zu Recht geltend macht (Urk. 16 S. 6) - bereits vor Vorinstanz ausdrücklich vorge- bracht (und nicht nur "angedeutet" [Urk. 17 S. 4]), dass die Gesuchstellerin ihre vertraglichen Leistungen nicht mehr zur Verfügung gestellt habe (Urk. 11 S. 4, RZ 10). Die Vorinstanz hat sich jedoch entgegen den Vorbringen der Gesuchs- gegnerin mit deren Einwendung durchaus befasst, indem sie zum Schluss kam, es handle sich dabei lediglich um eine unsubstantiierte Behauptung, welche als offensichtlich haltlos gelten müsse (Urk. 16 S. 4). Da die Vorinstanz davon aus- ging, dass bereits die Behauptung unsubstantiiert sei, musste sie sich ferner auch nicht mehr mit den von der Gesuchsgegnerin angebotenen Beweismitteln ausei- nandersetzen, bilden doch substantiierte Behauptungen die Voraussetzung für die Abnahme von Beweisen über bestrittene Tatsachen (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 222 N 23 mit Hinweis auf Art. 221 N 41).

d) Aus dem bei den Akten liegenden Dienstleistungsvertrag vom 25./27. Juli 2015, welcher von der Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel eingereicht wurde, ergibt sich aus der im Folgenden wiedergegebenen Formulierung überdies, dass die Gesuchsgegnerin vorleistungspflichtig ist (Urk. 3/2 S. 2): "Alle Preise verstehen sich exkl. MwSt. Zahlungskonditionen: 30 Tage netto nach Rech- nungsstellung, Vorauszahlung für die ganze Periode. Zugang zur gebuchten Dienstleistung kann deaktiviert werden bei Zahlungsverzug."

- 8 - Entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren (Urk. 16 S. 6) hat sie aufgrund ihrer Vorleistungspflicht die Einwendung der nicht erbrachten Gegenleistung nicht nur zu behaupten, sondern auch glaubhaft zu machen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 101).

e) Aus der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Korrespondenz geht zwar wie von ihr ausgeführt hervor, dass bereits im Oktober 2016 ein Streit hin- sichtlich der Rechnungsstellung der Gesuchstellerin entbrannte (Urk. 16 S. 6). Dem Schriftenwechsel lässt sich jedoch nur entnehmen, dass sich die Parteien uneins waren hinsichtlich der Kündigungsfrist und der Anwendbarkeit des Auf- tragsrechts auf den vorliegenden Vertrag (Urk. 13/7). Zur nicht erbrachten vertrag- lichen Gegenleistung haben sich die Parteien in ihrer Korrespondenz jedoch mit keinem Wort geäussert. Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz nicht klar ausführte, ab welchem Zeitpunkt die Gesuchstellerin ihre Leistung nicht mehr erbracht haben soll (Urk. 11 S. 4, RZ 10). Überdies war die Gesuchstellerin gemäss der oben wiedergegebenen Vertragsstelle berechtigt, ihre Leistung ab Verzug der Gesuchsgegnerin einzustellen.

f) Soweit die Gesuchsgegnerin sodann die Parteibefragung als Beweismittel offeriert, ist festzuhalten, dass Verfahrenszweck eines Rechtsöffnungsverfahrens neben dem ordentlichen Prozess gerade ist, dass dem durch eine Urkunde aus- gewiesenen Gläubiger durch Einschränkung der Beweismittel ein schnellerer Weg zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zur Verfügung gestellt wird (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 109 mit Verweis auf Art. 84 Abs. 2 SchKG). Sodann handelt es sich um eine dringliche Angelegenheit, bei welcher das Ge- richt nach Eingang der mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme verpflichtet ist, innert fünf Tagen seinen Entscheid zu eröffnen (Art. 84 Abs. 2 SchKG; Stü- cheli, a.a.O., S. 109), womit die Durchführung eines eigentlichen Beweisverfah- rens ausgeschlossen ist. Dieses wird insbesondere im provisorischen Rechtsöff- nungsverfahren auch dadurch ausgeschlossen, als der Schuldner seine Einwen- dungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaubhaft zu machen hat. Dement- sprechend sind im Rechtsöffnungsverfahren nur Beweismittel zulässig, welche in der Hauptverhandlung selbst bzw. innerhalb des Schriftenwechsels sofort vorge-

- 9 - legt werden können, so dass es gerade nicht zu einer Verzögerung des Verfah- rens kommt. Damit bestünde zwar Raum für eine Zeugenaussage oder eine Par- teibefragung bzw. Beweisaussage, allerdings lediglich im Rahmen einer mündli- chen Verhandlung (ZK ZPO-Klingler, N 5ff. zu Art. 254 ZPO). Im schriftlichen Ver- fahren fällt aber dementsprechend die Einvernahme von Parteien oder Zeugen ausser Betracht.

g) Zusammengefasst hätte die Gesuchsgegnerin nicht nur behaupten, son- dern glaubhaft machen müssen, dass die Gesuchstellerin die vertraglich geschul- dete Gegenleistung zu Unrecht nicht erbracht hatte. Dies gelang ihr mit den ein- gereichten Beweismitteln nicht, während die offerierte Parteibefragung im schrift- lich geführten Rechtsöffnungsverfahren als Beweismittel unzulässig war. Damit ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin auch in diesem Punkt unbegründet und daher abzuweisen.

7. a) Die Gesuchsgegnerin macht ferner geltend, die Vorderrichterin habe das Replikrecht der Gesuchstellerin verletzt, indem sie Letzterer keine Gelegen- heit eingeräumt habe, um zu der von ihr - der Gesuchsgegnerin - vorgebachten Einwendung des nicht erfüllten Vertrags Stellung zu nehmen. Damit sei aber wie- derum sie (die Gesuchsgegnerin) ihres Rechts beraubt worden, allfällige Vorbrin- gen der Gesuchstellerin betreffend die gehörige Leistungserbringung zu erwidern. Indem die Vorinstanz in einem nicht spruchreifen Verfahren ein Urteil gefällt habe, habe Letztere das Replikrecht beider Parteien verletzt (Urk. 16 S. 7).

b) Das als verletzt gerügte Replikrecht ist primär jenes der Gegenpartei, macht doch selbst die Gesuchsgegnerin geltend, dass zunächst der Gesuchstel- lerin hätte Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, bevor wiederum ihr - der Gesuchsgegnerin - die Möglichkeit zur (erneuten) Stellung- nahme hätte gegeben werden müssen (Urk. 16 S. 7). Ob jedoch der Gesuchstel- lerin ein Replikrecht hätte gewährt werden müssen, beschlägt einzig das dieser zustehende rechtliche Gehör. Die Gesuchsgegnerin ist daher durch eine allfällige Gehörsverletzung nicht besonders berührt und kann sich somit nicht auf dieses verfassungsmässige Recht berufen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGer 5A_950/2014, Urteil vom 16. April 2015, E. 3.4.).

- 10 -

c) Im Übrigen ist - wie soeben dargelegt - die Beschwerde der Gesuchsgeg- nerin hinsichtlich der Einwendung der nicht erbrachten Gegenleistung ohnehin unbegründet, da sie diese nicht nur hätte behaupten, sondern glaubhaft machen müssen. Vor diesem Hintergrund liegt auch keine Verletzung des (eigenen) recht- lichen Gehörs vor.

8. Zusammengefasst ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im ober- gerichtlichen Verfahren von Fr. 1'049.75 ist die Gerichtsgebühr im Beschwerde- verfahren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstelle- rin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 16, 18 und 19/2-9 sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein.

- 11 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'049.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: sf