Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 29. April 2011 genehmigte das Bezirksgericht Horgen die Vereinbarung zwischen der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend Gesuchstellerin) und dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfol- gend Gesuchsgegner) betreffend Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge. De- ren massgeblicher Wortlaut lautet wie folgt (Urk. 5/2): "1. Der Kläger verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Beklagten [C._____, geb. tt.mm.2004, und D._____, geb. tt.mm.2006] der Mutter der Beklagten je folgende im voraus zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a. Fr. 775.– ab August 2010 bis und mit Dezember 2011;
b. Fr. 850.– ab Januar 2012 bis zum vollendeten 10. Alters- jahr jeden Kindes;
c. Fr. 1'000.– ab dem vollendeten 10. Altersjahr jeden Kindes bis zur Mündigkeit, bzw. über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, zahlbar weiter- hin an die Mutter zuhanden der Kinder, solange diese bei der Mutter wohnhaft sind und nicht selbständig Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Vater stellen oder eine andere Zahlstelle bezeichnen; je zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzu- lagen.
E. 2 (Indexierung)
E. 2.1 Der Gesuchsgegner rügt, die Höhe des Kindesunterhalts hänge von drei Bedingungen ab: Alter des Kindes, Landesindex für Konsumentenpreise und Ein- kommen des Vaters gemäss Ziffer 4 Abs. 2 und Ziffer 5 Abs. 2 des Urteils vom
29. April 2011. Der von der Vorinstanz als vermeintlich gegenteiliges Beispiel ge- nannte Bundesgerichtsentscheid 5A_487/2011 entspreche genau seiner Situati- on. Wenn die im Urteil vom 29. April 2011 festgelegte Höhe seines Einkommens bei den höheren Unterhaltszahlungen keine Rolle spielen sollte, stelle sich unwei- gerlich die Frage, weshalb in Ziffer 4 Abs. 2 und Ziffer 5 Abs. 2 des Urteils die un- terschiedlichen Einkommen genannt und explizit den verschiedenen Unterhalts- beiträgen zugeordnet würden. Denn wenn die Höhe des Einkommens bei der Un- terhaltszahlung nicht relevant sein sollte, hätte sich der Einzelrichter die langen Ausführungen ersparen können, aber gleichzeitig die unhaltbare Situation der Un- terschreitung seines Existenzminimums und damit einen Verstoss gegen die Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums im Kreisschreiben der Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich in Kauf genommen. Dass es sich um Bedingungen handle, sei auch aufgrund folgender Elemente er- sichtlich: Erstens sei das Wort "Annahme" nicht nur im hypothetischen Sinne ge- meint. Synonyme seien auch "Voraussetzung" und "Bedingung". Im vorliegenden Fall seien die Parteien davon ausgegangen, dass es klar sei, dass er erst dann soviel zahle, wenn er tatsächlich so viel verdiene. Er habe die Gesuchstellerin mehrmals schriftlich darauf hingewiesen, dass er das Einkommen, das einen hö- heren Unterhaltsbeitrag rechtfertige, gar nicht erziele. Eine entsprechende Mittei- lung sei auch an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin gegangen. Bis heute habe die Gesuchstellerin diesem Punkt nie widersprochen. Zweitens würden Ge- richte Unterhaltsbeiträge nicht nur anhand des Alters der Unterhaltsberechtigten und des Landesindexes für Konsumentenpreise, sondern auch anhand der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen regeln. Das gehorche auch einer ge- wissen Prozessökonomie. Unterhaltsberechtigte müssten nicht für jede Verände-
- 7 - rung einen Prozess anstrengen. Umgekehrt habe ein Unterhaltspflichtiger eine gewisse Gewähr, dass sein Existenzminimum berücksichtigt werde und er erst bei Erhöhung seines Einkommens mehr zahlen müsse. Erreiche ein Unterhaltspflich- tiger das höhere Einkommen nicht, müsse er nicht fürchten, mehr zahlen zu müs- sen und sein Existenzminimum zu gefährden. Solange sein Einkommen nicht den in Ziffer 4 Abs. 2 und Ziffer 5 Abs. 2 des Urteils vom 29. April 2011 festgelegten Betrag erreiche, verbleibe die Unterhaltszahlung auf dem Niveau von Ziffer 1a des Urteils vom 29. April 2011, allenfalls nach oben korrigiert mit dem Landesin- dex für Konsumentenpreise. Er habe bis heute nicht annähernd das Einkommen gemäss Ziffer 4 Abs. 2 von Fr. 6'200.– erreicht. Deshalb seien die von der Ge- suchstellerin geltend gemachten Forderungen, die aus der Differenz zwischen den Unterhaltsbeiträgen von Ziffer 1a und den höheren Beiträgen von Ziffer 1b und Ziffer 1c bestünden, gar nicht gegeben. Sei eine Forderung von Vornherein nicht entstanden, bestehe kein Recht auf Gewährung einer definitiven Rechtsöff- nung (Urk. 13 S. 3 ff.).
E. 2.2 Die Gesuchstellerin setzt dem entgegen, der Gesuchsgegner habe sich mit ihr auf tiefere Unterhaltsbeiträge einigen wollen und noch vor Vorinstanz eine ent- sprechende "Widerklage" erhoben, auf die richtigerweise nicht eingetreten worden sei. Damit habe der Gesuchsgegner aber gleichzeitig anerkannt, dass es sich beim Urteil vom 29. April 2011 um einen vollstreckbaren Unterhaltstitel gemäss Art. 80 SchKG handle. Es sei dem Gesuchsgegner unbenommen gewesen, ein Abänderungsverfahren einzuleiten, da sie sich nicht auf die von ihm verlangte drastische Reduktion der Unterhaltsbeiträge habe einlassen wollen. Die Zah- lungsverpflichtung des Gesuchsgegners werde im Urteil vom 29. April 2011 Ziffer 1 ohne jegliche Voraussetzung, Bedingung oder Abhängigkeit von einem Ein- kommen des Gesuchsgegners festgehalten. Dementsprechend sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass diese Ziffer vollstreckbar sei. In jedem Schei- dungsurteil werde für die Unterhaltsverpflichtung die Grundlage festgehalten, wie dies Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO vorschreibe. Hätte die Vorinstanz bzw. hätten die Parteien in der Vereinbarung festhalten wollen, dass sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 lit. a des Rechtsöffnungstitels bzw. b und c nur erhöhe, wenn sich das Einkommen des Unterhaltsschuldners erhöhe und sonst auf dem Niveau von
- 8 - lit. a bleibe, so hätte dies ausdrücklich festgehalten werden können und müssen. Dementsprechend müsste der Gesuchsgegner ein Gericht anrufen, um seine Un- terhaltsverpflichtung abzuändern, wenn sich die in Ziffer 4 des Rechtsöffnungsti- tels festgehaltene Annahme nicht erfüllen sollte. Selbstverständlich müsste er dann auch beweisen, dass er sich entsprechend bemüht habe, wie dies bei der Annahme von hypothetischen Einkommen üblich sei, und ihm kein Einkommen von Fr. 6'900.– bzw. Fr. 7'400.– netto angerechnet werden könne. Ziffer 4 sei die Grundlage, auf der die Unterhaltsbeiträge festgelegt worden seien. Erweise sich diese Grundlage als anpassungsbedürftig, so könne daraus nicht etwa geschlos- sen werden, dass der Unterhaltsbeitrag der vorgängigen Phase geschuldet blei- be. Vielmehr müssten alle Parameter neu festgestellt und der Unterhaltsbeitrag müsste neu berechnet werden. Es werde eben gerade nicht festgehalten, dass der Gesuchsgegner erst einen höheren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen habe, wenn er ein höheres Einkommen habe. Die Staffelung orientiere sich einzig am Alter der Kinder. Das Synonym für "Annahme" sei nicht etwa "Voraussetzung" oder "Bedingung", sondern "Vermutung" oder "Hypothese". Davon sei auch die Vorinstanz ausgegangen und habe richtigerweise die verlangte Rechtsöffnung er- teilt. Auch wenn die E-Mail-Korrespondenz der Parteien nicht kommentiert werde, da diese aus den Akten zu weisen sei, sei dazu festgehalten, dass sie immer da- rauf hingewiesen habe, dass die vom Gesuchsgegner vorgelegten Belege zu sei- nem behaupteten tieferen Einkommen nicht glaubwürdig seien (Urk. 22 S. 3 ff.).
E. 3 (…)
E. 3.1 Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Handelt es sich um einen vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids, getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer be- stimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil be- ziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Das Rechtsöffnungsge-
- 9 - richt hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorge- legten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Be- stand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Ur- teils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE 135 III 315 E. 2.3; BGE 136 III 624 E. 4.2).
E. 3.2 Gerichtliche Urteile und gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über Unter- haltsbeiträge berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen zur definitiven Rechtsöffnung. Unterhaltsurteile enthalten häufig Bedingungen (Indexierungs-, Wiederverheiratungsklausel u.ä.), die künftige Veränderungen der Verhältnisse bereits im Urteil vorwegnehmen. Besteht eine solche Bedingung, wonach sich die Unterhaltsleistungen bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses verändern, hat der- jenige, der daraus Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Den Urkundenbeweis anzutreten hat in der Regel der Gläubiger für Umstände, die die Unterhaltsleistungen erhöhen (BGer 5P.324/2005 vom
22. Februar 2006, E. 3.2) und der Schuldner für die Umstände, die die Unterhalts- leistungen vermindern oder ganz aufheben (BGE 124 III 501 E. 3.b; BGer 5P.514/2006 vom 13. April 2007, E. 3.1; OGer ZH RT150171 vom 05.02.2016, E. 6.3.3). Vorbehalten bleibt stets der Nachweis, dass das Unterhaltsurteil durch ein rechtskräftiges Abänderungsurteil ersetzt oder aufgehoben worden ist (BGer 5P.82/2002 vom 11. April 2002, E. 3b; BGer 5A_419/2009 vom 15. September 2009, E. 7.3).
E. 3.3 Der Gesuchsgegner beanstandet die vorinstanzliche Auffassung, dass zwar in Ziffer 4 und 5 der gerichtlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung die Einkom- men der Parteien genannt würden, von denen diese und das Gericht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ausgegangen seien, die Pflicht zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge aber nicht davon abhängig gemacht werde (etwa im Sinne einer Bedingung), dass die darin getroffenen Annahmen zutreffen würden. Er macht im Wesentlichen geltend, in Ziffer 4 Abs. 2 und Ziffer 5 Abs. 2 der gericht- lich genehmigten Unterhaltsvereinbarung seien zusätzliche Bedingungen vorge- sehen: Erst wenn sich sein Einkommen bei Erreichung eines bestimmten Alters
- 10 - des Kindes derart verbessere, habe er den entsprechend höheren Unterhaltsbei- trag zu bezahlen.
E. 3.4 Eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung wird im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung wie ein Vertrag ausgelegt (vgl. BGer 5A_487/2011 vom 2. Sep- tember 2011, E. 4.1; OGer ZH RT150116 vom 11.11.2015, E. 6; OGer ZH RT150171 vom 05.02.2016, E. 6.2). Dabei ist vom wirklichen Willen der Parteien auszugehen (Art. 18 Abs. 1 OR); lässt sich dieser nicht ermitteln, sind Verträge nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 137 III 145 E. 3.2.1). Eine Willens- erklärung ist so auszulegen, wie sie von der anderen Partei nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (BGE 133 III 406 E. 2.2; BGE 138 III 29 E. 2.2.3). Primär ist vom Wortlaut des Vertragstextes auszugehen, wobei neben dem Gesamtzusammenhang insbesondere auch der Vertragszweck massgeblich ist (BGE 136 III 186 E. 3.2.1). Weil es bei der Ausle- gung nach dem Vertrauensprinzip kein Beweisverfahren gibt, kann diese auch im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden (BGer 5A_235/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3.1).
E. 3.5 Nachdem vorliegend kein tatsächlicher Konsens behauptet wurde, ist die Unterhaltsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Der Wortlaut der fraglichen Klauseln spricht eindeutig dafür, dass darin - im Hinblick auf einen allfälligen späteren Abänderungsprozess - die finanziellen Verhältnisse, welche Grundlage der Festlegung der Unterhaltsbeiträge bildeten, dokumentiert werden sollten. So enthält Ziffer 4 der Unterhaltsvereinbarung die Formulierungen "Grund- lage dieser Vereinbarung bilden folgenden aktuellen finanziellen Verhältnisse: […]" und "die vereinbarten Unterhaltsbeiträge beruhen auf der Annahme, das sich das Einkommen des Vaters in naher Zukunft verbessern und sich ab Eintritt in die Phase 1b. auf einem Niveau von Fr. 6'200.– und in der Phase 1c. auf einem Ni- veau von Fr. 6'700.– einpegeln wird." Ziffer 5 Abs. 2 hält fest: "[E]ine Anpassung der Unterhaltsbeiträge ist auch bei einer wesentlichen und dauernden Verbesse- rung der Einkommenssituation des Vaters möglich. Der Kläger verpflichtet sich, der Mutter der Beklagten unaufgefordert Einkommensveränderungen offenzule- gen und sich allenfalls auch rückwirkend anrechnen zu lassen, sofern sein monat-
- 11 - liches Einkommen Fr. 6'900.– netto in der Phase 1.a. und 1.b. bzw. Fr. 7'400.– netto in der Phase 1.c. übersteigt." Diese Ziffer legt somit im Hinblick auf allfällige zukünftige Erhöhungsbegehren in Bezug auf das Einkommen des Gesuchsgeg- ners den Ausgangspunkt fest. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB wird bei einer erheb- lichen Änderung der Verhältnisse der Kinderunterhaltsbeitrag durch das Gericht auf entsprechenden Antrag des Kindes oder eines Elternteils hin neu festgesetzt. Erheblich ist eine Veränderung der Verhältnisse, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung betrifft (insb. Bedarf des Kin- des, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern) und im Hinblick auf die Berech- nung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist (Fa- mKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB N 5). Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der gegenwärtig gültigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt und gemäss Art. 282 ZPO vermerkt worden sind, und die Ver- hältnisse wie sie aktuell bestehen (FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB N 6, BGE 120 II 285 E. 4). Die Durchführung der Abänderung ist nur dann korrekt möglich, wenn festgestellt werden kann, auf welchen Grundlagen der ur- sprüngliche Unterhalt festgelegt wurde. Sind abgestufte Unterhaltsbeiträge ge- schuldet, sind die (da eine zukünftige Entwicklung vorwegnehmenden, auf Hypo- thesen beruhenden) Angaben für jeden Zeitraum gesondert zu machen (BK ZPO- Spycher, Art. 282 N 10; Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 282 N 4). Damit aber kön- nen die Ziffern 4 und 5 der Unterhaltsvereinbarung der Parteien entgegen der An- sicht des Gesuchsgegners mit Blick auf Art. 286 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 282 ZPO nur dahingehend verstanden werden, dass darin die für die Regelung der Kin- derunterhaltsbeiträge massgebenden finanziellen Verhältnisse festgehalten wer- den und zwar im Hinblick auf eine allfällige nachträgliche Abänderung der Unter- haltsbeiträge bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse nach Art. 286 Abs. 2 ZGB. Es besteht insoweit vorliegend eine andere Ausgangslage als bei der BGer 5A_487/2011 zugrunde liegenden Klausel. Diese enthielt eine Bedingung, dass sich die Unterhaltsleistungen bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses - dauerhaf- te Reduktion des der Berechnung zugrunde liegenden monatlichen Einkommens des Unterhaltsverpflichteten um mehr als Fr. 800.– - verändern bzw. dass bei Ein-
- 12 - tritt dieser Tatsache eine neue Bestimmung der Unterhaltsbeiträge zu erfolgen hat, so wie dies in der hier relevanten Vereinbarung für den Zeitpunkt der Pensio- nierung des Gesuchsgegners gemacht wurde (vgl. Ziffer 5 Abs. 1). In casu hinge- gen wurde die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge in Phase 1b. und 1c. nicht vom künftigen Eintritt einer ungewissen Tatsache, nämlich der Erzielung von (höheren) Einkünften des Gesuchsgegners, abhängig gemacht. Dass in Ziffer 4 lediglich angegeben wird, von welchen (teils hypothetischen) Ein- kommen bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen ausgegangen wurde, stimmt ferner mit dem Gesamtgefüge der Vereinbarung überein. So wird in der nachfol- genden Ziffer 5 ausdrücklich festgehalten, unter welchen Voraussetzungen (Pen- sionierung des Gesuchsgegners, wesentliche und dauernde Verbesserung der Einkommenssituation des Gesuchsgegners) eine Neufestsetzung der Unterhalts- beiträge erfolgen muss resp. kann. Zudem wird darauf hingewiesen, dass "die Abänderung der Unterhaltsbeiträge den gesetzlichen Voraussetzungen" unter- steht. Ziffer 5 Abs. 2 der Vereinbarung sieht im Übrigen eine Anpassung der Un- terhaltsbeiträge ausdrücklich nur für den Fall einer (wesentlichen und dauernden) Verbesserung, nicht hingegen für den Fall einer Verschlechterung der Einkom- menssituation des Gesuchsgegners vor, weshalb der Gesuchsgegner daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass nicht auch bei einer Verschlechterung seiner Einkommenssituation eine Anpassung er- folgen kann. Dafür ist aber eine Abänderung des Urteils notwendig. Dass die Vorinstanz den Gesuchsgegner hinsichtlich seines Vorbringens, nicht annähernd die Einkommen gemäss Ziffer 4 Abs. 2 der Vereinbarung erreicht zu haben, ins Abänderungsverfahren gemäss Art. 286 ZGB verwies, ist demnach nicht zu beanstanden.
E. 3.6 Dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 29. April 2011 durch ein rechtskräftiges Abänderungsurteil ersetzt worden wäre, wurde vom Gesuchsgeg- ner vor Vorinstanz im Übrigen nicht geltend gemacht. Die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren erstmals erhobene Behauptung, er habe am 2. Mai 2017 bei der Schlichtungsbehörde eine Klage auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge
- 13 - eingereicht, blieb unbelegt und kann als unzulässiges Novum nicht gehört wer- den. Ohnehin würde die blosse Klageeinleitung nicht genügen, bildet das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 29. April 2011 doch so lange einen definitiven Rechtsöffnungstitel, bis ein (im Abänderungsverfahren ergangener) anderslau- tender rechtskräftiger Entscheid vorliegt (vgl. OGer ZH RT150119 vom 03.07.2015, E. 3d). Daher ist - entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners - auch irrelevant, ob er der Gesuchstellerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertrete- rin mitteilte, er habe das Einkommen gemäss Ziffer 4 Abs. 2 von Fr. 6'200.– nicht erreichen können.
E. 3.7 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich beim Einkommen des Gesuchsgegners gemäss Ziffer 4 Abs. 2 (bzw. Ziffer 5 Abs. 2) der Vereinbarung um eine Bedingung handelt, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. C.3.2), hat der Schuldner die Umstände, welche die Unterhaltsleistungen vermindern oder ganz aufheben, urkundlich nachzuwei- sen. Zwar hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz vorgebracht, die erwartete Ver- besserung seines Einkommens sei nie eingetroffen bzw. sein Einkommen habe sich seit 2011 nie verbessert, sondern im Gegenteil verschlechtert. Einzig mit dem ins Recht gelegten Lohnausweis 2016 (Urk. 10) vermag er den geforderten Ur- kundenbeweis aber ohnehin nicht zu erbringen.
E. 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliegt. Da der Gesuchsgegner keine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht hat, steht einer definitiven Rechts- öffnung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 29. April 2011 (Urk. 5/2) nichts entgegen. Das von der Vorinstanz festgestellte Quantitativ der Forderung wurde vom Gesuchs- gegner im Beschwerdeverfahren nicht thematisiert, weshalb es damit sein Be- wenden hat. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz zugesprochenen Zins. Dem- entsprechend ist die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuweisen.
- 14 - D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4 Grundlage dieser Vereinbarung bilden folgenden aktuellen finan- ziellen Verhältnisse: Einkommen des Vaters: Fr. 5'200.– monatlich netto (inkl. 13. Monatslohn) Einkommen der Mutter: Fr. 4'643.– monatlich netto (inkl. 13. Monatslohn) Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge beruhen auf der Annahme, dass sich das Einkommen des Vaters in naher Zukunft verbes- sern und sich ab Eintritt in die Phase 1b. auf einem Niveau von Fr. 6'200.– und in der Phase 1c. auf einem Niveau von Fr. 6'700.– einpegeln wird.
- 3 -
E. 5 Es sei der Fortsetzung der Betreibung die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 325 ZPO zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."
4. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wurde der prozessuale Antrag des Ge- suchsgegners, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab- gewiesen (Urk. 21, Dispositiv-Ziffer 1). Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 (Urk. 22) er- stattete die Gesuchstellerin die Beschwerdeantwort. Sie schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners (Urk. 22 S. 2 und S. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Ge- suchsgegner mit Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 23) zur Kenntnisnahme zu- gestellt. B. Vorbemerkungen
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2. Nach dem Gesagten ist die vom Gesuchsgegner erstmals im Beschwerde- verfahren eingereichte E-Mail-Korrespondenz der Parteien (Urk. 17/7) nicht mehr zulässig und dementsprechend unbeachtlich. Die weiteren vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beilagen (Urk. 17/8-12) sind nur in Zusammenhang mit seinem für das Beschwerdeverfahren gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen. C. Materielle Beurteilung
1. Der Gesuchsgegner wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
29. April 2011 zu Unterhaltsbeiträgen für C._____ und D._____ von je Kind
- 5 - Fr. 850.– ab Januar 2012 bis zum vollendeten 10. Altersjahr jedes Kindes bzw. von je Kind Fr. 1'000.– ab dem vollendeten 10. Altersjahr jedes Kindes bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung verpflichtet. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass mit diesem Urteil des Bezirksgerichts Horgen ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Der Gesuchs- gegner stelle sich zwar auf den Standpunkt, dass es sich hierbei nicht um einen Rechtsöffnungstitel handle, da die genaue Höhe der Forderung nicht definitiv feststehe, sondern vom Alter der Kinder und von seinem eigenen Einkommen ab- hänge. Er mache geltend, die Forderung bestehe nicht, da sein Einkommen un- terhalb des im Urteil vorgesehenen Betrages liege. Mit anderen Worten berufe er sich darauf, dass der Entscheid inhaltlich nicht vollstreckbar sei. Dem sei entge- genzuhalten, dass die im Urteil vorgesehene Staffelung der vorgesehenen Ver- pflichtungen zeitlich klar umschrieben sei (z.B. ab Januar 2012 bis zum vollende- ten 10. Altersjahr jedes Kindes), sich die geschuldeten Beträge somit leicht be- stimmen liessen. Der Entscheid nenne sodann zwar die Einkommen der Parteien, von denen diese und das Gericht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge aus- gegangen seien. Die Pflicht zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge werde aber nicht davon abhängig gemacht (etwa im Sinne einer Bedingung), dass die darin getroffenen Annahmen zutreffen würden (anders in BGer 5A_487/2011). Könne und wolle der Gesuchsgegner seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, habe er die Unterhaltsbeiträge daher in einem selbständigen Erkenntnisverfahren nach Art. 286 ZGB anpassen zu lassen. Das Vollstreckungsgericht dürfe die gel- tend gemachten Veränderungen nicht berücksichtigen, sondern habe den Ent- scheid unabhängig davon zu vollstrecken. Einwendungen i.S.v. Art. 81 SchKG mache der Gesuchsgegner nicht geltend. Insbesondere tue er nicht dar, mehr ge- leistet zu haben, als die Gesuchstellerin ihm anrechne. Deren Berechnung der of- fenen Alimente [von Fr. 1'050.– für das Jahr 2014, Fr. 5'100.– für das Jahr 2015, Fr. 4'550.– für das Jahr 2016 und Fr. 2'900.– für das Jahr 2017; vgl. Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 5/3] stelle er nicht in Frage. Die in Betreibung gesetzte Forderung er- scheine denn auch praktisch vollumfänglich ausgewiesen. Einzig mit Bezug auf den Zins sei eine marginale Korrektur anzubringen: Dieser sei gemäss Art. 105 Abs. 1 OR erst ab Anhebung der Betreibung geschuldet, praxisgemäss ab Datum
- 6 - des Zahlungsbefehls, d.h. ab 22. Februar 2017 (Urk. 11 E. 3) . Der Gesuchstelle- rin wurde demnach definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'700.– (ohne Verzugszins) sowie Fr. 2'900.– nebst Zins zu 5% seit 22. Februar 2017 erteilt und das Begeh- ren im Mehrbetrag abgewiesen (Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 1).
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.– zuzüglich Fr. 104.– (8 % Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 22 S. 7), mithin Fr. 1'404.– zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
- Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 13 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- hendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'404.– zu bezahlen. - 15 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170092-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 12. September 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. April 2017 (EB170519-L)
- 2 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 29. April 2011 genehmigte das Bezirksgericht Horgen die Vereinbarung zwischen der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend Gesuchstellerin) und dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfol- gend Gesuchsgegner) betreffend Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge. De- ren massgeblicher Wortlaut lautet wie folgt (Urk. 5/2): "1. Der Kläger verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Beklagten [C._____, geb. tt.mm.2004, und D._____, geb. tt.mm.2006] der Mutter der Beklagten je folgende im voraus zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a. Fr. 775.– ab August 2010 bis und mit Dezember 2011;
b. Fr. 850.– ab Januar 2012 bis zum vollendeten 10. Alters- jahr jeden Kindes;
c. Fr. 1'000.– ab dem vollendeten 10. Altersjahr jeden Kindes bis zur Mündigkeit, bzw. über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, zahlbar weiter- hin an die Mutter zuhanden der Kinder, solange diese bei der Mutter wohnhaft sind und nicht selbständig Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Vater stellen oder eine andere Zahlstelle bezeichnen; je zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzu- lagen.
2. (Indexierung)
3. (…)
4. Grundlage dieser Vereinbarung bilden folgenden aktuellen finan- ziellen Verhältnisse: Einkommen des Vaters: Fr. 5'200.– monatlich netto (inkl. 13. Monatslohn) Einkommen der Mutter: Fr. 4'643.– monatlich netto (inkl. 13. Monatslohn) Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge beruhen auf der Annahme, dass sich das Einkommen des Vaters in naher Zukunft verbes- sern und sich ab Eintritt in die Phase 1b. auf einem Niveau von Fr. 6'200.– und in der Phase 1c. auf einem Niveau von Fr. 6'700.– einpegeln wird.
- 3 -
5. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass im Zeitpunkt der Pensionierung des Klägers eine Neufestsetzung der Unterhalts- beiträge erfolgen muss. Im Übrigen untersteht die Abänderung der Unterhaltsbeiträge den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge ist auch bei einer wesent- lichen und dauernden Verbesserung der Einkommenssituation des Vaters möglich. Der Kläger verpflichtet sich, der Mutter der Beklagten unaufgefordert Einkommensveränderungen offenzule- gen und sich allenfalls auch rückwirkend anrechnen zu lassen, sofern sein monatliches Einkommen Fr. 6'900.– netto in der Pha- se 1.a und 1.b. bzw. Fr. 7'400.– netto in der Phase 1.c. über- steigt."
2. Gestützt auf das vorgenannte Urteil vom 29. April 2011 betrieb die Gesuch- stellerin den Gesuchsgegner für Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'700.– sowie Fr. 900.– nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2017 und Fr. 2'000.– nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2017 (Urk. 3). Gegen den Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2017 des Betreibungsamtes Zürich 2 (Betreibung Nr. …) erhob der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 3). Mit Urteil vom 27. April 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'700.– und Fr. 2'900.– nebst Zins zu 5% seit 22. Februar 2017. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab (Urk. 11 S. 5 = Urk. 14 S. 5).
3. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 15. Mai 2017 rechtzeitig Beschwerde und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 13 S. 2): "1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2017 gemäss Entscheid vom 27. April 2017 des Bezirksgerichts Zürich sei abzuweisen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zur Vorbereitung der Beschwerde im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz vorprozessual zu bewilligen und in der Person des unterzeichneten einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizu- geben.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer von der Leistung eines Prozess- kostenvorschusses zu befreien.
- 4 -
5. Es sei der Fortsetzung der Betreibung die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 325 ZPO zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."
4. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wurde der prozessuale Antrag des Ge- suchsgegners, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab- gewiesen (Urk. 21, Dispositiv-Ziffer 1). Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 (Urk. 22) er- stattete die Gesuchstellerin die Beschwerdeantwort. Sie schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners (Urk. 22 S. 2 und S. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Ge- suchsgegner mit Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 23) zur Kenntnisnahme zu- gestellt. B. Vorbemerkungen
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2. Nach dem Gesagten ist die vom Gesuchsgegner erstmals im Beschwerde- verfahren eingereichte E-Mail-Korrespondenz der Parteien (Urk. 17/7) nicht mehr zulässig und dementsprechend unbeachtlich. Die weiteren vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beilagen (Urk. 17/8-12) sind nur in Zusammenhang mit seinem für das Beschwerdeverfahren gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen. C. Materielle Beurteilung
1. Der Gesuchsgegner wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
29. April 2011 zu Unterhaltsbeiträgen für C._____ und D._____ von je Kind
- 5 - Fr. 850.– ab Januar 2012 bis zum vollendeten 10. Altersjahr jedes Kindes bzw. von je Kind Fr. 1'000.– ab dem vollendeten 10. Altersjahr jedes Kindes bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung verpflichtet. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass mit diesem Urteil des Bezirksgerichts Horgen ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Der Gesuchs- gegner stelle sich zwar auf den Standpunkt, dass es sich hierbei nicht um einen Rechtsöffnungstitel handle, da die genaue Höhe der Forderung nicht definitiv feststehe, sondern vom Alter der Kinder und von seinem eigenen Einkommen ab- hänge. Er mache geltend, die Forderung bestehe nicht, da sein Einkommen un- terhalb des im Urteil vorgesehenen Betrages liege. Mit anderen Worten berufe er sich darauf, dass der Entscheid inhaltlich nicht vollstreckbar sei. Dem sei entge- genzuhalten, dass die im Urteil vorgesehene Staffelung der vorgesehenen Ver- pflichtungen zeitlich klar umschrieben sei (z.B. ab Januar 2012 bis zum vollende- ten 10. Altersjahr jedes Kindes), sich die geschuldeten Beträge somit leicht be- stimmen liessen. Der Entscheid nenne sodann zwar die Einkommen der Parteien, von denen diese und das Gericht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge aus- gegangen seien. Die Pflicht zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge werde aber nicht davon abhängig gemacht (etwa im Sinne einer Bedingung), dass die darin getroffenen Annahmen zutreffen würden (anders in BGer 5A_487/2011). Könne und wolle der Gesuchsgegner seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, habe er die Unterhaltsbeiträge daher in einem selbständigen Erkenntnisverfahren nach Art. 286 ZGB anpassen zu lassen. Das Vollstreckungsgericht dürfe die gel- tend gemachten Veränderungen nicht berücksichtigen, sondern habe den Ent- scheid unabhängig davon zu vollstrecken. Einwendungen i.S.v. Art. 81 SchKG mache der Gesuchsgegner nicht geltend. Insbesondere tue er nicht dar, mehr ge- leistet zu haben, als die Gesuchstellerin ihm anrechne. Deren Berechnung der of- fenen Alimente [von Fr. 1'050.– für das Jahr 2014, Fr. 5'100.– für das Jahr 2015, Fr. 4'550.– für das Jahr 2016 und Fr. 2'900.– für das Jahr 2017; vgl. Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 5/3] stelle er nicht in Frage. Die in Betreibung gesetzte Forderung er- scheine denn auch praktisch vollumfänglich ausgewiesen. Einzig mit Bezug auf den Zins sei eine marginale Korrektur anzubringen: Dieser sei gemäss Art. 105 Abs. 1 OR erst ab Anhebung der Betreibung geschuldet, praxisgemäss ab Datum
- 6 - des Zahlungsbefehls, d.h. ab 22. Februar 2017 (Urk. 11 E. 3) . Der Gesuchstelle- rin wurde demnach definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'700.– (ohne Verzugszins) sowie Fr. 2'900.– nebst Zins zu 5% seit 22. Februar 2017 erteilt und das Begeh- ren im Mehrbetrag abgewiesen (Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 1). 2.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Höhe des Kindesunterhalts hänge von drei Bedingungen ab: Alter des Kindes, Landesindex für Konsumentenpreise und Ein- kommen des Vaters gemäss Ziffer 4 Abs. 2 und Ziffer 5 Abs. 2 des Urteils vom
29. April 2011. Der von der Vorinstanz als vermeintlich gegenteiliges Beispiel ge- nannte Bundesgerichtsentscheid 5A_487/2011 entspreche genau seiner Situati- on. Wenn die im Urteil vom 29. April 2011 festgelegte Höhe seines Einkommens bei den höheren Unterhaltszahlungen keine Rolle spielen sollte, stelle sich unwei- gerlich die Frage, weshalb in Ziffer 4 Abs. 2 und Ziffer 5 Abs. 2 des Urteils die un- terschiedlichen Einkommen genannt und explizit den verschiedenen Unterhalts- beiträgen zugeordnet würden. Denn wenn die Höhe des Einkommens bei der Un- terhaltszahlung nicht relevant sein sollte, hätte sich der Einzelrichter die langen Ausführungen ersparen können, aber gleichzeitig die unhaltbare Situation der Un- terschreitung seines Existenzminimums und damit einen Verstoss gegen die Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums im Kreisschreiben der Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich in Kauf genommen. Dass es sich um Bedingungen handle, sei auch aufgrund folgender Elemente er- sichtlich: Erstens sei das Wort "Annahme" nicht nur im hypothetischen Sinne ge- meint. Synonyme seien auch "Voraussetzung" und "Bedingung". Im vorliegenden Fall seien die Parteien davon ausgegangen, dass es klar sei, dass er erst dann soviel zahle, wenn er tatsächlich so viel verdiene. Er habe die Gesuchstellerin mehrmals schriftlich darauf hingewiesen, dass er das Einkommen, das einen hö- heren Unterhaltsbeitrag rechtfertige, gar nicht erziele. Eine entsprechende Mittei- lung sei auch an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin gegangen. Bis heute habe die Gesuchstellerin diesem Punkt nie widersprochen. Zweitens würden Ge- richte Unterhaltsbeiträge nicht nur anhand des Alters der Unterhaltsberechtigten und des Landesindexes für Konsumentenpreise, sondern auch anhand der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen regeln. Das gehorche auch einer ge- wissen Prozessökonomie. Unterhaltsberechtigte müssten nicht für jede Verände-
- 7 - rung einen Prozess anstrengen. Umgekehrt habe ein Unterhaltspflichtiger eine gewisse Gewähr, dass sein Existenzminimum berücksichtigt werde und er erst bei Erhöhung seines Einkommens mehr zahlen müsse. Erreiche ein Unterhaltspflich- tiger das höhere Einkommen nicht, müsse er nicht fürchten, mehr zahlen zu müs- sen und sein Existenzminimum zu gefährden. Solange sein Einkommen nicht den in Ziffer 4 Abs. 2 und Ziffer 5 Abs. 2 des Urteils vom 29. April 2011 festgelegten Betrag erreiche, verbleibe die Unterhaltszahlung auf dem Niveau von Ziffer 1a des Urteils vom 29. April 2011, allenfalls nach oben korrigiert mit dem Landesin- dex für Konsumentenpreise. Er habe bis heute nicht annähernd das Einkommen gemäss Ziffer 4 Abs. 2 von Fr. 6'200.– erreicht. Deshalb seien die von der Ge- suchstellerin geltend gemachten Forderungen, die aus der Differenz zwischen den Unterhaltsbeiträgen von Ziffer 1a und den höheren Beiträgen von Ziffer 1b und Ziffer 1c bestünden, gar nicht gegeben. Sei eine Forderung von Vornherein nicht entstanden, bestehe kein Recht auf Gewährung einer definitiven Rechtsöff- nung (Urk. 13 S. 3 ff.). 2.2. Die Gesuchstellerin setzt dem entgegen, der Gesuchsgegner habe sich mit ihr auf tiefere Unterhaltsbeiträge einigen wollen und noch vor Vorinstanz eine ent- sprechende "Widerklage" erhoben, auf die richtigerweise nicht eingetreten worden sei. Damit habe der Gesuchsgegner aber gleichzeitig anerkannt, dass es sich beim Urteil vom 29. April 2011 um einen vollstreckbaren Unterhaltstitel gemäss Art. 80 SchKG handle. Es sei dem Gesuchsgegner unbenommen gewesen, ein Abänderungsverfahren einzuleiten, da sie sich nicht auf die von ihm verlangte drastische Reduktion der Unterhaltsbeiträge habe einlassen wollen. Die Zah- lungsverpflichtung des Gesuchsgegners werde im Urteil vom 29. April 2011 Ziffer 1 ohne jegliche Voraussetzung, Bedingung oder Abhängigkeit von einem Ein- kommen des Gesuchsgegners festgehalten. Dementsprechend sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass diese Ziffer vollstreckbar sei. In jedem Schei- dungsurteil werde für die Unterhaltsverpflichtung die Grundlage festgehalten, wie dies Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO vorschreibe. Hätte die Vorinstanz bzw. hätten die Parteien in der Vereinbarung festhalten wollen, dass sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 lit. a des Rechtsöffnungstitels bzw. b und c nur erhöhe, wenn sich das Einkommen des Unterhaltsschuldners erhöhe und sonst auf dem Niveau von
- 8 - lit. a bleibe, so hätte dies ausdrücklich festgehalten werden können und müssen. Dementsprechend müsste der Gesuchsgegner ein Gericht anrufen, um seine Un- terhaltsverpflichtung abzuändern, wenn sich die in Ziffer 4 des Rechtsöffnungsti- tels festgehaltene Annahme nicht erfüllen sollte. Selbstverständlich müsste er dann auch beweisen, dass er sich entsprechend bemüht habe, wie dies bei der Annahme von hypothetischen Einkommen üblich sei, und ihm kein Einkommen von Fr. 6'900.– bzw. Fr. 7'400.– netto angerechnet werden könne. Ziffer 4 sei die Grundlage, auf der die Unterhaltsbeiträge festgelegt worden seien. Erweise sich diese Grundlage als anpassungsbedürftig, so könne daraus nicht etwa geschlos- sen werden, dass der Unterhaltsbeitrag der vorgängigen Phase geschuldet blei- be. Vielmehr müssten alle Parameter neu festgestellt und der Unterhaltsbeitrag müsste neu berechnet werden. Es werde eben gerade nicht festgehalten, dass der Gesuchsgegner erst einen höheren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen habe, wenn er ein höheres Einkommen habe. Die Staffelung orientiere sich einzig am Alter der Kinder. Das Synonym für "Annahme" sei nicht etwa "Voraussetzung" oder "Bedingung", sondern "Vermutung" oder "Hypothese". Davon sei auch die Vorinstanz ausgegangen und habe richtigerweise die verlangte Rechtsöffnung er- teilt. Auch wenn die E-Mail-Korrespondenz der Parteien nicht kommentiert werde, da diese aus den Akten zu weisen sei, sei dazu festgehalten, dass sie immer da- rauf hingewiesen habe, dass die vom Gesuchsgegner vorgelegten Belege zu sei- nem behaupteten tieferen Einkommen nicht glaubwürdig seien (Urk. 22 S. 3 ff.). 3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Handelt es sich um einen vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids, getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer be- stimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil be- ziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Das Rechtsöffnungsge-
- 9 - richt hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorge- legten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Be- stand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Ur- teils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE 135 III 315 E. 2.3; BGE 136 III 624 E. 4.2). 3.2. Gerichtliche Urteile und gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über Unter- haltsbeiträge berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen zur definitiven Rechtsöffnung. Unterhaltsurteile enthalten häufig Bedingungen (Indexierungs-, Wiederverheiratungsklausel u.ä.), die künftige Veränderungen der Verhältnisse bereits im Urteil vorwegnehmen. Besteht eine solche Bedingung, wonach sich die Unterhaltsleistungen bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses verändern, hat der- jenige, der daraus Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Den Urkundenbeweis anzutreten hat in der Regel der Gläubiger für Umstände, die die Unterhaltsleistungen erhöhen (BGer 5P.324/2005 vom
22. Februar 2006, E. 3.2) und der Schuldner für die Umstände, die die Unterhalts- leistungen vermindern oder ganz aufheben (BGE 124 III 501 E. 3.b; BGer 5P.514/2006 vom 13. April 2007, E. 3.1; OGer ZH RT150171 vom 05.02.2016, E. 6.3.3). Vorbehalten bleibt stets der Nachweis, dass das Unterhaltsurteil durch ein rechtskräftiges Abänderungsurteil ersetzt oder aufgehoben worden ist (BGer 5P.82/2002 vom 11. April 2002, E. 3b; BGer 5A_419/2009 vom 15. September 2009, E. 7.3). 3.3. Der Gesuchsgegner beanstandet die vorinstanzliche Auffassung, dass zwar in Ziffer 4 und 5 der gerichtlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung die Einkom- men der Parteien genannt würden, von denen diese und das Gericht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ausgegangen seien, die Pflicht zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge aber nicht davon abhängig gemacht werde (etwa im Sinne einer Bedingung), dass die darin getroffenen Annahmen zutreffen würden. Er macht im Wesentlichen geltend, in Ziffer 4 Abs. 2 und Ziffer 5 Abs. 2 der gericht- lich genehmigten Unterhaltsvereinbarung seien zusätzliche Bedingungen vorge- sehen: Erst wenn sich sein Einkommen bei Erreichung eines bestimmten Alters
- 10 - des Kindes derart verbessere, habe er den entsprechend höheren Unterhaltsbei- trag zu bezahlen. 3.4. Eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung wird im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung wie ein Vertrag ausgelegt (vgl. BGer 5A_487/2011 vom 2. Sep- tember 2011, E. 4.1; OGer ZH RT150116 vom 11.11.2015, E. 6; OGer ZH RT150171 vom 05.02.2016, E. 6.2). Dabei ist vom wirklichen Willen der Parteien auszugehen (Art. 18 Abs. 1 OR); lässt sich dieser nicht ermitteln, sind Verträge nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 137 III 145 E. 3.2.1). Eine Willens- erklärung ist so auszulegen, wie sie von der anderen Partei nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (BGE 133 III 406 E. 2.2; BGE 138 III 29 E. 2.2.3). Primär ist vom Wortlaut des Vertragstextes auszugehen, wobei neben dem Gesamtzusammenhang insbesondere auch der Vertragszweck massgeblich ist (BGE 136 III 186 E. 3.2.1). Weil es bei der Ausle- gung nach dem Vertrauensprinzip kein Beweisverfahren gibt, kann diese auch im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden (BGer 5A_235/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3.1). 3.5. Nachdem vorliegend kein tatsächlicher Konsens behauptet wurde, ist die Unterhaltsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Der Wortlaut der fraglichen Klauseln spricht eindeutig dafür, dass darin - im Hinblick auf einen allfälligen späteren Abänderungsprozess - die finanziellen Verhältnisse, welche Grundlage der Festlegung der Unterhaltsbeiträge bildeten, dokumentiert werden sollten. So enthält Ziffer 4 der Unterhaltsvereinbarung die Formulierungen "Grund- lage dieser Vereinbarung bilden folgenden aktuellen finanziellen Verhältnisse: […]" und "die vereinbarten Unterhaltsbeiträge beruhen auf der Annahme, das sich das Einkommen des Vaters in naher Zukunft verbessern und sich ab Eintritt in die Phase 1b. auf einem Niveau von Fr. 6'200.– und in der Phase 1c. auf einem Ni- veau von Fr. 6'700.– einpegeln wird." Ziffer 5 Abs. 2 hält fest: "[E]ine Anpassung der Unterhaltsbeiträge ist auch bei einer wesentlichen und dauernden Verbesse- rung der Einkommenssituation des Vaters möglich. Der Kläger verpflichtet sich, der Mutter der Beklagten unaufgefordert Einkommensveränderungen offenzule- gen und sich allenfalls auch rückwirkend anrechnen zu lassen, sofern sein monat-
- 11 - liches Einkommen Fr. 6'900.– netto in der Phase 1.a. und 1.b. bzw. Fr. 7'400.– netto in der Phase 1.c. übersteigt." Diese Ziffer legt somit im Hinblick auf allfällige zukünftige Erhöhungsbegehren in Bezug auf das Einkommen des Gesuchsgeg- ners den Ausgangspunkt fest. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB wird bei einer erheb- lichen Änderung der Verhältnisse der Kinderunterhaltsbeitrag durch das Gericht auf entsprechenden Antrag des Kindes oder eines Elternteils hin neu festgesetzt. Erheblich ist eine Veränderung der Verhältnisse, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung betrifft (insb. Bedarf des Kin- des, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern) und im Hinblick auf die Berech- nung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist (Fa- mKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB N 5). Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der gegenwärtig gültigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt und gemäss Art. 282 ZPO vermerkt worden sind, und die Ver- hältnisse wie sie aktuell bestehen (FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB N 6, BGE 120 II 285 E. 4). Die Durchführung der Abänderung ist nur dann korrekt möglich, wenn festgestellt werden kann, auf welchen Grundlagen der ur- sprüngliche Unterhalt festgelegt wurde. Sind abgestufte Unterhaltsbeiträge ge- schuldet, sind die (da eine zukünftige Entwicklung vorwegnehmenden, auf Hypo- thesen beruhenden) Angaben für jeden Zeitraum gesondert zu machen (BK ZPO- Spycher, Art. 282 N 10; Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 282 N 4). Damit aber kön- nen die Ziffern 4 und 5 der Unterhaltsvereinbarung der Parteien entgegen der An- sicht des Gesuchsgegners mit Blick auf Art. 286 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 282 ZPO nur dahingehend verstanden werden, dass darin die für die Regelung der Kin- derunterhaltsbeiträge massgebenden finanziellen Verhältnisse festgehalten wer- den und zwar im Hinblick auf eine allfällige nachträgliche Abänderung der Unter- haltsbeiträge bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse nach Art. 286 Abs. 2 ZGB. Es besteht insoweit vorliegend eine andere Ausgangslage als bei der BGer 5A_487/2011 zugrunde liegenden Klausel. Diese enthielt eine Bedingung, dass sich die Unterhaltsleistungen bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses - dauerhaf- te Reduktion des der Berechnung zugrunde liegenden monatlichen Einkommens des Unterhaltsverpflichteten um mehr als Fr. 800.– - verändern bzw. dass bei Ein-
- 12 - tritt dieser Tatsache eine neue Bestimmung der Unterhaltsbeiträge zu erfolgen hat, so wie dies in der hier relevanten Vereinbarung für den Zeitpunkt der Pensio- nierung des Gesuchsgegners gemacht wurde (vgl. Ziffer 5 Abs. 1). In casu hinge- gen wurde die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge in Phase 1b. und 1c. nicht vom künftigen Eintritt einer ungewissen Tatsache, nämlich der Erzielung von (höheren) Einkünften des Gesuchsgegners, abhängig gemacht. Dass in Ziffer 4 lediglich angegeben wird, von welchen (teils hypothetischen) Ein- kommen bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen ausgegangen wurde, stimmt ferner mit dem Gesamtgefüge der Vereinbarung überein. So wird in der nachfol- genden Ziffer 5 ausdrücklich festgehalten, unter welchen Voraussetzungen (Pen- sionierung des Gesuchsgegners, wesentliche und dauernde Verbesserung der Einkommenssituation des Gesuchsgegners) eine Neufestsetzung der Unterhalts- beiträge erfolgen muss resp. kann. Zudem wird darauf hingewiesen, dass "die Abänderung der Unterhaltsbeiträge den gesetzlichen Voraussetzungen" unter- steht. Ziffer 5 Abs. 2 der Vereinbarung sieht im Übrigen eine Anpassung der Un- terhaltsbeiträge ausdrücklich nur für den Fall einer (wesentlichen und dauernden) Verbesserung, nicht hingegen für den Fall einer Verschlechterung der Einkom- menssituation des Gesuchsgegners vor, weshalb der Gesuchsgegner daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass nicht auch bei einer Verschlechterung seiner Einkommenssituation eine Anpassung er- folgen kann. Dafür ist aber eine Abänderung des Urteils notwendig. Dass die Vorinstanz den Gesuchsgegner hinsichtlich seines Vorbringens, nicht annähernd die Einkommen gemäss Ziffer 4 Abs. 2 der Vereinbarung erreicht zu haben, ins Abänderungsverfahren gemäss Art. 286 ZGB verwies, ist demnach nicht zu beanstanden. 3.6. Dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 29. April 2011 durch ein rechtskräftiges Abänderungsurteil ersetzt worden wäre, wurde vom Gesuchsgeg- ner vor Vorinstanz im Übrigen nicht geltend gemacht. Die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren erstmals erhobene Behauptung, er habe am 2. Mai 2017 bei der Schlichtungsbehörde eine Klage auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge
- 13 - eingereicht, blieb unbelegt und kann als unzulässiges Novum nicht gehört wer- den. Ohnehin würde die blosse Klageeinleitung nicht genügen, bildet das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 29. April 2011 doch so lange einen definitiven Rechtsöffnungstitel, bis ein (im Abänderungsverfahren ergangener) anderslau- tender rechtskräftiger Entscheid vorliegt (vgl. OGer ZH RT150119 vom 03.07.2015, E. 3d). Daher ist - entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners - auch irrelevant, ob er der Gesuchstellerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertrete- rin mitteilte, er habe das Einkommen gemäss Ziffer 4 Abs. 2 von Fr. 6'200.– nicht erreichen können. 3.7. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich beim Einkommen des Gesuchsgegners gemäss Ziffer 4 Abs. 2 (bzw. Ziffer 5 Abs. 2) der Vereinbarung um eine Bedingung handelt, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. C.3.2), hat der Schuldner die Umstände, welche die Unterhaltsleistungen vermindern oder ganz aufheben, urkundlich nachzuwei- sen. Zwar hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz vorgebracht, die erwartete Ver- besserung seines Einkommens sei nie eingetroffen bzw. sein Einkommen habe sich seit 2011 nie verbessert, sondern im Gegenteil verschlechtert. Einzig mit dem ins Recht gelegten Lohnausweis 2016 (Urk. 10) vermag er den geforderten Ur- kundenbeweis aber ohnehin nicht zu erbringen. 3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliegt. Da der Gesuchsgegner keine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht hat, steht einer definitiven Rechts- öffnung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 29. April 2011 (Urk. 5/2) nichts entgegen. Das von der Vorinstanz festgestellte Quantitativ der Forderung wurde vom Gesuchs- gegner im Beschwerdeverfahren nicht thematisiert, weshalb es damit sein Be- wenden hat. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz zugesprochenen Zins. Dem- entsprechend ist die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuweisen.
- 14 - D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.– zuzüglich Fr. 104.– (8 % Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 22 S. 7), mithin Fr. 1'404.– zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
2. Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 13 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- hendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'404.– zu bezahlen.
- 15 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: bz