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RT170087

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2017-06-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 25. April 2017 wies das Bezirksgericht Bülach (Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 28. November 2016) – für Fr. 1'061.10 aufgrund einer Rechnung der Klägerin und für weitere Kosten – ab; die Gerichtskosten von Fr. 120.-- wurden der Klägerin auferlegt (Urk. 7 = Urk. 10).

b) Hiergegen hat die Klägerin am 11. Mai 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 8) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 9): Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und stattdessen die Rechtsöff- nung im beantragten Umfang zu erteilen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Klägerin habe ihrem Rechtsöffnungsbegehren den Zahlungsbefehl, diverse Kostennoten, eine Rech- nung sowie eine nicht unterzeichnete Offerte betreffend Wohnungsreinigung bei- gelegt. Sie habe damit weder einen provisorischen noch einen definitiven Rechts- öffnungstitel eingereicht, obwohl sie mit Verfügung vom 16. März 2017 dazu auf- gefordert worden sei. Mangels Rechtsöffnungstitel sei daher das Rechtsöffnungs- begehren abzuweisen (Urk. 10 S. 2-3).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. So- dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstin-

- 3 - stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren alle Unterlagen eingereicht, welche belegen würden, dass die Beklagte die Offerte gebucht und die Dienstleistung der Klägerin (Wohnungsreinigung) in Anspruch genommen habe. Dass die Beklagte auf den Zahlungsbefehl hin einen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben habe, belege, dass sie die Dienstleistung in Anspruch genommen habe und die Forderung nicht angefochten werde. Damit sei völlig klar, dass die Beklagte den Betrag bezahlen müsse (Urk. 9).

d) Die Klägerin ist auf den Unterschied zwischen einem ordentlichen ("normalen") Gerichtsverfahren und dem Rechtsöffnungsverfahren hinzuweisen. Ob eine eingeklagte Forderung berechtigt ist (zu Recht besteht oder nicht), wird in einem "normalen" Gerichtsverfahren geprüft. In einem Rechtsöffnungsverfahren wird dagegen nur geprüft, ob für eine geltend gemachte Forderung ein sogenann- ter Rechtsöffnungstitel besteht. Ein solcher Rechtsöffnungstitel ist (vereinfacht gesagt) entweder ein Entscheid eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde (mit welchem die beklagte Partei zu einer Zahlung an die klagende Partei ver- pflichtet wird), oder es ist eine Urkunde, in welcher der Schuldner mit seiner Un- terschrift anerkennt, dem Gläubiger eine bestimmte Summe Geld zu schulden (vgl. Art. 80 und 82 SchKG). Vorliegend hat die Klägerin für die in Betreibung gesetzten Forderungen kei- nen Gerichts- oder Verwaltungsentscheid eingereicht, mit welchem die Beklagte zu einer entsprechenden Zahlung verpflichtet worden wäre (das eingereichte Ur- teil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Januar 2017 betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens, mit welchem die Beklagte zur Zah- lung einer Prozessentschädigung von Fr. 40.-- an die Klägerin verpflichtet wurde [Urk. 3/1], betrifft keine der in Betreibung gesetzten Forderungen). Ebenso hat die Klägerin auch keine Urkunde eingereicht, in welcher die Beklagte mit ihrer Unter- schrift anerkennt, dass sie der Klägerin die in Betreibung gesetzten Geldsummen schulde. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt auch die dem Rechtsvor-

- 4 - schlag beigefügte Begründung ("mangels neuem Vermögen") keine Schuldaner- kennung dar. Damit liegt für die in Betreibung gesetzten Forderungen kein defini- tiver oder provisorischer Rechtsöffnungstitel vor und die Vorinstanz konnte der Klägerin keine Rechtsöffnung erteilen.

e) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegrün- det und sie ist demgemäss abzuweisen.

f) Die Klägerin kann ihre Forderung immer noch auf dem ordentlichen Prozessweg geltend machen, d.h. Einreichung eines Schlichtungsgesuchs bei der zuständigen Schlichtungsbehörde (vgl. Art. 202 ZPO) und danach gegebenenfalls Einreichung der Klage beim zuständigen Bezirksgericht (vgl. Art. 244 ZPO).

E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'061.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. - 5 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'061.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170087-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 2. Juni 2017 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 25. April 2017 (EB170178-C)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 25. April 2017 wies das Bezirksgericht Bülach (Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 28. November 2016) – für Fr. 1'061.10 aufgrund einer Rechnung der Klägerin und für weitere Kosten – ab; die Gerichtskosten von Fr. 120.-- wurden der Klägerin auferlegt (Urk. 7 = Urk. 10).

b) Hiergegen hat die Klägerin am 11. Mai 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 8) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 9): Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und stattdessen die Rechtsöff- nung im beantragten Umfang zu erteilen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Klägerin habe ihrem Rechtsöffnungsbegehren den Zahlungsbefehl, diverse Kostennoten, eine Rech- nung sowie eine nicht unterzeichnete Offerte betreffend Wohnungsreinigung bei- gelegt. Sie habe damit weder einen provisorischen noch einen definitiven Rechts- öffnungstitel eingereicht, obwohl sie mit Verfügung vom 16. März 2017 dazu auf- gefordert worden sei. Mangels Rechtsöffnungstitel sei daher das Rechtsöffnungs- begehren abzuweisen (Urk. 10 S. 2-3).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. So- dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstin-

- 3 - stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren alle Unterlagen eingereicht, welche belegen würden, dass die Beklagte die Offerte gebucht und die Dienstleistung der Klägerin (Wohnungsreinigung) in Anspruch genommen habe. Dass die Beklagte auf den Zahlungsbefehl hin einen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben habe, belege, dass sie die Dienstleistung in Anspruch genommen habe und die Forderung nicht angefochten werde. Damit sei völlig klar, dass die Beklagte den Betrag bezahlen müsse (Urk. 9).

d) Die Klägerin ist auf den Unterschied zwischen einem ordentlichen ("normalen") Gerichtsverfahren und dem Rechtsöffnungsverfahren hinzuweisen. Ob eine eingeklagte Forderung berechtigt ist (zu Recht besteht oder nicht), wird in einem "normalen" Gerichtsverfahren geprüft. In einem Rechtsöffnungsverfahren wird dagegen nur geprüft, ob für eine geltend gemachte Forderung ein sogenann- ter Rechtsöffnungstitel besteht. Ein solcher Rechtsöffnungstitel ist (vereinfacht gesagt) entweder ein Entscheid eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde (mit welchem die beklagte Partei zu einer Zahlung an die klagende Partei ver- pflichtet wird), oder es ist eine Urkunde, in welcher der Schuldner mit seiner Un- terschrift anerkennt, dem Gläubiger eine bestimmte Summe Geld zu schulden (vgl. Art. 80 und 82 SchKG). Vorliegend hat die Klägerin für die in Betreibung gesetzten Forderungen kei- nen Gerichts- oder Verwaltungsentscheid eingereicht, mit welchem die Beklagte zu einer entsprechenden Zahlung verpflichtet worden wäre (das eingereichte Ur- teil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Januar 2017 betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens, mit welchem die Beklagte zur Zah- lung einer Prozessentschädigung von Fr. 40.-- an die Klägerin verpflichtet wurde [Urk. 3/1], betrifft keine der in Betreibung gesetzten Forderungen). Ebenso hat die Klägerin auch keine Urkunde eingereicht, in welcher die Beklagte mit ihrer Unter- schrift anerkennt, dass sie der Klägerin die in Betreibung gesetzten Geldsummen schulde. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt auch die dem Rechtsvor-

- 4 - schlag beigefügte Begründung ("mangels neuem Vermögen") keine Schuldaner- kennung dar. Damit liegt für die in Betreibung gesetzten Forderungen kein defini- tiver oder provisorischer Rechtsöffnungstitel vor und die Vorinstanz konnte der Klägerin keine Rechtsöffnung erteilen.

e) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegrün- det und sie ist demgemäss abzuweisen.

f) Die Klägerin kann ihre Forderung immer noch auf dem ordentlichen Prozessweg geltend machen, d.h. Einreichung eines Schlichtungsgesuchs bei der zuständigen Schlichtungsbehörde (vgl. Art. 202 ZPO) und danach gegebenenfalls Einreichung der Klage beim zuständigen Bezirksgericht (vgl. Art. 244 ZPO).

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'061.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.

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4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'061.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf