Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 4. April 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 15. November 2016) – gestützt auf zwei Schuldanerken- nungen – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 172'088.70 nebst 5% Zins seit
11. November 2016; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 11 = Urk. 14).
b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 8. Mai 2017 fristgerecht (Urk. 12b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 2): "1.1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. April 2017 über die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.: … des Betreibungsamtes Zürich 7 sei aufzuheben und die Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.: … des Betreibungsamtes Zürich 7 sei zu verweigern.
E. 1.2 Eventualiter: Die vorliegende Rechtsöffnungssache sei an die Vor- instanz zur Ergänzung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen.
E. 1.3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Gesuchsgegner hat am 20. Juni 2017 fristgerecht einen Vorschuss von Fr. 1'500.-- für die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens geleistet (Urk. 16 und 17). Die Gesuch- stellerin hat am 27. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 18) die Beschwerdeantwort erstat- tet und die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt (Urk. 19; dem Gesuchsgegner am 11. Juli 2017 zugestellt, Urk. 22).
E. 2 a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Parteien hätten am
14. Mai 2015 und am 11. Dezember 2015 zwei Leasingverträge für einen Audi RS6 und einen Audi R8 geschlossen. Nachdem Leasingraten unbezahlt geblie- ben seien, habe die Gesuchstellerin am 19. Juli 2016 beide Leasingverträge ge- kündigt. Nach Zustellung der Abrechnungen infolge vorzeitiger Vertragsauflösung und Zahlungsvorschlägen des Gesuchsgegners hätten die Parteien am 13. Sep- tember 2016 zwei Vereinbarungen geschlossen; dabei habe der Gesuchsgegner unterschriftlich anerkannt, der Gesuchstellerin aus den beiden Leasingverträgen
- 3 - Fr. 105'497.74 und Fr. 71'590.96 zu schulden, und sich verpflichtet, diese Beträge in monatlichen Raten von Fr. 3'000.-- bzw. Fr. 2'000.-- zu tilgen, unter Vereinba- rung eines Gesamtverfalls bei Rückstand einer Rate um mehr als zehn Tage. Der Gesuchsgegner habe nur je eine Rate bezahlt und die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für Fr. 172'088.70 (Fr. 105'497.74 + Fr. 71'590.96 ./. Fr. 5'000.--). Die eingereichten Vereinbarungen vom 13. September 2016 würden unterschrift- liche Schuldanerkennungen darstellen, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigten (Urk. 14 S. 2-4). Die Vorinstanz erwog sodann, der Gesuchsgegner habe primär eingewen- det, die Gesuchstellerin sei nicht berechtigt gewesen, die Leasingverträge zu kündigen, weil sie bereits während laufender, von ihr angesetzter Zahlungsfrist gekündigt und damit verhindert habe, dass er die von ihr gestellte Bedingung der Zahlung innert Frist erfüllen könne, womit die Bedingung der rechtzeitigen Zah- lung als erfüllt gelte und keine Grundlage für eine Kündigung bestanden habe. Die von der Gesuchstellerin angesetzte Zahlungsfrist stelle jedoch keine Bedingung im Sinne von Art. 154 OR dar, womit diese Einwendung des Gesuchsgegners un- behelflich sei. Zudem seien nach Ausstellung der Kündigungsandrohung mit Zah- lungsfristansetzung am 11. und 15. Juli 2016 zwei weitere Raten fällig geworden, welche ebenfalls unbezahlt geblieben seien, womit die Gesuchstellerin gemäss den Allgemeinen Leasingbedingungen zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt gewesen sei. Doch selbst wenn die Gesuchstellerin dazu nicht berechtigt gewe- sen wäre, wäre der entsprechende Einwand des Gesuchsgegners unbehelflich, denn dieser habe in voller Kenntnis des Sachverhaltes – insbesondere der von ihm beanstandeten Kündigungen – am 13. September 2016 die Schuldanerken- nungen unterzeichnet (Urk. 14 S. 5 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, es sei zwar zutreffend, dass durch die Schuld- anerkennungen keine Novation der Forderungen stattgefunden habe, doch helfe dies dem Gesuchsgegner auch nicht, denn er habe die Schuldanerkennungen am
13. September 2016 in voller Kenntnis des Sachverhaltes unterzeichnet, womit er sich nicht mehr auf eine ihm in diesem Zeitpunkt bekannte (angebliche) Vertrags- verletzung berufen könne (Urk. 14 S. 6).
- 4 - Die Vorinstanz erwog schliesslich, die vom Gesuchsgegner geltend gemach- ten Willensmängel seien nicht glaubhaft. Die Androhung einer Betreibung sei kei- ne widerrechtliche Furchterregung im Sinne von Art. 29 OR. Eine Druckausübung zur Unterzeichnung der Schuldanerkennungen habe der Gesuchsgegner nicht substantiiert behauptet. Dass der Gesuchsgegner im Sinne eines Grundlagenirr- tums davon ausgegangen sei, dass er die vormals geleasten Fahrzeuge nun kau- fen würde, sei ebenfalls nicht glaubhaft, denn der Gesuchsgegner könne nicht geglaubt haben, die beiden Fahrzeuge Audi RS8 bzw. Audi RS6 mit Objektwerten von Fr. 263'659.-- bzw. Fr. 187'150.-- durch Zahlungen von Fr. 120'014.44 bzw. Fr. 105'489.56 (Schuldanerkennungen zuzüglich bezahlte Raten, abzüglich Mehr- kilometerentschädigungen) zu erwerben (Urk. 14 S. 7-9).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde als unrichtige Sach- verhaltsfeststellung zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Rechtsmässigkeit der Kündigung des Leasingvertrages auf die Fälligkeit wei- terer Raten abgestellt, obwohl dies keine der Parteien geltend gemacht habe; dies stelle eine Verletzung der Verhandlungsmaxime dar. Bleibe dies unberücksichtigt, hätte die Gesuchstellerin den Leasingvertrag nicht vor Ablauf der von ihr ange- setzten Zahlungsfrist kündigen dürfen (Urk. 13 S. 3-6 Rz. 3.2). Der Gesuchsgeg- ner rügt sodann als unrichtige Rechtsanwendung, die Vorinstanz habe die Zah- lungsfrist zu Unrecht nicht als Bedingung im Sinne von Art. 154 OR gewertet. Aber auch wenn die Zahlungsfrist nicht als Bedingung angesehen würde, hätte die Gesuchstellerin die Leasingverträge nicht vor Ablauf der Zahlungsfrist kündi- gen dürfen (Urk. 13 S. 6 f. Rz. 3.3). Somit habe keine Forderung aus vorzeitiger
- 5 - Vertragsauflösung entstehen können; die den Schuldanerkennungen zugrunde- liegenden Forderungen hätten keine Grundlage. Der Gesuchsgegner sei bei der Unterzeichnung derselben von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Da keine Novation stattgefunden habe, sei seine Unterschrift unbeachtlich und daher dürfe keine Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 13 S. 7 f. Rz. 3.3.1).
d) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, die von der Vorinstanz berücksichtigten Raten vom 11. bzw. 15. Juli 2016 seien tatsäch- lich nicht bzw. nicht fristgerecht bezahlt worden (Urk. 19).
e) Provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn die betriebene For- derung auf einer vom Schuldner unterzeichneten Schuldanerkennung beruht und dieser nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort gel- tend macht. Vorliegend ist nicht strittig, dass der Gesuchsgegner die Vereinba- rungen vom 13. September 2016 (Urk. 3/1/9, Urk. 3/1/11) unterzeichnet hat, und ebensowenig, dass diese grundsätzlich provisorische Rechtsöffnungstitel darstel- len; strittig ist, ob der Gesuchsgegner Einwendungen gegen die Schuldanerken- nungen sofort glaubhaft gemacht hat. Wie dargelegt, war dabei für die Vorinstanz letztlich gar nicht entscheidend, ob die Gesuchstellerin zur Kündigung der Lea- singverträge berechtigt war oder nicht, sondern entscheidend war, dass der Ge- suchsgegner sich auf diese Umstände nicht habe berufen können, weil er die Schuldanerkennungen in voller Kenntnis des Sachverhaltes unterzeichnet habe (oben Erw. 2.a). Hierzu ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin beide Leasing- verträge am 19. Juli 2016 gekündigt (Urk. 3/6/9, Urk. 3/6/11) und dem Gesuchs- gegner am 19. bzw. 30. August 2016 entsprechende Abrechnungen zugestellt hatte; in letzteren war ausdrücklich von "Vorzeitige[r] Vertragsauflösung" und ent- sprechenden "Auflösungskosten" die Rede (Urk. 3/7/9, Urk. 3/9/11). Daraufhin hatte der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 8. September 2016 der Gesuchstel- lerin einen "Zahlungsvorschlag nach Vertragsauflösung" unterbreitet (Urk. 3/8/9 = Urk. 3/10/11) und schliesslich in betragsmässiger Übereinstimmung mit den Ab- rechnungen vom 19. bzw. 30. August 2016 und seinem Zahlungsvorschlag die Schuldanerkennungen vom 13. September 2016 unterzeichnet. Daraus kann ge- folgert werden, dass sich der Gesuchsgegner mit den Kündigungen abgefunden
- 6 - hatte und es mithin nur noch um die Liquidation der Schuldverhältnisse ging. Da- mit sind ihm aber entsprechende Einreden aus dem Grundverhältnis für das Rechtsöffnungsverfahren verwehrt (vgl. auch BGer 5D_126/2016 vom 17. Mai 2016, E. 2.4). Der Gesuchsgegner macht in diesem Zusammenhang zwar auch geltend, dass er bei der Unterzeichnung der Schuldanerkennungen von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei (Urk. 13 S. 8). Zu allfälligen Willensmän- geln hat sich die Vorinstanz jedoch ausführlich geäussert und diese verworfen (Urk. 14 S. 7-9; oben Erw. 2.a); diese Erwägungen werden wiederum in der Be- schwerde nicht konkret beanstandet. Damit bleibt es dabei, dass mit den Schuld- anerkennungen vom 13. September 2016 provisorische Rechtsöffnungstitel vor- liegen und der Gesuchsgegner keine zulässigen Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaubhaft gemacht hat.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
E. 3 a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 172'088.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin mangels entschädigungsberechtigender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. - 7 -
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 172'080.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170084-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 7. August 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. April 2017 (EB170306-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 4. April 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 15. November 2016) – gestützt auf zwei Schuldanerken- nungen – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 172'088.70 nebst 5% Zins seit
11. November 2016; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 11 = Urk. 14).
b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 8. Mai 2017 fristgerecht (Urk. 12b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 2): "1.1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. April 2017 über die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.: … des Betreibungsamtes Zürich 7 sei aufzuheben und die Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.: … des Betreibungsamtes Zürich 7 sei zu verweigern. 1.2. Eventualiter: Die vorliegende Rechtsöffnungssache sei an die Vor- instanz zur Ergänzung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen. 1.3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Gesuchsgegner hat am 20. Juni 2017 fristgerecht einen Vorschuss von Fr. 1'500.-- für die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens geleistet (Urk. 16 und 17). Die Gesuch- stellerin hat am 27. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 18) die Beschwerdeantwort erstat- tet und die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt (Urk. 19; dem Gesuchsgegner am 11. Juli 2017 zugestellt, Urk. 22).
2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Parteien hätten am
14. Mai 2015 und am 11. Dezember 2015 zwei Leasingverträge für einen Audi RS6 und einen Audi R8 geschlossen. Nachdem Leasingraten unbezahlt geblie- ben seien, habe die Gesuchstellerin am 19. Juli 2016 beide Leasingverträge ge- kündigt. Nach Zustellung der Abrechnungen infolge vorzeitiger Vertragsauflösung und Zahlungsvorschlägen des Gesuchsgegners hätten die Parteien am 13. Sep- tember 2016 zwei Vereinbarungen geschlossen; dabei habe der Gesuchsgegner unterschriftlich anerkannt, der Gesuchstellerin aus den beiden Leasingverträgen
- 3 - Fr. 105'497.74 und Fr. 71'590.96 zu schulden, und sich verpflichtet, diese Beträge in monatlichen Raten von Fr. 3'000.-- bzw. Fr. 2'000.-- zu tilgen, unter Vereinba- rung eines Gesamtverfalls bei Rückstand einer Rate um mehr als zehn Tage. Der Gesuchsgegner habe nur je eine Rate bezahlt und die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für Fr. 172'088.70 (Fr. 105'497.74 + Fr. 71'590.96 ./. Fr. 5'000.--). Die eingereichten Vereinbarungen vom 13. September 2016 würden unterschrift- liche Schuldanerkennungen darstellen, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigten (Urk. 14 S. 2-4). Die Vorinstanz erwog sodann, der Gesuchsgegner habe primär eingewen- det, die Gesuchstellerin sei nicht berechtigt gewesen, die Leasingverträge zu kündigen, weil sie bereits während laufender, von ihr angesetzter Zahlungsfrist gekündigt und damit verhindert habe, dass er die von ihr gestellte Bedingung der Zahlung innert Frist erfüllen könne, womit die Bedingung der rechtzeitigen Zah- lung als erfüllt gelte und keine Grundlage für eine Kündigung bestanden habe. Die von der Gesuchstellerin angesetzte Zahlungsfrist stelle jedoch keine Bedingung im Sinne von Art. 154 OR dar, womit diese Einwendung des Gesuchsgegners un- behelflich sei. Zudem seien nach Ausstellung der Kündigungsandrohung mit Zah- lungsfristansetzung am 11. und 15. Juli 2016 zwei weitere Raten fällig geworden, welche ebenfalls unbezahlt geblieben seien, womit die Gesuchstellerin gemäss den Allgemeinen Leasingbedingungen zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt gewesen sei. Doch selbst wenn die Gesuchstellerin dazu nicht berechtigt gewe- sen wäre, wäre der entsprechende Einwand des Gesuchsgegners unbehelflich, denn dieser habe in voller Kenntnis des Sachverhaltes – insbesondere der von ihm beanstandeten Kündigungen – am 13. September 2016 die Schuldanerken- nungen unterzeichnet (Urk. 14 S. 5 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, es sei zwar zutreffend, dass durch die Schuld- anerkennungen keine Novation der Forderungen stattgefunden habe, doch helfe dies dem Gesuchsgegner auch nicht, denn er habe die Schuldanerkennungen am
13. September 2016 in voller Kenntnis des Sachverhaltes unterzeichnet, womit er sich nicht mehr auf eine ihm in diesem Zeitpunkt bekannte (angebliche) Vertrags- verletzung berufen könne (Urk. 14 S. 6).
- 4 - Die Vorinstanz erwog schliesslich, die vom Gesuchsgegner geltend gemach- ten Willensmängel seien nicht glaubhaft. Die Androhung einer Betreibung sei kei- ne widerrechtliche Furchterregung im Sinne von Art. 29 OR. Eine Druckausübung zur Unterzeichnung der Schuldanerkennungen habe der Gesuchsgegner nicht substantiiert behauptet. Dass der Gesuchsgegner im Sinne eines Grundlagenirr- tums davon ausgegangen sei, dass er die vormals geleasten Fahrzeuge nun kau- fen würde, sei ebenfalls nicht glaubhaft, denn der Gesuchsgegner könne nicht geglaubt haben, die beiden Fahrzeuge Audi RS8 bzw. Audi RS6 mit Objektwerten von Fr. 263'659.-- bzw. Fr. 187'150.-- durch Zahlungen von Fr. 120'014.44 bzw. Fr. 105'489.56 (Schuldanerkennungen zuzüglich bezahlte Raten, abzüglich Mehr- kilometerentschädigungen) zu erwerben (Urk. 14 S. 7-9).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde als unrichtige Sach- verhaltsfeststellung zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Rechtsmässigkeit der Kündigung des Leasingvertrages auf die Fälligkeit wei- terer Raten abgestellt, obwohl dies keine der Parteien geltend gemacht habe; dies stelle eine Verletzung der Verhandlungsmaxime dar. Bleibe dies unberücksichtigt, hätte die Gesuchstellerin den Leasingvertrag nicht vor Ablauf der von ihr ange- setzten Zahlungsfrist kündigen dürfen (Urk. 13 S. 3-6 Rz. 3.2). Der Gesuchsgeg- ner rügt sodann als unrichtige Rechtsanwendung, die Vorinstanz habe die Zah- lungsfrist zu Unrecht nicht als Bedingung im Sinne von Art. 154 OR gewertet. Aber auch wenn die Zahlungsfrist nicht als Bedingung angesehen würde, hätte die Gesuchstellerin die Leasingverträge nicht vor Ablauf der Zahlungsfrist kündi- gen dürfen (Urk. 13 S. 6 f. Rz. 3.3). Somit habe keine Forderung aus vorzeitiger
- 5 - Vertragsauflösung entstehen können; die den Schuldanerkennungen zugrunde- liegenden Forderungen hätten keine Grundlage. Der Gesuchsgegner sei bei der Unterzeichnung derselben von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Da keine Novation stattgefunden habe, sei seine Unterschrift unbeachtlich und daher dürfe keine Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 13 S. 7 f. Rz. 3.3.1).
d) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, die von der Vorinstanz berücksichtigten Raten vom 11. bzw. 15. Juli 2016 seien tatsäch- lich nicht bzw. nicht fristgerecht bezahlt worden (Urk. 19).
e) Provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn die betriebene For- derung auf einer vom Schuldner unterzeichneten Schuldanerkennung beruht und dieser nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort gel- tend macht. Vorliegend ist nicht strittig, dass der Gesuchsgegner die Vereinba- rungen vom 13. September 2016 (Urk. 3/1/9, Urk. 3/1/11) unterzeichnet hat, und ebensowenig, dass diese grundsätzlich provisorische Rechtsöffnungstitel darstel- len; strittig ist, ob der Gesuchsgegner Einwendungen gegen die Schuldanerken- nungen sofort glaubhaft gemacht hat. Wie dargelegt, war dabei für die Vorinstanz letztlich gar nicht entscheidend, ob die Gesuchstellerin zur Kündigung der Lea- singverträge berechtigt war oder nicht, sondern entscheidend war, dass der Ge- suchsgegner sich auf diese Umstände nicht habe berufen können, weil er die Schuldanerkennungen in voller Kenntnis des Sachverhaltes unterzeichnet habe (oben Erw. 2.a). Hierzu ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin beide Leasing- verträge am 19. Juli 2016 gekündigt (Urk. 3/6/9, Urk. 3/6/11) und dem Gesuchs- gegner am 19. bzw. 30. August 2016 entsprechende Abrechnungen zugestellt hatte; in letzteren war ausdrücklich von "Vorzeitige[r] Vertragsauflösung" und ent- sprechenden "Auflösungskosten" die Rede (Urk. 3/7/9, Urk. 3/9/11). Daraufhin hatte der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 8. September 2016 der Gesuchstel- lerin einen "Zahlungsvorschlag nach Vertragsauflösung" unterbreitet (Urk. 3/8/9 = Urk. 3/10/11) und schliesslich in betragsmässiger Übereinstimmung mit den Ab- rechnungen vom 19. bzw. 30. August 2016 und seinem Zahlungsvorschlag die Schuldanerkennungen vom 13. September 2016 unterzeichnet. Daraus kann ge- folgert werden, dass sich der Gesuchsgegner mit den Kündigungen abgefunden
- 6 - hatte und es mithin nur noch um die Liquidation der Schuldverhältnisse ging. Da- mit sind ihm aber entsprechende Einreden aus dem Grundverhältnis für das Rechtsöffnungsverfahren verwehrt (vgl. auch BGer 5D_126/2016 vom 17. Mai 2016, E. 2.4). Der Gesuchsgegner macht in diesem Zusammenhang zwar auch geltend, dass er bei der Unterzeichnung der Schuldanerkennungen von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei (Urk. 13 S. 8). Zu allfälligen Willensmän- geln hat sich die Vorinstanz jedoch ausführlich geäussert und diese verworfen (Urk. 14 S. 7-9; oben Erw. 2.a); diese Erwägungen werden wiederum in der Be- schwerde nicht konkret beanstandet. Damit bleibt es dabei, dass mit den Schuld- anerkennungen vom 13. September 2016 provisorische Rechtsöffnungstitel vor- liegen und der Gesuchsgegner keine zulässigen Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaubhaft gemacht hat.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 172'088.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin mangels entschädigungsberechtigender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
- 7 -
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 172'080.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz