Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 21. März 2017 wies das Bezirksgericht Hinwil (Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch – für Staats- und Gemeindesteuern 2009 von Fr. 7'491.-- nebst Zinsen und Kosten – in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2016) ab; die Kosten wurden den Gesuchstellern auferlegt (Urk. 16 = Urk. 20).
b) Hiergegen haben die Gesuchsteller am 19. April 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 17) Beschwerde erhoben und stellen die Beschwerdeanträge (Urk. 19 S.1 f.): "Das Rechtsöffnungsurteil vom Bezirksgericht Hinwil (Geschäfts-Nr. EB170045-E) sei aufzuheben und den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 23. Februar
2016) für die Forderung der Staats- und Gemeindesteuern (Fr. 7'491.-- nebst aufgelaufenen Zinsen von Fr. 1'683.80 bis 22. Februar 2016, zuzüg- lich Zins zu 4.5 % seit 23. Februar 2016 sowie Fr. 73.30 Betreibungskos- ten) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Gesuchsgegnerin hat am 19. Mai 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 24) die Beschwerdeantwort eingereicht und stellt den Antrag (Urk. 25 S. 1): "Wir beantragen deshalb, dass Sie weitere Vorladungen streichen und das erneute Rechtsöffnungsbegehren wieder abweisen; diesmal mit allen auf- summierten Kosten- und Entschädigungsfolgen zu persönlichen Lasten der beiden Gesuchsteller [gemeint wohl: zwei namentlich genannte Steuerfunk- tionäre der Gemeinde Thalwil und des Kantons Zürich]."
E. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 v. 5.12.2012 E. 3). Zu den Betreibungskosten zählen auch die Prozesskosten des Rechtsöffnungsver- fahrens.
l) Die in der Höhe nicht umstrittenen Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss der aufgrund des vorliegenden Entscheides unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellern ist für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
E. 3 ZPO).
- 8 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hin- wil vom 21. März 2017 (EB170045-E) aufgehoben und durch folgende Fas- sungen ersetzt: "1. Den Gesuchstellern wird in in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2016) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 7'491.00 nebst Zins zu 4.5 % seit 23. Februar 2016 Fr. 1'683.80 aufgelaufener Zins bis 22. Februar 2016. Im Mehrumfang wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.
- Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 25 und 26, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'491.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170081-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 31. Mai 2017 in Sachen Staat Zürich und Gemeinde Thalwil und Römisch-Katholische Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Gemeindesteueramt Thalwil gegen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. März 2017 (EB170045-E)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 21. März 2017 wies das Bezirksgericht Hinwil (Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch – für Staats- und Gemeindesteuern 2009 von Fr. 7'491.-- nebst Zinsen und Kosten – in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2016) ab; die Kosten wurden den Gesuchstellern auferlegt (Urk. 16 = Urk. 20).
b) Hiergegen haben die Gesuchsteller am 19. April 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 17) Beschwerde erhoben und stellen die Beschwerdeanträge (Urk. 19 S.1 f.): "Das Rechtsöffnungsurteil vom Bezirksgericht Hinwil (Geschäfts-Nr. EB170045-E) sei aufzuheben und den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 23. Februar
2016) für die Forderung der Staats- und Gemeindesteuern (Fr. 7'491.-- nebst aufgelaufenen Zinsen von Fr. 1'683.80 bis 22. Februar 2016, zuzüg- lich Zins zu 4.5 % seit 23. Februar 2016 sowie Fr. 73.30 Betreibungskos- ten) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Gesuchsgegnerin hat am 19. Mai 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 24) die Beschwerdeantwort eingereicht und stellt den Antrag (Urk. 25 S. 1): "Wir beantragen deshalb, dass Sie weitere Vorladungen streichen und das erneute Rechtsöffnungsbegehren wieder abweisen; diesmal mit allen auf- summierten Kosten- und Entschädigungsfolgen zu persönlichen Lasten der beiden Gesuchsteller [gemeint wohl: zwei namentlich genannte Steuerfunk- tionäre der Gemeinde Thalwil und des Kantons Zürich]."
2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden ihr Begehren auf einen Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts Zü- rich vom 3. November 2011 für Staats- und Gemeindesteuern 2009 sowie auf die zugehörige rechtskräftige Schlussrechnung vom 8. Dezember 2011 stützen; eine Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid sei mit Einspracheentscheid vom
9. Juli 2012 abgewiesen und dagegen kein Rekurs erhoben worden. Der Ehegatte der Gesuchsgegnerin sei jedoch zahlungsunfähig, weshalb gemäss § 12 Abs. 1 StG ZH die solidarische Haftung der Ehegatten für Steuerschulden rückwirkend entfalle. Damit müssten die Steuerbehörden zunächst eine entsprechende Haf-
- 3 - tungsverfügung erlassen, mit welcher die Höhe des von der Gesuchsgegnerin ge- schuldeten Anteils festgesetzt würde; ohne solche bestehe kein gültiger Rechts- öffnungstitel. Die Gesuchsteller hätten zwar die Verfügung des Gemeindesteuer- amtes Thalwil vom 12. März 2014 eingereicht, mit welcher das Gesuch des Ehe- mannes der Gesuchsgegnerin um Erlass einer Haftungsverfügung abgelehnt worden sei; eine solche Verfügung könne jedoch nicht vom Gemeindesteueramt als Bezugsbehörde, sondern nur von der Veranlagungsbehörde erlassen werden, weshalb diese Verfügung die Gültigkeit der Veranlagung nicht zu begründen ver- möge (Urk. 20 S. 2-6).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzli- chen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
c) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde zusammengefasst gel- tend, die Haftungsfrage bzw. der Entfall der ehelichen Solidarhaftung sei nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb die Vorinstanz hierüber nicht zu urteilen bzw. zu Unrecht darüber entschieden habe. Im Übrigen sei mit der Verfügung vom 12. März 2014 das Gesuch um Aufhebung der Ehegattenhaf- tung abgewiesen worden, womit die Solidarhaftung weiterhin bestehe; entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei für den Bezug das Gemeindesteueramt zu- ständig und damit auch berechtigt und verpflichtet, die Haftungsfrage mittels Ver- fügung festzulegen (Urk. 19 S. 2).
d) Die Gesuchsgegnerin legt in ihrer Beschwerdeantwort zusammenge- fasst dar, die Gesuchsteller bzw. der Steuersekretär der Gemeinde Thalwil und ein Steuerkommissär des Kantons Zürich würden ihre Aufgaben bösartig inkorrekt
- 4 - ausführen. Sie sei nun schon zweimal wegen der Steuerrechnung 2009 und ein- mal wegen der Steuerrechnung 2011 vor Gericht gewesen; die Gesuchsteller hät- ten sich nie die Mühe gemacht, die Belehrungen durch die Gerichte anzuhören. Sie legt sodann die "endlose Geschichte" betreffend die Steuerjahre 2001, 2002- 2008, 2009 und der weiteren Steuerjahre dar (Urk. 25 S. 2 f.).
e) Die Argumentation der Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen auf zwei Elemente. Einerseits entfalle gemäss § 12 Abs. 1 StG ZH bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten die solidarische Haftung der Ehegatten für Steuerschulden rück- wirkend, weshalb das Rechtsöffnungsgericht die Rechtsöffnung verweigern dürfe, wenn die Steuerbehörden keine Haftbarkeitsverfügung erlassen hätten (dazu so- gleich Erwägung 2.f). Und andererseits sei die vorliegende Haftbarkeitsverfügung vom 12. März 2014 unbeachtlich (sinngemäss: nichtig), weil sie vom Gemeinde- steueramt als nicht zuständiger Bezugsbehörde, statt von der Veranlagungsbe- hörde erlassen worden sei (dazu unten Erwägung 2.g).
f) Das Rechtsöffnungsgericht muss zwar – von Amtes wegen – das Vor- liegen eines rechtskräftigen (bzw. vollstreckbaren) Rechtsöffnungstitels im Sinne Art. 80 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SchKG prüfen, es darf jedoch die in einem solchen Ti- tel verurkundeten Forderungen materiell nicht (noch einmal) überprüfen. Genau auf eine solche Prüfung würde jedoch die vorinstanzliche Auffassung (und dieje- nige im Aufsatz von Derksen/Hegetschweiler in TREX 13/2006 S. 224 ff., auf den sich die Vorinstanz stützt) hinauslaufen. Wenn das Rechtsöffnungsgericht prüfen soll, ob die materielle Rechtslage noch mit derjenigen, welche dem Rechtsöff- nungstitel zugrunde lag, übereinstimmt (oder ob sich seither Änderungen ergeben haben), würde dies auf eine materielle Prüfung der Forderung hinauslaufen, wel- che dem Rechtsöffnungsgericht nicht zukommt. Dass die Rechtskraft bzw. Voll- streckbarkeit eines Entscheids dahinfallen soll (und damit kein definitiver Rechts- öffnungstitel mehr vorliege), wenn dieser nicht mehr mit der materiellen Rechts- lage übereinstimmt (so die Auffassung von Derksen/Hegetschweiler, a.a.O., S. 227), ist abzulehnen. Wenn ein Schuldner geltend machen will, dass die materiel- le Rechtslage nicht mehr mit der dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liegenden übereinstimme, muss er dies – sofern überhaupt möglich – im dafür vorgesehen
- 5 - Verfahren zu erreichen versuchen, jedoch nicht im Rechtsöffnungsverfahren. So- lange nicht ein anderslautender Entscheid einer Gerichts- oder Verwaltungsbe- hörde vorliegt, behält der Rechtsöffnungstitel seine Gültigkeit und ist dieser zu vollstrecken. So steht es beispielsweise einem Unterhaltsschuldner bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtsöffnungstitels nicht frei, dem Rechtsöffnungsgericht nachzuweisen, dass seine finanziellen Verhältnisse sich seit dem Erlass des Un- terhaltsentscheids verschlechtert hätten; er ist hierfür auf das Abänderungsverfah- ren zu verweisen (und bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Abänderungsent- scheids ist der ursprüngliche Unterhaltsentscheid – Rechtsmissbrauch vorbehal- ten – auch dann zu vollstrecken, wenn die entsprechenden Abänderungsvoraus- setzungen offensichtlich erfüllt wären). Nicht anders verhält es sich vorliegend, wo die Gesuchsgegnerin geltend macht, die Voraussetzungen für eine Aufteilung der Steuerschuld auf ihren Ehemann und sie seien erfüllt; auch hier ist die Gesuchs- gegnerin auf das entsprechende Verfahren zu verweisen und muss bis zum Vor- liegen einer (anders lautenden) vollstreckbaren Haftungsverfügung der Einschät- zungsentscheid vom 3. November 2011 (bzw. der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2012; Urk. 2/2) samt zugehöriger Schlussrechnung vom 8. Dezember 2011 (Urk. 2/3) vollstreckt werden.
g) Darüberhinaus hat im vorliegenden Fall der Ehemann der Gesuchs- gegnerin am 29. Oktober 2013 ein (sinngemässes) Gesuch um Erlass einer sol- chen Haftungsverfügung gestellt, dasselbe wurde jedoch vom Gemeindesteuer- amt Thalwil mit Verfügung vom 12. März 2014 abgewiesen (mangels Nachweises der Zahlungsunfähigkeit; Urk. 2/4). Die Vorinstanz hat (nicht ausdrücklich, jedoch sinngemäss) dafürgehalten, diese Verfügung sei nichtig, weil sie von der dafür unzuständigen Bezugsbehörde statt von der dafür zuständigen Einschätzungsbe- hörde erlassen worden sei (Urk. 20 S. 5 f. mit Verweis auf den Aufsatz von Derk- sen/Hegetschweiler). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Auch wenn es an sich respektable Gründe für eine Zuständigkeit der Einschätzungsbehörde für den Erlass von Haftungsverfügungen gibt (vgl. Derksen/Hegetschweiler, a.a.O., S. 226; wobei selbst dann nicht ausgeschlossen wäre, dass das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung für den Erlass einer Haftungsverfügung dennoch von den Bezugsbehörden geprüft werden könnte), steht dem doch Lehre
- 6 - und Praxis entgegen, wonach die Bezugsbehörden zuständig sind (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3.A. 2013, N 3a zu § 12; BGer 2C_709/2008 v. 2.4.2009 E. 1.2, wonach der Erlass einer sol- chen Haftungsverfügung nicht die Steuerveranlagung bzw. -einschätzung betref- fe, sondern den Steuerbezug; auch Derksen/Hegetschweiler, a.a.O., S. 226, räu- men ein, dass dies "weit verbreitete Praxis" sei). Dem entspricht im Übrigen auch die von der Gesuchsgegnerin eingereichte Steuerhaftungsverfügung vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/3, betreffend Bundessteuern 2011), welche vom kantonalen Steuer- amt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, erlassen wurde (in diesem Zusammenhang erscheint nicht ganz konsequent, wenn die Vorinstanz die Haftungsverfügung vom 12. März 2014 als unbeachtlich qualifiziert, weil sie von einer Bezugsbehörde erlassen worden sei, dagegen auf die Haftungsverfügung vom 12. Mai 2016 ab- stellt, obwohl diese ebenfalls von einer Bezugsbehörde erlassen wurde; Urk. 20 S. 5 f.). Von einer Nichtigkeit der Verfügung vom 12. März 2014 kann jedenfalls keine Rede sein.
h) Nach dem Gesagten stellt der Einschätzungsentscheid vom 3. Novem- ber 2011 (bzw. der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2012; Urk. 2/2) samt der zu- gehörigen Schlussrechnung vom 8. Dezember 2011 (Urk. 2/3) einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Damit ist für die Steuerforderung 2009 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, vorbehältlich Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung).
i) Solche Einwendungen hat die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht (Urk. 6; Vi-Prot. S. 4-5). Ihre Vorbringen in der Be- schwerdeschrift sind einerseits neu und können schon deshalb nicht berücksich- tigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.b), andererseits beschlagen sie die Forderung als solche, welche im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden kann, denn in diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung einer bereits rechtskräftig festgestellten Forderung, ob der Entscheid, der nun- mehr vollstreckt werden soll, inhaltlich korrekt (gerecht) ist, darf im Rechtsöff- nungsverfahren nicht mehr (noch einmal) überprüft werden.
- 7 -
j) Betragsmässig ist die geltend gemachte Forderung samt Zinsen – mit nachfolgender Ausnahme (sogleich Erwägung 2.k) – durch die eingereichten Un- terlagen (Urk. 2/2, 2/3 und 2/5) ausgewiesen, weshalb entsprechend die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.
k) Für die geltend gemachten Betreibungskosten ist das Rechtsöffnungs- gesuch abzuweisen, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Allerdings ist diesbezüglich eine Rechtsöffnung auch nicht notwendig, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 v. 5.12.2012 E. 3). Zu den Betreibungskosten zählen auch die Prozesskosten des Rechtsöffnungsver- fahrens.
l) Die in der Höhe nicht umstrittenen Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss der aufgrund des vorliegenden Entscheides unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellern ist für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'491.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels entschädigungsberechtigender Kosten (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 8 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hin- wil vom 21. März 2017 (EB170045-E) aufgehoben und durch folgende Fas- sungen ersetzt: "1. Den Gesuchstellern wird in in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2016) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 7'491.00 nebst Zins zu 4.5 % seit 23. Februar 2016 Fr. 1'683.80 aufgelaufener Zins bis 22. Februar 2016. Im Mehrumfang wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.
3. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 25 und 26, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'491.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: cm