Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 13. Februar 2017 erteilte das Bezirksgericht Diels- dorf (Vorinstanz) dem Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamts Niederhasli-Niederglatt (Zahlungsbefehl vom
28. November 2016) – gestützt auf einen Entscheid des Obergerichts Aargau für Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.-- nebst 5% Zins seit 23. November 2016; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 11). Mit Verfügung vom gleichen Tag wies die Vo- rinstanz den Antrag des Gesuchstellers auf Aktenbeizug eines anderen Verfah- rens sowie dessen Armenrechtsgesuch ab (Urk. 10 = Urk. 16).
b) Gegen beide Entscheide hat der Gesuchsgegner am 18. April 2017 fristgerecht (Urk. 13/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 13.02.2017 aufzuheben, weil es gegen geltendes Menschenrecht verstösst und absolut sinnlos ist, ausser um Juristen zu beschäftigen, die etwas sinnvolleres zu tun hätten. - Denke ich Der Wert des pfändenden Betrags sollte statt dessen als Wiedergutma- chung für die NICHT-Durchsetzung des allseits bekannten Entscheids des OG's vom 2. März 2016 (XBE.2015.93)
E. 2 Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nach dessen Wahl zu bestel- len. Diese Entscheidung ist vor dem ersten Schriftwechsel zu kommunizie- ren!
E. 3 Was von Richtern oft vergessen worden ist und was nicht, soll das Obergericht mit dem Beizug der Gerichtsakten aus den Kanton Aargau, neu entscheiden. - und diesmal nicht einseitig oder auf die Nichtzustän- digkeit hinweisend, oder entschiedenermassen bewusst nicht darauf einzugehen, ... (weil ein Vater plötzlich Recht bekommen könnte)
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin und aller Gerichte die lieber wegschauen und der Staatsmacht Recht einräumen, als für Gerechtigkeit zu sorgen.
E. 5 Die komische, nicht nachvollziehbare Zinsrechnung der unteren Behör- de ist zu korrigieren.
E. 6 Die gesprochenen Prozesskosten und Entschädigungen der Vorinstanz sind auf Null Franken (Fr. 0.00) zu korrigieren."
- 3 -
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Weil im Verfahren betreffend Abweisung des Armenrechts nicht der Gesuchsteller Gegenpartei des Beschwerdeverfahrens ist, sondern die Vor- instanz bzw. – weil dieser keine Rechtspersönlichkeit und damit keine Parteifä- higkeit (Art. 66 ZPO) zukommt – der Kanton Zürich, musste dafür das vorliegende als separates Beschwerdeverfahren angelegt werden.
b) Der Gesuchsgegner verlangt einen Entscheid über sein Armenrechts- gesuch für das Beschwerdeverfahren vor dem ersten Schriftenwechsel. Nachdem im Beschwerdeverfahren kein Schriftenwechsel durchzuführen, sondern sogleich der Endentscheid zu fällen ist (oben Erwägung 1.c), ist dieser Antrag obsolet.
3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf einen rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau. Der Gesuchsgegner bringe, soweit ersichtlich, weder explizit noch sinngemäss relevante Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel vor. Damit würden die Gewinnaussichten des Gesuchsgegners kaum ernsthaft er- scheinen und dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei schon allein deswegen abzuweisen (Urk. 16 S. 4).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Der Gesuchsgegner legt in der Beschwerde, wie schon im vorinstanzli- chen Verfahren (Urk. 7), in allgemeiner Weise seine Sicht dar, wonach die Kin- desmutter seit über fünf Jahren ungestraft jegliche Besuche der gemeinsamen (heute gut sechs Jahre alten) Tochter verhindere, was die Amtswillkür bis heute
- 4 - nicht gelöst habe, und wonach Väter nach feministisch geprägtem Recht klar be- nachteiligt würden. Der Vorinstanz als Rechtsöffnungsgericht ist es jedoch im Ver- fahren auf definitive Rechtsöffnung nicht gestattet, zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung begründet ist oder nicht. Diese Vorbringen des Gesuchsgeg- ners waren daher nicht geeignet, den Rechtsöffnungstitel zu erschüttern. Im Übrigen enthält die Beschwerde des Gesuchsgegners keine Beanstan- dungen der Erwägungen der Vorinstanz. Es bleibt damit bei den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen und der Folgerung, dass der Rechtsstandpunkt des Gesuchsgegners als aussichtslos anzusehen sei.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert der Hauptsa- che Fr. 2'000.--. Im Hinblick darauf, dass die Abtrennung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens (von demjenigen betreffend Rechtsöffnung) nicht dem Ge- suchsgegner anzulasten ist, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
b) Damit wird das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners für das Be- schwerdeverfahren (Urk. 15 S. 2) obsolet.
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller des vorinstanz- lichen Verfahrens unter Beilage des Doppels von Urk. 15, und an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170078-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. Mai 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dielsdorf betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. Februar 2017 (EB170014-D)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 13. Februar 2017 erteilte das Bezirksgericht Diels- dorf (Vorinstanz) dem Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamts Niederhasli-Niederglatt (Zahlungsbefehl vom
28. November 2016) – gestützt auf einen Entscheid des Obergerichts Aargau für Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.-- nebst 5% Zins seit 23. November 2016; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 11). Mit Verfügung vom gleichen Tag wies die Vo- rinstanz den Antrag des Gesuchstellers auf Aktenbeizug eines anderen Verfah- rens sowie dessen Armenrechtsgesuch ab (Urk. 10 = Urk. 16).
b) Gegen beide Entscheide hat der Gesuchsgegner am 18. April 2017 fristgerecht (Urk. 13/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 13.02.2017 aufzuheben, weil es gegen geltendes Menschenrecht verstösst und absolut sinnlos ist, ausser um Juristen zu beschäftigen, die etwas sinnvolleres zu tun hätten. - Denke ich Der Wert des pfändenden Betrags sollte statt dessen als Wiedergutma- chung für die NICHT-Durchsetzung des allseits bekannten Entscheids des OG's vom 2. März 2016 (XBE.2015.93)
2. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nach dessen Wahl zu bestel- len. Diese Entscheidung ist vor dem ersten Schriftwechsel zu kommunizie- ren!
3. Was von Richtern oft vergessen worden ist und was nicht, soll das Obergericht mit dem Beizug der Gerichtsakten aus den Kanton Aargau, neu entscheiden. - und diesmal nicht einseitig oder auf die Nichtzustän- digkeit hinweisend, oder entschiedenermassen bewusst nicht darauf einzugehen, ... (weil ein Vater plötzlich Recht bekommen könnte)
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin und aller Gerichte die lieber wegschauen und der Staatsmacht Recht einräumen, als für Gerechtigkeit zu sorgen.
5. Die komische, nicht nachvollziehbare Zinsrechnung der unteren Behör- de ist zu korrigieren.
6. Die gesprochenen Prozesskosten und Entschädigungen der Vorinstanz sind auf Null Franken (Fr. 0.00) zu korrigieren."
- 3 -
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Weil im Verfahren betreffend Abweisung des Armenrechts nicht der Gesuchsteller Gegenpartei des Beschwerdeverfahrens ist, sondern die Vor- instanz bzw. – weil dieser keine Rechtspersönlichkeit und damit keine Parteifä- higkeit (Art. 66 ZPO) zukommt – der Kanton Zürich, musste dafür das vorliegende als separates Beschwerdeverfahren angelegt werden.
b) Der Gesuchsgegner verlangt einen Entscheid über sein Armenrechts- gesuch für das Beschwerdeverfahren vor dem ersten Schriftenwechsel. Nachdem im Beschwerdeverfahren kein Schriftenwechsel durchzuführen, sondern sogleich der Endentscheid zu fällen ist (oben Erwägung 1.c), ist dieser Antrag obsolet.
3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf einen rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau. Der Gesuchsgegner bringe, soweit ersichtlich, weder explizit noch sinngemäss relevante Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel vor. Damit würden die Gewinnaussichten des Gesuchsgegners kaum ernsthaft er- scheinen und dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei schon allein deswegen abzuweisen (Urk. 16 S. 4).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Der Gesuchsgegner legt in der Beschwerde, wie schon im vorinstanzli- chen Verfahren (Urk. 7), in allgemeiner Weise seine Sicht dar, wonach die Kin- desmutter seit über fünf Jahren ungestraft jegliche Besuche der gemeinsamen (heute gut sechs Jahre alten) Tochter verhindere, was die Amtswillkür bis heute
- 4 - nicht gelöst habe, und wonach Väter nach feministisch geprägtem Recht klar be- nachteiligt würden. Der Vorinstanz als Rechtsöffnungsgericht ist es jedoch im Ver- fahren auf definitive Rechtsöffnung nicht gestattet, zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung begründet ist oder nicht. Diese Vorbringen des Gesuchsgeg- ners waren daher nicht geeignet, den Rechtsöffnungstitel zu erschüttern. Im Übrigen enthält die Beschwerde des Gesuchsgegners keine Beanstan- dungen der Erwägungen der Vorinstanz. Es bleibt damit bei den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen und der Folgerung, dass der Rechtsstandpunkt des Gesuchsgegners als aussichtslos anzusehen sei.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert der Hauptsa- che Fr. 2'000.--. Im Hinblick darauf, dass die Abtrennung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens (von demjenigen betreffend Rechtsöffnung) nicht dem Ge- suchsgegner anzulasten ist, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
b) Damit wird das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners für das Be- schwerdeverfahren (Urk. 15 S. 2) obsolet.
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 5 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller des vorinstanz- lichen Verfahrens unter Beilage des Doppels von Urk. 15, und an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo