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RT170068

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2017-05-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 3 Es seien der Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dispo- sitives des Urteils des Bezirksgerichts Zürich die Kosten sowohl des vor- instanzlichen als auch des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sowie der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." Mit Verfügung vom 18. April 2017 wurde das Begehren der Gesuchsgegne- rin um Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids abgewiesen und ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 33). Mit Eingabe vom 27. April 2017 ersuchte sie um Wiedererwägung des abgewie- senen Vollstreckungsaufschubs (Urk. 34). Nach rechtzeitig geleistetem Gerichts- kostenvorschuss (Urk. 36) wies die erkennende Kammer das Wiedererwägungs- gesuch hinsichtlich der Steuerforderung 2006 ab und setzte der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde sowie zur Stellungnahme zum Wiederer- wägungsgesuch betreffend die Steuerforderung 2005 an. Letzteres erfolgte mit dem Hinweis, dass bis zum Entscheid über dieses Wiedererwägungsgesuch alle Vollstreckungshandlungen hinsichtlich der Steuerforderung 2005 zu unterbleiben

- 3 - haben (Urk. 37). Die Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin ging am 17. Mai 2017 ein (Urk. 38).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 3.1 Die Vorinstanz erkannte sowohl den Veranlagungsverfügungen vom

18. Oktober 2007 (Urk. 4/2) und vom 21. September 2006 (Urk. 8/2) als auch den dazugehörigen Gebührenverfügungen vom 22. Februar 2016 (Urk. 4/4, Urk. 8/4) die Qualität definitiver Rechtsöffnungstitel zu (Urk. 31 S. 3). Zur Frage deren Voll- streckbarkeit und gehörigen Zustellung führte sie aus, die Gesuchsgegnerin habe zwar den Erhalt der Veranlagungsverfügungen bestritten. Nicht in Abrede gestellt habe sie aber, dass ihr die mit Vollstreckbarkeitsbescheinigungen versehenen Gebührenverfügungen vom 22. Februar 2016 sowie die Betreibungsankündigun- gen für die direkten Bundessteuern 2005 und 2006 vom 26. November 2015 (Urk. 20/6, Urk. 22/3) zugestellt worden seien. Sodann habe die Gesuchsgegnerin bestätigt, nach der Zustellung dieser letzten Mahnungen vom 26. November 2015 keine Erkundigungen betreffend die Steuerveranlagung 2005 und 2006 eingeholt oder Rechtsmittel ergriffen zu haben. Erst nach Einleitung der Betreibung habe sie sich informiert und Revisionsgesuche gestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre die Gesuchsgegnerin jedoch spätestens nach Erhalt der Mahnungen vom 26. November 2015 verpflichtet gewesen, sich gegen die Veran- lagungsverfügungen zur Wehr setzen. Ihr Zuwarten sei als Akzept zu werten, weshalb die allenfalls formell nicht korrekt eröffneten Entscheide im Jahr 2015 trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar geworden seien (Urk. 31 S. 4 ff.). Bezüg- lich der Verjährungseinrede hinsichtlich der Bundessteuern 2005 hielt die Vo- rinstanz fest, die absolute Verjährungsfrist trete zehn Jahre nach Ablauf des Jah-

- 4 - res ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden seien. Da die Ge- suchsgegnerin bestreite, die Veranlagungsverfügung im Jahr 2006 erhalten zu haben und von deren Kenntnisnahme erst im Jahr 2015 auszugehen sei, sei die Veranlagungsverfügung auch erst in jenem Jahr rechtskräftig geworden. Entspre- chend sei weder die fünfjährige relative, noch die absolute Bezugsverjährung ein- getroffen (Urk. 31 S. 6).

E. 3.2 Die Gesuchsgegnerin wendet mit ihrer Beschwerde ein, es sei unklar, ob die Vorinstanz der Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 die Eigenschaft einer Veranlagungsverfügung zuschreibe. Sollte sie dies tun, sei ihr nicht zuzu- stimmen, da die Betreibungsankündigung weder Steuerfaktoren, den Steuersatz noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalte, weshalb sie diese nicht habe mit Rechtsmitteln anfechten oder akzeptieren können. Einsprache sei nur gegen eine Veranlagungsverfügung möglich. Zudem habe die Gesuchsgegnerin nach Einlei- tung der Betreibung mit der Steuerverwaltung telefonisch Kontakt aufgenommen und erklärt, nie eine Veranlagungsverfügung erhalten zu haben. Ihr daraufhin ge- stelltes Wiedererwägungsgesuch sei von der Steuerverwaltung in ein Revisions- gesuch umgedeutet worden (Urk. 30 S. 6). Sodann sei die verfügende Behörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von der formell korrekten Er- öffnung des Entscheids entbunden, sondern lediglich vom strikten Nachweis der- selben. Nachdem die Gesuchsgegnerin zur Zeit der Eröffnung der Veranlagungs- verfügung nachweislich in London gearbeitet habe, sei die Zustellung der Verfü- gung objektiv unmöglich gewesen (Urk. 30 S. 7). Selbst wenn sodann der Ge- suchgegnerin die Veranlagungsverfügung für die Steuern 2005 im September 2006 zugestellt worden und diese daraufhin in Rechtskraft erwachsen wäre, sei die Rechtsöffnung aufgrund eingetretener Verjährung zu verweigern (Urk. 30 S. 8).

E. 3.3 Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2017 schliesst die Gesuchstellerin auf Abweisung der Beschwerde sowie des Wiedererwägungsgesuchs um Auf- schub der Vollstreckung. Zur Begründung stützt sie sich im Wesentlichen auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zur Vollstreckbarkeit und zur fehlen- den Verjährung (Urk. 38).

- 5 - 4.1. Für die Voraussetzungen zur Vollstreckbarkeit eines Entscheids und den Anforderungen an dessen rechtsgültig erfolgte Zustellung bzw. Eröffnung ist auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 31 S. 3 ff.). Präzisierend ist festzuhalten, dass der Nachweis der Zustellung auch aufgrund weiterer Indizien erfolgen oder gestützt auf die gesamten Umstände er- bracht werden kann. In diesem Zusammenhang erwog das Bundesgericht wie- derholt, der Steuerpflichtige sei nach Treu und Glauben verpflichtet, sich gegen eine Mahnung oder Steuerrechnung zur Wehr zu setzen und nicht zuzuwarten, bis er betrieben werde. Unterlasse er dies, werde die verfügende Behörde vom strengen Nachweis der Eröffnung entbunden und dürfe das Gericht in Würdigung des Verhaltens des Verfügungsadressaten von der rechtsgültigen Eröffnung der Verfügungen ausgehen, wenn genügend starke Indizien auf eine Zustellung hin- deuteten (vgl. BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1 m.w.H., BGE 105 III 43 E. 3). 4.2. Der Sachverhalt betreffend die Zustellung der streitgegenständlichen Veran- lagungsverfügungen stellt sich gemäss den vorinstanzlichen Akten wie folgt dar: Mit Verfügungen vom 18. Oktober 2007 (Bundessteuern 2006) und vom

21. September 2006 (Bundessteuern 2005) wurde das Einkommen der Gesuchs- gegnerin für die beiden Steuerperioden amtlich eingeschätzt und die direkten Bundessteuern in Höhe von Fr. 854.75 (2006) und Fr. 748.90 (2005) festgesetzt. Über der Adresse in den fraglichen Verfügungen findet sich der Vermerk "Ein- schreiben". Zudem ist neben der Gesuchsgegnerin als Adressatin auch "B._____" aufgeführt (Urk. 4/2, Urk. 8/2). Bei Letzterer handle es sich nach Angaben der Gesuchsgegnerin um ihre Mutter, bei welcher sie gemeldet gewesen sei (Urk. 24 S. 2). Ein Zustellnachweis der Veranlagungsverfügungen fehlt. Zur Bundessteuer 2006 liegen sodann Zahlungserinnerungen vom 29. November 2007 (Urk. 20/3) und vom 10. Januar 2008 (Urk. 20/4) mit gleicher Adresse, jedoch ohne Vermerk "Einschreiben" im Recht sowie eine Betreibungsankündigung (eingeschrieben) vom 14. Februar 2008 (Urk. 20/5). Hinsichtlich all dieser Mahnschreiben blieb die Gesuchstellerin den Zustellnachweis schuldig. Zur Bundessteuer 2005 sind keine Zahlungserinnerungen aktenkundig. Die Gesuchsgegnerin behauptet, sie habe

- 6 - vom 24. April 2006 bis 29. April 2011 in London gewohnt und beim britischen Ar- chitekten C._____ gearbeitet (Urk. 24 S. 2). Eine entsprechende Arbeitsbestäti- gung liegt bei den Akten (Urk. 26/1). Amtlich gemeldet wurde ihr Wegzug nach London erst ab 17. Juni 2008 (Urk. 22/1). Fest steht schliesslich, dass der Ge- suchsgegnerin sowohl für die Bundessteuern 2005 als auch die Bundessteuern 2006 je eine Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 rechtswirksam zugestellt wurde (Urk. 20/6+7, Urk. 22/3+4). 4.3. Bundessteuer 2006 Der Gesuchsgegnerin ist beizupflichten, dass der strikte Nachweis hinsicht- lich der Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 18. Oktober 2007 nicht er- bracht wurde. Dass eine Zustellung aufgrund ihrer örtlichen Abwesenheit objektiv unmöglich gewesen sei, wie sie geltend macht (Urk. 24 S. 2; Urk. 30 S. 7), trifft indes nicht zu. Die Verfügung war an die Gesuchsgegnerin und deren Mutter adressiert. Auch Letztere hätte sie somit für die Gesuchsgegnerin entgegen neh- men oder mit dem Abholschein bei der Poststelle abholen und der Gesuchsgeg- nerin zur Kenntnis bringen können. Die Gesuchsgegnerin war bei ihr gemeldet und erhielt wohl auch weitere Post an diese Adresse. Eine offizielle Abmeldung der Gesuchsgegnerin ins Ausland erfolgte erst für die Zeit nach dem 17. Juni

2008. Umso mehr muss sie sodann Kenntnis von den im Recht liegenden, mit gewöhnlicher Post versandten Mahnschreiben erhalten haben, zumal sehr un- wahrscheinlich ist, dass diese allesamt entweder von der Gesuchstellerin nicht verschickt oder nicht in den Briefkasten der Gesuchsgegnerin resp. deren Mutter und sodann zur Gesuchsgegnerin gelangt seien. Schliesslich ist mit der Vor- instanz festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin auf die ihr nachweislich zuge- stellte Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 nicht reagierte. Wie sie selbst geltend macht, hat sie erst nach Einleitung der Betreibung mit der Steuer- verwaltung Kontakt aufgenommen (Urk. 30 S. 6). Im Einklang mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Gesuchstellerin somit vom strikten Nachweis der Eröffnung entbunden. Mit den im Recht liegenden Mahnschreiben der Gesuchstellerin der Jahre 2007 und 2008 liegen sodann genügend starke In- dizien dafür vor, dass die Gesuchsgegnerin Kenntnis von ihrer Steuerschuld ge-

- 7 - genüber der Gesuchstellerin hatte, ist doch davon auszugehen, dass sie sich bei fehlender Kenntnis und fehlendem Einverständnis mit der veranlagten Steuer- schuld längst aufgrund der - aus ihrer Sicht ungerechtfertigten - Mahnungen, spä- testens aber nach Erhalt der Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 unverzüglich bei den Steuerbehörden gemeldet hätte. Schliesslich bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gesuchsgegnerin ohne Kenntnis von der Veranlagungsverfügung kaum ein Revisionsgesuch gestellt hätte, mit wel- chem nur rechtskräftige Verfügungen oder Entscheide von Amtes wegen revidiert werden können, sondern vielmehr Einsprache gegen den Entscheid erhoben hät- te (Urk. 31 S. 5). Die Behauptung, das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchs- gegnerin sei von der Steuerverwaltung in ein Revisionsgesuch umgedeutet wor- den (Urk. 30 S. 6), ist neu und damit ein unzulässiges Novum, welches vorliegend keine Beachtung findet. Insgesamt weisen somit genügend starke Indizien auf ei- ne rechtswirksame Kenntnisnahme der Gesuchsgegnerin von der mit Veranla- gungsverfügung vom 18. Oktober 2007 ausgewiesenen Steuerschuld hin. Demzu- folge liegt diesbezüglich ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel für die in Betrei- bung gesetzte Forderung (Bundessteuern 2006) vor. 4.4. Bundessteuer 2005 Anders verhält es sich mit der Vollstreckbarkeit der Bundessteuer 2005. Die Gesuchsgegnerin hat zwar auch bei dieser Steuerforderung nicht auf die Betrei- bungsankündigung vom 26. November 2015 (Urk. 22/3), sondern erst nach Erhalt des Zahlungsbefehls und somit nach Einleitung der Betreibung reagiert (Urk. 30 S. 6), weshalb die Gesuchstellerin gemäss zitierter bundesgerichtlicher Recht- sprechung vom strikten Zustellungsnachweis der Veranlagungsverfügung ent- bunden ist. Als Indiz für die Kenntnisnahme der Veranlagungsverfügung ist auf das Revisionsbegehren der Gesuchsgegnerin hinzuweisen (Urk. 5 S. 2; vgl. hier- zu die vorstehenden Erwägungen E. 4.3). Weitere Hinweise auf eine Kenntnis- nahme der Veranlagungsverfügung liegen indes nicht vor. Insbesondere sind kei- ne Zahlungserinnerungen an die Adresse der Gesuchsgegnerin resp. deren Mut- ter aktenkundig. Es fehlt daher bei der Bundessteuer 2005 an genügend starken Hinweisen, welche auf die rechtswirksame Zustellung der Veranlagungsverfügung

- 8 - vom 21. September 2006 an die Gesuchsgegnerin resp. deren Kenntnisnahme in anderer Weise hindeuten. Mangels entsprechender Indizien kann nicht von einer Eröffnung des Rechtsöffnungstitels ausgegangen werden, weshalb es an dessen Vollstreckbarkeit fehlt. Insofern ist die Rüge der Gesuchsgegnerin begründet. Selbst wenn die Indizien für eine Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 21. September 2006 an die Gesuchsgegnerin resp. deren sonstigen Kennt- nisnahme als hinreichend stark erachtet würden, wäre die Vollstreckbarkeit der betriebenen Steuerforderung auch aus folgenden Überlegungen nicht gegeben: Gemäss Art. 121 Abs. 3 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) ver- jähren Steuerforderungen in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie rechtskräftig festgesetzt wurden. Wird von einer rechtsgültigen Eröffnung der Veranlagungsverfügung im September 2006 ausgegangen (Urk. 21 S. 1), wä- ren die Steuern 2005 im September 2006 rechtskräftig veranlagt worden. Dem- nach hätte am 1. Januar 2007 die zehnjährige absolute Bezugsverjährungsfrist zu laufen begonnen. Die absolute Bezugsverjährung wäre somit am 1. Januar 2017 eingetreten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2015 (VD.2014.166 E. 3.4, E. 4.1), weshalb die Bezugsmöglichkeit für die Steuerforderung 2005 im heutigen Zeitpunkt verwirkt wäre. Für eine Eröffnung oder Kenntnisnahme der Veranlagungsverfügung zu einem späteren Zeitpunkt bestehen keine Hinweise. Insbesondere kann eine solche nicht durch ein Zuwar- ten der Gesuchsgegnerin konstruiert werden (Urk. 31 S. 5). Auch vor diesem Hin- tergrund ist die Vollstreckbarkeit der betriebenen Steuerschuld daher zu vernei- nen. 4.5. Die Beschwerde erweist sich demzufolge hinsichtlich der betriebenen Bun- dessteuern 2006 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Hinsichtlich der Bundessteuern 2005 ist die Beschwerde begründet, weshalb sie in diesem Um- fang gutzuheissen ist. 4.6. Nachdem für die beantragte definitive Rechtsöffnung der betriebenen Steu- erforderung 2005 kein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist das ent- sprechende Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2016, abzuweisen.

- 9 -

E. 5 Das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchsgegnerin betreffend Abweisung des Gesuchs um Vollstreckungsaufschub (Steuerforderung 2005, Betreibung Nr. 2) ist gegenstandslos und abzuschreiben. 6.1 Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 2'349.10. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und in Anbetracht des ähnlich gelagerten Beschwer- deverfahrens RT170066 auf Fr. 200.– festzusetzen und entsprechend des Aus- gangs des Verfahrens - beide Parteien unterliegen je zur Hälfte - den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 200.– hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 100.– zu erset- zen. 6.2. Der Gesuchstellerin ist mangels berufsmässiger Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) resp. mangels Vorliegens eines begründeten Falles (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) keine Parteientschädigung geschuldet. Sie hat der anwaltlich vertrete- nen Gesuchsgegnerin aufgrund des Ausgangs des Verfahrens für das erstin- stanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 150.– (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO; § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 100.– (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 und § 13 Abs. 2 AnwGebV) zu bezahlen. Die Parteient- schädigungen enthalten keine Mehrwertsteuer. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom
  2. März 2017 aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 2 wird durch folgende Fassung ersetzt: "2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der definitiven Rechts- öffnung in der Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbe- fehl vom 18. Januar 2016, wird abgewiesen." - 10 -
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Abweisung des Gesuchs um Vollstreckungsaufschub (Steuerforderung 2005, Betreibung Nr. 2 des Be- treibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2016) wird abge- schrieben.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  6. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von je Fr. 200.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten für das erstinstanzli- che Verfahren werden von der Gesuchstellerin bezogen und sind ihr im Um- fang von Fr. 100.– von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen (Abrechnung über Geschäfts-Nr. EB161851-L). Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsgegnerin verrechnet und sind ihr im Umfang von Fr. 100.– von der Gesuchstellerin zu ersetzen.
  7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 150.– und für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 38, Urk. 39 und Urk. 40/1-6, sowie an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'349.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170068-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 30. Mai 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. März 2017 (EB161851-L und EB161852-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 8. März 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehle vom 18. Januar 2016) definitive Rechtsöffnung für direkte Bundessteuern 2005 von Fr. 748.90 zuzüglich laufen- den Zinsen, aufgelaufenen Zinsen von Fr. 234.30.– und Kosten von Fr. 387.45, sowie für direkte Bundessteuern 2006 von Fr. 854.75 zuzüglich laufenden Zinsen, aufgelaufenen Zinsen von Fr. 250.50 und Kosten von Fr. 358.– (Urk. 28 = Urk. 31). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 3. April 2017 innert Frist (Urk. 29b, Urk. 30) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 30 S. 2): "1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositives des Urteiles des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2017 aufzuheben, und es sei das Gesuch um Rechtsöff- nung in der Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 nebst Zahlungsbefehlskosten und Zinsbetreffnis abzuweisen.

2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Es seien der Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dispo- sitives des Urteils des Bezirksgerichts Zürich die Kosten sowohl des vor- instanzlichen als auch des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sowie der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." Mit Verfügung vom 18. April 2017 wurde das Begehren der Gesuchsgegne- rin um Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids abgewiesen und ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 33). Mit Eingabe vom 27. April 2017 ersuchte sie um Wiedererwägung des abgewie- senen Vollstreckungsaufschubs (Urk. 34). Nach rechtzeitig geleistetem Gerichts- kostenvorschuss (Urk. 36) wies die erkennende Kammer das Wiedererwägungs- gesuch hinsichtlich der Steuerforderung 2006 ab und setzte der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde sowie zur Stellungnahme zum Wiederer- wägungsgesuch betreffend die Steuerforderung 2005 an. Letzteres erfolgte mit dem Hinweis, dass bis zum Entscheid über dieses Wiedererwägungsgesuch alle Vollstreckungshandlungen hinsichtlich der Steuerforderung 2005 zu unterbleiben

- 3 - haben (Urk. 37). Die Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin ging am 17. Mai 2017 ein (Urk. 38).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erkannte sowohl den Veranlagungsverfügungen vom

18. Oktober 2007 (Urk. 4/2) und vom 21. September 2006 (Urk. 8/2) als auch den dazugehörigen Gebührenverfügungen vom 22. Februar 2016 (Urk. 4/4, Urk. 8/4) die Qualität definitiver Rechtsöffnungstitel zu (Urk. 31 S. 3). Zur Frage deren Voll- streckbarkeit und gehörigen Zustellung führte sie aus, die Gesuchsgegnerin habe zwar den Erhalt der Veranlagungsverfügungen bestritten. Nicht in Abrede gestellt habe sie aber, dass ihr die mit Vollstreckbarkeitsbescheinigungen versehenen Gebührenverfügungen vom 22. Februar 2016 sowie die Betreibungsankündigun- gen für die direkten Bundessteuern 2005 und 2006 vom 26. November 2015 (Urk. 20/6, Urk. 22/3) zugestellt worden seien. Sodann habe die Gesuchsgegnerin bestätigt, nach der Zustellung dieser letzten Mahnungen vom 26. November 2015 keine Erkundigungen betreffend die Steuerveranlagung 2005 und 2006 eingeholt oder Rechtsmittel ergriffen zu haben. Erst nach Einleitung der Betreibung habe sie sich informiert und Revisionsgesuche gestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre die Gesuchsgegnerin jedoch spätestens nach Erhalt der Mahnungen vom 26. November 2015 verpflichtet gewesen, sich gegen die Veran- lagungsverfügungen zur Wehr setzen. Ihr Zuwarten sei als Akzept zu werten, weshalb die allenfalls formell nicht korrekt eröffneten Entscheide im Jahr 2015 trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar geworden seien (Urk. 31 S. 4 ff.). Bezüg- lich der Verjährungseinrede hinsichtlich der Bundessteuern 2005 hielt die Vo- rinstanz fest, die absolute Verjährungsfrist trete zehn Jahre nach Ablauf des Jah-

- 4 - res ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden seien. Da die Ge- suchsgegnerin bestreite, die Veranlagungsverfügung im Jahr 2006 erhalten zu haben und von deren Kenntnisnahme erst im Jahr 2015 auszugehen sei, sei die Veranlagungsverfügung auch erst in jenem Jahr rechtskräftig geworden. Entspre- chend sei weder die fünfjährige relative, noch die absolute Bezugsverjährung ein- getroffen (Urk. 31 S. 6). 3.2. Die Gesuchsgegnerin wendet mit ihrer Beschwerde ein, es sei unklar, ob die Vorinstanz der Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 die Eigenschaft einer Veranlagungsverfügung zuschreibe. Sollte sie dies tun, sei ihr nicht zuzu- stimmen, da die Betreibungsankündigung weder Steuerfaktoren, den Steuersatz noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalte, weshalb sie diese nicht habe mit Rechtsmitteln anfechten oder akzeptieren können. Einsprache sei nur gegen eine Veranlagungsverfügung möglich. Zudem habe die Gesuchsgegnerin nach Einlei- tung der Betreibung mit der Steuerverwaltung telefonisch Kontakt aufgenommen und erklärt, nie eine Veranlagungsverfügung erhalten zu haben. Ihr daraufhin ge- stelltes Wiedererwägungsgesuch sei von der Steuerverwaltung in ein Revisions- gesuch umgedeutet worden (Urk. 30 S. 6). Sodann sei die verfügende Behörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von der formell korrekten Er- öffnung des Entscheids entbunden, sondern lediglich vom strikten Nachweis der- selben. Nachdem die Gesuchsgegnerin zur Zeit der Eröffnung der Veranlagungs- verfügung nachweislich in London gearbeitet habe, sei die Zustellung der Verfü- gung objektiv unmöglich gewesen (Urk. 30 S. 7). Selbst wenn sodann der Ge- suchgegnerin die Veranlagungsverfügung für die Steuern 2005 im September 2006 zugestellt worden und diese daraufhin in Rechtskraft erwachsen wäre, sei die Rechtsöffnung aufgrund eingetretener Verjährung zu verweigern (Urk. 30 S. 8). 3.3. Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2017 schliesst die Gesuchstellerin auf Abweisung der Beschwerde sowie des Wiedererwägungsgesuchs um Auf- schub der Vollstreckung. Zur Begründung stützt sie sich im Wesentlichen auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zur Vollstreckbarkeit und zur fehlen- den Verjährung (Urk. 38).

- 5 - 4.1. Für die Voraussetzungen zur Vollstreckbarkeit eines Entscheids und den Anforderungen an dessen rechtsgültig erfolgte Zustellung bzw. Eröffnung ist auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 31 S. 3 ff.). Präzisierend ist festzuhalten, dass der Nachweis der Zustellung auch aufgrund weiterer Indizien erfolgen oder gestützt auf die gesamten Umstände er- bracht werden kann. In diesem Zusammenhang erwog das Bundesgericht wie- derholt, der Steuerpflichtige sei nach Treu und Glauben verpflichtet, sich gegen eine Mahnung oder Steuerrechnung zur Wehr zu setzen und nicht zuzuwarten, bis er betrieben werde. Unterlasse er dies, werde die verfügende Behörde vom strengen Nachweis der Eröffnung entbunden und dürfe das Gericht in Würdigung des Verhaltens des Verfügungsadressaten von der rechtsgültigen Eröffnung der Verfügungen ausgehen, wenn genügend starke Indizien auf eine Zustellung hin- deuteten (vgl. BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1 m.w.H., BGE 105 III 43 E. 3). 4.2. Der Sachverhalt betreffend die Zustellung der streitgegenständlichen Veran- lagungsverfügungen stellt sich gemäss den vorinstanzlichen Akten wie folgt dar: Mit Verfügungen vom 18. Oktober 2007 (Bundessteuern 2006) und vom

21. September 2006 (Bundessteuern 2005) wurde das Einkommen der Gesuchs- gegnerin für die beiden Steuerperioden amtlich eingeschätzt und die direkten Bundessteuern in Höhe von Fr. 854.75 (2006) und Fr. 748.90 (2005) festgesetzt. Über der Adresse in den fraglichen Verfügungen findet sich der Vermerk "Ein- schreiben". Zudem ist neben der Gesuchsgegnerin als Adressatin auch "B._____" aufgeführt (Urk. 4/2, Urk. 8/2). Bei Letzterer handle es sich nach Angaben der Gesuchsgegnerin um ihre Mutter, bei welcher sie gemeldet gewesen sei (Urk. 24 S. 2). Ein Zustellnachweis der Veranlagungsverfügungen fehlt. Zur Bundessteuer 2006 liegen sodann Zahlungserinnerungen vom 29. November 2007 (Urk. 20/3) und vom 10. Januar 2008 (Urk. 20/4) mit gleicher Adresse, jedoch ohne Vermerk "Einschreiben" im Recht sowie eine Betreibungsankündigung (eingeschrieben) vom 14. Februar 2008 (Urk. 20/5). Hinsichtlich all dieser Mahnschreiben blieb die Gesuchstellerin den Zustellnachweis schuldig. Zur Bundessteuer 2005 sind keine Zahlungserinnerungen aktenkundig. Die Gesuchsgegnerin behauptet, sie habe

- 6 - vom 24. April 2006 bis 29. April 2011 in London gewohnt und beim britischen Ar- chitekten C._____ gearbeitet (Urk. 24 S. 2). Eine entsprechende Arbeitsbestäti- gung liegt bei den Akten (Urk. 26/1). Amtlich gemeldet wurde ihr Wegzug nach London erst ab 17. Juni 2008 (Urk. 22/1). Fest steht schliesslich, dass der Ge- suchsgegnerin sowohl für die Bundessteuern 2005 als auch die Bundessteuern 2006 je eine Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 rechtswirksam zugestellt wurde (Urk. 20/6+7, Urk. 22/3+4). 4.3. Bundessteuer 2006 Der Gesuchsgegnerin ist beizupflichten, dass der strikte Nachweis hinsicht- lich der Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 18. Oktober 2007 nicht er- bracht wurde. Dass eine Zustellung aufgrund ihrer örtlichen Abwesenheit objektiv unmöglich gewesen sei, wie sie geltend macht (Urk. 24 S. 2; Urk. 30 S. 7), trifft indes nicht zu. Die Verfügung war an die Gesuchsgegnerin und deren Mutter adressiert. Auch Letztere hätte sie somit für die Gesuchsgegnerin entgegen neh- men oder mit dem Abholschein bei der Poststelle abholen und der Gesuchsgeg- nerin zur Kenntnis bringen können. Die Gesuchsgegnerin war bei ihr gemeldet und erhielt wohl auch weitere Post an diese Adresse. Eine offizielle Abmeldung der Gesuchsgegnerin ins Ausland erfolgte erst für die Zeit nach dem 17. Juni

2008. Umso mehr muss sie sodann Kenntnis von den im Recht liegenden, mit gewöhnlicher Post versandten Mahnschreiben erhalten haben, zumal sehr un- wahrscheinlich ist, dass diese allesamt entweder von der Gesuchstellerin nicht verschickt oder nicht in den Briefkasten der Gesuchsgegnerin resp. deren Mutter und sodann zur Gesuchsgegnerin gelangt seien. Schliesslich ist mit der Vor- instanz festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin auf die ihr nachweislich zuge- stellte Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 nicht reagierte. Wie sie selbst geltend macht, hat sie erst nach Einleitung der Betreibung mit der Steuer- verwaltung Kontakt aufgenommen (Urk. 30 S. 6). Im Einklang mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Gesuchstellerin somit vom strikten Nachweis der Eröffnung entbunden. Mit den im Recht liegenden Mahnschreiben der Gesuchstellerin der Jahre 2007 und 2008 liegen sodann genügend starke In- dizien dafür vor, dass die Gesuchsgegnerin Kenntnis von ihrer Steuerschuld ge-

- 7 - genüber der Gesuchstellerin hatte, ist doch davon auszugehen, dass sie sich bei fehlender Kenntnis und fehlendem Einverständnis mit der veranlagten Steuer- schuld längst aufgrund der - aus ihrer Sicht ungerechtfertigten - Mahnungen, spä- testens aber nach Erhalt der Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 unverzüglich bei den Steuerbehörden gemeldet hätte. Schliesslich bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gesuchsgegnerin ohne Kenntnis von der Veranlagungsverfügung kaum ein Revisionsgesuch gestellt hätte, mit wel- chem nur rechtskräftige Verfügungen oder Entscheide von Amtes wegen revidiert werden können, sondern vielmehr Einsprache gegen den Entscheid erhoben hät- te (Urk. 31 S. 5). Die Behauptung, das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchs- gegnerin sei von der Steuerverwaltung in ein Revisionsgesuch umgedeutet wor- den (Urk. 30 S. 6), ist neu und damit ein unzulässiges Novum, welches vorliegend keine Beachtung findet. Insgesamt weisen somit genügend starke Indizien auf ei- ne rechtswirksame Kenntnisnahme der Gesuchsgegnerin von der mit Veranla- gungsverfügung vom 18. Oktober 2007 ausgewiesenen Steuerschuld hin. Demzu- folge liegt diesbezüglich ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel für die in Betrei- bung gesetzte Forderung (Bundessteuern 2006) vor. 4.4. Bundessteuer 2005 Anders verhält es sich mit der Vollstreckbarkeit der Bundessteuer 2005. Die Gesuchsgegnerin hat zwar auch bei dieser Steuerforderung nicht auf die Betrei- bungsankündigung vom 26. November 2015 (Urk. 22/3), sondern erst nach Erhalt des Zahlungsbefehls und somit nach Einleitung der Betreibung reagiert (Urk. 30 S. 6), weshalb die Gesuchstellerin gemäss zitierter bundesgerichtlicher Recht- sprechung vom strikten Zustellungsnachweis der Veranlagungsverfügung ent- bunden ist. Als Indiz für die Kenntnisnahme der Veranlagungsverfügung ist auf das Revisionsbegehren der Gesuchsgegnerin hinzuweisen (Urk. 5 S. 2; vgl. hier- zu die vorstehenden Erwägungen E. 4.3). Weitere Hinweise auf eine Kenntnis- nahme der Veranlagungsverfügung liegen indes nicht vor. Insbesondere sind kei- ne Zahlungserinnerungen an die Adresse der Gesuchsgegnerin resp. deren Mut- ter aktenkundig. Es fehlt daher bei der Bundessteuer 2005 an genügend starken Hinweisen, welche auf die rechtswirksame Zustellung der Veranlagungsverfügung

- 8 - vom 21. September 2006 an die Gesuchsgegnerin resp. deren Kenntnisnahme in anderer Weise hindeuten. Mangels entsprechender Indizien kann nicht von einer Eröffnung des Rechtsöffnungstitels ausgegangen werden, weshalb es an dessen Vollstreckbarkeit fehlt. Insofern ist die Rüge der Gesuchsgegnerin begründet. Selbst wenn die Indizien für eine Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 21. September 2006 an die Gesuchsgegnerin resp. deren sonstigen Kennt- nisnahme als hinreichend stark erachtet würden, wäre die Vollstreckbarkeit der betriebenen Steuerforderung auch aus folgenden Überlegungen nicht gegeben: Gemäss Art. 121 Abs. 3 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) ver- jähren Steuerforderungen in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie rechtskräftig festgesetzt wurden. Wird von einer rechtsgültigen Eröffnung der Veranlagungsverfügung im September 2006 ausgegangen (Urk. 21 S. 1), wä- ren die Steuern 2005 im September 2006 rechtskräftig veranlagt worden. Dem- nach hätte am 1. Januar 2007 die zehnjährige absolute Bezugsverjährungsfrist zu laufen begonnen. Die absolute Bezugsverjährung wäre somit am 1. Januar 2017 eingetreten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2015 (VD.2014.166 E. 3.4, E. 4.1), weshalb die Bezugsmöglichkeit für die Steuerforderung 2005 im heutigen Zeitpunkt verwirkt wäre. Für eine Eröffnung oder Kenntnisnahme der Veranlagungsverfügung zu einem späteren Zeitpunkt bestehen keine Hinweise. Insbesondere kann eine solche nicht durch ein Zuwar- ten der Gesuchsgegnerin konstruiert werden (Urk. 31 S. 5). Auch vor diesem Hin- tergrund ist die Vollstreckbarkeit der betriebenen Steuerschuld daher zu vernei- nen. 4.5. Die Beschwerde erweist sich demzufolge hinsichtlich der betriebenen Bun- dessteuern 2006 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Hinsichtlich der Bundessteuern 2005 ist die Beschwerde begründet, weshalb sie in diesem Um- fang gutzuheissen ist. 4.6. Nachdem für die beantragte definitive Rechtsöffnung der betriebenen Steu- erforderung 2005 kein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist das ent- sprechende Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2016, abzuweisen.

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5. Das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchsgegnerin betreffend Abweisung des Gesuchs um Vollstreckungsaufschub (Steuerforderung 2005, Betreibung Nr. 2) ist gegenstandslos und abzuschreiben. 6.1 Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 2'349.10. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und in Anbetracht des ähnlich gelagerten Beschwer- deverfahrens RT170066 auf Fr. 200.– festzusetzen und entsprechend des Aus- gangs des Verfahrens - beide Parteien unterliegen je zur Hälfte - den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 200.– hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 100.– zu erset- zen. 6.2. Der Gesuchstellerin ist mangels berufsmässiger Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) resp. mangels Vorliegens eines begründeten Falles (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) keine Parteientschädigung geschuldet. Sie hat der anwaltlich vertrete- nen Gesuchsgegnerin aufgrund des Ausgangs des Verfahrens für das erstin- stanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 150.– (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO; § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 100.– (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 und § 13 Abs. 2 AnwGebV) zu bezahlen. Die Parteient- schädigungen enthalten keine Mehrwertsteuer. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom

8. März 2017 aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 2 wird durch folgende Fassung ersetzt: "2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der definitiven Rechts- öffnung in der Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbe- fehl vom 18. Januar 2016, wird abgewiesen."

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2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Abweisung des Gesuchs um Vollstreckungsaufschub (Steuerforderung 2005, Betreibung Nr. 2 des Be- treibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2016) wird abge- schrieben.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

5. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von je Fr. 200.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten für das erstinstanzli- che Verfahren werden von der Gesuchstellerin bezogen und sind ihr im Um- fang von Fr. 100.– von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen (Abrechnung über Geschäfts-Nr. EB161851-L). Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsgegnerin verrechnet und sind ihr im Umfang von Fr. 100.– von der Gesuchstellerin zu ersetzen.

6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 150.– und für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 38, Urk. 39 und Urk. 40/1-6, sowie an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'349.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: sf