Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 März 2017 aufzuheben, und es sei das Gesuch um Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 nebst Zahlungsbefehlskosten und Zinsbetreffnis abzuweisen.
2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es seien dem Beschwerdegegner in Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispo- sitives des Urteils des Bezirksgerichts Zürich die Kosten sowohl des vor- instanzlichen als auch des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sowie der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." Mit Verfügung vom 18. April 2017 wurde das Begehren der Gesuchsgegne- rin um Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids abgewiesen und ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 37). Mit Eingabe vom 27. April 2017 ersuchte sie um Wiedererwägung des abgewie- senen Vollstreckungsaufschubs (Urk. 38). Nach rechtzeitig geleistetem Gerichts- kostenvorschuss (Urk. 40) setzte die erkennende Kammer dem Gesuchsteller Frist an zur Beantwortung der Beschwerde sowie zur Stellungnahme zum Wie- dererwägungsgesuch. Letzteres erfolgte mit dem Hinweis, dass bis zum Ent- scheid über das Wiedererwägungsgesuch alle Vollstreckungshandlungen zu un- terbleiben haben (Urk. 41). Die Beschwerdeantwort des Gesuchstellers ging am
17. Mai 2017 ein (Urk. 42).
- 3 -
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erkannte sowohl der Veranlagungsverfügung vom
21. September 2006 (Urk. 8/2) als auch der Gebührenverfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 8/5) die Qualität definitiver Rechtsöffnungstitel zu. Zur Frage deren Vollstreckbarkeit und gehörigen Zustellung führte sie aus, die Gesuchsgegnerin habe zwar den Erhalt der Veranlagungsverfügung bestritten. Nicht in Abrede ge- stellt habe sie aber, dass ihr die mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene Gebührenverfügung vom 22. Februar 2016 sowie die Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 (Urk. 23/3) zugestellt worden seien. Sodann habe die Gesuchsgegnerin bestätigt, nach der Zustellung dieser letzten Mahnung vom
26. November 2015 keine Erkundigungen betreffend die Steuerveranlagung 2005 eingeholt oder Rechtsmittel ergriffen zu haben. Erst nach Einleitung der Betrei- bung habe sie sich informiert und ein Revisionsgesuch gestellt. Spätestens nach Erhalt der Mahnung vom 26. November 2015 sei die Gesuchsgegnerin verpflich- tet gewesen, sich gegen die Veranlagungsverfügung zur Wehr setzen. Ihr Zuwar- ten bis zur Betreibung sei als Akzept zu werten, weshalb der allenfalls formell nicht korrekt eröffnete Entscheid trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar gewor- den und somit definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 35 S. 4 f.). Bezüglich der Verjährungseinrede hielt die Vorinstanz fest, die Gesuchsgegnerin bestreite den Erhalt der Veranlagungsverfügung im Jahr 2006. Die Rechtsmittelfrist begin- ne erst mit der Zustellung derselben zu laufen. Da der Gesuchsgegnerin nach Ansicht der Vorinstanz die Veranlagungsverfügung im Jahr 2015 zur Kenntnis ge- langt sei, sei diese erst in jenem Jahr rechtskräftig geworden. Im heutigen Zeit- punkt sei daher weder die relative noch die absolute Bezugsverjährung eingetre- ten (Urk. 35 S. 5 f.).
- 4 - 3.2. Die Gesuchsgegnerin wendet mit ihrer Beschwerde ein, es sei unklar, ob die Vorinstanz der Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 die Eigenschaft einer Veranlagungsverfügung zuschreibe. Sollte sie dies tun, sei ihr nicht zuzu- stimmen, da die Betreibungsankündigung weder Steuerfaktoren, den Steuersatz noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalte, weshalb sie diese nicht habe mit Rechtsmitteln anfechten oder akzeptieren können. Einsprache sei nur gegen eine Veranlagungsverfügung möglich. Zudem habe die Gesuchsgegnerin nach Einlei- tung der Betreibung mit der Steuerverwaltung telefonisch Kontakt aufgenommen und erklärt, nie eine Veranlagungsverfügung erhalten zu haben. Ihr daraufhin ge- stelltes Wiedererwägungsgesuch sei von der Steuerverwaltung in ein Revisions- gesuch umgedeutet worden (Urk. 34 S. 6). Sodann sei die verfügende Behörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von der formell korrekten Er- öffnung des Entscheids entbunden, sondern lediglich vom strikten Nachweis der- selben. Nachdem die Gesuchsgegnerin zur Zeit der Eröffnung der Veranlagungs- verfügung nachweislich in London gearbeitet habe, sei die Zustellung der Verfü- gung objektiv unmöglich gewesen (Urk. 34 S. 7). Selbst wenn sodann der Ge- suchgegnerin die Veranlagungsverfügung für die Steuern 2005 im September 2006 zugestellt worden und diese daraufhin in Rechtskraft erwachsen sei, sei die Rechtsöffnung aufgrund eingetretener Verjährung zu verweigern (Urk. 34 S. 8). 3.3. Mit seiner Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2017 schliesst der Gesuchsteller auf Abweisung der Beschwerde sowie des Wiedererwägungsgesuchs um Auf- schub der Vollstreckung. Zur Begründung stützt er sich im Wesentlichen auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zur Vollstreckbarkeit und zur fehlen- den Verjährung (Urk. 42). 4.1. Für die Voraussetzungen zur Vollstreckbarkeit eines Entscheids und den Anforderungen an dessen rechtsgültig erfolgte Zustellung bzw. Eröffnung ist auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 35 S. 3 ff.). Präzisierend ist festzuhalten, dass der Nachweis der Zustellung auch aufgrund weiterer Indizien erfolgen oder gestützt auf die gesamten Umstände er- bracht werden kann. In diesem Zusammenhang erwog das Bundesgericht wie- derholt, der Steuerpflichtige sei nach Treu und Glauben verpflichtet, sich gegen
- 5 - eine Mahnung oder Steuerrechnung zur Wehr zu setzen und nicht zuzuwarten, bis er betrieben werde. Unterlasse er dies, werde die verfügende Behörde vom strengen Nachweis der Eröffnung entbunden und dürfe das Gericht in Würdigung des Verhaltens des Verfügungsadressaten von der rechtsgültigen Eröffnung der Verfügungen ausgehen, wenn genügend starke Indizien auf eine Zustellung hin- deuteten (vgl. BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1 m.w.H., BGE 105 III 43 E. 3). 4.2. Der Sachverhalt betreffend die Zustellung der streitgegenständlichen Veran- lagungsverfügung stellt sich gemäss den vorinstanzlichen Akten wie folgt dar: Mit Verfügung vom 21. September 2006 wurden Einkommen und Vermögen der Gesuchsgegnerin für die Steuerperiode 2005 amtlich eingeschätzt und die kantonalen Steuern in Höhe von Fr. 9'876.50 festgesetzt. Über der Adresse in der fraglichen Verfügung findet sich der Vermerk "Einschreiben". Zudem ist neben der Gesuchsgegnerin als Adressatin auch "B._____" aufgeführt (Urk. 8/2). Bei Letzte- rer handle es sich nach Angaben der Gesuchsgegnerin um ihre Mutter, bei wel- cher sie gemeldet gewesen sei (Urk. 27 S. 2). Ein Zustellnachweis der Veranla- gungsverfügungen fehlt. Die Gesuchsgegnerin behauptet, sie habe vom 24. April 2006 bis 29. April 2011 in London gewohnt und beim britischen Architekten C._____ gearbeitet (Urk. 27 S. 2). Eine entsprechende Arbeitsbestätigung liegt bei den Akten (Urk. 29/1). Amtlich gemeldet wurde ihr Wegzug nach London erst ab 17. Juni 2008 (Urk. 23/1). Fest steht schliesslich, dass der Gesuchsgegnerin die Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 rechtswirksam zugestellt wurde (Urk. 23/3+4). 4.3. Der Gesuchsgegnerin ist beizupflichten, dass der strikte Nachweis hinsicht- lich der Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 21. September 2006 nicht er- bracht wurde. Dass eine Zustellung aufgrund ihrer örtlichen Abwesenheit objektiv unmöglich gewesen sei, wie sie geltend macht (Urk. 27 S. 2; Urk. 34 S. 7), trifft indes nicht zu. Die Verfügung war an die Gesuchsgegnerin und deren Mutter adressiert. Auch Letztere hätte sie somit für die Gesuchsgegnerin entgegen neh- men oder mit dem Abholschein bei der Poststelle abholen und der Gesuchsgeg- nerin zur Kenntnis bringen können. Die Gesuchsgegnerin war bei ihr gemeldet
- 6 - und erhielt wohl auch weitere Post an diese Adresse. Eine offizielle Abmeldung der Gesuchsgegnerin ins Ausland erfolgte erst für die Zeit nach dem 17. Juni
2008. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin auf die ihr nachweislich zugestellte Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 nicht reagierte. Wie sie selbst geltend macht, hat sie erst nach Einleitung der Be- treibung mit der Steuerverwaltung Kontakt aufgenommen (Urk. 34 S. 6). Im Ein- klang mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Gesuchstellerin somit vom strikten Nachweis der Eröffnung entbunden. Als Indiz für die Kenntnis- nahme der Veranlagungsverfügung ist auf das Revisionsbegehren der Gesuchs- gegnerin hinzuweisen (Urk. 5 S. 2). Insofern bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gesuchsgegnerin ohne Kenntnis der Veranlagungsverfü- gung kaum ein Revisionsgesuch gestellt hätte, mit welchem nur rechtskräftige Verfügungen oder Entscheide von Amtes wegen revidiert werden können, son- dern vielmehr Einsprache gegen den Entscheid erhoben hätte (Urk. 35 S. 5). Die Behauptung, das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchsgegnerin sei von der Steuerverwaltung in ein Revisionsgesuch umgedeutet worden (Urk. 34 S. 6), ist neu und damit ein unzulässiges Novum, welches vorliegend keine Beachtung fin- det. Weitere Hinweise auf eine Kenntnisnahme der Veranlagungsverfügung liegen indes nicht vor. Insbesondere sind keine Zahlungserinnerungen an die Adresse der Gesuchsgegnerin resp. deren Mutter aktenkundig. Einzig gestützt auf das ge- stellte Revisionsgesuch kann noch nicht auf die rechtswirksame Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 21. September 2006 an die Gesuchsgegnerin resp. deren Kenntnisnahme in anderer Weise geschlossen werden. Mangels genügend starker Hinweise ist daher nicht von einer rechtsgültigen Eröffnung des Rechtsöff- nungstitels auszugehen, weshalb es an dessen Vollstreckbarkeit fehlt. Insofern ist die Rüge der Gesuchsgegnerin stichhaltig. 4.4. Selbst wenn die Indizien für eine Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 21. September 2006 an die Gesuchsgegnerin resp. deren sonstigen Kennt- nisnahme als hinreichend stark erachtet würden, wäre die Vollstreckbarkeit der betriebenen Steuerforderung aus folgenden Überlegungen nicht gegeben: Ge- mäss § 199 Abs. 3 Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (Steuergesetz) verjähren Steuerforderungen in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf
- 7 - des Jahres, in dem sie rechtskräftig festgesetzt wurden. Wird von einer rechtsgül- tigen Eröffnung der Veranlagungsverfügung im September 2006 ausgegangen (Urk. 22 S. 1), wären die Steuern 2005 im September 2006 rechtskräftig veranlagt worden. Demnach hätte am 1. Januar 2007 die zehnjährige absolute Bezugsver- jährungsfrist zu laufen begonnen. Die absolute Bezugsverjährung wäre somit am
1. Januar 2017 eingetreten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Ba- sel-Stadt vom 28. August 2015 (VD.2014.166 E. 3.4 - 3.5, E. 4.1), weshalb die Bezugsmöglichkeit für die Steuerforderung 2005 im heutigen Zeitpunkt verwirkt wäre. Für eine Eröffnung oder Kenntnisnahme der Veranlagungsverfügung zu ei- nem späteren Zeitpunkt bestehen keine Hinweise. Insbesondere kann eine solche nicht durch ein Zuwarten der Gesuchsgegnerin konstruiert werden (Urk. 35 S. 5). Auch vor diesem Hintergrund ist die Vollstreckbarkeit der betriebenen Steuer- schuld zu verneinen. 4.5. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet, weshalb sie gutzu- heissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. 4.6. Nachdem für die beantragte definitive Rechtsöffnung der betriebenen Steu- erforderung 2005 kein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist das Rechts- öffnungsgesuch des Gesuchstellers abzuweisen.
5. Das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchsgegnerin betreffend Abweisung des Gesuchs um Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids ist gegenstandslos und abzuschreiben. 6.1 Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 10'613.80. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und in Anbetracht des ähnlich gelagerten Beschwer- deverfahrens RT170068 auf Fr. 300.– festzusetzen und entsprechend des Aus- gangs des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 300.–, wel- che ebenfalls dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind.
- 8 - 6.2. Antragsgemäss hat der Gesuchsteller der anwaltlich vertretenen Gesuchs- gegnerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 850.– (Art. 106 Abs. 2 ZPO i. V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO; § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 550.– (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 und § 13 Abs. 2 AnwGebV) zu bezahlen. Die Parteient- schädigungen enthalten keine Mehrwertsteuer. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. März 2017 aufgehoben.
- Das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen.
- Das Wiedererwägungsgesuch betreffend Abweisung des Gesuchs um Auf- schub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von je Fr. 300.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Ver- fahrens werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Ge- suchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den geleisteten Vor- schuss von Fr. 300.– zu ersetzen.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 850.– und für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 550.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 42, Urk. 43 und Urk. 44/1-3, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 9 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'613.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170066-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 30. Mai 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Kanton Basel-Stadt, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. März 2017 (EB161842-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 8. März 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2016) definitive Rechtsöff- nung für kantonale Steuern 2005 von Fr. 9'876.50.– nebst Zinsen, aufgelaufenen Zins von Fr. 3'901.20, Kosten von Fr. 180.– sowie Kosten und Gebühren von Fr. 557.30 (Urk. 31 = Urk. 35). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 3. April 2017 innert Frist (Urk. 33b, Urk. 34) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 34 S. 2): "1. Es sei die Ziffer 1 des Dispositives des Urteiles des Bezirksgerichts Zürich vom
8. März 2017 aufzuheben, und es sei das Gesuch um Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 nebst Zahlungsbefehlskosten und Zinsbetreffnis abzuweisen.
2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es seien dem Beschwerdegegner in Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispo- sitives des Urteils des Bezirksgerichts Zürich die Kosten sowohl des vor- instanzlichen als auch des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sowie der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." Mit Verfügung vom 18. April 2017 wurde das Begehren der Gesuchsgegne- rin um Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids abgewiesen und ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 37). Mit Eingabe vom 27. April 2017 ersuchte sie um Wiedererwägung des abgewie- senen Vollstreckungsaufschubs (Urk. 38). Nach rechtzeitig geleistetem Gerichts- kostenvorschuss (Urk. 40) setzte die erkennende Kammer dem Gesuchsteller Frist an zur Beantwortung der Beschwerde sowie zur Stellungnahme zum Wie- dererwägungsgesuch. Letzteres erfolgte mit dem Hinweis, dass bis zum Ent- scheid über das Wiedererwägungsgesuch alle Vollstreckungshandlungen zu un- terbleiben haben (Urk. 41). Die Beschwerdeantwort des Gesuchstellers ging am
17. Mai 2017 ein (Urk. 42).
- 3 -
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erkannte sowohl der Veranlagungsverfügung vom
21. September 2006 (Urk. 8/2) als auch der Gebührenverfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 8/5) die Qualität definitiver Rechtsöffnungstitel zu. Zur Frage deren Vollstreckbarkeit und gehörigen Zustellung führte sie aus, die Gesuchsgegnerin habe zwar den Erhalt der Veranlagungsverfügung bestritten. Nicht in Abrede ge- stellt habe sie aber, dass ihr die mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene Gebührenverfügung vom 22. Februar 2016 sowie die Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 (Urk. 23/3) zugestellt worden seien. Sodann habe die Gesuchsgegnerin bestätigt, nach der Zustellung dieser letzten Mahnung vom
26. November 2015 keine Erkundigungen betreffend die Steuerveranlagung 2005 eingeholt oder Rechtsmittel ergriffen zu haben. Erst nach Einleitung der Betrei- bung habe sie sich informiert und ein Revisionsgesuch gestellt. Spätestens nach Erhalt der Mahnung vom 26. November 2015 sei die Gesuchsgegnerin verpflich- tet gewesen, sich gegen die Veranlagungsverfügung zur Wehr setzen. Ihr Zuwar- ten bis zur Betreibung sei als Akzept zu werten, weshalb der allenfalls formell nicht korrekt eröffnete Entscheid trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar gewor- den und somit definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 35 S. 4 f.). Bezüglich der Verjährungseinrede hielt die Vorinstanz fest, die Gesuchsgegnerin bestreite den Erhalt der Veranlagungsverfügung im Jahr 2006. Die Rechtsmittelfrist begin- ne erst mit der Zustellung derselben zu laufen. Da der Gesuchsgegnerin nach Ansicht der Vorinstanz die Veranlagungsverfügung im Jahr 2015 zur Kenntnis ge- langt sei, sei diese erst in jenem Jahr rechtskräftig geworden. Im heutigen Zeit- punkt sei daher weder die relative noch die absolute Bezugsverjährung eingetre- ten (Urk. 35 S. 5 f.).
- 4 - 3.2. Die Gesuchsgegnerin wendet mit ihrer Beschwerde ein, es sei unklar, ob die Vorinstanz der Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 die Eigenschaft einer Veranlagungsverfügung zuschreibe. Sollte sie dies tun, sei ihr nicht zuzu- stimmen, da die Betreibungsankündigung weder Steuerfaktoren, den Steuersatz noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalte, weshalb sie diese nicht habe mit Rechtsmitteln anfechten oder akzeptieren können. Einsprache sei nur gegen eine Veranlagungsverfügung möglich. Zudem habe die Gesuchsgegnerin nach Einlei- tung der Betreibung mit der Steuerverwaltung telefonisch Kontakt aufgenommen und erklärt, nie eine Veranlagungsverfügung erhalten zu haben. Ihr daraufhin ge- stelltes Wiedererwägungsgesuch sei von der Steuerverwaltung in ein Revisions- gesuch umgedeutet worden (Urk. 34 S. 6). Sodann sei die verfügende Behörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von der formell korrekten Er- öffnung des Entscheids entbunden, sondern lediglich vom strikten Nachweis der- selben. Nachdem die Gesuchsgegnerin zur Zeit der Eröffnung der Veranlagungs- verfügung nachweislich in London gearbeitet habe, sei die Zustellung der Verfü- gung objektiv unmöglich gewesen (Urk. 34 S. 7). Selbst wenn sodann der Ge- suchgegnerin die Veranlagungsverfügung für die Steuern 2005 im September 2006 zugestellt worden und diese daraufhin in Rechtskraft erwachsen sei, sei die Rechtsöffnung aufgrund eingetretener Verjährung zu verweigern (Urk. 34 S. 8). 3.3. Mit seiner Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2017 schliesst der Gesuchsteller auf Abweisung der Beschwerde sowie des Wiedererwägungsgesuchs um Auf- schub der Vollstreckung. Zur Begründung stützt er sich im Wesentlichen auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zur Vollstreckbarkeit und zur fehlen- den Verjährung (Urk. 42). 4.1. Für die Voraussetzungen zur Vollstreckbarkeit eines Entscheids und den Anforderungen an dessen rechtsgültig erfolgte Zustellung bzw. Eröffnung ist auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 35 S. 3 ff.). Präzisierend ist festzuhalten, dass der Nachweis der Zustellung auch aufgrund weiterer Indizien erfolgen oder gestützt auf die gesamten Umstände er- bracht werden kann. In diesem Zusammenhang erwog das Bundesgericht wie- derholt, der Steuerpflichtige sei nach Treu und Glauben verpflichtet, sich gegen
- 5 - eine Mahnung oder Steuerrechnung zur Wehr zu setzen und nicht zuzuwarten, bis er betrieben werde. Unterlasse er dies, werde die verfügende Behörde vom strengen Nachweis der Eröffnung entbunden und dürfe das Gericht in Würdigung des Verhaltens des Verfügungsadressaten von der rechtsgültigen Eröffnung der Verfügungen ausgehen, wenn genügend starke Indizien auf eine Zustellung hin- deuteten (vgl. BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1 m.w.H., BGE 105 III 43 E. 3). 4.2. Der Sachverhalt betreffend die Zustellung der streitgegenständlichen Veran- lagungsverfügung stellt sich gemäss den vorinstanzlichen Akten wie folgt dar: Mit Verfügung vom 21. September 2006 wurden Einkommen und Vermögen der Gesuchsgegnerin für die Steuerperiode 2005 amtlich eingeschätzt und die kantonalen Steuern in Höhe von Fr. 9'876.50 festgesetzt. Über der Adresse in der fraglichen Verfügung findet sich der Vermerk "Einschreiben". Zudem ist neben der Gesuchsgegnerin als Adressatin auch "B._____" aufgeführt (Urk. 8/2). Bei Letzte- rer handle es sich nach Angaben der Gesuchsgegnerin um ihre Mutter, bei wel- cher sie gemeldet gewesen sei (Urk. 27 S. 2). Ein Zustellnachweis der Veranla- gungsverfügungen fehlt. Die Gesuchsgegnerin behauptet, sie habe vom 24. April 2006 bis 29. April 2011 in London gewohnt und beim britischen Architekten C._____ gearbeitet (Urk. 27 S. 2). Eine entsprechende Arbeitsbestätigung liegt bei den Akten (Urk. 29/1). Amtlich gemeldet wurde ihr Wegzug nach London erst ab 17. Juni 2008 (Urk. 23/1). Fest steht schliesslich, dass der Gesuchsgegnerin die Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 rechtswirksam zugestellt wurde (Urk. 23/3+4). 4.3. Der Gesuchsgegnerin ist beizupflichten, dass der strikte Nachweis hinsicht- lich der Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 21. September 2006 nicht er- bracht wurde. Dass eine Zustellung aufgrund ihrer örtlichen Abwesenheit objektiv unmöglich gewesen sei, wie sie geltend macht (Urk. 27 S. 2; Urk. 34 S. 7), trifft indes nicht zu. Die Verfügung war an die Gesuchsgegnerin und deren Mutter adressiert. Auch Letztere hätte sie somit für die Gesuchsgegnerin entgegen neh- men oder mit dem Abholschein bei der Poststelle abholen und der Gesuchsgeg- nerin zur Kenntnis bringen können. Die Gesuchsgegnerin war bei ihr gemeldet
- 6 - und erhielt wohl auch weitere Post an diese Adresse. Eine offizielle Abmeldung der Gesuchsgegnerin ins Ausland erfolgte erst für die Zeit nach dem 17. Juni
2008. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin auf die ihr nachweislich zugestellte Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 nicht reagierte. Wie sie selbst geltend macht, hat sie erst nach Einleitung der Be- treibung mit der Steuerverwaltung Kontakt aufgenommen (Urk. 34 S. 6). Im Ein- klang mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Gesuchstellerin somit vom strikten Nachweis der Eröffnung entbunden. Als Indiz für die Kenntnis- nahme der Veranlagungsverfügung ist auf das Revisionsbegehren der Gesuchs- gegnerin hinzuweisen (Urk. 5 S. 2). Insofern bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gesuchsgegnerin ohne Kenntnis der Veranlagungsverfü- gung kaum ein Revisionsgesuch gestellt hätte, mit welchem nur rechtskräftige Verfügungen oder Entscheide von Amtes wegen revidiert werden können, son- dern vielmehr Einsprache gegen den Entscheid erhoben hätte (Urk. 35 S. 5). Die Behauptung, das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchsgegnerin sei von der Steuerverwaltung in ein Revisionsgesuch umgedeutet worden (Urk. 34 S. 6), ist neu und damit ein unzulässiges Novum, welches vorliegend keine Beachtung fin- det. Weitere Hinweise auf eine Kenntnisnahme der Veranlagungsverfügung liegen indes nicht vor. Insbesondere sind keine Zahlungserinnerungen an die Adresse der Gesuchsgegnerin resp. deren Mutter aktenkundig. Einzig gestützt auf das ge- stellte Revisionsgesuch kann noch nicht auf die rechtswirksame Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 21. September 2006 an die Gesuchsgegnerin resp. deren Kenntnisnahme in anderer Weise geschlossen werden. Mangels genügend starker Hinweise ist daher nicht von einer rechtsgültigen Eröffnung des Rechtsöff- nungstitels auszugehen, weshalb es an dessen Vollstreckbarkeit fehlt. Insofern ist die Rüge der Gesuchsgegnerin stichhaltig. 4.4. Selbst wenn die Indizien für eine Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 21. September 2006 an die Gesuchsgegnerin resp. deren sonstigen Kennt- nisnahme als hinreichend stark erachtet würden, wäre die Vollstreckbarkeit der betriebenen Steuerforderung aus folgenden Überlegungen nicht gegeben: Ge- mäss § 199 Abs. 3 Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (Steuergesetz) verjähren Steuerforderungen in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf
- 7 - des Jahres, in dem sie rechtskräftig festgesetzt wurden. Wird von einer rechtsgül- tigen Eröffnung der Veranlagungsverfügung im September 2006 ausgegangen (Urk. 22 S. 1), wären die Steuern 2005 im September 2006 rechtskräftig veranlagt worden. Demnach hätte am 1. Januar 2007 die zehnjährige absolute Bezugsver- jährungsfrist zu laufen begonnen. Die absolute Bezugsverjährung wäre somit am
1. Januar 2017 eingetreten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Ba- sel-Stadt vom 28. August 2015 (VD.2014.166 E. 3.4 - 3.5, E. 4.1), weshalb die Bezugsmöglichkeit für die Steuerforderung 2005 im heutigen Zeitpunkt verwirkt wäre. Für eine Eröffnung oder Kenntnisnahme der Veranlagungsverfügung zu ei- nem späteren Zeitpunkt bestehen keine Hinweise. Insbesondere kann eine solche nicht durch ein Zuwarten der Gesuchsgegnerin konstruiert werden (Urk. 35 S. 5). Auch vor diesem Hintergrund ist die Vollstreckbarkeit der betriebenen Steuer- schuld zu verneinen. 4.5. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet, weshalb sie gutzu- heissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. 4.6. Nachdem für die beantragte definitive Rechtsöffnung der betriebenen Steu- erforderung 2005 kein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist das Rechts- öffnungsgesuch des Gesuchstellers abzuweisen.
5. Das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchsgegnerin betreffend Abweisung des Gesuchs um Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids ist gegenstandslos und abzuschreiben. 6.1 Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 10'613.80. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und in Anbetracht des ähnlich gelagerten Beschwer- deverfahrens RT170068 auf Fr. 300.– festzusetzen und entsprechend des Aus- gangs des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 300.–, wel- che ebenfalls dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind.
- 8 - 6.2. Antragsgemäss hat der Gesuchsteller der anwaltlich vertretenen Gesuchs- gegnerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 850.– (Art. 106 Abs. 2 ZPO i. V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO; § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 550.– (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 und § 13 Abs. 2 AnwGebV) zu bezahlen. Die Parteient- schädigungen enthalten keine Mehrwertsteuer. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. März 2017 aufgehoben.
2. Das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen.
3. Das Wiedererwägungsgesuch betreffend Abweisung des Gesuchs um Auf- schub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids wird abgeschrieben.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
5. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von je Fr. 300.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Ver- fahrens werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Ge- suchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den geleisteten Vor- schuss von Fr. 300.– zu ersetzen.
6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 850.– und für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 550.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 42, Urk. 43 und Urk. 44/1-3, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 9 -
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'613.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: