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RT170059

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2017-04-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 15. Februar 2017 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller (für Kantons- und Ge- meindesteuern 2001 von Fr. 11'947.30 nebst Zinsen, Fr. 80.-- Mahngebühren und Fr. 103.30 frühere Zahlungsbefehlskosten) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 15. November 2016) ab; die Spruch- gebühr von Fr. 300.-- wurde den Gesuchstellern auferlegt (Urk. 5 = Urk. 10).

b) Hiergegen haben die Gesuchsteller am 23. März 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 6) Beschwerde erhoben und stellen die Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 1): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Februar 2017 sei aufzu- heben und der in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 9, erho- bene Rechtsvorschlag zu beseitigen bzw. es sei definitive Rechtsöff- nung zu bewilligen für: Steuerforderung für die Steuerperiode 2011 von CHF 11'947.30 Verzugszinsen auf dieser Steuerforderung vom 30. September 2012 bis 28. Juni 2016 Mahngebühren von CHF 60.-- Kosten aus früherer Betreibung von CHF 103.30 (Zahlungsbefehl) und CHF 76.10 (Pfändungskosten) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schuldnerin.

E. 2 Es sei die Kostenverlegung für das Verfahren vor Bezirksgericht aufzu- heben und die Kosten vollumfänglich der Schuldnerin aufzuerlegen.

E. 3 a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden ihr Gesuch für die Hauptforderung auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 vom 28. Juni 2016, auf die Steuerberech- nung vom 28. Juni 2016 sowie auf die definitive Rechnung vom 2. Oktober 2016 stützen. Aus dem Einspracheentscheid sei jedoch weder die Höhe des zu bezah- lenden Steuerbetrags noch der Fälligkeitszeitpunkt ersichtlich; auch fehle ein Verweis auf andere Dokumente, aus denen sich diese in einem Rechtsöffnungsti- tel zwingend zu enthaltenden Angaben entnehmen lassen würden. Die Steuerbe- rechnung und die definitive Rechnung würden nicht als Rechtsöffnungstitel tau- gen, da blosse – nicht in Verfügungsform ergangene – Rechnungen allein keine definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen würden; insbesondere fehle es am erfor- derlichen Rechtsmittel. Andere Dokumente, welche als Rechtsöffnungstitel in Frage kommen würden, hätten die Gesuchsteller nicht eingereicht. Daher sei das Rechtsöffnungsgesuch hinsichtlich der Haupt- und Zinsforderung abzuweisen. Hinsichtlich der verlangten "Bussen und Gebühren" sei das Gesuch ebenfalls mangels Rechtsöffnungstitel abzuweisen. Für die Kosten früherer Betreibungen sei Rechtsöffnung nur zu erteilen, wenn sie in einem Verlustschein enthalten sei- en oder wenn ein anderer Rechtsöffnungstitel dafür vorliege; auch diesbezüglich sei das Gesuch mangels Rechtsöffnungstitel abzuweisen (Urk. 10 S. 2 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzli- chen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, die als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentli- chen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfah-

- 4 - ren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

c) Hinsichtlich der Hauptforderung (Steuern 2011) machen die Gesuch- steller in ihrer Beschwerde geltend, der rechtskräftige Einspracheentscheid vom

28. Juni 2016 weise die für die Steuerberechnung massgebenden Steuerfaktoren (bzw. die betragsmässige Bemessungsgrundlage) sowie die massgebenden Steuersätze aus. Gleichzeitig mit dem Einspracheentscheid habe die Gesuchs- gegnerin die Steuerberechnung vom 28. Juni 2016 erhalten; diese enthalte die detaillierte Berechnung der Steuerforderungen auf der Grundlage der Steuerfak- toren, welche im Einspracheentscheid festgesetzt worden seien. Die Zustellung des Einspracheentscheides erfolge stets zusammen mit der dazugehörenden Steuerberechnung; diese würden veranlagungstechnisch eine Einheit bilden. Da- her könne im Einspracheentscheid auf einen expliziten Hinweis auf die stets bei- liegende Steuerberechnung verzichtet werden. Mit der Steuerberechnung vom

28. Juni 2016 sei die Steuerforderung für die Steuerperiode 2011 genau bestimmt bzw. beziffert (Urk. 9 S. 2 f.). Der eingereichte Einspracheentscheid vom 28. Juni 2016 (Urk. 4/3) stellt zwar eine Verfügung dar; dieser Entscheid erfüllt jedoch die Anforderungen an ei- nen definitiven Rechtsöffnungstitel nicht, da darin keine Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Forderungsbetrags enthalten ist (vgl. Stücheli, Die Rechtsöff- nung, S. 222). Die eingereichte Steuerberechnung vom 28. Juni 2016 (Urk. 4/5) erfüllt dagegen die formellen Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungs- titel nicht, indem sie zwar ebenfalls als "Einspracheentscheid" bezeichnet wird, jedoch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Auch wenn sie zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt worden wäre – was als im Beschwerdeverfahren neu aufgestellte Behauptung ohnehin unbeachtlich ist (Art. 326 ZPO; oben Erwä- gung 3.b Abs. 2) –, würde dies nichts ändern, denn es fehlt im (formell einen Rechtsöffnungstitel darstellenden) Einspracheentscheid ein Verweis auf die (for- mell keinen Rechtsöffnungstitel darstellende) Steuerberechnung. Letztere ist auch inhaltlich nicht identisch mit dem Einspracheentscheid, wird doch die Position

- 5 - "Steuerbarer Reingewinn Kt. Zug" von Fr. 131'200.-- gemäss Einspracheent- scheid (Urk. 4/3) in der Steuerberechnung aufgespalten in "Steuerbarer Reinge- winn 1" von Fr. 20'000.-- mit einem Steuersatz von 4.0 % und in "Steuerbarer Reingewinn 2" von Fr. 111'200.-- mit einem Steuersatz von 6.5 % (Urk. 4/5). Da- mit bleibt es dabei, dass für die Hauptforderung (Kantons- und Gemeindesteuern

2011) – und damit auch für die entsprechende Verzugszinsforderung – kein ge- nügender definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, weshalb die Vorinstanz in dieser Hinsicht das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.

d) Hinsichtlich der Mahngebühren machen die Gesuchsteller in ihrer Be- schwerde geltend, die Voraussetzungen für Mahngebühren seien in den Zuger Gesetzen klar geregelt; für Mahnungen wegen Nichteinhaltens der Zahlungsfris- ten sei die Bearbeitungsgebühr auf Fr. 20.-- festgesetzt. Die Gesuchsgegnerin und deren Rechtsvorgängerin seien je zwei mal gemahnt worden; in Rechnung gestellt worden seien Mahngebühren von insgesamt Fr. 60.-- (Urk. 9 S. 4-6). Ob die Gesuchsgegnerin und deren Rechtsvorgängerin je zwei mal gemahnt worden waren – was als im Beschwerdeverfahren neu aufgestellte Behauptung ohnehin unbeachtlich ist (Art. 326 ZPO; oben Erwägung 3.b Abs. 2) –, kann offen bleiben, denn so oder so fehlt es für Mahn- bzw. Bearbeitungsgebühren an einem Rechtsöffnungstitel. Ob für solche Gebühren eine gesetzliche Grundlage vorliegt, ist im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht relevant, denn in diesem Ver- fahren geht es nicht um die Prüfung, ob für eine Forderung eine Grundlage be- steht, sondern um die Vollstreckung eines bereits getroffenen Entscheides (vgl. dazu Obergericht ZH, Urteil vom 4. Juli 2016, RT160107-O, im Internet abrufbar unter www.gerichte-zh.ch → Entscheide). Auch in dieser Hinsicht hat daher die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen.

e) Hinsichtlich der Kosten der früheren Betreibung machen die Gesuch- steller in ihrer Beschwerde geltend, die Gesuchsgegnerin habe per 1. Januar 2012 die Aktiven und Passiven der B._____ Foundation übernommen. Gegen diese habe aus dem Betreibungsverfahren Nr. 2 ein Pfändungsverlustschein re- sultiert (Urk. 9 S. 6).

- 6 - Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, kann für die Kosten einer früheren Betreibung Rechtsöffnung dann erteilt werden, wenn sie durch einen Pfändungs- verlustschein ausgewiesen sind (Urk. 10 S. 3). Den entsprechenden Pfändungs- verlustschein vom 27. Oktober 2014 (Urk. 12/7) haben die Gesuchsteller jedoch erst im Beschwerdeverfahren eingereicht (vgl. Urk. 3); dieser ist damit unbeacht- lich (Art. 326 ZPO; oben Erwägung 3.b Abs. 2) und es bleibt dabei, dass auch in dieser Hinsicht die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch mangels Vorliegen ei- nes Rechtsöffnungstitels zu Recht abgewiesen hat.

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsteller als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwäg. 2).

E. 4 a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 12'206.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 420.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind den Ge- suchstellern im Verhältnis ihrer Steueranteile aufzuerlegen, wobei die auf die Ge- suchsteller 3 und 4 entfallenden Anteile wegen Geringfügigkeit wettzuschlagen sind; demgemäss sind 4/7 der Gerichtskosten dem Gesuchsteller 1 aufzuerlegen und 3/7 der Gesuchstellerin 2 (vgl. Urk. 4/5), je unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, den Gesuchstellern zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 420.-- festgesetzt. - 7 -
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 4/7 dem Gesuch- steller 1 und zu 3/7 der Gesuchstellerin 2 auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 9, 11 und 12/2-8, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'206.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170059-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. April 2017 in Sachen

1. Kanton Zug,

2. Gemeinde Zug,

3. Katholische Kirchgemeinde Zug,

4. Evang.-Ref. Kirchgemeinde Zug, Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1 - 4 vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Zug, gegen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Februar 2017 (EB170190-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 15. Februar 2017 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller (für Kantons- und Ge- meindesteuern 2001 von Fr. 11'947.30 nebst Zinsen, Fr. 80.-- Mahngebühren und Fr. 103.30 frühere Zahlungsbefehlskosten) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 15. November 2016) ab; die Spruch- gebühr von Fr. 300.-- wurde den Gesuchstellern auferlegt (Urk. 5 = Urk. 10).

b) Hiergegen haben die Gesuchsteller am 23. März 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 6) Beschwerde erhoben und stellen die Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 1): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Februar 2017 sei aufzu- heben und der in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 9, erho- bene Rechtsvorschlag zu beseitigen bzw. es sei definitive Rechtsöff- nung zu bewilligen für: Steuerforderung für die Steuerperiode 2011 von CHF 11'947.30 Verzugszinsen auf dieser Steuerforderung vom 30. September 2012 bis 28. Juni 2016 Mahngebühren von CHF 60.-- Kosten aus früherer Betreibung von CHF 103.30 (Zahlungsbefehl) und CHF 76.10 (Pfändungskosten) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schuldnerin.

2. Es sei die Kostenverlegung für das Verfahren vor Bezirksgericht aufzu- heben und die Kosten vollumfänglich der Schuldnerin aufzuerlegen.

3. Den Beschwerdeführenden sei eine Parteientschädigung für das Ver- fahren vor Bezirksgericht zuzusprechen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Im Umfang der Pfändungskosten von Fr. 76.10 aus einer früheren Be- treibung gehen die Beschwerdeanträge über das vor Vorinstanz gestellte Rechts- öffnungsgesuch hinaus (in jenem war für diesen Betrag keine Rechtsöffnung ver- langt worden; vgl. Urk. 1). Im Beschwerdeverfahren sind jedoch neue Anträge ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 3 -

3. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden ihr Gesuch für die Hauptforderung auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 vom 28. Juni 2016, auf die Steuerberech- nung vom 28. Juni 2016 sowie auf die definitive Rechnung vom 2. Oktober 2016 stützen. Aus dem Einspracheentscheid sei jedoch weder die Höhe des zu bezah- lenden Steuerbetrags noch der Fälligkeitszeitpunkt ersichtlich; auch fehle ein Verweis auf andere Dokumente, aus denen sich diese in einem Rechtsöffnungsti- tel zwingend zu enthaltenden Angaben entnehmen lassen würden. Die Steuerbe- rechnung und die definitive Rechnung würden nicht als Rechtsöffnungstitel tau- gen, da blosse – nicht in Verfügungsform ergangene – Rechnungen allein keine definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen würden; insbesondere fehle es am erfor- derlichen Rechtsmittel. Andere Dokumente, welche als Rechtsöffnungstitel in Frage kommen würden, hätten die Gesuchsteller nicht eingereicht. Daher sei das Rechtsöffnungsgesuch hinsichtlich der Haupt- und Zinsforderung abzuweisen. Hinsichtlich der verlangten "Bussen und Gebühren" sei das Gesuch ebenfalls mangels Rechtsöffnungstitel abzuweisen. Für die Kosten früherer Betreibungen sei Rechtsöffnung nur zu erteilen, wenn sie in einem Verlustschein enthalten sei- en oder wenn ein anderer Rechtsöffnungstitel dafür vorliege; auch diesbezüglich sei das Gesuch mangels Rechtsöffnungstitel abzuweisen (Urk. 10 S. 2 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzli- chen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, die als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentli- chen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfah-

- 4 - ren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

c) Hinsichtlich der Hauptforderung (Steuern 2011) machen die Gesuch- steller in ihrer Beschwerde geltend, der rechtskräftige Einspracheentscheid vom

28. Juni 2016 weise die für die Steuerberechnung massgebenden Steuerfaktoren (bzw. die betragsmässige Bemessungsgrundlage) sowie die massgebenden Steuersätze aus. Gleichzeitig mit dem Einspracheentscheid habe die Gesuchs- gegnerin die Steuerberechnung vom 28. Juni 2016 erhalten; diese enthalte die detaillierte Berechnung der Steuerforderungen auf der Grundlage der Steuerfak- toren, welche im Einspracheentscheid festgesetzt worden seien. Die Zustellung des Einspracheentscheides erfolge stets zusammen mit der dazugehörenden Steuerberechnung; diese würden veranlagungstechnisch eine Einheit bilden. Da- her könne im Einspracheentscheid auf einen expliziten Hinweis auf die stets bei- liegende Steuerberechnung verzichtet werden. Mit der Steuerberechnung vom

28. Juni 2016 sei die Steuerforderung für die Steuerperiode 2011 genau bestimmt bzw. beziffert (Urk. 9 S. 2 f.). Der eingereichte Einspracheentscheid vom 28. Juni 2016 (Urk. 4/3) stellt zwar eine Verfügung dar; dieser Entscheid erfüllt jedoch die Anforderungen an ei- nen definitiven Rechtsöffnungstitel nicht, da darin keine Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Forderungsbetrags enthalten ist (vgl. Stücheli, Die Rechtsöff- nung, S. 222). Die eingereichte Steuerberechnung vom 28. Juni 2016 (Urk. 4/5) erfüllt dagegen die formellen Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungs- titel nicht, indem sie zwar ebenfalls als "Einspracheentscheid" bezeichnet wird, jedoch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Auch wenn sie zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt worden wäre – was als im Beschwerdeverfahren neu aufgestellte Behauptung ohnehin unbeachtlich ist (Art. 326 ZPO; oben Erwä- gung 3.b Abs. 2) –, würde dies nichts ändern, denn es fehlt im (formell einen Rechtsöffnungstitel darstellenden) Einspracheentscheid ein Verweis auf die (for- mell keinen Rechtsöffnungstitel darstellende) Steuerberechnung. Letztere ist auch inhaltlich nicht identisch mit dem Einspracheentscheid, wird doch die Position

- 5 - "Steuerbarer Reingewinn Kt. Zug" von Fr. 131'200.-- gemäss Einspracheent- scheid (Urk. 4/3) in der Steuerberechnung aufgespalten in "Steuerbarer Reinge- winn 1" von Fr. 20'000.-- mit einem Steuersatz von 4.0 % und in "Steuerbarer Reingewinn 2" von Fr. 111'200.-- mit einem Steuersatz von 6.5 % (Urk. 4/5). Da- mit bleibt es dabei, dass für die Hauptforderung (Kantons- und Gemeindesteuern

2011) – und damit auch für die entsprechende Verzugszinsforderung – kein ge- nügender definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, weshalb die Vorinstanz in dieser Hinsicht das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.

d) Hinsichtlich der Mahngebühren machen die Gesuchsteller in ihrer Be- schwerde geltend, die Voraussetzungen für Mahngebühren seien in den Zuger Gesetzen klar geregelt; für Mahnungen wegen Nichteinhaltens der Zahlungsfris- ten sei die Bearbeitungsgebühr auf Fr. 20.-- festgesetzt. Die Gesuchsgegnerin und deren Rechtsvorgängerin seien je zwei mal gemahnt worden; in Rechnung gestellt worden seien Mahngebühren von insgesamt Fr. 60.-- (Urk. 9 S. 4-6). Ob die Gesuchsgegnerin und deren Rechtsvorgängerin je zwei mal gemahnt worden waren – was als im Beschwerdeverfahren neu aufgestellte Behauptung ohnehin unbeachtlich ist (Art. 326 ZPO; oben Erwägung 3.b Abs. 2) –, kann offen bleiben, denn so oder so fehlt es für Mahn- bzw. Bearbeitungsgebühren an einem Rechtsöffnungstitel. Ob für solche Gebühren eine gesetzliche Grundlage vorliegt, ist im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht relevant, denn in diesem Ver- fahren geht es nicht um die Prüfung, ob für eine Forderung eine Grundlage be- steht, sondern um die Vollstreckung eines bereits getroffenen Entscheides (vgl. dazu Obergericht ZH, Urteil vom 4. Juli 2016, RT160107-O, im Internet abrufbar unter www.gerichte-zh.ch → Entscheide). Auch in dieser Hinsicht hat daher die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen.

e) Hinsichtlich der Kosten der früheren Betreibung machen die Gesuch- steller in ihrer Beschwerde geltend, die Gesuchsgegnerin habe per 1. Januar 2012 die Aktiven und Passiven der B._____ Foundation übernommen. Gegen diese habe aus dem Betreibungsverfahren Nr. 2 ein Pfändungsverlustschein re- sultiert (Urk. 9 S. 6).

- 6 - Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, kann für die Kosten einer früheren Betreibung Rechtsöffnung dann erteilt werden, wenn sie durch einen Pfändungs- verlustschein ausgewiesen sind (Urk. 10 S. 3). Den entsprechenden Pfändungs- verlustschein vom 27. Oktober 2014 (Urk. 12/7) haben die Gesuchsteller jedoch erst im Beschwerdeverfahren eingereicht (vgl. Urk. 3); dieser ist damit unbeacht- lich (Art. 326 ZPO; oben Erwägung 3.b Abs. 2) und es bleibt dabei, dass auch in dieser Hinsicht die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch mangels Vorliegen ei- nes Rechtsöffnungstitels zu Recht abgewiesen hat.

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsteller als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwäg. 2).

4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 12'206.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 420.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind den Ge- suchstellern im Verhältnis ihrer Steueranteile aufzuerlegen, wobei die auf die Ge- suchsteller 3 und 4 entfallenden Anteile wegen Geringfügigkeit wettzuschlagen sind; demgemäss sind 4/7 der Gerichtskosten dem Gesuchsteller 1 aufzuerlegen und 3/7 der Gesuchstellerin 2 (vgl. Urk. 4/5), je unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, den Gesuchstellern zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 420.-- festgesetzt.

- 7 -

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 4/7 dem Gesuch- steller 1 und zu 3/7 der Gesuchstellerin 2 auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 9, 11 und 12/2-8, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'206.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo