Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 13. Oktober 2006 (Geschäfts-Nr. EB060320-G) sei gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO in Revision zu ziehen.
E. 1.4 Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setz- te ihr eine 7-tägige Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses – ausgehend von einem geschätzten Streitwert von Fr. 30'000.– – von Fr. 500.– (Urk. 6/2 S. 11 f. = Urk. 3 S. 11 f.).
E. 1.5 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 12. März 2017 (Datum Poststempel: 13. März 2017, eingegangen am 14. März 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1- Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens BR150002-G vom 29. September 2015 betreffend die Rechtsöffnungsverfügung EB060320-G vom 21. Oktober 2006 [recte:
13. Oktober 2006].
E. 2 Unentgeltliche Rechtspflege sei der Gesuchsgegnerin [recte: wohl Gesuchstellerin] zu gewähren.
E. 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2.2 Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der einzelnen Begehren der Gesuch- stellerin Folgendes:
E. 2.2.1 Das Revisionsgesuch betreffend die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Oktober 2006 (Ge-
- 4 - schäfts Nr. EB060320-G) qualifizierte sie als aussichtslos, da sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist nach Art. 329 ZPO wohl abgelaufen seien, zumal die Gesuchstellerin besagtes Urteil entgegen ihrer Behauptung gemäss Empfangsschein in den Akten des betreffenden Rechtsöffnungsverfahrens am
19. Oktober 2006 in Empfang genommen habe (Urk. 2 S. 6 f. mit Verweis auf EB060320-G).
E. 2.2.2 Die Aufhebung der Betreibungen Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 des Betrei- bungsamtes Zollikon nach Art. 85 SchKG erachtete die Vorinstanz aus folgenden Gründen als aussichtslos:
- Die Betreibung Nr. 1 liege dem Urteil vom 13. Oktober 2006 aus dem Verfahren EB060320-G zugrunde. Diesbezüglich bringe die Gesuchstellerin zwar vor, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann diese Beiträge hätte leisten müssen, mache aber nicht geltend, dass die Forderung zwischenzeitlich ge- tilgt oder gestundet worden sei. Ebenso wenig lege sie einen Feststellungs- entscheid ins Recht, welcher den ursprünglichen Nichtbestand der Forde- rung nachweisen würde, weshalb die Voraussetzungen nach Art. 85 SchKG klarerweise nicht erfüllt seien. Sodann finde weder im Verfahren nach Art. 85 SchKG noch in einem Zivilverfahren die Überprüfung einer verwaltungs- rechtlichen Forderung statt. Eine solche hätte die Gesuchstellerin auf ver- waltungsrechtlichem Wege anstreben müssen; sie sei auf die diesbezügli- che Rechtsmittelbelehrung gemäss der Nachtragsverfügung der Sozialversi- cherungsanstalt des Kantons Zürich (und Gesuchsgegnerin im vorliegend vorinstanzlichen Verfahren) vom 6. September 2005 (Urk. 6/2/6) zu verwei- sen (Urk. 2 S. 7 f.).
- In Bezug auf die Betreibungen Nr. 2, 3, 4 und 5 des Betreibungsamtes Zollikon unterlasse die Gesuchstellerin jegliche Substantiierung bzw. Bezif- ferung ihrer Ansprüche. Die Gesuchstellerin mache keinerlei Ausführungen zum Hintergrund der fraglichen Betreibungen und reiche keine einschlägigen Belege ein (Urk. 2 S. 9).
- 5 -
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
E. 3.1 Nach dem unter Erwägung 2.1 hiervor Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen, welche über das vor Vorinstanz Ausgeführte hinausgehen, neu und damit unbeachtlich und unzulässig (Art. 326 ZPO). Dasselbe hat für den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag zu gelten, wonach das Revisionsverfahren BR150002-G vom 29. September 2015 wieder zu eröffnen sei.
E. 3.2 Soweit die Gesuchstellerin lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausge- führte wiederholt (so u.a. dass sie die Nachtragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005 nicht erhalten habe, da diese ihrem von ihr damals be- reits getrenntlebenden Ehemann zugestellt worden sei; sie Ende 2015 das Revi- sionsbegehren habe zurückziehen müssen, da sie nicht in der Lage gewesen sei, den Kostenvorschuss zu bezahlen; sie von der Gesuchsgegnerin erst am 20. Ja- nuar 2017 Akteneinsicht erhalten habe; sie darin entdeckt habe, dass ihr Ehe- mann den damaligen Zahlungsbefehl entgegengenommen habe; sie vom darauf- folgenden Rechtsöffnungsverfahren keine Kenntnis gehabt habe), vermag die Be- schwerdeschrift den gesetzlichen Vorgaben (Art. 320 ZPO) nicht zu genügen, da es an der massgeblichen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen fehlt. Entsprechend ist hierauf nicht weiter einzugehen. 3.3.1 Die Gesuchstellerin macht überspitzten Formalismus geltend: Die Vorinstanz weigere sich zu konstatieren, dass ihr der dem damaligen Rechtsöff- nungsverfahren zugrundeliegende Zahlungsbefehl nicht zugestellt worden sei, weshalb sie auch nicht zur Teilnahme am damaligen Rechtsöffnungsverfahren eingeladen worden sei (Urk. 1 S. 4). 3.3.2 Diese Einwendung ist nicht stichhaltig. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vor- schriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspann- te Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale
- 6 - Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbst- zweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 mit Verweis auf BGE 135 I 6 E. 2.1; BGE 130 V 177 E. 5.4.1; BGer 6B_730/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 1.3.1; BGer 6B_503/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.1; je mit Hinweisen). Be- hördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder ver- kürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar (BGE 142 I 10 E. 2.4.3). 3.3.3 Die Gesuchstellerin nennt keine Formvorschrift, welche die Vor- instanz mit übertriebener Strenge angewendet hätte. Die Einwendung, wonach ihr der damalige Zahlungsbefehl nicht zugestellt worden sei, hätte sie mittels Be- schwerde gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2006, mit welcher die Rechtsöff- nung erteilt worden ist, vorbringen müssen. Nachdem die Vorinstanz davon aus- ging, dass die Gesuchstellerin die genannte Verfügung vom 13. Oktober 2006 er- halten hatte, wäre ihr die Beschwerde offen gestanden. Wenn die Vorinstanz – nach dem Hinweis, dass für den Erhalt der damaligen Rechtsöffnungsverfügung vom 13. Oktober 2006 ein Empfangsschein mit der Unterschrift der Gesuchstelle- rin bei den Akten des Verfahrens EB060320-G liege – davon ausging, dass die 10-jährige Revisionsfrist gemäss Art. 329 ZPO wohl abgelaufen sei, weshalb das am 27. Januar 2017 eingereichte Revisionsgesuch als aussichtslos zu qualifizie- ren sei, ist ihr kein überspitzter Formalismus vorzuwerfen. Soweit die Gesuchstel- lerin nun vorbringt, dass die Vorinstanz die fehlende Zustellung des Zahlungsbe- fehls an sie im damaligen Rechtsöffnungsverfahren hätte von Amtes wegen prü- fen müssen, ist diese Einwendung infolge des Novenverbots unbeachtlich. So- dann ginge diese Argumentation ohnehin fehl, da der Umstand, wonach die Ge- suchstellerin zum damaligen Zeitpunkt von ihrem Ehemann getrennt gelebt hatte, von der Vorinstanz nicht von Amtes wegen zu prüfen gewesen wäre, nachdem gestützt auf Art. 64 SchKG die Zustellung von Betreibungsurkunden auch an eine zur Haushaltsgemeinschaft des Schuldners gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen kann und die Vorinstanz aufgrund der Bezeich-
- 7 - nung als Ehemann davon ausgehen durfte, dieser gehöre zur Haushaltsgemein- schaft der Gesuchstellerin. 3.3.4 Auch im weiteren Vorbringen der Gesuchstellerin kann kein überspitz- ter Formalismus erkannt werden, wonach die zehnjährige Frist nach Art. 329 ZPO entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht abgelaufen sei, da der Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO infolge dessen gegeben sei, da die Gesuchsgeg- nerin hinsichtlich der Rechtskraft des Rechtsöffnungstitels in ihrem Rechtsöff- nungsbegehren vom September 2006 gelogen und damit ein Vergehen zum Nachteil der Gesuchstellerin begangen habe, indem sie angegeben habe, dass eine rechtskräftige Verfügung vorliege (Urk. 1 S. 5). Ohnehin liegt es am Revisi- onskläger darzulegen, auf welchen Revisionsgrund er sein Gesuch stützt und ob die Frist eingehalten ist. Ebenso hat er – soweit sich das Gesuch auf neue Tatsa- chen oder Beweismittel stützt – darzulegen, dass diese in unverschuldeter Weise nicht früher eingebracht werden konnten (Freiburghaus/Afheldt in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 329 N 8). Damit war es nicht Sache der Vorinstanz, nach möglichen Revisionsgründen im Revisionsbe- gehren der Gesuchstellerin zu forschen. Unabhängig davon aber verlangt der Wortlaut von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, dass ein Strafverfahren ergeben haben muss, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffen- den Partei auf einen Entscheid eingewirkt worden ist. Diese Voraussetzung aber liegt gerade nicht vor bzw. hat die Gesuchstellerin keinen Nachweis eines Straf- verfahrens erbracht. Dasselbe gilt auch für die von der Gesuchstellerin weiter vorgebrachte Einwendung, wonach die infolge des gesetzeswidrigen und rechts- missbräuchlichen Rechtsöffnungsbegehrens begangene krasse Gehörsverletzung seitens der Gesuchsgegnerin zu einem Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO führen soll. So oder so aber hätte die Gesuchstellerin diese Revisionsgründe bereits vor Vorinstanz geltend machen müssen, was sie indes nicht getan hat.
E. 3.4 Schliesslich bleibt die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Frage der Mittellosigkeit nicht geprüft hat, da diese allein nicht ausschlaggebend sei, sondern kumulativ zur fehlenden Aussichtslosigkeit vorlie- gen müsse. Da sie die Aussichtslosigkeit – wie festgestellt zu Recht – verneint
- 8 - hatte, durfte sie die Mittellosigkeit ungeprüft lassen. Damit aber ist auch die Ein- wendung der Gesuchstellerin, wonach sie mittellos sei und von der Sozialfürsorge unterstützt werde (Urk. 1 S. 2), nicht zielführend.
E. 3.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) die Kosten auf Fr. 500.– festzu- setzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Die Gesuchstellerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Dieses ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. - 9 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin des vor- instanzlichen Verfahren, d.h. die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170056-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 19. Juni 2017 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren betreffend Rechtsöffnung (Revision, unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Februar 2017 (BR170001-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen der Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Zürich als damaliger Klägerin und Gesuchsgegnerin im vor- instanzlichen Verfahren (fortan Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zollikon (Zahlungsbefehl vom 27. April 2006) gestützt auf die Nachtragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005 für ausste- hende AHV-Beiträge betreffend das Jahr 2003 definitive Rechtsöffnung für Fr. 26'350.60 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2005 sowie für die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 5 in Geschäfts- Nr. EB060320-G). 1.2 Am 18. September 2015 reichte die damalige Beklagte und heutige Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) ein Revisions- gesuch betreffend die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Oktober 2006 ein. Dieses Verfahren wurde zu- folge Rückzugs mit Verfügung vom 14. März 2016 abgeschrieben (Urk. 4/4). 1.3 Am 27. Januar 2017 reichte die Gesuchstellerin nun vor Vorinstanz fol- gendes Gesuch ein (Urk. 6/1 sinngemäss):
1. Die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 13. Oktober 2006 (Geschäfts-Nr. EB060320-G) sei gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO in Revision zu ziehen.
2. Es seien die Betreibungen Nrn. 1 (Betreibungsamt Zollikon, Zahlungsbefehl vom
27. April 2006), 2, 3, 4 und 5 (Betreibungsamt Zollikon) aufzuheben. Die weiteren Begehren auf Rückzahlung der bereits bezahlten Beiträge von Fr. 30'982.33 samt 10% Zins seit August 2007, oder Fr. 87'667.–, sowie auf Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 35'000.– oder dem maximalen gesetzlichen Betrag (Urk. 6/1 S. 3) werden aufgrund ihres Streitwerts von über Fr. 30'000.– durch das Kollegialgericht am Bezirksgericht Meilen behandelt (Ge- schäfts-Nr. CG170006-G).
- 3 - 1.4 Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setz- te ihr eine 7-tägige Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses – ausgehend von einem geschätzten Streitwert von Fr. 30'000.– – von Fr. 500.– (Urk. 6/2 S. 11 f. = Urk. 3 S. 11 f.). 1.5 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 12. März 2017 (Datum Poststempel: 13. März 2017, eingegangen am 14. März 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1- Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens BR150002-G vom 29. September 2015 betreffend die Rechtsöffnungsverfügung EB060320-G vom 21. Oktober 2006 [recte:
13. Oktober 2006]. 2- Unentgeltliche Rechtspflege sei der Gesuchsgegnerin [recte: wohl Gesuchstellerin] zu gewähren. 3- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der einzelnen Begehren der Gesuch- stellerin Folgendes: 2.2.1 Das Revisionsgesuch betreffend die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Oktober 2006 (Ge-
- 4 - schäfts Nr. EB060320-G) qualifizierte sie als aussichtslos, da sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist nach Art. 329 ZPO wohl abgelaufen seien, zumal die Gesuchstellerin besagtes Urteil entgegen ihrer Behauptung gemäss Empfangsschein in den Akten des betreffenden Rechtsöffnungsverfahrens am
19. Oktober 2006 in Empfang genommen habe (Urk. 2 S. 6 f. mit Verweis auf EB060320-G). 2.2.2 Die Aufhebung der Betreibungen Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 des Betrei- bungsamtes Zollikon nach Art. 85 SchKG erachtete die Vorinstanz aus folgenden Gründen als aussichtslos:
- Die Betreibung Nr. 1 liege dem Urteil vom 13. Oktober 2006 aus dem Verfahren EB060320-G zugrunde. Diesbezüglich bringe die Gesuchstellerin zwar vor, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann diese Beiträge hätte leisten müssen, mache aber nicht geltend, dass die Forderung zwischenzeitlich ge- tilgt oder gestundet worden sei. Ebenso wenig lege sie einen Feststellungs- entscheid ins Recht, welcher den ursprünglichen Nichtbestand der Forde- rung nachweisen würde, weshalb die Voraussetzungen nach Art. 85 SchKG klarerweise nicht erfüllt seien. Sodann finde weder im Verfahren nach Art. 85 SchKG noch in einem Zivilverfahren die Überprüfung einer verwaltungs- rechtlichen Forderung statt. Eine solche hätte die Gesuchstellerin auf ver- waltungsrechtlichem Wege anstreben müssen; sie sei auf die diesbezügli- che Rechtsmittelbelehrung gemäss der Nachtragsverfügung der Sozialversi- cherungsanstalt des Kantons Zürich (und Gesuchsgegnerin im vorliegend vorinstanzlichen Verfahren) vom 6. September 2005 (Urk. 6/2/6) zu verwei- sen (Urk. 2 S. 7 f.).
- In Bezug auf die Betreibungen Nr. 2, 3, 4 und 5 des Betreibungsamtes Zollikon unterlasse die Gesuchstellerin jegliche Substantiierung bzw. Bezif- ferung ihrer Ansprüche. Die Gesuchstellerin mache keinerlei Ausführungen zum Hintergrund der fraglichen Betreibungen und reiche keine einschlägigen Belege ein (Urk. 2 S. 9).
- 5 - 3.1 Nach dem unter Erwägung 2.1 hiervor Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen, welche über das vor Vorinstanz Ausgeführte hinausgehen, neu und damit unbeachtlich und unzulässig (Art. 326 ZPO). Dasselbe hat für den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag zu gelten, wonach das Revisionsverfahren BR150002-G vom 29. September 2015 wieder zu eröffnen sei. 3.2 Soweit die Gesuchstellerin lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausge- führte wiederholt (so u.a. dass sie die Nachtragsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2005 nicht erhalten habe, da diese ihrem von ihr damals be- reits getrenntlebenden Ehemann zugestellt worden sei; sie Ende 2015 das Revi- sionsbegehren habe zurückziehen müssen, da sie nicht in der Lage gewesen sei, den Kostenvorschuss zu bezahlen; sie von der Gesuchsgegnerin erst am 20. Ja- nuar 2017 Akteneinsicht erhalten habe; sie darin entdeckt habe, dass ihr Ehe- mann den damaligen Zahlungsbefehl entgegengenommen habe; sie vom darauf- folgenden Rechtsöffnungsverfahren keine Kenntnis gehabt habe), vermag die Be- schwerdeschrift den gesetzlichen Vorgaben (Art. 320 ZPO) nicht zu genügen, da es an der massgeblichen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen fehlt. Entsprechend ist hierauf nicht weiter einzugehen. 3.3.1 Die Gesuchstellerin macht überspitzten Formalismus geltend: Die Vorinstanz weigere sich zu konstatieren, dass ihr der dem damaligen Rechtsöff- nungsverfahren zugrundeliegende Zahlungsbefehl nicht zugestellt worden sei, weshalb sie auch nicht zur Teilnahme am damaligen Rechtsöffnungsverfahren eingeladen worden sei (Urk. 1 S. 4). 3.3.2 Diese Einwendung ist nicht stichhaltig. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vor- schriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspann- te Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale
- 6 - Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbst- zweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 mit Verweis auf BGE 135 I 6 E. 2.1; BGE 130 V 177 E. 5.4.1; BGer 6B_730/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 1.3.1; BGer 6B_503/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.1; je mit Hinweisen). Be- hördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder ver- kürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar (BGE 142 I 10 E. 2.4.3). 3.3.3 Die Gesuchstellerin nennt keine Formvorschrift, welche die Vor- instanz mit übertriebener Strenge angewendet hätte. Die Einwendung, wonach ihr der damalige Zahlungsbefehl nicht zugestellt worden sei, hätte sie mittels Be- schwerde gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2006, mit welcher die Rechtsöff- nung erteilt worden ist, vorbringen müssen. Nachdem die Vorinstanz davon aus- ging, dass die Gesuchstellerin die genannte Verfügung vom 13. Oktober 2006 er- halten hatte, wäre ihr die Beschwerde offen gestanden. Wenn die Vorinstanz – nach dem Hinweis, dass für den Erhalt der damaligen Rechtsöffnungsverfügung vom 13. Oktober 2006 ein Empfangsschein mit der Unterschrift der Gesuchstelle- rin bei den Akten des Verfahrens EB060320-G liege – davon ausging, dass die 10-jährige Revisionsfrist gemäss Art. 329 ZPO wohl abgelaufen sei, weshalb das am 27. Januar 2017 eingereichte Revisionsgesuch als aussichtslos zu qualifizie- ren sei, ist ihr kein überspitzter Formalismus vorzuwerfen. Soweit die Gesuchstel- lerin nun vorbringt, dass die Vorinstanz die fehlende Zustellung des Zahlungsbe- fehls an sie im damaligen Rechtsöffnungsverfahren hätte von Amtes wegen prü- fen müssen, ist diese Einwendung infolge des Novenverbots unbeachtlich. So- dann ginge diese Argumentation ohnehin fehl, da der Umstand, wonach die Ge- suchstellerin zum damaligen Zeitpunkt von ihrem Ehemann getrennt gelebt hatte, von der Vorinstanz nicht von Amtes wegen zu prüfen gewesen wäre, nachdem gestützt auf Art. 64 SchKG die Zustellung von Betreibungsurkunden auch an eine zur Haushaltsgemeinschaft des Schuldners gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen kann und die Vorinstanz aufgrund der Bezeich-
- 7 - nung als Ehemann davon ausgehen durfte, dieser gehöre zur Haushaltsgemein- schaft der Gesuchstellerin. 3.3.4 Auch im weiteren Vorbringen der Gesuchstellerin kann kein überspitz- ter Formalismus erkannt werden, wonach die zehnjährige Frist nach Art. 329 ZPO entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht abgelaufen sei, da der Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO infolge dessen gegeben sei, da die Gesuchsgeg- nerin hinsichtlich der Rechtskraft des Rechtsöffnungstitels in ihrem Rechtsöff- nungsbegehren vom September 2006 gelogen und damit ein Vergehen zum Nachteil der Gesuchstellerin begangen habe, indem sie angegeben habe, dass eine rechtskräftige Verfügung vorliege (Urk. 1 S. 5). Ohnehin liegt es am Revisi- onskläger darzulegen, auf welchen Revisionsgrund er sein Gesuch stützt und ob die Frist eingehalten ist. Ebenso hat er – soweit sich das Gesuch auf neue Tatsa- chen oder Beweismittel stützt – darzulegen, dass diese in unverschuldeter Weise nicht früher eingebracht werden konnten (Freiburghaus/Afheldt in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 329 N 8). Damit war es nicht Sache der Vorinstanz, nach möglichen Revisionsgründen im Revisionsbe- gehren der Gesuchstellerin zu forschen. Unabhängig davon aber verlangt der Wortlaut von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, dass ein Strafverfahren ergeben haben muss, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffen- den Partei auf einen Entscheid eingewirkt worden ist. Diese Voraussetzung aber liegt gerade nicht vor bzw. hat die Gesuchstellerin keinen Nachweis eines Straf- verfahrens erbracht. Dasselbe gilt auch für die von der Gesuchstellerin weiter vorgebrachte Einwendung, wonach die infolge des gesetzeswidrigen und rechts- missbräuchlichen Rechtsöffnungsbegehrens begangene krasse Gehörsverletzung seitens der Gesuchsgegnerin zu einem Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO führen soll. So oder so aber hätte die Gesuchstellerin diese Revisionsgründe bereits vor Vorinstanz geltend machen müssen, was sie indes nicht getan hat. 3.4 Schliesslich bleibt die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Frage der Mittellosigkeit nicht geprüft hat, da diese allein nicht ausschlaggebend sei, sondern kumulativ zur fehlenden Aussichtslosigkeit vorlie- gen müsse. Da sie die Aussichtslosigkeit – wie festgestellt zu Recht – verneint
- 8 - hatte, durfte sie die Mittellosigkeit ungeprüft lassen. Damit aber ist auch die Ein- wendung der Gesuchstellerin, wonach sie mittellos sei und von der Sozialfürsorge unterstützt werde (Urk. 1 S. 2), nicht zielführend. 3.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) die Kosten auf Fr. 500.– festzu- setzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Die Gesuchstellerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Dieses ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- 9 -
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin des vor- instanzlichen Verfahren, d.h. die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: cm