opencaselaw.ch

RT170055

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2017-06-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 Juni 2016. Im Mehrbetrag (Zins auf den Betrag von Fr. 150.– seit dem 24. Juni 2016) wies sie das Begehren ab. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) geregelt (Urk. 14 S. 8 = Urk. 10 S. 8). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit undatiertem Schreiben (Da- tum Poststempel: 13. März 2017, eingegangen am 14. März 2017) innert Frist Beschwerde mit den Anträgen auf sofortige Löschung des Eintrages und den Rückzug der Betreibung und damit einhergehend zudem sinngemäss auf Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens. Weiter verlangt sie die Forderung als ver- jährt, gestundet, getilgt oder ungültig zu erklären und ihr bei einem allfälligen Ge- fängnisaufenthalt das Fernsehgerät zu entfernen, unter Zusprechung einer Um- triebsentschädigung in der Höhe von Fr. 80.– und Zinsen "bla bla" (Urk. 13 S. 1 f.). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet. Werden aber keine, unzulässige oder ungenügende Rügen er- hoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist

- 3 - nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Be- schwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im We- sentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Ver- fahren fortsetzen soll. 2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorge- brachten Einwendungen, welche über das vor Vorinstanz Ausgeführte hinausge- hen (so u.a. dass nicht sicher sei, ob es sich beim BAKOM um eine betrügerische Firma handle, ob B._____ auch tatsächlich hoheitlich aufgetreten sei und weswe- gen eine Kundenummer eröffnet werde, wenn sie kein Gerät in Betrieb gehabt habe, und wonach der Strafbescheid neu erfunden sei), neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Ebenso ist auf die erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge auf Löschung des Eintrages, Rückzug der Betreibung, Erklärung der For- derung als verjährt, gestundet, getilgt oder ungültig sowie auf Entfernung eines Fernsehgerätes bei einem allfälligen Gefängnisaufenthalt zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass ohnehin – entge- gen der Ansicht der Gesuchsgegnerin – der Schuldner derjenige ist, welcher die Einreden der Verjährung, Stundung, Tilgung und eines allfälligen Schulderlasses durch Urkunden zu behaupten und zu beweisen hat. Dies hat die Gesuchsgegne- rin gerade nicht getan, weshalb es damit sein Bewenden hat. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 2.3 Soweit sich die Beschwerdeschrift lediglich in Wiederholungen er- schöpft (u.a. wonach gemäss der Gesuchsgegnerin die Gebühren für Radio und Fernsehen wie bei den Bundessteuern über die Gemeinde "zu laufen" hätten, sie vor Januar 2017 gar kein geeignetes Empfangsgerät zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen bereit oder in Betrieb gehalten habe und sie mit der "Firma" BAKOM keinen Vertrag geschlossen habe), vermag sie den gesetzlichen Anforderungen an eine solche nicht zu genügen, da es an einer Auseinanderset-

- 4 - zung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Schliesslich bleibt, die Gesuchs- gegnerin darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Das Rechtsöffnungsgericht darf die im Strafbescheid des BAKOM als Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Be- stand hin überprüfen. Damit aber zielen die vorgenannten Einwendungen ins Lee- re, da sich diese gegen den Bestand der Forderung an sich richten. Diese Ein- wendungen hätte die Gesuchsgegnerin innert der entsprechenden Rechtsmittel- frist gegen den Strafbescheid vom 22. Februar 2017 mittels Einsprache vorbrin- gen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren ist sie damit nicht mehr zu hören. 2.4 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden kann (Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Des Weiteren ist der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung einer Umtriebs- entschädigung in der Höhe von Fr. 80.– zufolge ihres Unterliegens abzuweisen. Auf die Zinsforderung "bla bla" ist mangels Bezifferung ohnehin nicht einzutreten. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. - 5 -
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 290.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170055-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 19. Juni 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. Februar 2017 (EB170016-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 24. Februar 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 31. Oktober

2016) gestützt auf den Strafbescheid des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien, Sektion Radio- und Fernsehempfangsgebühren (fort- an BAKOM), vom 22. Februar 2016 sowie die Rechnung des BAKOM vom 27. April 2016 und die dazugehörige Mahnung des BAKOM vom 24. Juni 2016 für die ausstehende Busse von Fr. 150.– und die Verfahrenskosten von Fr. 140.– defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 290.– nebst 5% Zins auf den Betrag von Fr. 140.– seit

24. Juni 2016. Im Mehrbetrag (Zins auf den Betrag von Fr. 150.– seit dem 24. Juni 2016) wies sie das Begehren ab. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) geregelt (Urk. 14 S. 8 = Urk. 10 S. 8). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit undatiertem Schreiben (Da- tum Poststempel: 13. März 2017, eingegangen am 14. März 2017) innert Frist Beschwerde mit den Anträgen auf sofortige Löschung des Eintrages und den Rückzug der Betreibung und damit einhergehend zudem sinngemäss auf Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens. Weiter verlangt sie die Forderung als ver- jährt, gestundet, getilgt oder ungültig zu erklären und ihr bei einem allfälligen Ge- fängnisaufenthalt das Fernsehgerät zu entfernen, unter Zusprechung einer Um- triebsentschädigung in der Höhe von Fr. 80.– und Zinsen "bla bla" (Urk. 13 S. 1 f.). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet. Werden aber keine, unzulässige oder ungenügende Rügen er- hoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist

- 3 - nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Be- schwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im We- sentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Ver- fahren fortsetzen soll. 2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorge- brachten Einwendungen, welche über das vor Vorinstanz Ausgeführte hinausge- hen (so u.a. dass nicht sicher sei, ob es sich beim BAKOM um eine betrügerische Firma handle, ob B._____ auch tatsächlich hoheitlich aufgetreten sei und weswe- gen eine Kundenummer eröffnet werde, wenn sie kein Gerät in Betrieb gehabt habe, und wonach der Strafbescheid neu erfunden sei), neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Ebenso ist auf die erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge auf Löschung des Eintrages, Rückzug der Betreibung, Erklärung der For- derung als verjährt, gestundet, getilgt oder ungültig sowie auf Entfernung eines Fernsehgerätes bei einem allfälligen Gefängnisaufenthalt zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass ohnehin – entge- gen der Ansicht der Gesuchsgegnerin – der Schuldner derjenige ist, welcher die Einreden der Verjährung, Stundung, Tilgung und eines allfälligen Schulderlasses durch Urkunden zu behaupten und zu beweisen hat. Dies hat die Gesuchsgegne- rin gerade nicht getan, weshalb es damit sein Bewenden hat. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 2.3 Soweit sich die Beschwerdeschrift lediglich in Wiederholungen er- schöpft (u.a. wonach gemäss der Gesuchsgegnerin die Gebühren für Radio und Fernsehen wie bei den Bundessteuern über die Gemeinde "zu laufen" hätten, sie vor Januar 2017 gar kein geeignetes Empfangsgerät zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen bereit oder in Betrieb gehalten habe und sie mit der "Firma" BAKOM keinen Vertrag geschlossen habe), vermag sie den gesetzlichen Anforderungen an eine solche nicht zu genügen, da es an einer Auseinanderset-

- 4 - zung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Schliesslich bleibt, die Gesuchs- gegnerin darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Das Rechtsöffnungsgericht darf die im Strafbescheid des BAKOM als Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Be- stand hin überprüfen. Damit aber zielen die vorgenannten Einwendungen ins Lee- re, da sich diese gegen den Bestand der Forderung an sich richten. Diese Ein- wendungen hätte die Gesuchsgegnerin innert der entsprechenden Rechtsmittel- frist gegen den Strafbescheid vom 22. Februar 2017 mittels Einsprache vorbrin- gen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren ist sie damit nicht mehr zu hören. 2.4 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden kann (Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Des Weiteren ist der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung einer Umtriebs- entschädigung in der Höhe von Fr. 80.– zufolge ihres Unterliegens abzuweisen. Auf die Zinsforderung "bla bla" ist mangels Bezifferung ohnehin nicht einzutreten. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

- 5 -

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 290.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: cm