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RT170054

Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Zürich OG · 2017-06-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 3 Siehe Dispositiv 2, wird vollumfänglich der Gesuchstellerin auferlegt.

E. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

E. 3.2 Die Vorinstanz führte in Bezug auf den Verlustschein Folgendes aus: Das Bundesgericht habe wiederholt festgehalten, dass es sich hierbei nur um ei- ne amtliche Bestätigung darüber handle, dass in einer Zwangsvollstreckung ge- gen den Schuldner keine oder nur eine ungenügende Deckung der Forderung habe erzielt werden können. Demgemäss werde auch der alte Rechtsöffnungstitel nicht entkräftet, weshalb sich der Gläubiger weiterhin auf diesen berufen könne. Bei öffentlichrechtlichen Ansprüchen werde überdies verlangt, dass stets der als definitiver Titel dienende Verwaltungsentscheid vorgelegt werde. Ein Verlust- schein könne in diesem Zusammenhang lediglich als Beweis dafür dienen, dass die Forderung noch nicht verjährt sei (Urk. 18 S. 3 m.w.H.). Die Einwendung des Gesuchsgegners, wonach kein originaler Verlustschein vorgelegt worden sei, er- achtete die Vorinstanz als irrelevant, da dieser einzig dem Nachweis der nicht eingetretenen Verjährung diene. Aufgrund der als definitiver Rechtsöffnungstitel dienenden Verwaltungsentscheide könne für die darin ausgewiesenen Beträge definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 18 S. 4).

E. 3.3 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass ihm keine Kosten für das Rechtsöffnungsverfahren hätten auferlegt werden dürfen, da ihm der Verlust- schein beim Betreibungsamt nicht vorgelegt worden sei. Da der Verlustschein ein handelbares Wertpapier sei, habe er Rechtsvorschlag erheben müssen, solange er sich nicht habe überzeugen können, wer rechtmässiger Besitzer sei (Urk. 16).

E. 3.4 Anlässlich der Verhandlung vom 7. Dezember 2016 wurde der Ge- suchsgegner darauf hingewiesen, dass die Gesuchsteller keinen Verlustschein eingereicht hätten, sondern die Rechtsöffnung gestützt auf den Einschätzungs- entscheid des Steueramtes der Stadt Illnau-Effrektikon vom 3. Dezember 2008 sowie die dazugehörige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Illnau-

- 4 - Effrektikon vom 5. Dezember 2008 verlangt hätten (Prot. I S. 4 f.). Dies trifft zu. Da im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren die Rechtsöffnung gestützt auf den ursprünglichen Rechtsöffnungstitel verlangt worden war und der Gesuchsgegner die Verjährung nicht angerufen hat, war die Vorlage des Verlustscheins nicht er- forderlich. Damit aber ist nicht einsichtig, aus welchen Gründen dem Gesuchs- gegner im Umfang seines Unterliegens nicht die Kosten des Verfahrens hätten auferlegt werden sollen, wie dies der gesetzlichen Regel entspricht (Art. 106 ZPO). Entsprechend aber ist die Beschwerde unbegründet. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die dem vorliegenden Rechtsöffnungstitel zugrundeliegende Forderung – entgegen der Ansicht des Ge- suchsgegners – ohnehin nicht allein gestützt auf den Verlustschein eingefordert werden könnte; eine selbständige Durchsetzung der dem Verlustschein zugrunde- liegenden Forderung ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da dieser keine Nova- tion bewirkt (BSK SchKG I-D. Staehelin, Art. 82 N 158 und Art. 149 N 44 f.; BSK SchKG EB-D. Staehelin, Art. 82 ad N 158). Damit hat es sein Bewenden.

E. 3.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen."

2. Bei der Frist zur Erhebung der Beschwerde handelt es sich um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat das Urteil der Vorinstanz am

28. Februar 2017 in Empfang genommen (Urk. 15). Entsprechend lief die 10-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde am 10. März 2017 ab. Damit aber wurde die Ergänzung der Beschwerdebegründung (Urk. 17), welche am 12. März 2017 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben worden war,

- 3 - erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb diese verspätet und damit unbeachtlich ist.

E. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. - 5 -
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 16 und 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 15. Juni 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Stadt Illnau-Effretikon und Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt Illnau-Effretikon betreffend Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 7. Dezember 2016 (EB160434-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 31. August 2016) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Illnau-Effretikon vom

3. Dezember 2008 sowie die dazugehörige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Illnau-Effretikon vom 5. Dezember 2008 betreffend die Staats- und Ge- meindesteuern 2007 für ausstehende Steuern definitive Rechtsöffnung für Fr. 743.– und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung ge- mäss jenem Entscheid. Im Mehrbetrag (Fr. 153.15) wies sie das Begehren ab (Urk. 18 S. 5 = Urk. 14 S. 5). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, her- nach auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Ge- suchsgegner) in begründeter Form (Urk. 10; Urk. 12-14). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit zwei separaten Schreiben vom 10. März 2017 (eines gleichentags zur Post gegeben und eingegangen am

13. März 2017, das zweite am 12. März 2017 zur Post gegeben und eingegangen am 13. März 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1): "1. Dispositiv 1 ist bis und mit Betreibungskosten OK. Die Kosten und Entschädigungen gemäss Dispositiv 2-4 werden abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr von CHF 150.00 wird vollumfänglich der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Siehe Dispositiv 2, wird vollumfänglich der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen."

2. Bei der Frist zur Erhebung der Beschwerde handelt es sich um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat das Urteil der Vorinstanz am

28. Februar 2017 in Empfang genommen (Urk. 15). Entsprechend lief die 10-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde am 10. März 2017 ab. Damit aber wurde die Ergänzung der Beschwerdebegründung (Urk. 17), welche am 12. März 2017 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben worden war,

- 3 - erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb diese verspätet und damit unbeachtlich ist. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3.2 Die Vorinstanz führte in Bezug auf den Verlustschein Folgendes aus: Das Bundesgericht habe wiederholt festgehalten, dass es sich hierbei nur um ei- ne amtliche Bestätigung darüber handle, dass in einer Zwangsvollstreckung ge- gen den Schuldner keine oder nur eine ungenügende Deckung der Forderung habe erzielt werden können. Demgemäss werde auch der alte Rechtsöffnungstitel nicht entkräftet, weshalb sich der Gläubiger weiterhin auf diesen berufen könne. Bei öffentlichrechtlichen Ansprüchen werde überdies verlangt, dass stets der als definitiver Titel dienende Verwaltungsentscheid vorgelegt werde. Ein Verlust- schein könne in diesem Zusammenhang lediglich als Beweis dafür dienen, dass die Forderung noch nicht verjährt sei (Urk. 18 S. 3 m.w.H.). Die Einwendung des Gesuchsgegners, wonach kein originaler Verlustschein vorgelegt worden sei, er- achtete die Vorinstanz als irrelevant, da dieser einzig dem Nachweis der nicht eingetretenen Verjährung diene. Aufgrund der als definitiver Rechtsöffnungstitel dienenden Verwaltungsentscheide könne für die darin ausgewiesenen Beträge definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 18 S. 4). 3.3 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass ihm keine Kosten für das Rechtsöffnungsverfahren hätten auferlegt werden dürfen, da ihm der Verlust- schein beim Betreibungsamt nicht vorgelegt worden sei. Da der Verlustschein ein handelbares Wertpapier sei, habe er Rechtsvorschlag erheben müssen, solange er sich nicht habe überzeugen können, wer rechtmässiger Besitzer sei (Urk. 16). 3.4 Anlässlich der Verhandlung vom 7. Dezember 2016 wurde der Ge- suchsgegner darauf hingewiesen, dass die Gesuchsteller keinen Verlustschein eingereicht hätten, sondern die Rechtsöffnung gestützt auf den Einschätzungs- entscheid des Steueramtes der Stadt Illnau-Effrektikon vom 3. Dezember 2008 sowie die dazugehörige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Illnau-

- 4 - Effrektikon vom 5. Dezember 2008 verlangt hätten (Prot. I S. 4 f.). Dies trifft zu. Da im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren die Rechtsöffnung gestützt auf den ursprünglichen Rechtsöffnungstitel verlangt worden war und der Gesuchsgegner die Verjährung nicht angerufen hat, war die Vorlage des Verlustscheins nicht er- forderlich. Damit aber ist nicht einsichtig, aus welchen Gründen dem Gesuchs- gegner im Umfang seines Unterliegens nicht die Kosten des Verfahrens hätten auferlegt werden sollen, wie dies der gesetzlichen Regel entspricht (Art. 106 ZPO). Entsprechend aber ist die Beschwerde unbegründet. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die dem vorliegenden Rechtsöffnungstitel zugrundeliegende Forderung – entgegen der Ansicht des Ge- suchsgegners – ohnehin nicht allein gestützt auf den Verlustschein eingefordert werden könnte; eine selbständige Durchsetzung der dem Verlustschein zugrunde- liegenden Forderung ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da dieser keine Nova- tion bewirkt (BSK SchKG I-D. Staehelin, Art. 82 N 158 und Art. 149 N 44 f.; BSK SchKG EB-D. Staehelin, Art. 82 ad N 158). Damit hat es sein Bewenden. 3.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

- 5 -

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 16 und 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: cm