Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 6. Februar 2017 wies der Vorderrichter das Verschie- bungsgesuch der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) (noch- mals) ab (Urk. 15 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1), ebenso das von den Klägern und Be- schwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 22. September 2016) gestellte Rechtsöffnungsbe- gehren (Urk. 15 S. 4, Dispositiv-Ziffer 2). Kosten wurden keine erhoben und eine Parteientschädigung wurde der Beklagten ebenfalls keine zugesprochen (Urk. 15 S. 4, Dispositiv-Ziffern 3 und 4).
E. 2 Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. März 2017, zur Post gegeben am 2. März 2017 (Urk. 14, angehefteter Umschlag), beim Vor- derrichter Beschwerde, welcher diese zuständigkeitshalber an die Kammer wei- terleitete und die Beklagte entsprechend informierte (Urk. 13).
E. 3 Im Rubrum des angefochtenen Entscheids ist die C._____ GmbH, …-Strasse …, … B._____, als Beklagte aufgeführt (Urk. 15 S. 1). Bereits den Er- wägungen des angefochtenen Entscheids ist zu entnehmen, dass die Beklagte seit dem 11. bzw. 17. Januar 2017 nicht mehr unter diesem Namen, sondern un- ter "A._____ GmbH" firmiert (Urk. 15 S. 4). Aus dem von der Vorinstanz beigezo- genen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich (Urk. 9) geht diese Firmenänderung ohne weiteres hervor, dennoch wurde die Firma der Beklagten im vorinstanzlichen Urteil nicht angepasst. Es liegt demnach eine fehlerhafte Par- teibezeichnung vor. Da kein Zweifel über die beklagte Partei vorliegt und die Klä- ger in ihren Interessen nicht beeinträchtigt sind, ist die Parteibezeichnung im Rubrum von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. BGer 4A_438/2010 vom 15. No- vember 2010; BGE 131 I 57 E. 2 mit Hinweisen).
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
E. 5 Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist im summari- schen Verfahren - und um ein solches handelt es sich vorliegend (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - lediglich 10 Tage. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des ange- fochtenen Urteils auch zutreffend so festgehalten (Urk. 15 S. 4f., Dispositiv-Ziffer 6). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das Urteil vom 6. Februar 2017 der Beklagten am 8. Februar 2017 mittels Abholungseinladung zur Abho- lung gemeldet wurde (Urk. 12, Ausdruck aus dem Track & Trace der schweizeri- schen Post). Da die Beklagte bereits vom hängigen Rechtsöffnungsverfahren wusste und sich daran auch beteiligte (Urk. 5), gilt das vorinstanzliche Urteil am letzten Tag der Abholungsfrist, mithin am 15. Februar 2017, als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist lief demnach - unter Berücksichtigung des Wochenendes (Art. 142 Abs. 3 ZPO) - bis am 27. Februar 2017. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz der Beklagten das Urteil vom 6. Februar 2017 im Sinne einer Dienstleistung offensichtlich noch per A-Post zugestellt hat (Urk. 12) und die Beklagte diese Zustellung wohl erst am 23. Februar 2017 erhalten hat (vgl. die von der Beklagten eingereichte Kopie des Urteils mit dem handschriftli- chen Vermerk "Erhalten 23.2.2017", Urk. 15). Die Beklagte übergab ihre an den Vorderrichter adressierte Beschwerdeschrift erst am 2. März 2017 und damit eini- ge Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post (Urk. 14, angehefteter Um- schlag). Die von der Beklagten erhobene Beschwerde ist daher verspätet und es ist darauf nicht einzutreten.
E. 6 Selbst wenn die Beschwerde jedoch rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre darauf nicht einzutreten: Zwar hat der Vorderrichter das Verschiebungsge- such der Beklagten mit dem angefochtenen Urteil erneut abgewiesen, wodurch die Beklagte grundsätzlich in ihren Rechten betroffen ist. Der Vorderrichter hat aber gleichzeitig auch das Rechtsöffnungsgesuch der Kläger abgewiesen, so dass die Beklagte durch den angefochtenen Entscheid keinen Nachteil erleidet, sondern im erstinstanzlichen Verfahren vielmehr obsiegt. Sie ist daher nicht be- schwert. Es kann daher offen bleiben, ob der Vorderrichter das Verschiebungsge- such der Beklagten zu Recht abgewiesen hat. Auf ihre Beschwerde wäre daher selbst bei rechtzeitiger Erhebung mangels Beschwer nicht einzutreten.
- 4 -
E. 7 Es rechtfertigt sich, umständehalber auf Kosten zu verzichten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 16/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'171.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 28. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 28. März 2017 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____ und Römisch-Katholische Kirchgemeinde und Reformierte Kirchgemeinde, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 6. Februar 2017 (EB160712-C)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 6. Februar 2017 wies der Vorderrichter das Verschie- bungsgesuch der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) (noch- mals) ab (Urk. 15 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1), ebenso das von den Klägern und Be- schwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 22. September 2016) gestellte Rechtsöffnungsbe- gehren (Urk. 15 S. 4, Dispositiv-Ziffer 2). Kosten wurden keine erhoben und eine Parteientschädigung wurde der Beklagten ebenfalls keine zugesprochen (Urk. 15 S. 4, Dispositiv-Ziffern 3 und 4).
2. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. März 2017, zur Post gegeben am 2. März 2017 (Urk. 14, angehefteter Umschlag), beim Vor- derrichter Beschwerde, welcher diese zuständigkeitshalber an die Kammer wei- terleitete und die Beklagte entsprechend informierte (Urk. 13).
3. Im Rubrum des angefochtenen Entscheids ist die C._____ GmbH, …-Strasse …, … B._____, als Beklagte aufgeführt (Urk. 15 S. 1). Bereits den Er- wägungen des angefochtenen Entscheids ist zu entnehmen, dass die Beklagte seit dem 11. bzw. 17. Januar 2017 nicht mehr unter diesem Namen, sondern un- ter "A._____ GmbH" firmiert (Urk. 15 S. 4). Aus dem von der Vorinstanz beigezo- genen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich (Urk. 9) geht diese Firmenänderung ohne weiteres hervor, dennoch wurde die Firma der Beklagten im vorinstanzlichen Urteil nicht angepasst. Es liegt demnach eine fehlerhafte Par- teibezeichnung vor. Da kein Zweifel über die beklagte Partei vorliegt und die Klä- ger in ihren Interessen nicht beeinträchtigt sind, ist die Parteibezeichnung im Rubrum von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. BGer 4A_438/2010 vom 15. No- vember 2010; BGE 131 I 57 E. 2 mit Hinweisen).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
5. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist im summari- schen Verfahren - und um ein solches handelt es sich vorliegend (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - lediglich 10 Tage. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des ange- fochtenen Urteils auch zutreffend so festgehalten (Urk. 15 S. 4f., Dispositiv-Ziffer 6). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das Urteil vom 6. Februar 2017 der Beklagten am 8. Februar 2017 mittels Abholungseinladung zur Abho- lung gemeldet wurde (Urk. 12, Ausdruck aus dem Track & Trace der schweizeri- schen Post). Da die Beklagte bereits vom hängigen Rechtsöffnungsverfahren wusste und sich daran auch beteiligte (Urk. 5), gilt das vorinstanzliche Urteil am letzten Tag der Abholungsfrist, mithin am 15. Februar 2017, als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist lief demnach - unter Berücksichtigung des Wochenendes (Art. 142 Abs. 3 ZPO) - bis am 27. Februar 2017. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz der Beklagten das Urteil vom 6. Februar 2017 im Sinne einer Dienstleistung offensichtlich noch per A-Post zugestellt hat (Urk. 12) und die Beklagte diese Zustellung wohl erst am 23. Februar 2017 erhalten hat (vgl. die von der Beklagten eingereichte Kopie des Urteils mit dem handschriftli- chen Vermerk "Erhalten 23.2.2017", Urk. 15). Die Beklagte übergab ihre an den Vorderrichter adressierte Beschwerdeschrift erst am 2. März 2017 und damit eini- ge Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post (Urk. 14, angehefteter Um- schlag). Die von der Beklagten erhobene Beschwerde ist daher verspätet und es ist darauf nicht einzutreten.
6. Selbst wenn die Beschwerde jedoch rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre darauf nicht einzutreten: Zwar hat der Vorderrichter das Verschiebungsge- such der Beklagten mit dem angefochtenen Urteil erneut abgewiesen, wodurch die Beklagte grundsätzlich in ihren Rechten betroffen ist. Der Vorderrichter hat aber gleichzeitig auch das Rechtsöffnungsgesuch der Kläger abgewiesen, so dass die Beklagte durch den angefochtenen Entscheid keinen Nachteil erleidet, sondern im erstinstanzlichen Verfahren vielmehr obsiegt. Sie ist daher nicht be- schwert. Es kann daher offen bleiben, ob der Vorderrichter das Verschiebungsge- such der Beklagten zu Recht abgewiesen hat. Auf ihre Beschwerde wäre daher selbst bei rechtzeitiger Erhebung mangels Beschwer nicht einzutreten.
- 4 -
7. Es rechtfertigt sich, umständehalber auf Kosten zu verzichten. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 16/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'171.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 28. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: jo