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RT170051

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2017-03-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 27. Januar 2017 erteilte die Vorderrichterin der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 8. Novem- ber 2016) definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'875.– und wies das Rechtsöffnungs- begehren im Mehrbetrag ab (Urk. 15 S. 7, Dispositiv-Ziffer 1).

E. 2 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 2. März 2017 (Urk. 14) rechtzeitig (Urk. 13/2) Beschwerde.

E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 4 a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Der Beschwerdeentscheid wirkt grundsätzlich kassatorisch, er kann jedoch auch re- formatorisch wirken. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unab- dingbar (Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss.

b) Der nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegner stellt keinen bestimmten Antrag. Er fordert in seiner Beschwerdeschrift die Aufhebung des angefochtenen Urteils, da dieses mit der Geschäftsnummer LC160021-O "verbunden" sei (Urk. 14). Damit beantragt er sinngemäss, dass das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen sei.

- 3 -

E. 5 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Sie muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerde- führers oder der Beschwerdeführerin zutreffenden Überlegungen gegenüberzu- stellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Die Beschwerde führende Partei kann ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht durch einen globalen Verweis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Be- schwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzu- treten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).

b) Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Gesuchsgegner an, dass die Gelder für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder gedacht seien, Frau B._____, seine ehemalige Ehefrau, aber im genannten Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2016 in dieser Hinsicht nichts getan habe (Urk. 14).

c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.). Das Vorbringen des Gesuchsgeg- ners, seine geschiedene Ehefrau habe die Kinder im Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2016 nicht betreut und deshalb (sinngemäss) keinen Anspruch auf Un- terhaltsbeiträge, ist neu im Beschwerdeverfahren und deshalb nicht zu beachten.

d) Mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere zur rechtskräftigen und vollstreckbaren Verfügung aus dem Jahr 2006 und zum Umstand, dass der Gesuchsgegner nicht belegt habe, dass die Unterhaltsverpflichtung inzwischen in einem allfälligen Abänderungs- oder im Ehescheidungsverfahren abgeändert

- 4 - worden sei (Urk. 15 S. 4), setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde- schrift nicht auseinander (Urk. 14). Er kommt daher seiner Rüge- und Begrün- dungspflicht nicht nach, so dass auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 6 Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im oberge- richtlichen Verfahren von Fr. 6'875.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'875.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 29. März 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Sozialregion Unteres Niederamt, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Januar 2017 (EB160459-D)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 27. Januar 2017 erteilte die Vorderrichterin der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 8. Novem- ber 2016) definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'875.– und wies das Rechtsöffnungs- begehren im Mehrbetrag ab (Urk. 15 S. 7, Dispositiv-Ziffer 1).

2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 2. März 2017 (Urk. 14) rechtzeitig (Urk. 13/2) Beschwerde.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4. a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Der Beschwerdeentscheid wirkt grundsätzlich kassatorisch, er kann jedoch auch re- formatorisch wirken. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unab- dingbar (Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss.

b) Der nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegner stellt keinen bestimmten Antrag. Er fordert in seiner Beschwerdeschrift die Aufhebung des angefochtenen Urteils, da dieses mit der Geschäftsnummer LC160021-O "verbunden" sei (Urk. 14). Damit beantragt er sinngemäss, dass das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen sei.

- 3 -

5. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Sie muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerde- führers oder der Beschwerdeführerin zutreffenden Überlegungen gegenüberzu- stellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Die Beschwerde führende Partei kann ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht durch einen globalen Verweis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Be- schwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzu- treten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).

b) Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Gesuchsgegner an, dass die Gelder für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder gedacht seien, Frau B._____, seine ehemalige Ehefrau, aber im genannten Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2016 in dieser Hinsicht nichts getan habe (Urk. 14).

c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.). Das Vorbringen des Gesuchsgeg- ners, seine geschiedene Ehefrau habe die Kinder im Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2016 nicht betreut und deshalb (sinngemäss) keinen Anspruch auf Un- terhaltsbeiträge, ist neu im Beschwerdeverfahren und deshalb nicht zu beachten.

d) Mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere zur rechtskräftigen und vollstreckbaren Verfügung aus dem Jahr 2006 und zum Umstand, dass der Gesuchsgegner nicht belegt habe, dass die Unterhaltsverpflichtung inzwischen in einem allfälligen Abänderungs- oder im Ehescheidungsverfahren abgeändert

- 4 - worden sei (Urk. 15 S. 4), setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde- schrift nicht auseinander (Urk. 14). Er kommt daher seiner Rüge- und Begrün- dungspflicht nicht nach, so dass auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

6. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im oberge- richtlichen Verfahren von Fr. 6'875.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'875.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: jo