Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchstellerin) um definitive Rechtsöffnung für Anschlussge- bühren im Zusammenhang mit der Arealüberbauung "C._____" in B._____ im Be- trag von Fr. 70'168.– nebst 5 % Zins seit 29.11.2014 und Betreibungskosten (Urk. 1). Als Rechtsöffnungstitel legte die Gesuchstellerin die Baubewilligung der Bau-, Werk- und Umweltschutzkommission der Einwohnergemeinde B._____ vom
E. 1.1 In Gutheissung der Beschwerde seien Dispositivziffern 1-4 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom
26. Januar 2017 aufzuheben und durch folgende Fassung zu er- setzen:
1. Das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes der Stadt Zü- rich, Kreis 8 (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2016) für Fr. 70'168.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. November 2014 und Betreibungskosten von Fr. 110.30 wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.
E. 1.2 Eventualiter seien die Dispositivziffern 1-4 des Urteils des Einzel- gerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. Januar 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zwecks Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 21, 22). Die Gesuchstellerin reich- te am 8. Mai 2017 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 24). Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 wurde die Beschwerdeantwort der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 27). II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.
2. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt der Richter definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Ver- waltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Vorausgesetzt wird, dass nicht der Betriebene nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjäh- rung anruft.
E. 3 Die Vorinstanz erwog, als definitiver Rechtsöffnungstitel komme die der Ge- suchsgegnerin am 31. Mai 2012 zugestellte Rechnung für Anschlussgebühren für die Bauetappe 1 der Arealüberbauung "C._____" über Fr. 284'540.65 in Frage.
- 4 - Die Rechnung sei inhaltlich als Verfügung zu qualifizieren. Daran ändere nichts, dass sie nicht als Verfügung bezeichnet sei. Es sei auf den materiellen Verfü- gungsbegriff abzustellen. Aus der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Rechnung gehe die Zahlungspflicht der Gesuchsgegnerin klar hervor. Da auch die Vollstreckbarkeit der Rechnung bzw. Verfügung bescheinigt worden sei, stelle die Rechnung grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 19 S. 5 f.). In der Folge verwarf die Vorinstanz auch den Einwand der Gesuchsgegnerin, der Rechtsöffnungstitel sei nichtig (Urk. 19 S. 6 ff.).
E. 4 Im Beschwerdeverfahren hält die Gesuchsgegnerin daran fest, dass mit der Rechnung vom 31. Mai 2012 kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege und dass diese Rechnung ohnehin nichtig sei. 5.1 Als Erstes bestreitet die Gesuchsgegnerin den Verfügungscharakter. Eine Rechnung stelle nach Lehre und Rechtsprechung keine Verfügung dar. Gegen Rechnungen könne auch kein Rechtsmittel ergriffen werden, selbst wenn sie eine Rechtsmittelbelehrung enthielten. Die Vorinstanz begnüge sich damit, auf den materiellen Verfügungsbegriff zu verweisen. Dabei verkenne sie aber ein wichti- ges Merkmal der Verfügungen. Sie seien verbindlich und erzwingbar. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Werde eine vom Gemeinwesen gestellte Rechnung nicht bezahlt, müsse zuerst eine Verfügung erlassen werden, bevor zur Vollstreckung geschritten werden könne (Urk. 18 S. 3 f. ). 5.2 Für öffentlich-rechtliche Forderungen kann nur bei Vorliegen eines rechts- kräftigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheids definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde muss als solche bezeichnet werden, oder es muss sich zumindest aus dem Inhalt zweifelsfrei ergeben, dass es sich um eine Verfügung handelt. Für eine blosse Rechnung kann keine Rechtsöffnung erteilt werden (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 120). 5.3 Das fragliche Dokument ist unstrittig nicht als Verfügung bezeichnet. Es handelt sich aber auch nicht um eine "blosse Rechnung" im Sinne einer Zah- lungsaufforderung. Denn die Gebührenrechnung wurde per Einschreiben ver- sandt und enthält am Ende eine Rechtsmittelbelehrung (Urk. 5/14), was im Ein-
- 5 - klang mit § 3 des Gebührenreglements steht (Urk. 5/15 S. 3). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Formfehler grundsätzlich nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters führten; massgebend sei ein materieller Verfügungs- begriff (Urk. 19 S. 6; vgl. BVGer, Urteil C-1410/2013 vom 23. Februar 2015, E. 1.2.1). Die von der Vorinstanz vorgenommene Qualifizierung als materielle Verfügung ist zu bestätigen. Wie erwähnt, ist bei Verwaltungsentscheiden gefor- dert, dass eine Verfügung als solche bezeichnet wird, oder es sich zumindest aus dem Inhalt zweifelsfrei ergeben muss, dass es sich um eine Verfügung handelt. Dem Schuldner muss erkennbar sein, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn er gegen sie kein Rechtsmittel ergreift (BSK SchKG I-Staehlin, Art. 80 N 120; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 216). Die Gesuchsgegnerin muss sich entgegenhalten lassen, dass die Rechnung als Rechtsmittel die Ein- sprache an den Gemeinderat belehrt. Aufgrund der Angabe der Rechtsgrundlage und der detaillierten Abrechnung wäre eine Anfechtung denn auch ohne Weiteres möglich gewesen. Auch als juristischer Laie war für die Gesuchsgegnerin erkenn- bar, dass die Rechnung bei Nichterheben einer Einsprache vollstreckt werden und sich die Gesuchsgegnerin bei einer allfälligen Betreibung nicht mehr mit ma- teriellen Einwänden zur Wehr setzen kann. In diesem Sinne ist die Rechnung verbindlich und erzwingbar. Auch geht aus der an die Gesuchsgegnerin adres- sierten Rechnung die autoritative Festsetzung der Zahlungspflicht und des Betra- ges (in Rechnung gestellt wurden Fr. 284'540.65) klar hervor. Es handelt sich somit um eine individuell-konkrete Anordnung und die Erfordernisse des materiel- len Verfügungsbegriffs sind erfüllt. 6.1 Die Gesuchsgegnerin macht sodann geltend, selbst wenn es sich bei der umstrittenen Rechnung potentiell um eine Verfügung handeln könnte, sei die Rechnung nichtig. Zuständig zur Ausstellung der Rechnung für Anschlussgebüh- ren sei gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift der Gemeinderat. Die Bau- behörde sei sachlich und funktionell nicht zuständig. Sachliche und funktionelle Unzuständigkeit seien "DAS Paradebeispiel einer nichtigen Verfügung". Das Solo- thurner Verwaltungsgericht habe im Jahr 2001 erkannt, dass eine vom Gemeinde- rat erlassene Ersatzabgabeverfügung wegen sachlicher und funktioneller Unzu- ständigkeit nichtig sei, zumal dem Gemeinderat für Ersatzabgaben keine allge-
- 6 - meine Entscheidungsgewalt zukomme. Dasselbe müsse vorliegend gelten - wenn auch umgekehrt - da anstelle des zuständigen Gemeinderats die unzuständige Baukommission verfügt habe (Urk. 18 S. 4 f.). 6.2 Die Vorinstanz anerkannte in ihrer Begründung, dass gemäss kantonaler Regelung grundsätzlich der Gemeinderat für den Erlass der Rechnung für die An- schlussgebühren zuständig gewesen wäre. Sie erwog hingegen, dass die Ge- meinden in einem kommunalen Reglement die Zuständigkeit der Gemeindebe- hörden anders regeln könnten. Davon habe B._____, soweit ersichtlich, keinen Gebrauch gemacht. Doch selbst wenn eine sachliche Unzuständigkeit und damit ein Mangel vorliegen würde, so wäre dieser Mangel jedenfalls nicht leicht erkenn- bar. Dies insbesondere deshalb, da die verfügende Bau-, Planungs- und Umwelt- schutzkommission zumindest zur Erhebung von Gebühren für die Prüfung von Baugesuchen und die Überwachung von Bauten unbestrittenermassen zuständig sei. Von einer offensichtlich fehlenden sachlichen Zuständigkeit könne aus die- sem Grund nicht gesprochen werden. Zudem stelle § 116 Abs. 1 PBG/SO keine zwingende kantonale Zuständigkeit dar, was ebenfalls gegen eine offensichtliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde spreche. Im Weiteren sei die allfällige sachliche Unzuständigkeit auch nicht offensichtlich oder leicht erkennbar. Damit bleibe es beim Grundsatz der Anfechtbarkeit (Urk. 19 S. 7 f.). 6.3 Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit - auch noch im Vollstreckungsverfahren - geltend gemacht werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicher- heit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzu- ständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei sachlicher Unzuständigkeit tritt Nichtig- keit bloss dann ein, wenn eine qualifiziert unrichtige Instanz entschieden hat (BGE 133 II 181 E. 5.1.3).
- 7 - 6.4 Der Vorinstanz ist zu folgen, dass die im kantonalen Recht begründete Zu- ständigkeit der Exekutivbehörde nicht zwingend ist und die Zuständigkeit einer anderen Behörde nicht grundsätzlich ausschliesst. Zwar ist die Bestimmung von § 116 Abs. 1 PBG/SO (BGS 711.1), wie die Gesuchsgegnerin erwähnt (Urk. 18 S. 5), klar und unmissverständlich formuliert, was indessen nichts daran ändert, dass in § 118 PBG/SO eine Delegationsnorm besteht. Aufgrund dieser Delegati- onsnorm in § 118 Abs. 1 lit. c PBG erschliesst sich denn die Zuständigkeitsord- nung nicht ohne Weiteres und erschiene auch eine entsprechende Delegation an eine einzelne Verwaltungsbehörde, namentlich die für die Baute zuständige Bau-, Planungs- und Umweltschutzkommission, nicht abwegig. Auch spricht § 29 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV; BGS 711.41) davon, dass für den Anschluss an die öffentliche Wasserversor- gungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen die Gemeinde eine einmalige An- schlussgebühr erhebt, dies im Unterschied zu § 31 GBV, wonach der Gemeinde- rat für die Ermässigung der Anschlussgebühren in Härtefällen zuständig ist und zu § 35 Abs. 1 GBV, wonach gegen die Gebührenverfügung innert 10 Tagen beim Gemeinderat (Unterstreichungen hinzugefügt). Einsprache erhoben werden kann. Ferner spricht gegen die offensichtliche Unzuständigkeit, dass die Gesuchstelle- rin, vertreten durch die Bau-, Werk- und Umweltschutzkommission, bereits im Zu- sammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2008 nicht nur die Be- willigungsgebühren, sondern bereits Anschlussgebühren für Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung in Rechnung stellte (Urk. 5/3), was von der Rechtsvor- gängerin der Gesuchsgegnerin offensichtlich nicht bemängelt wurde und was sich die Gesuchsgegnerin als Rechtsnachfolgerin anrechnen lassen muss. Die Unzu- ständigkeit der Baubehörde ist daher keine offensichtliche oder leicht erkennbare, weshalb die materiell als Verfügung zu qualifizierende Rechnung wohl an einem formellen Mangel leidet, dieser aber nicht zur ihrer Nichtigkeit führt. 7.1 Die Rechnung vom 31. Mai 2012 ist nicht unterzeichnet. Die Vorinstanz er- wog, die Unterschrift sei nicht von Bundesrechts wegen Gültigkeitserfordernis für eine Verfügung, solange das anwendbare Recht nicht ausdrücklich eine Unter- schrift verlange. Zudem führe das Fehlen einer vorgeschriebenen Unterschrift in der Regel nicht zur Nichtigkeit, sondern höchstens zur Anfechtbarkeit der Verfü-
- 8 - gung. Gemäss § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurn (VRG/SO; BGS 124.11) seien Verfügungen und Entscheide schriftlich zu eröffnen. Die Bestimmung schreibe aber nicht ausdrücklich vor, dass Verfü- gungen zu unterzeichnen seien. Anders als im Zivilrecht sei im öffentlichen Recht Schriftlichkeit nicht zwingend mit Unterschrift gleichzusetzen. Da der Gesuchs- gegnerin im Übrigen durch die fehlende Unterschrift kein Nachteil erwachsen sei, könne die fehlende Unterschrift nicht als besonders schwerer Mangel qualifiziert werden, der zur Nichtigkeit der Rechnung führen würde. Auch dieser Mangel hät- te mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gerügt werden müssen (Urk. 19 S. 8 f.). 7.2 Die Gesuchsgegnerin hält daran fest, die Rechnung sei auch nicht schriftlich eröffnet worden, zumal sie keine Unterschrift trage. Dass Rechnungen nicht un- terzeichnet würden, komme in der Praxis zwar vor. Individuelle Verfügungen wür- den (im Gegensatz zu Massaverfügungen) zwingend einer Unterschrift bedürfen, ansonsten sie formungültig bzw. nichtig seien (Urk. 18 S. 6 m.V.a. SOG 2012, Nr. 17, Erw. 4.2). Die Vorinstanz verkenne, dass § 21 VRG/SO durchaus die Unter- schrift von Verfügungen verlange. Die Erwägung der Vorinstanz sei nicht mit der solothurnischen Gerichts- und Verwaltungspraxis vereinbar. Es möge zutreffen, dass "Schriftlichkeit" andernorts nicht zwingend mit Unterschrift gleichzusetzen sei. Im Kanton Solothurn sei dies aber klarerweise der Fall. Auch in der herr- schenden Lehre sei übrigens die Nichtigkeit als Rechtsfolge der Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit anerkannt (Urk. 18 S. 6 f. m.V.a. Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1121). 7.3 Nicht nur nach der Praxis des Solothurner Verwaltungsgerichts, sondern auch nach der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich gehört zur Schriftform - obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt - die eigenhändige Un- terschrift, welche im Original vorliegen muss (Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 22 N 6 und 9). Damit ist eine Verfügung, welche keine Unterschrift trägt, grundsätzlich man- gelhaft. In dem von der Gesuchsgegnerin erwähnten Entscheid des Verwaltungs- gerichts des Kantons Solothurn ist festgehalten, dass das Erfordernis der Schrift-
- 9 - lichkeit bedeutet, dass Verfügungen rechtsgültig unterschrieben sein müssen (SOG 2012, Nr. 17, Ingress). Und ebenso, dass die Rechtsprechung schon die fehlende Unterschrift als Nichtigkeitsgrund habe genügen lassen (SOG 2012 Nr. 17, E. 4.2; Frage in E.4.3 letztlich offen gelassen). Nach der zürcherischen Praxis bewirkt die fehlende Unterschrift auf einer Verfügung in der Regel keine Nichtigkeit, sondern lediglich Anfechtbarkeit (Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 10 N 12 m.V.a. BGE 138 II 501 E. 3.2.3). Vor dem Hintergrund, dass gemäss der neueren Rechtsprechung die Unterschrift von Bundesrechts wegen nicht Gültigkeitserfor- dernis ist, soweit das anwendbare Recht nicht ausdrücklich eine Unterschrift ver- langt (BVGer, Urteil C-1410/2013 vom 23. Februar 2015 E. 1.2.3), und die hier anwendbare Gesetzesnorm (§ 21 VRG/SO) die Unterschrift nicht explizit vor- schreibt, liegt durch die Vorinstanz keine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO vor. Die mit einem Eröffnungsmangel zugestellte, individu- ell zu eröffnende Anordnung darf für die Betroffenen keinen Nachteil bewirken. Insbesondere darf sie nicht dazu führen, dass die Ergreifung eines Rechtsmittels wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist vereitelt wird. Die Vorinstanz hat unwider- sprochen erwogen, dass der Gesuchsgegnerin wegen der fehlenden Unterschrift kein Nachteil erwachsen sei. Es wird jedenfalls nicht behauptet, eine Einsprache sei deshalb unterblieben, da die Rechnung keine Unterschrift getragen habe. Mit der Vorinstanz ist zu folgern, dass der Mangel der fehlenden Unterschrift nicht besonders schwer wiegt und keine Nichtigkeit nach sich zieht.
E. 8 Zusammengefasst ist die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Rechnung vom 31. Mai 2012 über Fr. 248'540.65 nicht als nichtig zu qualifizieren.
E. 9 Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde zur Baubewilligung vom 3. Dezember 2008 (Urk. 18 S. 8 ff.) muss nicht eingegangen werden, da die Vor- instanz diese Bewilligung als Rechtsöffnungstitel gar nicht geprüft hat. Das Glei- che gilt für die Ausführungen im Zusammenhang mit der Verfügung vom 22. Mai 2014 (Perimeter-Schlussabrechnung) (Urk. 18 S. 9 f.).
E. 10 Zur Frage der Fälligkeit der Anschlussgebühren kann auf die erstinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 19 S. 9 f.). Die Gesuchsgegnerin un-
- 10 - terlässt es, sich substantiiert mit diesen Darlegungen auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 18 S. 10 f.).
E. 11 Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin gestützt auf die als Rechtsöffnungsti- tel anerkannte Rechnung vom 31. Mai 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 70'168.– erteilt nebst Zins zu 3 % seit 29. November 2014. Diesbezüglich er- hebt die Gesuchsgegnerin keine weiteren Einwände.
E. 12 Insgesamt erweisen sich die Vorbringen gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispo-Ziff. 2-5) zu bestätigen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Ab. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ferner ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Ein Mehrwert- steuerzuschlag wurde nicht beantragt. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. - 11 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 70'168.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 9. Juni 2017 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Einwohnergemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. Januar 2017 (EB161505-L)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchstellerin) um definitive Rechtsöffnung für Anschlussge- bühren im Zusammenhang mit der Arealüberbauung "C._____" in B._____ im Be- trag von Fr. 70'168.– nebst 5 % Zins seit 29.11.2014 und Betreibungskosten (Urk. 1). Als Rechtsöffnungstitel legte die Gesuchstellerin die Baubewilligung der Bau-, Werk- und Umweltschutzkommission der Einwohnergemeinde B._____ vom
3. Dezember 2008 für die Arealüberbaung "C._____", die Rechnung der Bau-, Planungs- und Umweltschutzkommission der Einwohnergemeinde B._____ vom
31. Mai 2012 betreffend Anschlussgebühren Wasser/Abwasser und die Verfü- gung 'Schlussabrechnung Gesamterschliessung Überbauung "C._____"' der Ein- wohnergemeinde B._____ vom 22. Mai 2014 ins Recht (Urk. 5/3, 5/14, 5/18). Mit Urteil vom 26. Januar 2017 erteilte die Vorinstanz Rechtsöffnung für Fr. 70'168.– nebst Zins zu 3 % seit 29.11.2014; im Mehrbetrag wies sie das Gesuch ab (Urk. 19 S. 11).
2. Am 3. März 2017 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fort- an Gesuchsgegnerin) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 2): 1.1 In Gutheissung der Beschwerde seien Dispositivziffern 1-4 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom
26. Januar 2017 aufzuheben und durch folgende Fassung zu er- setzen:
1. Das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes der Stadt Zü- rich, Kreis 8 (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2016) für Fr. 70'168.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. November 2014 und Betreibungskosten von Fr. 110.30 wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.– zu bezahlen.
- 3 - 1.2 Eventualiter seien die Dispositivziffern 1-4 des Urteils des Einzel- gerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. Januar 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zwecks Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 21, 22). Die Gesuchstellerin reich- te am 8. Mai 2017 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 24). Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 wurde die Beschwerdeantwort der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 27). II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.
2. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt der Richter definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Ver- waltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Vorausgesetzt wird, dass nicht der Betriebene nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjäh- rung anruft.
3. Die Vorinstanz erwog, als definitiver Rechtsöffnungstitel komme die der Ge- suchsgegnerin am 31. Mai 2012 zugestellte Rechnung für Anschlussgebühren für die Bauetappe 1 der Arealüberbauung "C._____" über Fr. 284'540.65 in Frage.
- 4 - Die Rechnung sei inhaltlich als Verfügung zu qualifizieren. Daran ändere nichts, dass sie nicht als Verfügung bezeichnet sei. Es sei auf den materiellen Verfü- gungsbegriff abzustellen. Aus der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Rechnung gehe die Zahlungspflicht der Gesuchsgegnerin klar hervor. Da auch die Vollstreckbarkeit der Rechnung bzw. Verfügung bescheinigt worden sei, stelle die Rechnung grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 19 S. 5 f.). In der Folge verwarf die Vorinstanz auch den Einwand der Gesuchsgegnerin, der Rechtsöffnungstitel sei nichtig (Urk. 19 S. 6 ff.).
4. Im Beschwerdeverfahren hält die Gesuchsgegnerin daran fest, dass mit der Rechnung vom 31. Mai 2012 kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege und dass diese Rechnung ohnehin nichtig sei. 5.1 Als Erstes bestreitet die Gesuchsgegnerin den Verfügungscharakter. Eine Rechnung stelle nach Lehre und Rechtsprechung keine Verfügung dar. Gegen Rechnungen könne auch kein Rechtsmittel ergriffen werden, selbst wenn sie eine Rechtsmittelbelehrung enthielten. Die Vorinstanz begnüge sich damit, auf den materiellen Verfügungsbegriff zu verweisen. Dabei verkenne sie aber ein wichti- ges Merkmal der Verfügungen. Sie seien verbindlich und erzwingbar. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Werde eine vom Gemeinwesen gestellte Rechnung nicht bezahlt, müsse zuerst eine Verfügung erlassen werden, bevor zur Vollstreckung geschritten werden könne (Urk. 18 S. 3 f. ). 5.2 Für öffentlich-rechtliche Forderungen kann nur bei Vorliegen eines rechts- kräftigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheids definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde muss als solche bezeichnet werden, oder es muss sich zumindest aus dem Inhalt zweifelsfrei ergeben, dass es sich um eine Verfügung handelt. Für eine blosse Rechnung kann keine Rechtsöffnung erteilt werden (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 120). 5.3 Das fragliche Dokument ist unstrittig nicht als Verfügung bezeichnet. Es handelt sich aber auch nicht um eine "blosse Rechnung" im Sinne einer Zah- lungsaufforderung. Denn die Gebührenrechnung wurde per Einschreiben ver- sandt und enthält am Ende eine Rechtsmittelbelehrung (Urk. 5/14), was im Ein-
- 5 - klang mit § 3 des Gebührenreglements steht (Urk. 5/15 S. 3). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Formfehler grundsätzlich nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters führten; massgebend sei ein materieller Verfügungs- begriff (Urk. 19 S. 6; vgl. BVGer, Urteil C-1410/2013 vom 23. Februar 2015, E. 1.2.1). Die von der Vorinstanz vorgenommene Qualifizierung als materielle Verfügung ist zu bestätigen. Wie erwähnt, ist bei Verwaltungsentscheiden gefor- dert, dass eine Verfügung als solche bezeichnet wird, oder es sich zumindest aus dem Inhalt zweifelsfrei ergeben muss, dass es sich um eine Verfügung handelt. Dem Schuldner muss erkennbar sein, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn er gegen sie kein Rechtsmittel ergreift (BSK SchKG I-Staehlin, Art. 80 N 120; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 216). Die Gesuchsgegnerin muss sich entgegenhalten lassen, dass die Rechnung als Rechtsmittel die Ein- sprache an den Gemeinderat belehrt. Aufgrund der Angabe der Rechtsgrundlage und der detaillierten Abrechnung wäre eine Anfechtung denn auch ohne Weiteres möglich gewesen. Auch als juristischer Laie war für die Gesuchsgegnerin erkenn- bar, dass die Rechnung bei Nichterheben einer Einsprache vollstreckt werden und sich die Gesuchsgegnerin bei einer allfälligen Betreibung nicht mehr mit ma- teriellen Einwänden zur Wehr setzen kann. In diesem Sinne ist die Rechnung verbindlich und erzwingbar. Auch geht aus der an die Gesuchsgegnerin adres- sierten Rechnung die autoritative Festsetzung der Zahlungspflicht und des Betra- ges (in Rechnung gestellt wurden Fr. 284'540.65) klar hervor. Es handelt sich somit um eine individuell-konkrete Anordnung und die Erfordernisse des materiel- len Verfügungsbegriffs sind erfüllt. 6.1 Die Gesuchsgegnerin macht sodann geltend, selbst wenn es sich bei der umstrittenen Rechnung potentiell um eine Verfügung handeln könnte, sei die Rechnung nichtig. Zuständig zur Ausstellung der Rechnung für Anschlussgebüh- ren sei gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift der Gemeinderat. Die Bau- behörde sei sachlich und funktionell nicht zuständig. Sachliche und funktionelle Unzuständigkeit seien "DAS Paradebeispiel einer nichtigen Verfügung". Das Solo- thurner Verwaltungsgericht habe im Jahr 2001 erkannt, dass eine vom Gemeinde- rat erlassene Ersatzabgabeverfügung wegen sachlicher und funktioneller Unzu- ständigkeit nichtig sei, zumal dem Gemeinderat für Ersatzabgaben keine allge-
- 6 - meine Entscheidungsgewalt zukomme. Dasselbe müsse vorliegend gelten - wenn auch umgekehrt - da anstelle des zuständigen Gemeinderats die unzuständige Baukommission verfügt habe (Urk. 18 S. 4 f.). 6.2 Die Vorinstanz anerkannte in ihrer Begründung, dass gemäss kantonaler Regelung grundsätzlich der Gemeinderat für den Erlass der Rechnung für die An- schlussgebühren zuständig gewesen wäre. Sie erwog hingegen, dass die Ge- meinden in einem kommunalen Reglement die Zuständigkeit der Gemeindebe- hörden anders regeln könnten. Davon habe B._____, soweit ersichtlich, keinen Gebrauch gemacht. Doch selbst wenn eine sachliche Unzuständigkeit und damit ein Mangel vorliegen würde, so wäre dieser Mangel jedenfalls nicht leicht erkenn- bar. Dies insbesondere deshalb, da die verfügende Bau-, Planungs- und Umwelt- schutzkommission zumindest zur Erhebung von Gebühren für die Prüfung von Baugesuchen und die Überwachung von Bauten unbestrittenermassen zuständig sei. Von einer offensichtlich fehlenden sachlichen Zuständigkeit könne aus die- sem Grund nicht gesprochen werden. Zudem stelle § 116 Abs. 1 PBG/SO keine zwingende kantonale Zuständigkeit dar, was ebenfalls gegen eine offensichtliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde spreche. Im Weiteren sei die allfällige sachliche Unzuständigkeit auch nicht offensichtlich oder leicht erkennbar. Damit bleibe es beim Grundsatz der Anfechtbarkeit (Urk. 19 S. 7 f.). 6.3 Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit - auch noch im Vollstreckungsverfahren - geltend gemacht werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicher- heit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzu- ständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei sachlicher Unzuständigkeit tritt Nichtig- keit bloss dann ein, wenn eine qualifiziert unrichtige Instanz entschieden hat (BGE 133 II 181 E. 5.1.3).
- 7 - 6.4 Der Vorinstanz ist zu folgen, dass die im kantonalen Recht begründete Zu- ständigkeit der Exekutivbehörde nicht zwingend ist und die Zuständigkeit einer anderen Behörde nicht grundsätzlich ausschliesst. Zwar ist die Bestimmung von § 116 Abs. 1 PBG/SO (BGS 711.1), wie die Gesuchsgegnerin erwähnt (Urk. 18 S. 5), klar und unmissverständlich formuliert, was indessen nichts daran ändert, dass in § 118 PBG/SO eine Delegationsnorm besteht. Aufgrund dieser Delegati- onsnorm in § 118 Abs. 1 lit. c PBG erschliesst sich denn die Zuständigkeitsord- nung nicht ohne Weiteres und erschiene auch eine entsprechende Delegation an eine einzelne Verwaltungsbehörde, namentlich die für die Baute zuständige Bau-, Planungs- und Umweltschutzkommission, nicht abwegig. Auch spricht § 29 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV; BGS 711.41) davon, dass für den Anschluss an die öffentliche Wasserversor- gungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen die Gemeinde eine einmalige An- schlussgebühr erhebt, dies im Unterschied zu § 31 GBV, wonach der Gemeinde- rat für die Ermässigung der Anschlussgebühren in Härtefällen zuständig ist und zu § 35 Abs. 1 GBV, wonach gegen die Gebührenverfügung innert 10 Tagen beim Gemeinderat (Unterstreichungen hinzugefügt). Einsprache erhoben werden kann. Ferner spricht gegen die offensichtliche Unzuständigkeit, dass die Gesuchstelle- rin, vertreten durch die Bau-, Werk- und Umweltschutzkommission, bereits im Zu- sammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2008 nicht nur die Be- willigungsgebühren, sondern bereits Anschlussgebühren für Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung in Rechnung stellte (Urk. 5/3), was von der Rechtsvor- gängerin der Gesuchsgegnerin offensichtlich nicht bemängelt wurde und was sich die Gesuchsgegnerin als Rechtsnachfolgerin anrechnen lassen muss. Die Unzu- ständigkeit der Baubehörde ist daher keine offensichtliche oder leicht erkennbare, weshalb die materiell als Verfügung zu qualifizierende Rechnung wohl an einem formellen Mangel leidet, dieser aber nicht zur ihrer Nichtigkeit führt. 7.1 Die Rechnung vom 31. Mai 2012 ist nicht unterzeichnet. Die Vorinstanz er- wog, die Unterschrift sei nicht von Bundesrechts wegen Gültigkeitserfordernis für eine Verfügung, solange das anwendbare Recht nicht ausdrücklich eine Unter- schrift verlange. Zudem führe das Fehlen einer vorgeschriebenen Unterschrift in der Regel nicht zur Nichtigkeit, sondern höchstens zur Anfechtbarkeit der Verfü-
- 8 - gung. Gemäss § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurn (VRG/SO; BGS 124.11) seien Verfügungen und Entscheide schriftlich zu eröffnen. Die Bestimmung schreibe aber nicht ausdrücklich vor, dass Verfü- gungen zu unterzeichnen seien. Anders als im Zivilrecht sei im öffentlichen Recht Schriftlichkeit nicht zwingend mit Unterschrift gleichzusetzen. Da der Gesuchs- gegnerin im Übrigen durch die fehlende Unterschrift kein Nachteil erwachsen sei, könne die fehlende Unterschrift nicht als besonders schwerer Mangel qualifiziert werden, der zur Nichtigkeit der Rechnung führen würde. Auch dieser Mangel hät- te mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gerügt werden müssen (Urk. 19 S. 8 f.). 7.2 Die Gesuchsgegnerin hält daran fest, die Rechnung sei auch nicht schriftlich eröffnet worden, zumal sie keine Unterschrift trage. Dass Rechnungen nicht un- terzeichnet würden, komme in der Praxis zwar vor. Individuelle Verfügungen wür- den (im Gegensatz zu Massaverfügungen) zwingend einer Unterschrift bedürfen, ansonsten sie formungültig bzw. nichtig seien (Urk. 18 S. 6 m.V.a. SOG 2012, Nr. 17, Erw. 4.2). Die Vorinstanz verkenne, dass § 21 VRG/SO durchaus die Unter- schrift von Verfügungen verlange. Die Erwägung der Vorinstanz sei nicht mit der solothurnischen Gerichts- und Verwaltungspraxis vereinbar. Es möge zutreffen, dass "Schriftlichkeit" andernorts nicht zwingend mit Unterschrift gleichzusetzen sei. Im Kanton Solothurn sei dies aber klarerweise der Fall. Auch in der herr- schenden Lehre sei übrigens die Nichtigkeit als Rechtsfolge der Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit anerkannt (Urk. 18 S. 6 f. m.V.a. Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1121). 7.3 Nicht nur nach der Praxis des Solothurner Verwaltungsgerichts, sondern auch nach der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich gehört zur Schriftform - obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt - die eigenhändige Un- terschrift, welche im Original vorliegen muss (Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 22 N 6 und 9). Damit ist eine Verfügung, welche keine Unterschrift trägt, grundsätzlich man- gelhaft. In dem von der Gesuchsgegnerin erwähnten Entscheid des Verwaltungs- gerichts des Kantons Solothurn ist festgehalten, dass das Erfordernis der Schrift-
- 9 - lichkeit bedeutet, dass Verfügungen rechtsgültig unterschrieben sein müssen (SOG 2012, Nr. 17, Ingress). Und ebenso, dass die Rechtsprechung schon die fehlende Unterschrift als Nichtigkeitsgrund habe genügen lassen (SOG 2012 Nr. 17, E. 4.2; Frage in E.4.3 letztlich offen gelassen). Nach der zürcherischen Praxis bewirkt die fehlende Unterschrift auf einer Verfügung in der Regel keine Nichtigkeit, sondern lediglich Anfechtbarkeit (Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 10 N 12 m.V.a. BGE 138 II 501 E. 3.2.3). Vor dem Hintergrund, dass gemäss der neueren Rechtsprechung die Unterschrift von Bundesrechts wegen nicht Gültigkeitserfor- dernis ist, soweit das anwendbare Recht nicht ausdrücklich eine Unterschrift ver- langt (BVGer, Urteil C-1410/2013 vom 23. Februar 2015 E. 1.2.3), und die hier anwendbare Gesetzesnorm (§ 21 VRG/SO) die Unterschrift nicht explizit vor- schreibt, liegt durch die Vorinstanz keine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO vor. Die mit einem Eröffnungsmangel zugestellte, individu- ell zu eröffnende Anordnung darf für die Betroffenen keinen Nachteil bewirken. Insbesondere darf sie nicht dazu führen, dass die Ergreifung eines Rechtsmittels wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist vereitelt wird. Die Vorinstanz hat unwider- sprochen erwogen, dass der Gesuchsgegnerin wegen der fehlenden Unterschrift kein Nachteil erwachsen sei. Es wird jedenfalls nicht behauptet, eine Einsprache sei deshalb unterblieben, da die Rechnung keine Unterschrift getragen habe. Mit der Vorinstanz ist zu folgern, dass der Mangel der fehlenden Unterschrift nicht besonders schwer wiegt und keine Nichtigkeit nach sich zieht.
8. Zusammengefasst ist die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Rechnung vom 31. Mai 2012 über Fr. 248'540.65 nicht als nichtig zu qualifizieren.
9. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde zur Baubewilligung vom 3. Dezember 2008 (Urk. 18 S. 8 ff.) muss nicht eingegangen werden, da die Vor- instanz diese Bewilligung als Rechtsöffnungstitel gar nicht geprüft hat. Das Glei- che gilt für die Ausführungen im Zusammenhang mit der Verfügung vom 22. Mai 2014 (Perimeter-Schlussabrechnung) (Urk. 18 S. 9 f.).
10. Zur Frage der Fälligkeit der Anschlussgebühren kann auf die erstinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 19 S. 9 f.). Die Gesuchsgegnerin un-
- 10 - terlässt es, sich substantiiert mit diesen Darlegungen auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 18 S. 10 f.).
11. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin gestützt auf die als Rechtsöffnungsti- tel anerkannte Rechnung vom 31. Mai 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 70'168.– erteilt nebst Zins zu 3 % seit 29. November 2014. Diesbezüglich er- hebt die Gesuchsgegnerin keine weiteren Einwände.
12. Insgesamt erweisen sich die Vorbringen gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispo-Ziff. 2-5) zu bestätigen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Ab. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ferner ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Ein Mehrwert- steuerzuschlag wurde nicht beantragt. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
- 11 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 70'168.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: sf