Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 2. Februar 2017 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 2016) ge- stützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Steueramtes des Kan- tons Zürich vom 7. Juni 2016 (Urk. 3/3) sowie auf die darauf basierende rechts- kräftige Schlussrechnung vom 23. Juni 2016 (Urk. 3/5 f.) definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'316.25 nebst Zins zu 4,5 % seit 24. Oktober 2016, für Ausgleichszinsen in der Höhe von Fr. 175.60 sowie für Verzugszins bis 23. Oktober 2016 in der Hö- he von Fr. 93.55 (Urk. 11).
b) Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 erhob der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Beschwerde gegen das vor- genannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das angefochtene Urteil sei auf- zuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 10).
E. 2 a) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter führte im angefochtenen Ur- teil unter anderem aus, der Gesuchsgegner sei mit Verfügung vom 5. Januar 2017 darauf hingewiesen worden, dass er allfällige Einwendungen durch Urkun- den zu beweisen habe (unter Hinweis auf Urk. 6). Urkunden seien Dokumente, die geeignet seien, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen (Art. 177 ZPO). Mit seiner Eingabe vom 18. Januar 2017 habe der Gesuchsgegner dem Gericht eine Stellungnahme eingereicht, wonach es sich bei der Person des Gesuchsgegners um eine fiktive vom Staat erschaffene und verwaltete natürliche Person handle, welche mit ihm, dem "… [Vorname] aus der Familie der A._____", als Mensch nichts zu tun habe. Daraus seien aber keine relevanten Tatsachen zu entnehmen, die eine Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung beweisen würden. Seine Vorbringen dürfe das Gericht aufgrund der eingeschränkten Kognition im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigen. Damit sei es dem Gesuchsgegner nicht gelungen, den Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Dieser weise eine Steuer- forderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 von
- 3 - Fr. 8'316.25 aus (unter Hinweis auf Urk. 3/5), wofür Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 11 S. 5 E. 2.5).
b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Ein- zelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
c) Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 24. Februar 2017 ist als Be- schwerde unzureichend, da sich dieser mit der Urteilsbegründung des erstin- stanzlichen Rechtsöffnungsrichters nicht auseinandergesetzt hat. Insbesondere führt er in seiner Beschwerdeschrift nicht aus, wieso die in vorstehender lit. a zi- tierten Erwägungen nicht korrekt seien. Da sich der Gesuchsgegner auch im Üb- rigen mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht konk- ret auseinandersetzt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
d) Ergänzend bleibt auszuführen, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betrei-
- 4 - bung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher weder den Einschät- zungsentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 7. Juni 2016 (Urk. 3/3) noch die darauf basierende Schlussrechnung vom 23. Juni 2016 (Urk. 3/5), wel- che beide rechtskräftig und vollstreckbar sind (Urk. 3/3 S. 1, Urk. 3/6), nochmals selber überprüfen. Der Rechtsöffnungsrichter kann nicht über den materiellen Be- stand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Entscheide des Steueramtes des Kantons Zürich befinden (vgl. BGer 5A_661/2012 vom 17. Ja- nuar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.). Aus diesem Grund führte der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter im angefochtenen Urteil aus, der Richter habe im Verfahren der definitiven Rechts- öffnung keinen materiellrechtlichen Spielraum (Urk. 11 S. 4 E. 2.3). Dies scheint der Gesuchsgegner missverstanden zu haben, wenn er in der Beschwerdeschrift dazu ausführt, der erstinstanzliche Richter bestätige damit, keine Weisungsbe- fugnis gegenüber Menschen zu besitzen (Urk. 10 S. 1).
E. 3 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
- Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels der Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'316.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 25. April 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. Februar 2017 (EB160476-D)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 2. Februar 2017 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 2016) ge- stützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Steueramtes des Kan- tons Zürich vom 7. Juni 2016 (Urk. 3/3) sowie auf die darauf basierende rechts- kräftige Schlussrechnung vom 23. Juni 2016 (Urk. 3/5 f.) definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'316.25 nebst Zins zu 4,5 % seit 24. Oktober 2016, für Ausgleichszinsen in der Höhe von Fr. 175.60 sowie für Verzugszins bis 23. Oktober 2016 in der Hö- he von Fr. 93.55 (Urk. 11).
b) Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 erhob der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Beschwerde gegen das vor- genannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das angefochtene Urteil sei auf- zuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 10).
2. a) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter führte im angefochtenen Ur- teil unter anderem aus, der Gesuchsgegner sei mit Verfügung vom 5. Januar 2017 darauf hingewiesen worden, dass er allfällige Einwendungen durch Urkun- den zu beweisen habe (unter Hinweis auf Urk. 6). Urkunden seien Dokumente, die geeignet seien, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen (Art. 177 ZPO). Mit seiner Eingabe vom 18. Januar 2017 habe der Gesuchsgegner dem Gericht eine Stellungnahme eingereicht, wonach es sich bei der Person des Gesuchsgegners um eine fiktive vom Staat erschaffene und verwaltete natürliche Person handle, welche mit ihm, dem "… [Vorname] aus der Familie der A._____", als Mensch nichts zu tun habe. Daraus seien aber keine relevanten Tatsachen zu entnehmen, die eine Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung beweisen würden. Seine Vorbringen dürfe das Gericht aufgrund der eingeschränkten Kognition im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigen. Damit sei es dem Gesuchsgegner nicht gelungen, den Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Dieser weise eine Steuer- forderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 von
- 3 - Fr. 8'316.25 aus (unter Hinweis auf Urk. 3/5), wofür Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 11 S. 5 E. 2.5).
b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Ein- zelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
c) Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 24. Februar 2017 ist als Be- schwerde unzureichend, da sich dieser mit der Urteilsbegründung des erstin- stanzlichen Rechtsöffnungsrichters nicht auseinandergesetzt hat. Insbesondere führt er in seiner Beschwerdeschrift nicht aus, wieso die in vorstehender lit. a zi- tierten Erwägungen nicht korrekt seien. Da sich der Gesuchsgegner auch im Üb- rigen mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht konk- ret auseinandersetzt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
d) Ergänzend bleibt auszuführen, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betrei-
- 4 - bung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher weder den Einschät- zungsentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 7. Juni 2016 (Urk. 3/3) noch die darauf basierende Schlussrechnung vom 23. Juni 2016 (Urk. 3/5), wel- che beide rechtskräftig und vollstreckbar sind (Urk. 3/3 S. 1, Urk. 3/6), nochmals selber überprüfen. Der Rechtsöffnungsrichter kann nicht über den materiellen Be- stand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Entscheide des Steueramtes des Kantons Zürich befinden (vgl. BGer 5A_661/2012 vom 17. Ja- nuar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.). Aus diesem Grund führte der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter im angefochtenen Urteil aus, der Richter habe im Verfahren der definitiven Rechts- öffnung keinen materiellrechtlichen Spielraum (Urk. 11 S. 4 E. 2.3). Dies scheint der Gesuchsgegner missverstanden zu haben, wenn er in der Beschwerdeschrift dazu ausführt, der erstinstanzliche Richter bestätige damit, keine Weisungsbe- fugnis gegenüber Menschen zu besitzen (Urk. 10 S. 1).
3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
- 5 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels der Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'316.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: cm