Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 Juni 2016) gestützt auf das vorgenannte Scheidungsurteil für ausstehende Un- terhaltsbeiträge betreffend den Sohn C._____, geboren am tt. Mai 1995, Rechts- öffnung für Fr. 18'100.– nebst 5% Zins seit 6. Juni 2016 und für aufgelaufenen Verzugszins bis 5. Juni 2016 von Fr. 427.50 zu erteilen (Urk. 1/1; Urk. 2; Urk. 3/1- 4). 1.3 Nach Durchführung eines ausgedehnten schriftlichen Verfahrens wies die Vorinstanz das Begehren mit Urteil vom 1. Februar 2017 schliesslich ab, auf- erlegte die Spruchgebühr von Fr. 500.– der Gesuchstellerin und verpflichtete die- se, dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zuzüglich 8% MwSt. zu bezahlen (Urk. 41 S. 7 = Urk. 44 S. 7).
- 3 - 2.1 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 14. Februar 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 15. Februar 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 43 S. 2): "In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1, 2, 3, 4, im Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 1. Februar 2017 im summarischen Verfahren aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
1. Das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-, Rüschlikon-, Kilchberg, mit Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2016 für CHF 18'100.00 zuzüglich 5% Zins ab Betreibungsdatum wird zurück- gewiesen.
2. Auf eine Spruchgebühr wird verzichtet.
3. Allfällige zusätzliche Kosten werden der Staatskasse auferlegt.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO)." 2.2 Die Vorinstanz hatte das Begehren mit der Begründung abgewiesen, dass die Gesuchstellerin nicht mehr berechtigt sei, für den volljährigen Sohn die Unterhaltsbeiträge einzufordern. Nach Art. 318 Abs. 1 ZGB habe der Inhaber der elterlichen Sorge das Recht, in eigenem Namen die Betreibung für die dem min- derjährigen Kind zustehenden Unterhaltsbeiträge einzuleiten. Diese elterliche Be- fugnis ende jedoch mit der Volljährigkeit des Kindes, was auch dann gelte, wenn eine Forderung zum Kindesvermögen gehöre, die noch während der Zeit der Minderjährigkeit hätte erfüllt werden müssen (Urk. 44 S. 5 f. mit Verweis auf BGE 142 III 78 E. 3.3). Vorliegend habe die Gesuchstellerin nicht aufgezeigt, dass bzw. inwieweit sie anspruchsberechtigt sei, etwa weil ihr der Sohn C._____ den Anspruch abgetreten hätte. Damit stehe der Gesuchstellerin gestützt auf das Scheidungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 16. September 2013 kein eigenes Forderungsrecht zu; sie sei nicht legitimiert, dieses in eigenem Namen geltend zu machen. Entsprechend sei das Rechtsöffnungsbegehren auf- grund fehlender Identität zwischen Forderungsgläubiger und der betreibenden Partei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 44 S. 6). 2.3 Die Gesuchstellerin beanstandet beschwerdeweise, dass ein erfahre- ner Richter die im Urteil nun erwähnten Formfehler (fehlende Rechtskraftbeschei-
- 4 - nigung, fehlende Identität zwischen Gläubiger gemäss Rechtsöffnungstitel und Betreibender) nach Eingang der Klage von Amtes wegen festgestellt hätte, was zwingend eine Rückweisung nach sich gezogen hätte. Stattdessen habe der Vor- derrichter einen Monsterprozess durchgeführt. Alternativ hätte die Vorinstanz von ihr nach Prüfung der Klage ohne grossen Aufwand eine Nachbesserung verlan- gen können, indem sie sie aufgefordert hätte, die Rechtskraftbescheinigung sowie eine schriftliche Bestätigung ihres Sohnes C._____ beizubringen, wonach er ihr den Anspruch abgetreten habe. Ohnehin aber verkenne die Vorinstanz, dass ge- mäss Scheidungsurteil ihr als Mutter die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen seien und zwar auch über die Mündigkeit hinaus (Urk. 43 S. 2 f.). Damit macht die Ge- suchstellerin letztlich geltend, dass sie – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – durchaus eine Forderungsberechtigung habe und demgemäss aktivlegitimiert sei. Schliesslich führt die Gesuchstellerin an, dass sich der Sohn C._____ entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners im vorinstanzlichen Verfahren durchaus in einer Ausbildung befinde und dessen Schwierigkeiten in der Ausbildung (Nicht- bestehen der Lehrabschlussprüfung) auf die desolate Vater-Sohn-Beziehung zu- rückzuführen sei; diese hätten seit dem Sommer 2014 keinen Kontakt mehr. Der Gesuchsgegner habe den Sohn im Stich gelassen (Urk. 43 f.). 3.1 Vorliegend lautet der Antrag der Gesuchstellerin auf "Zurückweisung" des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 43 S. 2). Dieser Antrag ist für sich allein un- klar, indes sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2-4.3). Die Gesuchstellerin stellt sich in ihrer Beschwer- debegründung auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz entweder bereits kurz nach Eingang ihres Begehrens auf dasselbe nicht einzutreten gehabt hätte, wäre sie der Ansicht gewesen, dass Formfehler bestünden, oder ihr eine entsprechen- de Nachfrist zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation hätte ansetzen müssen. In der Sache ist sie der Ansicht, dass sie berechtigt ist, die Forderung in eigenem Na- men einzutreiben, da die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil an sie zu zahlen seien. Entsprechend ist das Begehren dahingehend auszulegen, dass auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht einzutreten, eventualiter dieses gutzuheissen sei. Entsprechend ist von einem genügenden Antrag auszugehen und auf die Be- schwerde ist einzutreten.
- 5 - 3.2 Hinsichtlich der Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs ist zu berücksichtigen, dass diese zwar vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen ist, unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime al- lerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 130 III 550 E. 2 mit Verweis auf BGE 108 II 216 E. 1 und BGE 118 IA 129 E. 1; BGE 115 II 465 E. 1; Schwander in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 83 N 6). Die Frage der Aktivlegitimation ist eine Rechtsfrage; Tatfrage hingegen sind die zur Beantwortung dieser Frage zugrunde liegenden Sachverhaltselemente. Da das Rechtsöffnungsverfahren der Verhand- lungsmaxime untersteht, hätte die Gesuchstellerin die Sachumstände, welche zur Beurteilung der Frage der Aktivlegitimation dienten (vorliegend also z.B. die For- derungsabtretung) von sich aus vorbringen und belegen müssen; eine Erfor- schung des diesbezüglichen Sachverhaltes von Amtes wegen – wie von der Ge- suchstellerin postuliert – hatte hier nicht zu erfolgen. Entsprechend musste die Vorinstanz nicht von sich aus Abklärungen treffen und der Gesuchstellerin Frist zum Beibringen weiterer Unterlagen ansetzen. Damit aber geht dieser Einwand fehl. 3.3 Ebenso wenig war die Vorinstanz verpflichtet, der Gesuchstellerin aus anderen Gründen eine Frist zur Nachbesserung anzusetzen: Die vorliegende Problematik beschlug keinen Anwendungsfall von Art. 132 ZPO, gemäss wel- chem bei Mängeln wie einer fehlenden Vollmacht Nachfrist zur Verbesserung an- zusetzen ist. So hat die Gesuchstellerin das Rechtsöffnungsbegehren nicht als (vollmachtlose) Vertreterin des Sohnes C._____ eingereicht, sondern in eigenem Namen. Schliesslich bleibt dabei darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 8. August 2016, mit welcher er die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin bestritten hatte (vgl. Urk. 10 S. 6 Rz. 9), der Gesuchstellerin mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2016 zur Stellungnahme zugestellt worden war (Urk. 16 S. 3). Damit aber wurde ihr das rechtliche Gehör hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation gewährt und sie hatte die Möglichkeit, sich zu die- ser Frage zu äussern. Entsprechend aber hat es damit sein Bewenden.
- 6 - 3.4 Schliesslich kann die Gesuchstellerin auch aus dem Scheidungsurteil keine Aktivlegitimation herleiten: Richtig ist zwar, dass die Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ auch über dessen Mündigkeit hinaus an die Gesuchstellerin zu bezahlen sind, soweit C._____ keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net. Dies bedeutet indes lediglich, dass die Gesuchstellerin Zahlungsempfängerin, d.h. Zahlstelle, ist; ein eigenes Forderungsrecht steht ihr dadurch aber nicht zu. Zur Geltendmachung der Forderung ist sie nach Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes C._____ – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – nicht mehr be- rechtigt, da nur dieser Unterhaltsgläubiger ist. Gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch nur er alleine berechtigt, diese Ansprüche geltend zu machen (BGE 142 III 78). Die der Gesuchstellerin im Scheidungsverfahren ge- stützt auf Art. 318 ZGB noch zugestandene Befugnis, als Prozessstandschafterin für den Sohn C._____ Unterhaltsbeiträge geltend zu machen, entfiel automatisch mit Eintritt von dessen Mündigkeit. Entsprechend lässt sich aus dem Scheidungs- urteil keine Aktivlegitimation der Gesuchstellerin herleiten. Damit aber hat die Vo- rinstanz das Begehren zu Recht abgewiesen. 3.5 Bei diesem Ausgang bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung, zumal die Gesuchstellerin in Bezug auf ihre Anträ- ge auf Verzicht der Gerichtskosten und Wettschlagen der Parteientschädigung keinerlei Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz übt und weder die Kostenver- teilung noch die Höhe der festgesetzten Prozesskosten als gesetzeswidrig oder willkürlich rügt. Damit fehlte es der diesbezüglichen Beschwerde ohnehin an einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Begründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). 3.6 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 7 - 4.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 43 und je einer Kopie der Urk. 45-46/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, 24. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 24. April 2017 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 1. Februar 2017 (EB160186-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksge- richt Meilen vom 16. September 2013 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Hinsichtlich des Unterhalts für die drei Kinder C._____, geboren am tt. Mai 1995, D._____, geboren am tt. Januar 1997, und E._____, geboren am tt. Januar 2000 wurde folgendes geregelt (Urk. 3/1 S. 2 f. = Urk. 46/1 S. 2 f.): "3.2.4 Der Gesuchsteller verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:
– CHF 1'500.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über die Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin auch über die Mündigkeit hinaus, solange die Kinder in deren Haushalt leben oder keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet." 1.2 Am 4. Juli 2016 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. … [recte: Nr. …] des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom
7. Juni 2016) gestützt auf das vorgenannte Scheidungsurteil für ausstehende Un- terhaltsbeiträge betreffend den Sohn C._____, geboren am tt. Mai 1995, Rechts- öffnung für Fr. 18'100.– nebst 5% Zins seit 6. Juni 2016 und für aufgelaufenen Verzugszins bis 5. Juni 2016 von Fr. 427.50 zu erteilen (Urk. 1/1; Urk. 2; Urk. 3/1- 4). 1.3 Nach Durchführung eines ausgedehnten schriftlichen Verfahrens wies die Vorinstanz das Begehren mit Urteil vom 1. Februar 2017 schliesslich ab, auf- erlegte die Spruchgebühr von Fr. 500.– der Gesuchstellerin und verpflichtete die- se, dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zuzüglich 8% MwSt. zu bezahlen (Urk. 41 S. 7 = Urk. 44 S. 7).
- 3 - 2.1 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 14. Februar 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 15. Februar 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 43 S. 2): "In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1, 2, 3, 4, im Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 1. Februar 2017 im summarischen Verfahren aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
1. Das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-, Rüschlikon-, Kilchberg, mit Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2016 für CHF 18'100.00 zuzüglich 5% Zins ab Betreibungsdatum wird zurück- gewiesen.
2. Auf eine Spruchgebühr wird verzichtet.
3. Allfällige zusätzliche Kosten werden der Staatskasse auferlegt.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO)." 2.2 Die Vorinstanz hatte das Begehren mit der Begründung abgewiesen, dass die Gesuchstellerin nicht mehr berechtigt sei, für den volljährigen Sohn die Unterhaltsbeiträge einzufordern. Nach Art. 318 Abs. 1 ZGB habe der Inhaber der elterlichen Sorge das Recht, in eigenem Namen die Betreibung für die dem min- derjährigen Kind zustehenden Unterhaltsbeiträge einzuleiten. Diese elterliche Be- fugnis ende jedoch mit der Volljährigkeit des Kindes, was auch dann gelte, wenn eine Forderung zum Kindesvermögen gehöre, die noch während der Zeit der Minderjährigkeit hätte erfüllt werden müssen (Urk. 44 S. 5 f. mit Verweis auf BGE 142 III 78 E. 3.3). Vorliegend habe die Gesuchstellerin nicht aufgezeigt, dass bzw. inwieweit sie anspruchsberechtigt sei, etwa weil ihr der Sohn C._____ den Anspruch abgetreten hätte. Damit stehe der Gesuchstellerin gestützt auf das Scheidungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 16. September 2013 kein eigenes Forderungsrecht zu; sie sei nicht legitimiert, dieses in eigenem Namen geltend zu machen. Entsprechend sei das Rechtsöffnungsbegehren auf- grund fehlender Identität zwischen Forderungsgläubiger und der betreibenden Partei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 44 S. 6). 2.3 Die Gesuchstellerin beanstandet beschwerdeweise, dass ein erfahre- ner Richter die im Urteil nun erwähnten Formfehler (fehlende Rechtskraftbeschei-
- 4 - nigung, fehlende Identität zwischen Gläubiger gemäss Rechtsöffnungstitel und Betreibender) nach Eingang der Klage von Amtes wegen festgestellt hätte, was zwingend eine Rückweisung nach sich gezogen hätte. Stattdessen habe der Vor- derrichter einen Monsterprozess durchgeführt. Alternativ hätte die Vorinstanz von ihr nach Prüfung der Klage ohne grossen Aufwand eine Nachbesserung verlan- gen können, indem sie sie aufgefordert hätte, die Rechtskraftbescheinigung sowie eine schriftliche Bestätigung ihres Sohnes C._____ beizubringen, wonach er ihr den Anspruch abgetreten habe. Ohnehin aber verkenne die Vorinstanz, dass ge- mäss Scheidungsurteil ihr als Mutter die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen seien und zwar auch über die Mündigkeit hinaus (Urk. 43 S. 2 f.). Damit macht die Ge- suchstellerin letztlich geltend, dass sie – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – durchaus eine Forderungsberechtigung habe und demgemäss aktivlegitimiert sei. Schliesslich führt die Gesuchstellerin an, dass sich der Sohn C._____ entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners im vorinstanzlichen Verfahren durchaus in einer Ausbildung befinde und dessen Schwierigkeiten in der Ausbildung (Nicht- bestehen der Lehrabschlussprüfung) auf die desolate Vater-Sohn-Beziehung zu- rückzuführen sei; diese hätten seit dem Sommer 2014 keinen Kontakt mehr. Der Gesuchsgegner habe den Sohn im Stich gelassen (Urk. 43 f.). 3.1 Vorliegend lautet der Antrag der Gesuchstellerin auf "Zurückweisung" des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 43 S. 2). Dieser Antrag ist für sich allein un- klar, indes sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2-4.3). Die Gesuchstellerin stellt sich in ihrer Beschwer- debegründung auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz entweder bereits kurz nach Eingang ihres Begehrens auf dasselbe nicht einzutreten gehabt hätte, wäre sie der Ansicht gewesen, dass Formfehler bestünden, oder ihr eine entsprechen- de Nachfrist zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation hätte ansetzen müssen. In der Sache ist sie der Ansicht, dass sie berechtigt ist, die Forderung in eigenem Na- men einzutreiben, da die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil an sie zu zahlen seien. Entsprechend ist das Begehren dahingehend auszulegen, dass auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht einzutreten, eventualiter dieses gutzuheissen sei. Entsprechend ist von einem genügenden Antrag auszugehen und auf die Be- schwerde ist einzutreten.
- 5 - 3.2 Hinsichtlich der Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs ist zu berücksichtigen, dass diese zwar vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen ist, unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime al- lerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 130 III 550 E. 2 mit Verweis auf BGE 108 II 216 E. 1 und BGE 118 IA 129 E. 1; BGE 115 II 465 E. 1; Schwander in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 83 N 6). Die Frage der Aktivlegitimation ist eine Rechtsfrage; Tatfrage hingegen sind die zur Beantwortung dieser Frage zugrunde liegenden Sachverhaltselemente. Da das Rechtsöffnungsverfahren der Verhand- lungsmaxime untersteht, hätte die Gesuchstellerin die Sachumstände, welche zur Beurteilung der Frage der Aktivlegitimation dienten (vorliegend also z.B. die For- derungsabtretung) von sich aus vorbringen und belegen müssen; eine Erfor- schung des diesbezüglichen Sachverhaltes von Amtes wegen – wie von der Ge- suchstellerin postuliert – hatte hier nicht zu erfolgen. Entsprechend musste die Vorinstanz nicht von sich aus Abklärungen treffen und der Gesuchstellerin Frist zum Beibringen weiterer Unterlagen ansetzen. Damit aber geht dieser Einwand fehl. 3.3 Ebenso wenig war die Vorinstanz verpflichtet, der Gesuchstellerin aus anderen Gründen eine Frist zur Nachbesserung anzusetzen: Die vorliegende Problematik beschlug keinen Anwendungsfall von Art. 132 ZPO, gemäss wel- chem bei Mängeln wie einer fehlenden Vollmacht Nachfrist zur Verbesserung an- zusetzen ist. So hat die Gesuchstellerin das Rechtsöffnungsbegehren nicht als (vollmachtlose) Vertreterin des Sohnes C._____ eingereicht, sondern in eigenem Namen. Schliesslich bleibt dabei darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 8. August 2016, mit welcher er die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin bestritten hatte (vgl. Urk. 10 S. 6 Rz. 9), der Gesuchstellerin mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2016 zur Stellungnahme zugestellt worden war (Urk. 16 S. 3). Damit aber wurde ihr das rechtliche Gehör hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation gewährt und sie hatte die Möglichkeit, sich zu die- ser Frage zu äussern. Entsprechend aber hat es damit sein Bewenden.
- 6 - 3.4 Schliesslich kann die Gesuchstellerin auch aus dem Scheidungsurteil keine Aktivlegitimation herleiten: Richtig ist zwar, dass die Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ auch über dessen Mündigkeit hinaus an die Gesuchstellerin zu bezahlen sind, soweit C._____ keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net. Dies bedeutet indes lediglich, dass die Gesuchstellerin Zahlungsempfängerin, d.h. Zahlstelle, ist; ein eigenes Forderungsrecht steht ihr dadurch aber nicht zu. Zur Geltendmachung der Forderung ist sie nach Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes C._____ – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – nicht mehr be- rechtigt, da nur dieser Unterhaltsgläubiger ist. Gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch nur er alleine berechtigt, diese Ansprüche geltend zu machen (BGE 142 III 78). Die der Gesuchstellerin im Scheidungsverfahren ge- stützt auf Art. 318 ZGB noch zugestandene Befugnis, als Prozessstandschafterin für den Sohn C._____ Unterhaltsbeiträge geltend zu machen, entfiel automatisch mit Eintritt von dessen Mündigkeit. Entsprechend lässt sich aus dem Scheidungs- urteil keine Aktivlegitimation der Gesuchstellerin herleiten. Damit aber hat die Vo- rinstanz das Begehren zu Recht abgewiesen. 3.5 Bei diesem Ausgang bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung, zumal die Gesuchstellerin in Bezug auf ihre Anträ- ge auf Verzicht der Gerichtskosten und Wettschlagen der Parteientschädigung keinerlei Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz übt und weder die Kostenver- teilung noch die Höhe der festgesetzten Prozesskosten als gesetzeswidrig oder willkürlich rügt. Damit fehlte es der diesbezüglichen Beschwerde ohnehin an einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Begründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). 3.6 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 7 - 4.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 43 und je einer Kopie der Urk. 45-46/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 8 - Zürich, 24. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: cm