Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 30. August 2016 wies der Vorderrichter das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstel- lerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom
9. Juni 2016) ab (Urk. 18 S. 5, Dispositiv-Ziffer 1). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung (Urk. 12) und wurde hernach auf Begehren der Gesuch- stellerin (Urk. 14) begründet (Urk. 15 = Urk. 18).
E. 2 Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin innert Frist (Urk. 16) mit undatierter, am 9. Februar 2017 zur Post gegebener Eingabe Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 17 S. 1): "Anträge:
• das Urteil des Bezirksgerichts Uster sei aufzuheben.
• das Schriftstück sei als Schuldanerkennung zu qualifizieren
• die Schuldanerkennung sei als genügendes Rechtsöffnungstitel anzuerkennen
• die provisorische Rechtsöffnung sei zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 9. Juni 2016)
• der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen
• eventualiter sei das Urteil zur Neubeurteilung zurück zu weisen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen"
E. 3 Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 4 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer
- 3 - Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
E. 5 Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin mit der Begründung ab, die Gesuchsgegnerin habe zwar anlässlich der Rechtsöff- nungsverhandlung anerkannt, dass sie die zweite Seite der eingereichten Abtre- tung unterschrieben habe. Indessen habe sie geltend gemacht, die erste Seite der Abtretung so nie gesehen zu haben. Sie wisse nicht, ob diese nachträglich hinzu- gefügt worden sei (Urk. 18 S. 4). Die Gesuchstellerin habe - so der Vorderrichter weiter - nur eine schlecht lesbare Kopie der Schuldanerkennung eingereicht. Die zweite Seite enthalte lediglich die Unterschriften, sonst aber keinen Text, der den Inhalt des Dokuments betreffe. Die erste Seite trage sodann weder die Unter- schriften der Parteien noch Paraphierungen oder sonstige Zeichen, welche bestä- tigen würden, dass die Gesuchsgegnerin die erste Seite in dieser Form gesehen und unterschrieben hätte. Aufgrund des Umstands, dass es sich nur um eine Ko- pie handle, könne die Gesuchstellerin nicht genügend glaubhaft machen, dass es sich bei der ersten und zweiten Seite aufgrund derselben Papier- und Druckart um ein zusammengehörendes Dokument handle. Damit liege kein genügender Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstelle- rin vollumfänglich abzuweisen sei (Urk. 18 S. 4).
E. 6 Die Gesuchstellerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht konkret auseinander. Vielmehr wiederholt sie einerseits ihre bereits vor Vor- instanz gemachten Ausführungen, anderseits ergänzt oder präzisiert sie diese in ihrer Beschwerdeschrift und reicht vor allem neue Unterlagen ins Recht. Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind jedoch gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanz- liche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.).
- 4 - Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster In- stanz hätten vorgebracht werden können (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8). Soweit die Gesuchstellerin ihre bereits vor Vorinstanz gemachten Ausfüh- rungen wiederholt, kommt sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nur ungenü- gend nach, da der konkrete Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Die von der Gesuchstellerin neu eingereichten Unterlagen und ihre Ergänzungen der Angaben vor Vorinstanz sind sodann aufgrund des absoluten Novenverbots von vornherein unzulässig, weshalb darauf im Beschwerdeverfahren nicht näher ein- zugehen ist. Dies gilt insbesondere auch für die ebenfalls neu eingereichte (weite- re) Kopie der Schuldanerkennung, welche die Gesuchstellerin bei der C._____ AG eingefordert hat und ihr nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils zugesandt wurde (Urk. 20/18). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie diese Kopie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einfordern und einreichen können, weshalb sie ein unzulässiges unechtes Novum darstellt. Zusammengefasst kommt die Gesuchstellerin ihrer Rüge- und Begrün- dungspflicht nur ungenügend nach, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutre- ten ist.
E. 7 Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im oberge- richtlichen Verfahren von Fr. 3'796.30 ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdever- fahren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegne- rin mangels erheblicher Umtriebe.
E. 8 Die Gesuchstellerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17 S. 1). Gestützt auf Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessfinanzierung verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Da sich die Beschwerde der Ge- suchstellerin wie oben gezeigt sogleich als unzulässig und damit als aussichtslos
- 5 - erweist, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuwei- sen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge je eines Doppels von Urk. 17, 19, 20/1-3 und 20/5-29, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'796.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 20. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 20. März 2017 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 30. August 2016 (EB160257-I)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 30. August 2016 wies der Vorderrichter das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstel- lerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom
9. Juni 2016) ab (Urk. 18 S. 5, Dispositiv-Ziffer 1). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung (Urk. 12) und wurde hernach auf Begehren der Gesuch- stellerin (Urk. 14) begründet (Urk. 15 = Urk. 18).
2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin innert Frist (Urk. 16) mit undatierter, am 9. Februar 2017 zur Post gegebener Eingabe Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 17 S. 1): "Anträge:
• das Urteil des Bezirksgerichts Uster sei aufzuheben.
• das Schriftstück sei als Schuldanerkennung zu qualifizieren
• die Schuldanerkennung sei als genügendes Rechtsöffnungstitel anzuerkennen
• die provisorische Rechtsöffnung sei zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 9. Juni 2016)
• der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen
• eventualiter sei das Urteil zur Neubeurteilung zurück zu weisen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen"
3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer
- 3 - Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
5. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin mit der Begründung ab, die Gesuchsgegnerin habe zwar anlässlich der Rechtsöff- nungsverhandlung anerkannt, dass sie die zweite Seite der eingereichten Abtre- tung unterschrieben habe. Indessen habe sie geltend gemacht, die erste Seite der Abtretung so nie gesehen zu haben. Sie wisse nicht, ob diese nachträglich hinzu- gefügt worden sei (Urk. 18 S. 4). Die Gesuchstellerin habe - so der Vorderrichter weiter - nur eine schlecht lesbare Kopie der Schuldanerkennung eingereicht. Die zweite Seite enthalte lediglich die Unterschriften, sonst aber keinen Text, der den Inhalt des Dokuments betreffe. Die erste Seite trage sodann weder die Unter- schriften der Parteien noch Paraphierungen oder sonstige Zeichen, welche bestä- tigen würden, dass die Gesuchsgegnerin die erste Seite in dieser Form gesehen und unterschrieben hätte. Aufgrund des Umstands, dass es sich nur um eine Ko- pie handle, könne die Gesuchstellerin nicht genügend glaubhaft machen, dass es sich bei der ersten und zweiten Seite aufgrund derselben Papier- und Druckart um ein zusammengehörendes Dokument handle. Damit liege kein genügender Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstelle- rin vollumfänglich abzuweisen sei (Urk. 18 S. 4).
6. Die Gesuchstellerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht konkret auseinander. Vielmehr wiederholt sie einerseits ihre bereits vor Vor- instanz gemachten Ausführungen, anderseits ergänzt oder präzisiert sie diese in ihrer Beschwerdeschrift und reicht vor allem neue Unterlagen ins Recht. Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind jedoch gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanz- liche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.).
- 4 - Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster In- stanz hätten vorgebracht werden können (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8). Soweit die Gesuchstellerin ihre bereits vor Vorinstanz gemachten Ausfüh- rungen wiederholt, kommt sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nur ungenü- gend nach, da der konkrete Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Die von der Gesuchstellerin neu eingereichten Unterlagen und ihre Ergänzungen der Angaben vor Vorinstanz sind sodann aufgrund des absoluten Novenverbots von vornherein unzulässig, weshalb darauf im Beschwerdeverfahren nicht näher ein- zugehen ist. Dies gilt insbesondere auch für die ebenfalls neu eingereichte (weite- re) Kopie der Schuldanerkennung, welche die Gesuchstellerin bei der C._____ AG eingefordert hat und ihr nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils zugesandt wurde (Urk. 20/18). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie diese Kopie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einfordern und einreichen können, weshalb sie ein unzulässiges unechtes Novum darstellt. Zusammengefasst kommt die Gesuchstellerin ihrer Rüge- und Begrün- dungspflicht nur ungenügend nach, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutre- ten ist.
7. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im oberge- richtlichen Verfahren von Fr. 3'796.30 ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdever- fahren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegne- rin mangels erheblicher Umtriebe.
8. Die Gesuchstellerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17 S. 1). Gestützt auf Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessfinanzierung verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Da sich die Beschwerde der Ge- suchstellerin wie oben gezeigt sogleich als unzulässig und damit als aussichtslos
- 5 - erweist, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuwei- sen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge je eines Doppels von Urk. 17, 19, 20/1-3 und 20/5-29, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'796.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 20. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: jo