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RT170020

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2017-03-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Rechtseröffnungsbegehren EB160451, 452, 453 und 619 sind von den Parteien zurück zu ziehen.

E. 2 Eigentum, Besitzstand und Vermögen und Erwerbsausfall sind zurück- zuführen oder/und zu erstatten. Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Enteigner, resp. der schweizerischen Eidge- nossenschaft.

E. 3 a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger stütze sein Begehren auf die Veranlagungsverfügung vom 20. September 2012 und die ent- sprechende Rechnung vom 5. August 2013 betreffend Bundessteuer 2012; beide seien rechtskräftig. Diese würden damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar- stellen. Der Beklagte habe keine Einreden der Tilgung, Stundung oder Verjährung erhoben; seine materiellrechtlichen Einwendungen seien unbeachtlich. Die Forde- rung sei sodann fällig. Die Rechtsöffnung sei daher zu erteilen (Urk. 13 S. 2-5).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Der Beklagte führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass die Forderungen allesamt aus fiktiven Steuerüberforderungen und den Ver- fahrenskosten dazu stammen würden. Diese Steuerüberforderungen seien Teil einer widerrechtlichen Enteignung, einer "Enteignung auf russisch". Er habe noch nie Steuerschulden gehabt. Notrecht ausgeklammert, habe es rechtlich noch nie

- 4 - einen Grund gegeben, eine Betreibung gegen ihn einzuleiten bzw. ein Rechtsöff- nungsverfahren zu eröffnen (Urk. 12 S. 3).

d) Der Beklagte macht damit geltend, die Forderungen würden nicht bzw. nicht zu Recht bestehen. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderungen zu Recht bestehen oder nicht, ist in jenen Verfahren erfolgt, welche zu den Entscheiden ge- führt haben, welche nunmehr zu vollstrecken sind. Im Rechtsöffnungsverfahren dürfen jene Entscheide dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Ge- prüft werden darf nur noch – auf entsprechendes Vorbringen des Schuldners –, ob die Forderung getilgt (d.h. erfüllt), gestundet oder verjährt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz hat demnach das Recht korrekt angewendet.

e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2.c).

E. 4 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 937.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und in Berücksichtigung dessen, dass mehrere gleichartige Verfahren geführt werden, auf Fr. 100.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. - 5 -
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 937.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 1. März 2017 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 3. Januar 2017 (EB160619-C)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 3. Januar 2017 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 12. Juli 2016) – für Bundessteuern der Steuerperiode 2012

– definitive Rechtsöffnung für Fr. 937.75 nebst 3% Zins seit 7. Juli 2016, für Fr. 111.35 aufgelaufene Zinsen und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid; im Mehrbetrag wurde das Begeh- ren abgewiesen (Urk. 10 = Urk. 13).

b) Hiergegen hat der Beklagte am 23. Januar 2017 fristgerecht (Urk. 11) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 12 S. 2): "I. Anträge:

1. Die Rechtseröffnungsbegehren EB160451, 452, 453 und 619 sind von den Parteien zurück zu ziehen.

2. Respektive, die Urteile sind zu Verschmelzen und allesamt durch das hier angerufene Obergericht aufzuheben. II. Anträge an die Enteigner

1. Der Bundesrat als Enteigner, hat das den Grundrechten – und somit auch der Bundesverfassung vorangestellte Notrecht wieder aufzuhe- ben. Die im Notrecht erlassenen Bundesgerichtsurteile [Pkt. 33a-y(**)] – und alle damit verbundenen Entscheide der kantonalen Behörden und Instanzen – sind vollständig zu löschen.

2. Eigentum, Besitzstand und Vermögen und Erwerbsausfall sind zurück- zuführen oder/und zu erstatten. Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Enteigner, resp. der schweizerischen Eidge- nossenschaft.

3. Die Geschäftsfähigkeit – die wirtschaftliche Existenz- und somit die Le- bensgrundlage – des Beklagten, ist durch die Enteigner wieder herzu- stellen. (**) Mit Verweis auf Pkt. 33a-y in der Rechtsschrift vom 18.02.16 in den Akten des Bundesrates"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen vier ver- schiedene Rechtsöffnungsentscheide. Für jeden davon ist ein eigenes Rechtsmit-

- 3 - telverfahren anzulegen. Daher wurde für das vorinstanzliche Verfahren EB160619-C das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt und für die vo- rinstanzlichen Verfahren EB160451-C, EB160452-C und EB160453-C die Be- schwerdeverfahren RT170015-O, RT170016-O und RT170017-O.

b) Die angelegten Beschwerdeverfahren sind nicht zu vereinigen ("ver- schmelzen"), da dies nicht zu einer Vereinfachung führen würde (Art. 125 ZPO).

c) Die unter der Überschrift "Anträge an die Enteigner" gestellten Anträge betreffen nicht das angefochtene Urteil vom 3. Januar 2017; in diesem wurde über solche Begehren nicht entschieden. Mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist jedoch nur das Dispositiv ("Es wird erkannt:") des angefochtenen Entscheids. Hin- sichtlich dieser Anträge (und der entsprechenden Begründung; Urk. 12 S. 4 f.) ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger stütze sein Begehren auf die Veranlagungsverfügung vom 20. September 2012 und die ent- sprechende Rechnung vom 5. August 2013 betreffend Bundessteuer 2012; beide seien rechtskräftig. Diese würden damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar- stellen. Der Beklagte habe keine Einreden der Tilgung, Stundung oder Verjährung erhoben; seine materiellrechtlichen Einwendungen seien unbeachtlich. Die Forde- rung sei sodann fällig. Die Rechtsöffnung sei daher zu erteilen (Urk. 13 S. 2-5).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Der Beklagte führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass die Forderungen allesamt aus fiktiven Steuerüberforderungen und den Ver- fahrenskosten dazu stammen würden. Diese Steuerüberforderungen seien Teil einer widerrechtlichen Enteignung, einer "Enteignung auf russisch". Er habe noch nie Steuerschulden gehabt. Notrecht ausgeklammert, habe es rechtlich noch nie

- 4 - einen Grund gegeben, eine Betreibung gegen ihn einzuleiten bzw. ein Rechtsöff- nungsverfahren zu eröffnen (Urk. 12 S. 3).

d) Der Beklagte macht damit geltend, die Forderungen würden nicht bzw. nicht zu Recht bestehen. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderungen zu Recht bestehen oder nicht, ist in jenen Verfahren erfolgt, welche zu den Entscheiden ge- führt haben, welche nunmehr zu vollstrecken sind. Im Rechtsöffnungsverfahren dürfen jene Entscheide dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Ge- prüft werden darf nur noch – auf entsprechendes Vorbringen des Schuldners –, ob die Forderung getilgt (d.h. erfüllt), gestundet oder verjährt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz hat demnach das Recht korrekt angewendet.

e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2.c).

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 937.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und in Berücksichtigung dessen, dass mehrere gleichartige Verfahren geführt werden, auf Fr. 100.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

- 5 -

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 937.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: