Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) stützt ihre Forderung auf zwei vollstreckbare Gerichtsentscheide. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2015 (Prozess-Nr. CP130003-L) wur- de der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) verpflich- tet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 58'752.– zu bezahlen (Urk. 5/8 S. 22). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2015 (Prozess- Nr. 5A_112/2015) wurde der Gesuchstellerin ausserdem eine Parteientschädi- gung von Fr. 500.– zugesprochen (Urk. 5/11 S 15).
E. 1.1 Der Gesuchsgegner stellt sich zu Beginn seiner Beschwerdeschrift (Urk. 18 S. 2 ff.) gegen die Abweisung seines Notfristgesuchs durch die Vorinstanz. In sei- nem Fristerstreckungsgesuch vom 13. Oktober 2016 (Urk. 12) habe er vor Vor- instanz mit einer klar nachvollziehbaren, schlüssigen Begründung ausgeführt, weswegen er auf die Gewährung einer Notfrist angewiesen sei (Urk. 18 S. 3). Insbesondere das von ihm ins Feld geführte berufliche Engagement habe die Vor- instanz in Würdigung der die Notfrist begründenden Umstände sträflich vernach- lässigt. Die Gewährung von Fristerstreckungen liege gemäss des in Art. 124 ZPO festgelegten Grundsatzes der Prozessleitung im Ermessen des Gerichts. Dieses habe einerseits das gesetzliche Erfordernis der zügigen Vorbereitung und Durch-
- 5 - führung des Verfahrens zu beachten, dürfe aber andererseits den höher zu wer- tenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht ausser Acht lassen. Dieser Fehler sei der Vorinstanz unterlaufen, wenn sie aus rein formalen Gründen die objektiv wichtigen Gründe des Gesuchsgegners für die Gewährung der zweiten, kurzen Fristerstreckung nachträglich verweigert habe. Im Licht der kulturellen Bedeutung der Tätigkeit des Gesuchsgegners sowie der übrigen Umstände erscheine das Verhalten der Vorinstanz als zu formalistisch, unverhältnismässig und deshalb un- recht (Urk. 18 S. 7 f.).
E. 1.2 Die Vorinstanz erwog, dass es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handle. Art. 84 Abs. 2 SchKG sehe vor, dass das Ge- richt binnen fünf Tagen nach Eingang der Stellungnahme seinen Entscheid zu er- öffnen habe. Das Obergericht des Kantons Zürich leite daraus zutreffenderweise ab, dass es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein besonders rasch zu be- handelndes summarisches Verfahren handle. Auch das Bundesgericht habe aus der erwähnten Gesetzesformulierung abgeleitet, dass einer säumigen Partei kei- ne Nachfrist zur Stellungnahme zum Gesuch anzusetzen sei. Entsprechend rest- riktiv würden die Gerichte Fristerstreckungen gewähren (Urk. 19 S.3). Bereits sein erstes Fristerstreckungsgesuch habe der Gesuchsgegner mit seinem Engage- ment bei der Räumung der Wohnung an der D._____-Gasse ... in Zürich per En- de September 2016 begründet (Urk. 9 S. 2). Dieses Argument habe er in seiner Eingabe betreffend Notfrist wiederholt und konkret Probleme im Zusammenhang mit der Abgabe seiner Wohnung genannt, die letztlich erst am 7. Oktober 2016 habe abgegeben werden können. Daneben habe er sich auf sein berufliches En- gagement berufen. Dieses tauge indes ebenso wenig zur Begründung einer Not- frist wie die längst bekannte Wohnungsabgabe. Abgesehen davon sei nicht ein- zusehen, warum der Gesuchsgegner das Gesuch in der Zeit zwischen dem Ab- gabetermin für die Wohnung (7. Oktober 2016) und dem Ablauf der gerichtlichen Frist (13. Oktober 2016) nicht habe beantworten können, zumal die Beantwortung mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden gewesen sei. Dies zeige sich auch daran, dass sich die Argumentation des Gesuchsgegners in der Stellung- nahme vom 18. Oktober 2016 auf nur gerade rund fünfeinhalb Seiten erstrecke (Urk. 14). Dabei wiederhole sich der Gesuchsgegner und nehme zum Teil eigene
- 6 - Argumentationen aus früheren Verfahren wieder auf, was den Aufwand als noch geringer erscheinen lasse. Gründe für eine Fristerstreckung würden offensichtlich fehlen, solche für die Gewährung einer Notfrist noch klarer. Das entsprechende Gesuch sei abzuweisen (Urk. 19 S. 3 f.).
E. 1.3 Indem die Vorinstanz von seinem beruflichen Engagement als "daneben" gesprochen habe, so der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde, habe sie dieses implizit als "alltäglich" qualifiziert (Urk. 18 S. 7). Dabei verkennt er, dass die Vor- instanz mit "daneben macht er berufliche Gründe geltend" seine berufliche Tätig- keit weder als alltäglich oder nebensächlich qualifizierte noch sonst in irgendeiner Form wertete, sondern damit einzig zum Ausdruck bringen wollte, dass der Ge- suchsgegner zur Begründung seines Notfristgesuchs "neben" im Sinne von zu- sätzlich zu den angeführten privaten Gründen auch berufliche Gründe vorge- bracht hatte. Seine umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift hin- sichtlich der Wichtigkeit seines beruflichen Engagements (Urk. 18 S. 4 ff.) sind damit für die Beurteilung der Beschwerde von vornherein irrelevant. Im Übrigen legt der Gesuchsgegner nicht dar, inwiefern es ihm aufgrund seines beruflichen Engagements konkret nicht möglich gewesen sein soll, zwischen dem
E. 1.4 Soweit der Gesuchsgegner aus der Nichtgewährung der Notfrist eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ableitet, lässt er ausser acht, dass die Vorinstanz trotz verpasster Frist in ihrem Entscheid auf die in der Stel- lungnahme vom 18. Oktober 2016 gemachten Ausführungen des Gesuchsgeg- ners eingegangen ist, um "das rechtliche Gehör nicht zu verletzen" (Urk. 19 S. 4 und S. 6 f.). Nicht nachvollziehbar ist, wenn der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz hätte das Thema "Sistierung" nicht behandelt, weshalb ein Fall von Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorliege (Urk. 18 S. 8), wenn die Vorinstanz sich unter "3. Sistierung" mit den Vorbringen des Gesuchsgegners auseinander- gesetzt hat (Urk. 19 S. 4). Vielmehr setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Be- schwerdeschrift mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht aus- einander und genügt damit den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde einmal mehr nicht. Ausserdem hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 18. Oktober 2016 auseinandergesetzt.
E. 1.5 Irrelevant sind die Ausführungen des Gesuchsgegners zur Frage des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils (Urk. 18 S. 8), ficht er doch die Nichtge- währung der Notfrist mit dem Endentscheid an (Art. 319 lit. a und b ZPO).
2. Sistierung des Betreibungsverfahrens
E. 2 Am 29. April 2016 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht des Be- zirksgerichts Zürich das Gesuch, es sei zur Sicherstellung ihrer Forderungen die Liegenschaft des Beklagten an der C._____-Strasse ..., ... Zürich, mit Arrest zu belegen (Urk. 5/2 S. 4). Das angerufene Gericht gab dem Arrestgesuch mit Urteil vom 3. Mai 2016 statt (Urk. 5/3). Am 17. Mai 2016 vollzog das Betreibungsamt Zürich 7 den Arrestbefehl und stellte am 31. Mai 2016 die Arresturkunde aus (Urk. 5/4). In der Folge leitete die Gesuchstellerin am 6. Juni 2016 beim Betrei- bungsamt Zürich 7 für ihre Forderungen von Fr. 58'752.– und Fr. 500.–, beide nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2016, die Arrestbetreibung ein (Urk. 5/5). Der Zah- lungsbefehl vom 13. Juni 2016 (Betreibungs-Nr. ...) konnte dem Gesuchsgegner erst am 22. August 2016 zugestellt werden. Er erhob Rechtsvorschlag (Urk. 5/6). Zwischenzeitlich hatte der Gesuchsgegner am 17. Juni 2016 beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich gegen den Arrestbefehl vom 3. Mai 2016 Ein- sprache erhoben (Urk. 15). Mit Urteil vom 8. August 2016 wies dieses seine Ein- sprache ab (Urk. 5/7). Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 29. August 2016 Beschwerde (Urk. 13/6). Am 1. September 2016 ersuchte die Gesuchstellerin so- dann beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der vorgenannten Betreibung und um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. Septem- ber 2016 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Frist an zur Stellungnahme
- 3 - zum Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 7). Nachdem ihm die Vorinstanz die Frist zur Erstattung der Stellungnahme am 4. Oktober 2016 bis zum 13. Oktober 2016 letztmals erstreckt hatte (Urk. 9), ersuchte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom
13. Oktober 2016 um Gewährung einer Notfrist von fünf Tagen bis zum
18. Oktober 2016 (Urk. 12). Am 18. Oktober 2016 erstattete er schliesslich die Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren (Urk. 14).
E. 2.1 Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, dass er gegen den Arrestbefehl vom 3. Mai 2016 Arresteinsprache und gegen den negativen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2016 Beschwerde ans Ober- gericht erhoben habe. Es verstehe sich von selbst, dass ein Arrest, der nicht rechtskräftig bestätigt worden sei, auch nicht prosequiert werden könne. Damit stehe das die Arrestprosequierung verfolgende Betreibungsverfahren still (Urk. 18 S. 9).
E. 2.2 Gemäss Art. 278 Abs. 4 SchKG hemmen weder Einsprache noch Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid die Wirkung des Arrestes. Wie aus- serdem bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurde die Arrestein- sprache des Gesuchsgegners mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2016 rechtskräftig abgewiesen (Urk. 5/7; Urk. 19 S. 5). Zwar erhob der Gesuchs-
- 8 - gegner dagegen Beschwerde, jedoch hemmt die Beschwerde als ausserordentli- ches Rechtsmittel Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent- scheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Vollstreckbarkeit entfällt nur, wenn die Rechtsmittelinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO und Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Dass das Zürcher Obergericht der gegen den Entscheid vom 8. August 2016 er- hobenen Beschwerde (Urk. 13/6) die aufschiebende Wirkung erteilt hätte, macht der Gesuchsgegner jedenfalls nicht geltend. Eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens fällt damit ausser Betracht.
3. Stundung
E. 3 Mit Urteil vom 21. Oktober 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom
13. Juni 2016) definitive Rechtsöffnung für Fr. 58'752.– nebst Zins zu 5 % seit
E. 3.1 Gemäss eigener Darstellung des Gesuchsgegners haben die Parteien nach dem Tod des gemeinsamen Vaters E._____ († tt.mm.1994) eine Vereinba- rung getroffen, wonach sämtliche gegenseitigen Forderungen aus dem Nachlass erst zum Zeitpunkt der Erbteilung der Mutter auszugleichen seien. Diesbezüglich seien die Parteien, insbesondere die Gesuchstellerin, vom Gericht persönlich zur Existenz und Tragweite der dargetanen Vereinbarung zu befragen. Gemäss Art. 254 Abs. 2 lit. b ZPO seien in summarischen Verfahren andere Beweismittel als Urkunden zulässig, wenn es der Verfahrenszweck erfordere. Dies sei immer dann der Fall, wenn die jeweiligen materiellen Voraussetzungen kaum mit Urkun- den bewiesen werden könnten. Dies gelte nicht nur für die in Art. 249 ff. ZPO an- geführten Fälle, da der dortige Katalog keinen abschliessenden Charakter habe, sondern müsse mutatis mutandis auch für die vorliegend zu beurteilende mündli- che Vereinbarung zwischen den Parteien gelten (Urk. 18 S. 9 f.).
E. 3.2 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die de- finitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Einwendungen müssen vom Betriebenen bewiesen werden; im Gegensatz zu den Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG genügt blosse Glaubhaftmachung nicht. Zudem muss der Beweis der Tilgung/Stundung (bzw. des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts)
- 9 - durch Urkunden geleistet werden (sog. strikter Urkundenbeweis; BGE 140 III 41 Erw. 3.3.2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 4). Die materielle Rechtslage muss mithin auf der Hand liegen, manifest sein. Die richterliche Kognition ist auf liquide Tatsachen und den Urkundenbeweis beschränkt (BGE 140 III 41 Erw. 3.3.2).
E. 3.3 Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 18 S. 9 f.) kann der Be- weis der vorliegend vom ihm behaupteten Vereinbarung nur durch Urkunden er- folgen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist es zwar richtig, dass weder der Zeugenbeweis noch die Befragung der Parteien im Sinne von Art. 191 und 192 ZPO im summarischen Verfahren ausgeschlossen sind, nämlich insbesondere dann nicht, wenn es der Verfahrenszweck erfordert. Trotzdem geht Art. 81 Abs. 1 SchKG als spezielle Norm Art. 254 Abs. 2 ZPO vor, weshalb eine Stundung der Schuld in jedem Fall nur durch Urkunden bewiesen werden kann (Urk. 19 S. 6). In den im summarischen Verfahren zu behandelnden SchKG- Sachen ist zu berücksichtigen, dass das SchKG selber Verfahrensvorschriften enthält, die den Bestimmungen der ZPO als leges speciales vorgehen. So verlan- gen beispielsweise Art. 81 Abs. 1 und Art. 172 Ziff. 3 SchKG den strikten Urkun- denbeweis, weshalb die Anwendung von Art. 254 Abs. 2 ZPO in diesen Fällen ausgeschlossen ist (Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, 9. Auflage, § 52 Rz. 232; Ru- bin, Stämpflis Handkommentar, Art. 251 ZPO N 3). Der Nachweis einer Vereinba- rung zwischen den Parteien gelingt dem Gesuchsgegner damit von vornherein nicht, zumal es sich – wie er selber einräumt – bloss um eine mündliche Verein- barung zwischen den Parteien handeln soll (Urk. 18 S. 10). Nicht dargetan hat der Gesuchsgegner ausserdem, dass die Stundungsvereinbarung nach Erlass der von der Gesuchstellerin angerufenen Titel geschlossen wurde (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG).
4. Verrechnung Zu der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Verrechnungseinrede (Urk. 18 S. 10) gilt Folgendes: Erhebt ein Schuldner gegen eine rechtskräftige Forderung des Gläubigers die Einrede der Tilgung durch Verrechnung, hat er seine Gegen- forderung durch Urkunden auszuweisen, die mindestens die Qualität eines provi-
- 10 - sorischen Rechtsöffnungstitels aufweisen (BSK SchkG I-Staehelin, Art. 81 N 10; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 3). Diesen Anforderungen genügt das vom Ge- suchsgegner ins Recht gereichte Schreiben an die Gesuchstellerin vom 8. Juni 2016 nicht (Urk. 21/4). Ohnehin handelt es sich bei diesem Schreiben um ein un- zulässiges Novum, welches im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich zu bleiben hat (vorstehend Erw. II).
5. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners ohne Weiteres als unbegründet, weshalb sie ohne Anhörung der Gegenseite abzuwei- sen ist. IV.
E. 6 April 2016 und Fr. 500.– nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2016 (Urk. 16 = Urk. 19). Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 10. November 2016 fristge- recht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 18 S. 2): "1. Es sei das Begehren der Gesuchstellerin um Beseitigung des Rechtsvor- schlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 und um Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen;
2. Die gemäss den Eingaben des Beklagten vom 3. Oktober, rsp. 13. Oktober 2016 zu verlängernde Frist für die Einreichung der Stellungnahme zum Ge- such der Gesuchstellerin sei im Sinn von ZPO 148 wiederherzustellen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin."
4. Mit Verfügung vom 18. November 2016 wurde der Gesuchsgegner zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– aufgefordert (Urk. 23). Nachdem er diesen innert Frist nicht geleistet hatte, wurde ihm mit Verfügung vom
13. Dezember 2016 eine Nachfrist angesetzt. Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist rechtzeitig ein (Urk. 25 f.).
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- 4 - Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Dabei hat sie sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwie- fern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, Erw. 3). Pauschale Verweisungen auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkts genügen hierfür grund- sätzlich nicht und sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei auseinan- dergesetzt hat. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies ist mit dem Charakter der Beschwerde zu begründen, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). III.
1. Fristwiederherstellung / Notfrist
E. 10 Oktober 2016 (Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Verfügung vom 4. Oktober 2016, mit welcher ihm die Frist zur Stellungnahme letztmals erstreckt worden war) und dem 13. Oktober 2016 (Fristablauf) eine schriftliche Stellungnahme abzufas- sen, zumal er offenbar Zeit gefunden hatte, eine rund dreiseitige Eingabe zur Be- antragung einer Notfrist zu verfassen (Urk. 12). Jedenfalls wäre ihm nach Abgabe der Wohnung am 7. Oktober 2016 bis zum 13. Oktober 2016 dafür ohne Weiteres genügend Zeit geblieben. Konkrete berufliche Termine oder Arbeiten, die einer fristgerechten Stellungnahme entgegen gestanden hätten, tut er jedenfalls nicht dar. Ohnehin setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde mit den Vor- aussetzungen einer Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 148 ZPO, wie er sie mit Antrag 2 seiner Rechtsbegehren geltend machen will, nicht auseinander. Diesbezüglich genügt er den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht (vorstehend Erw. II.), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
- 7 -
Dispositiv
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO; Urk. 25 f.).
- Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels entschädigungsbegründender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. - 11 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, 20 und 21/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 59'252.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160190-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 23. März 2017 in Sachen A._____, Dr. iur., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Oktober 2016 (EB161264-L)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) stützt ihre Forderung auf zwei vollstreckbare Gerichtsentscheide. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2015 (Prozess-Nr. CP130003-L) wur- de der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) verpflich- tet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 58'752.– zu bezahlen (Urk. 5/8 S. 22). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2015 (Prozess- Nr. 5A_112/2015) wurde der Gesuchstellerin ausserdem eine Parteientschädi- gung von Fr. 500.– zugesprochen (Urk. 5/11 S 15).
2. Am 29. April 2016 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht des Be- zirksgerichts Zürich das Gesuch, es sei zur Sicherstellung ihrer Forderungen die Liegenschaft des Beklagten an der C._____-Strasse ..., ... Zürich, mit Arrest zu belegen (Urk. 5/2 S. 4). Das angerufene Gericht gab dem Arrestgesuch mit Urteil vom 3. Mai 2016 statt (Urk. 5/3). Am 17. Mai 2016 vollzog das Betreibungsamt Zürich 7 den Arrestbefehl und stellte am 31. Mai 2016 die Arresturkunde aus (Urk. 5/4). In der Folge leitete die Gesuchstellerin am 6. Juni 2016 beim Betrei- bungsamt Zürich 7 für ihre Forderungen von Fr. 58'752.– und Fr. 500.–, beide nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2016, die Arrestbetreibung ein (Urk. 5/5). Der Zah- lungsbefehl vom 13. Juni 2016 (Betreibungs-Nr. ...) konnte dem Gesuchsgegner erst am 22. August 2016 zugestellt werden. Er erhob Rechtsvorschlag (Urk. 5/6). Zwischenzeitlich hatte der Gesuchsgegner am 17. Juni 2016 beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich gegen den Arrestbefehl vom 3. Mai 2016 Ein- sprache erhoben (Urk. 15). Mit Urteil vom 8. August 2016 wies dieses seine Ein- sprache ab (Urk. 5/7). Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 29. August 2016 Beschwerde (Urk. 13/6). Am 1. September 2016 ersuchte die Gesuchstellerin so- dann beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der vorgenannten Betreibung und um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. Septem- ber 2016 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Frist an zur Stellungnahme
- 3 - zum Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 7). Nachdem ihm die Vorinstanz die Frist zur Erstattung der Stellungnahme am 4. Oktober 2016 bis zum 13. Oktober 2016 letztmals erstreckt hatte (Urk. 9), ersuchte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom
13. Oktober 2016 um Gewährung einer Notfrist von fünf Tagen bis zum
18. Oktober 2016 (Urk. 12). Am 18. Oktober 2016 erstattete er schliesslich die Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren (Urk. 14).
3. Mit Urteil vom 21. Oktober 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom
13. Juni 2016) definitive Rechtsöffnung für Fr. 58'752.– nebst Zins zu 5 % seit
6. April 2016 und Fr. 500.– nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2016 (Urk. 16 = Urk. 19). Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 10. November 2016 fristge- recht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 18 S. 2): "1. Es sei das Begehren der Gesuchstellerin um Beseitigung des Rechtsvor- schlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 und um Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen;
2. Die gemäss den Eingaben des Beklagten vom 3. Oktober, rsp. 13. Oktober 2016 zu verlängernde Frist für die Einreichung der Stellungnahme zum Ge- such der Gesuchstellerin sei im Sinn von ZPO 148 wiederherzustellen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin."
4. Mit Verfügung vom 18. November 2016 wurde der Gesuchsgegner zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– aufgefordert (Urk. 23). Nachdem er diesen innert Frist nicht geleistet hatte, wurde ihm mit Verfügung vom
13. Dezember 2016 eine Nachfrist angesetzt. Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist rechtzeitig ein (Urk. 25 f.).
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- 4 - Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Dabei hat sie sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwie- fern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, Erw. 3). Pauschale Verweisungen auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkts genügen hierfür grund- sätzlich nicht und sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei auseinan- dergesetzt hat. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies ist mit dem Charakter der Beschwerde zu begründen, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). III.
1. Fristwiederherstellung / Notfrist 1.1. Der Gesuchsgegner stellt sich zu Beginn seiner Beschwerdeschrift (Urk. 18 S. 2 ff.) gegen die Abweisung seines Notfristgesuchs durch die Vorinstanz. In sei- nem Fristerstreckungsgesuch vom 13. Oktober 2016 (Urk. 12) habe er vor Vor- instanz mit einer klar nachvollziehbaren, schlüssigen Begründung ausgeführt, weswegen er auf die Gewährung einer Notfrist angewiesen sei (Urk. 18 S. 3). Insbesondere das von ihm ins Feld geführte berufliche Engagement habe die Vor- instanz in Würdigung der die Notfrist begründenden Umstände sträflich vernach- lässigt. Die Gewährung von Fristerstreckungen liege gemäss des in Art. 124 ZPO festgelegten Grundsatzes der Prozessleitung im Ermessen des Gerichts. Dieses habe einerseits das gesetzliche Erfordernis der zügigen Vorbereitung und Durch-
- 5 - führung des Verfahrens zu beachten, dürfe aber andererseits den höher zu wer- tenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht ausser Acht lassen. Dieser Fehler sei der Vorinstanz unterlaufen, wenn sie aus rein formalen Gründen die objektiv wichtigen Gründe des Gesuchsgegners für die Gewährung der zweiten, kurzen Fristerstreckung nachträglich verweigert habe. Im Licht der kulturellen Bedeutung der Tätigkeit des Gesuchsgegners sowie der übrigen Umstände erscheine das Verhalten der Vorinstanz als zu formalistisch, unverhältnismässig und deshalb un- recht (Urk. 18 S. 7 f.). 1.2. Die Vorinstanz erwog, dass es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handle. Art. 84 Abs. 2 SchKG sehe vor, dass das Ge- richt binnen fünf Tagen nach Eingang der Stellungnahme seinen Entscheid zu er- öffnen habe. Das Obergericht des Kantons Zürich leite daraus zutreffenderweise ab, dass es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein besonders rasch zu be- handelndes summarisches Verfahren handle. Auch das Bundesgericht habe aus der erwähnten Gesetzesformulierung abgeleitet, dass einer säumigen Partei kei- ne Nachfrist zur Stellungnahme zum Gesuch anzusetzen sei. Entsprechend rest- riktiv würden die Gerichte Fristerstreckungen gewähren (Urk. 19 S.3). Bereits sein erstes Fristerstreckungsgesuch habe der Gesuchsgegner mit seinem Engage- ment bei der Räumung der Wohnung an der D._____-Gasse ... in Zürich per En- de September 2016 begründet (Urk. 9 S. 2). Dieses Argument habe er in seiner Eingabe betreffend Notfrist wiederholt und konkret Probleme im Zusammenhang mit der Abgabe seiner Wohnung genannt, die letztlich erst am 7. Oktober 2016 habe abgegeben werden können. Daneben habe er sich auf sein berufliches En- gagement berufen. Dieses tauge indes ebenso wenig zur Begründung einer Not- frist wie die längst bekannte Wohnungsabgabe. Abgesehen davon sei nicht ein- zusehen, warum der Gesuchsgegner das Gesuch in der Zeit zwischen dem Ab- gabetermin für die Wohnung (7. Oktober 2016) und dem Ablauf der gerichtlichen Frist (13. Oktober 2016) nicht habe beantworten können, zumal die Beantwortung mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden gewesen sei. Dies zeige sich auch daran, dass sich die Argumentation des Gesuchsgegners in der Stellung- nahme vom 18. Oktober 2016 auf nur gerade rund fünfeinhalb Seiten erstrecke (Urk. 14). Dabei wiederhole sich der Gesuchsgegner und nehme zum Teil eigene
- 6 - Argumentationen aus früheren Verfahren wieder auf, was den Aufwand als noch geringer erscheinen lasse. Gründe für eine Fristerstreckung würden offensichtlich fehlen, solche für die Gewährung einer Notfrist noch klarer. Das entsprechende Gesuch sei abzuweisen (Urk. 19 S. 3 f.). 1.3. Indem die Vorinstanz von seinem beruflichen Engagement als "daneben" gesprochen habe, so der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde, habe sie dieses implizit als "alltäglich" qualifiziert (Urk. 18 S. 7). Dabei verkennt er, dass die Vor- instanz mit "daneben macht er berufliche Gründe geltend" seine berufliche Tätig- keit weder als alltäglich oder nebensächlich qualifizierte noch sonst in irgendeiner Form wertete, sondern damit einzig zum Ausdruck bringen wollte, dass der Ge- suchsgegner zur Begründung seines Notfristgesuchs "neben" im Sinne von zu- sätzlich zu den angeführten privaten Gründen auch berufliche Gründe vorge- bracht hatte. Seine umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift hin- sichtlich der Wichtigkeit seines beruflichen Engagements (Urk. 18 S. 4 ff.) sind damit für die Beurteilung der Beschwerde von vornherein irrelevant. Im Übrigen legt der Gesuchsgegner nicht dar, inwiefern es ihm aufgrund seines beruflichen Engagements konkret nicht möglich gewesen sein soll, zwischen dem
10. Oktober 2016 (Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Verfügung vom 4. Oktober 2016, mit welcher ihm die Frist zur Stellungnahme letztmals erstreckt worden war) und dem 13. Oktober 2016 (Fristablauf) eine schriftliche Stellungnahme abzufas- sen, zumal er offenbar Zeit gefunden hatte, eine rund dreiseitige Eingabe zur Be- antragung einer Notfrist zu verfassen (Urk. 12). Jedenfalls wäre ihm nach Abgabe der Wohnung am 7. Oktober 2016 bis zum 13. Oktober 2016 dafür ohne Weiteres genügend Zeit geblieben. Konkrete berufliche Termine oder Arbeiten, die einer fristgerechten Stellungnahme entgegen gestanden hätten, tut er jedenfalls nicht dar. Ohnehin setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde mit den Vor- aussetzungen einer Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 148 ZPO, wie er sie mit Antrag 2 seiner Rechtsbegehren geltend machen will, nicht auseinander. Diesbezüglich genügt er den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht (vorstehend Erw. II.), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
- 7 - 1.4. Soweit der Gesuchsgegner aus der Nichtgewährung der Notfrist eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ableitet, lässt er ausser acht, dass die Vorinstanz trotz verpasster Frist in ihrem Entscheid auf die in der Stel- lungnahme vom 18. Oktober 2016 gemachten Ausführungen des Gesuchsgeg- ners eingegangen ist, um "das rechtliche Gehör nicht zu verletzen" (Urk. 19 S. 4 und S. 6 f.). Nicht nachvollziehbar ist, wenn der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz hätte das Thema "Sistierung" nicht behandelt, weshalb ein Fall von Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorliege (Urk. 18 S. 8), wenn die Vorinstanz sich unter "3. Sistierung" mit den Vorbringen des Gesuchsgegners auseinander- gesetzt hat (Urk. 19 S. 4). Vielmehr setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Be- schwerdeschrift mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht aus- einander und genügt damit den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde einmal mehr nicht. Ausserdem hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 18. Oktober 2016 auseinandergesetzt. 1.5. Irrelevant sind die Ausführungen des Gesuchsgegners zur Frage des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils (Urk. 18 S. 8), ficht er doch die Nichtge- währung der Notfrist mit dem Endentscheid an (Art. 319 lit. a und b ZPO).
2. Sistierung des Betreibungsverfahrens 2.1. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, dass er gegen den Arrestbefehl vom 3. Mai 2016 Arresteinsprache und gegen den negativen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2016 Beschwerde ans Ober- gericht erhoben habe. Es verstehe sich von selbst, dass ein Arrest, der nicht rechtskräftig bestätigt worden sei, auch nicht prosequiert werden könne. Damit stehe das die Arrestprosequierung verfolgende Betreibungsverfahren still (Urk. 18 S. 9). 2.2. Gemäss Art. 278 Abs. 4 SchKG hemmen weder Einsprache noch Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid die Wirkung des Arrestes. Wie aus- serdem bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurde die Arrestein- sprache des Gesuchsgegners mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2016 rechtskräftig abgewiesen (Urk. 5/7; Urk. 19 S. 5). Zwar erhob der Gesuchs-
- 8 - gegner dagegen Beschwerde, jedoch hemmt die Beschwerde als ausserordentli- ches Rechtsmittel Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent- scheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Vollstreckbarkeit entfällt nur, wenn die Rechtsmittelinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO und Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Dass das Zürcher Obergericht der gegen den Entscheid vom 8. August 2016 er- hobenen Beschwerde (Urk. 13/6) die aufschiebende Wirkung erteilt hätte, macht der Gesuchsgegner jedenfalls nicht geltend. Eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens fällt damit ausser Betracht.
3. Stundung 3.1. Gemäss eigener Darstellung des Gesuchsgegners haben die Parteien nach dem Tod des gemeinsamen Vaters E._____ († tt.mm.1994) eine Vereinba- rung getroffen, wonach sämtliche gegenseitigen Forderungen aus dem Nachlass erst zum Zeitpunkt der Erbteilung der Mutter auszugleichen seien. Diesbezüglich seien die Parteien, insbesondere die Gesuchstellerin, vom Gericht persönlich zur Existenz und Tragweite der dargetanen Vereinbarung zu befragen. Gemäss Art. 254 Abs. 2 lit. b ZPO seien in summarischen Verfahren andere Beweismittel als Urkunden zulässig, wenn es der Verfahrenszweck erfordere. Dies sei immer dann der Fall, wenn die jeweiligen materiellen Voraussetzungen kaum mit Urkun- den bewiesen werden könnten. Dies gelte nicht nur für die in Art. 249 ff. ZPO an- geführten Fälle, da der dortige Katalog keinen abschliessenden Charakter habe, sondern müsse mutatis mutandis auch für die vorliegend zu beurteilende mündli- che Vereinbarung zwischen den Parteien gelten (Urk. 18 S. 9 f.). 3.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die de- finitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Einwendungen müssen vom Betriebenen bewiesen werden; im Gegensatz zu den Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG genügt blosse Glaubhaftmachung nicht. Zudem muss der Beweis der Tilgung/Stundung (bzw. des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts)
- 9 - durch Urkunden geleistet werden (sog. strikter Urkundenbeweis; BGE 140 III 41 Erw. 3.3.2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 4). Die materielle Rechtslage muss mithin auf der Hand liegen, manifest sein. Die richterliche Kognition ist auf liquide Tatsachen und den Urkundenbeweis beschränkt (BGE 140 III 41 Erw. 3.3.2). 3.3. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 18 S. 9 f.) kann der Be- weis der vorliegend vom ihm behaupteten Vereinbarung nur durch Urkunden er- folgen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist es zwar richtig, dass weder der Zeugenbeweis noch die Befragung der Parteien im Sinne von Art. 191 und 192 ZPO im summarischen Verfahren ausgeschlossen sind, nämlich insbesondere dann nicht, wenn es der Verfahrenszweck erfordert. Trotzdem geht Art. 81 Abs. 1 SchKG als spezielle Norm Art. 254 Abs. 2 ZPO vor, weshalb eine Stundung der Schuld in jedem Fall nur durch Urkunden bewiesen werden kann (Urk. 19 S. 6). In den im summarischen Verfahren zu behandelnden SchKG- Sachen ist zu berücksichtigen, dass das SchKG selber Verfahrensvorschriften enthält, die den Bestimmungen der ZPO als leges speciales vorgehen. So verlan- gen beispielsweise Art. 81 Abs. 1 und Art. 172 Ziff. 3 SchKG den strikten Urkun- denbeweis, weshalb die Anwendung von Art. 254 Abs. 2 ZPO in diesen Fällen ausgeschlossen ist (Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, 9. Auflage, § 52 Rz. 232; Ru- bin, Stämpflis Handkommentar, Art. 251 ZPO N 3). Der Nachweis einer Vereinba- rung zwischen den Parteien gelingt dem Gesuchsgegner damit von vornherein nicht, zumal es sich – wie er selber einräumt – bloss um eine mündliche Verein- barung zwischen den Parteien handeln soll (Urk. 18 S. 10). Nicht dargetan hat der Gesuchsgegner ausserdem, dass die Stundungsvereinbarung nach Erlass der von der Gesuchstellerin angerufenen Titel geschlossen wurde (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG).
4. Verrechnung Zu der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Verrechnungseinrede (Urk. 18 S. 10) gilt Folgendes: Erhebt ein Schuldner gegen eine rechtskräftige Forderung des Gläubigers die Einrede der Tilgung durch Verrechnung, hat er seine Gegen- forderung durch Urkunden auszuweisen, die mindestens die Qualität eines provi-
- 10 - sorischen Rechtsöffnungstitels aufweisen (BSK SchkG I-Staehelin, Art. 81 N 10; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 3). Diesen Anforderungen genügt das vom Ge- suchsgegner ins Recht gereichte Schreiben an die Gesuchstellerin vom 8. Juni 2016 nicht (Urk. 21/4). Ohnehin handelt es sich bei diesem Schreiben um ein un- zulässiges Novum, welches im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich zu bleiben hat (vorstehend Erw. II).
5. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners ohne Weiteres als unbegründet, weshalb sie ohne Anhörung der Gegenseite abzuwei- sen ist. IV.
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO; Urk. 25 f.).
2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels entschädigungsbegründender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- 11 -
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, 20 und 21/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 59'252.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: sf