Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 9. September 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 31. Mai 2016) gestützt auf den Verlustschein Nr. ... vom 22. März 2011 des Betreibungsamtes Fällanden de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 429.30, die Betreibungskosten und Kosten und Ent- schädigung gemäss angefochtenem Urteil (Urk. 13 = Urk. 16). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter und hernach - auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) (Urk. 12) - in begründeter Fassung (Urk. 13).
E. 2 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom
24. Oktober 2016 innert Frist (Urk. 14) Beschwerde (Urk. 23).
E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de - wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 4 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Überdies hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu ent- halten. Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
- 3 -
E. 5 Bereits in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz wird auf die Anfor- derungen an eine Rechtsmitteleingabe hingewiesen (Urk. 16 S. 5, Dispositiv-Ziffer 6). Trotzdem stellt der Gesuchsgegner keine konkreten Anträge, so dass unklar bleibt, inwieweit das vorinstanzliche Urteil angefochten wird und wie der ange- fochtene Entscheid stattdessen lauten sollte. Hinzu kommt, dass sich der Ge- suchsgegner mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- setzt. Er findet das angefochtene Urteil lediglich "sehr faul" und "an Dummheit kaum zu übertreffen". Schliesslich wirft er die Frage auf, weshalb sie den Gerich- ten keinen neuen Verlustschein geschickt hätten (Urk. 13, wobei unklar bleibt, wer den Gerichten nach Auffassung des Gesuchsgegners einen neuen Verlustschein hätte schicken sollen). Sollte der Gesuchsgegner damit geltend machen wollen, er sei nach wie vor nicht in der Lage, die in Betreibung gesetzte Forderung zu be- zahlen, so ist er darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden kann, sondern erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu prü- fen sein wird (Art. 92 und 93 SchKG). Zusammengefasst kommt der Gesuchsgegner seiner Rüge- und Begrün- dungspflicht nicht nach. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 6 a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 429.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Da der Gesuchsgegner vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. - 4 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 429.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160185-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 21. November 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Friedensrichteramt Zürich 6 + 10 betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. September 2016 (EB160213-I)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 9. September 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 31. Mai 2016) gestützt auf den Verlustschein Nr. ... vom 22. März 2011 des Betreibungsamtes Fällanden de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 429.30, die Betreibungskosten und Kosten und Ent- schädigung gemäss angefochtenem Urteil (Urk. 13 = Urk. 16). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter und hernach - auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) (Urk. 12) - in begründeter Fassung (Urk. 13).
2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom
24. Oktober 2016 innert Frist (Urk. 14) Beschwerde (Urk. 23).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de - wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Überdies hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu ent- halten. Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
- 3 -
5. Bereits in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz wird auf die Anfor- derungen an eine Rechtsmitteleingabe hingewiesen (Urk. 16 S. 5, Dispositiv-Ziffer 6). Trotzdem stellt der Gesuchsgegner keine konkreten Anträge, so dass unklar bleibt, inwieweit das vorinstanzliche Urteil angefochten wird und wie der ange- fochtene Entscheid stattdessen lauten sollte. Hinzu kommt, dass sich der Ge- suchsgegner mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- setzt. Er findet das angefochtene Urteil lediglich "sehr faul" und "an Dummheit kaum zu übertreffen". Schliesslich wirft er die Frage auf, weshalb sie den Gerich- ten keinen neuen Verlustschein geschickt hätten (Urk. 13, wobei unklar bleibt, wer den Gerichten nach Auffassung des Gesuchsgegners einen neuen Verlustschein hätte schicken sollen). Sollte der Gesuchsgegner damit geltend machen wollen, er sei nach wie vor nicht in der Lage, die in Betreibung gesetzte Forderung zu be- zahlen, so ist er darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden kann, sondern erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu prü- fen sein wird (Art. 92 und 93 SchKG). Zusammengefasst kommt der Gesuchsgegner seiner Rüge- und Begrün- dungspflicht nicht nach. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
6. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 429.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Da der Gesuchsgegner vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- 4 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 429.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: